32002D0371

2002/371/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1844)

Amtsblatt Nr. L 133 vom 18/05/2002 S. 0029 - 0041


Entscheidung der Kommission

vom 15. Mai 2002

zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse und zur Änderung der Entscheidung 1999/178/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1844)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/371/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen der Gemeinschaft für Produkte vergeben werden, deren Merkmale wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltfragen beitragen können.

(2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens nach Produktgruppen festzulegen.

(3) In der Verordnung ist ferner geregelt, dass die Überprüfung der Umweltkriterien und der Anforderungen betreffend die Beurteilung und Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien rechtzeitig vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums der für jede Produktgruppe festgelegten Kriterien durchzuführen ist und zu einem Vorschlag zur Verlängerung, Zurückziehung oder Überarbeitung führen muss.

(4) In Anbetracht der Entwicklungen auf dem Markt sind die Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens gemäß der Entscheidung 1999/178/EG der Kommission vom 17. Februar 1999 zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe eines Umweltzeichens für Textilerzeugnisse(2) zu überarbeiten. Gleichzeitig ist der durch die Entscheidung 2001/831/EG der Kommission(3) verlängerte Gültigkeitszeitraum zu ändern.

(5) Eine neue Entscheidung der Kommission sollte verabschiedet werden, in der die spezifischen Umweltkriterien für diese Produktgruppe festgelegt werden, die für einen Zeitraum von fünf Jahren Gültigkeit haben werden.

(6) Es ist angemessen, sowohl die durch diese Entscheidung festgelegten neuen Kriterien als auch die Kriterien gemäß der Entscheidung 1999/178/EG gleichzeitig für zwölf Monate gelten zu lassen, um den Unternehmen, die vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Entscheidung für ihre Produkte das Umweltzeichen erhalten haben oder das Umweltzeichen beantragt haben, genügend Zeit zu geben, die betreffenden Produkte den neuen Kriterien anzupassen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stützen sich auf die vorläufigen Kriterien des mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Um das Umweltzeichen der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) 1980/2000 zu erhalten, müssen Textilerzeugnisse in die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 fallen und den Umweltkriterien im Anhang dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 2

Die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" umfasst:

Textilbekleidung und Accessoires: Bekleidung und Accessoires (wie Taschentücher, Hals- und Kopftücher, Taschen, Einkaufstaschen, Rucksäcke, Gürtel usw.) aus mindestens 90 Gewichts% Textilfasern;

Heimtextilien: Textilerzeugnisse zur Verwendung im Innern von Gebäuden aus mindestens 90 Gewichts% Textilfasern, ausschließlich Wandbekleidungen und Bodenbeläge;

Fasern, Garn und Gewebe: zur Verwendung in Textilbekleidung und Accessoires oder Heimtextilien.

Für "Textilbekleidung und Accessoires" sowie für "Heimtextilien": Daunen, Federn, Membrane und Beschichtungen müssen bei der Berechnung des Prozentsatzes von Textilfasern berücksichtigt werden.

Artikel 3

Zu verwaltungstechnischen Zwecken erhält diese Produktgruppe den Produktgruppenschlüssel "016".

Artikel 4

Artikel 3 der Entscheidung 1999/178/EG erhält folgende Fassung: "Die Definition der Produktgruppe und deren spezifische Umweltkriterien gelten bis zum 31. Mai 2003."

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juni 2002 bis zum 31. Mai 2007.

Die Hersteller von in die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" fallenden Produkten, an die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. Juni 2002 vergeben worden ist, dürfen dieses Umweltzeichen weiterhin bis zum 31. Mai 2003 führen.

Herstellern von in die Produktgruppe "Textilerzeugnisse" fallenden Produkten, die das Umweltzeichen bereits vor dem 1. Juni 2002 beantragt haben, kann das Umweltzeichen bis zum 31. Mai 2003 unter den Bedingungen gemäß der Entscheidung 1999/178/EG verliehen werden.

Ab dem 1. Juni 2002 müssen neue Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens für Produkte der Produktgruppe "Textilerzeugnisse" den Kriterien gemäß dieser Entscheidung entsprechen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 57 vom 5.3.1999, S. 21.

(3) ABl. L 31 vom 28.11.2001, S. 29.

ANHANG

RAHMENBEDINGUNGEN

Mit der Festlegung der Kriterien verbundene Ziele

Diese Kriterien haben insbesondere die Minderung der Gewässerverschmutzung durch die wichtigsten Prozesse während der gesamten Textilfertigung einschließlich der Faserproduktion, Spinnerei, Weberei, Strickerei, des Bleichens, Färbens und der Appretur zum Ziel.

Die Kriterien sind so festgelegt, dass die Vergabe des Umweltzeichens für Textilerzeugnisse mit geringen Umweltauswirkungen begünstigt wird.

Beurteilungs- und Prüfanforderungen

Die spezifischen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sind bei dem jeweiligen Kriterium angegeben.

Sofern der Antragsteller Erklärungen, Unterlagen, Prüfberichte von Analysen oder andere Unterlagen einreichen muss, um die Übereinstimmung mit den Kriterien nachzuweisen, können diese selbstverständlich vom Antragsteller und/oder seinem/seinen Lieferanten und/oder ihrem/ihren Lieferanten usw. stammen.

Gegebenenfalls können andere als die für die einzelnen Kriterien genannten Prüfmethoden angewendet werden, sofern sie von der für die Prüfung des Antrags zuständigen Stelle als gleichwertig akzeptiert werden.

Die funktionelle Einheit, auf die sich In- und Outputs beziehen sollten, ist 1 kg Textilerzeugnis zu Normbedingungen (65 % ± 2 % relative Feuchtigkeit und 20 °C ± 2 °C). Diese Normbedingungen sind in der ISO-Norm 139 für Textilien - Normatmosphären für Konditionierung und Prüfung - festgelegt.

Gegebenenfalls können die zuständigen Stellen zusätzliche Unterlagen verlangen und unabhängige Prüfungen durchführen.

Den zuständigen Stellen wird empfohlen, bei der Prüfung von Anträgen und der Überwachung der Übereinstimmung mit den Kriterien die Durchführung anerkannter Umweltmanagementsysteme wie EMAS oder ISO 14001 zu berücksichtigen. (Hinweis: Die Durchführung derartiger Managementsysteme ist nicht vorgeschrieben.)

KRITERIEN

Die Kriterien sind in drei übergeordnete Gruppen eingeteilt: Textilfasern, Verfahren und Chemikalien sowie Gebrauchstauglichkeit.

KRITERIEN FÜR TEXTILFASERN

In diesem Kapitel sind faserspezifische Kriterien festgelegt für Acryl, Baumwolle und andere natürliche zellulosische Samenfasern, Elastan, Flachs und andere Bastfasern, Schweißwolle und andere Keratinfasern, künstliche Zellulosefasern, Polyamid, Polyester und Polypropylen. Andere Fasern, für die keine faserspezifischen Kriterien festgelegt wurden, sind ebenfalls zulässig mit Ausnahme von Mineralfasern, Glasfasern, Metallfasern, Kohlenstofffasern und anderen anorganischen Fasern.

Die in diesem Kapitel für einen bestimmten Fasertyp festgelegten Kriterien brauchen nicht eingehalten zu werden, wenn der Anteil der betreffenden Faser weniger als 5 % des Gesamtgewichts der in dem Erzeugnis enthaltenen Textilfasern beträgt. Ferner brauchen sie nicht eingehalten zu werden, wenn es sich um rezyklierte Fasern handelt. In diesem Zusammenhang werden rezyklierte Fasern als Fasern definiert, die ausschließlich aus Schnittabfällen aus der Textil- und Bekleidungsherstellung oder aus dem Verbrauch anfallenden (Textil- oder sonstigen) Abfällen hergestellt wurden. Nichtsdestoweniger müssen mindestens 85 Gewichts% aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern entweder den für die betreffenden Fasern festgelegten Kriterien entsprechen oder rezyklierte Fasern sein.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Angaben über die Zusammensetzung des Textilerzeugnisses einreichen.

1. Acryl

a) Der Restgehalt an Acrylnitril in den Rohfasern, die den Produktionsbetrieb verlassen, muss weniger als 1,5 mg/kg betragen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss einen Prüfbericht unter Verwendung folgender Prüfmethode einreichen: Extraktion mit siedendem Wasser und Quantifizierung mit Kapillarsäulen-Gas-Flüssig-Chromatographie.

b) Die Acrylnitril-Emissionen in die Luft (während der Polymerisierung und bis zu der für den Spinnprozess bereiten Lösung), ausgedrückt als Jahresmittelwert, müssen weniger als 1 g/kg hergestellte Fasern betragen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte einreichen, aus denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgeht, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung.

2. Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (einschließlich Kapok)

Baumwollfasern und andere natürliche zellulosische Samenfasern (im Folgenden Baumwolle genannt) dürfen nicht mehr als 0,05 ppm (sofern die Empfindlichkeit der Prüfmethode dies erlaubt) jedes der folgenden Stoffe enthalten: Aldrin, Captafol, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Hexachlorcyclohexan (Isomere insgesamt), 2,4,5-T, Chlordimeform, Chlorbenzilat, Dinoseb und seine Salze, Monocrotophos, Pentachlorphenol, Toxaphen, Methamidophos, Methylparathion, Parathion, Phosphamidon.

Diese Anforderung gilt nicht, wenn über 50 % der enthaltenen Baumwolle aus ökologischem Anbau stammen oder Übergangsbaumwolle sind, d. h, dass von einer unabhängigen Kontrollstelle bescheinigt wurde, dass die Baumwolle gemäß den in der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1) festgelegten Produktions- und Prüfanforderungen hergestellt wurde.

Diese Anforderung gilt nicht, sofern anhand von Unterlagen die Identität der Produzenten von mindestens 75 % der im Fertigerzeugnis enthaltenen Baumwolle nachgewiesen und eine Erklärung dieser Produzenten eingereicht werden kann, dass die oben genannten Stoffe in den Plantagen oder auf den Baumwollpflanzen, aus denen die betreffende Baumwolle stammt, oder auf der Baumwolle selbst nicht angewandt wurden.

Wenn 100 % der Baumwolle aus organischem Anbau stammt, d. h. eine Bescheinigung einer unabhängigen Kontrollstelle vorliegt, der zufolge sie entsprechend den Produktions- und Kontrollanforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erzeugt wurde, kann der Antragsteller den Vermerk "organische Baumwolle" neben dem Umweltzeichen anbringen.

Der Antragsteller muss entweder eine Bescheinigung über den organischen Anbau oder Unterlagen darüber einreichen, dass von den Produzenten die oben genannten Substanzen nicht verwendet wurden, oder aber einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethoden: je nach Fall US EPA 8081 A (Organochlor-Pestizide mit Ultraschall- oder Soxhlet-Extraktion und apolaren Lösemitteln (Iso-Octan oder Hexan)), 8151 A (chlorierte Herbizide unter Verwendung von Methanol), 8141 A (phosphororganische Verbindungen) oder 8270 C (halbfluechtige organische Verbindungen).

3. Elastan

a) Organo-Zinnverbindungen dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass solche Verbindungen nicht verwendet wurden.

b) Die bei der Polymerisierung und dem Spinnprozess in die Luft abgegebenen Emissionen an aromatischen Diisocyanaten müssen, ausgedrückt als Jahresmittelwert, weniger als 5 mg/kg hergestellte Fasern betragen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte, mit denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium nachgewiesen wird, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung einreichen.

4. Flachs und andere Bastfasern (einschließlich Hanf, Jute und Ramie)

Flachs und sonstige Bastfasern dürfen nicht mit Hilfe von Wasserrotte erzeugt werden, es sei denn, das zur Wasserrotte verwendete Wasser wird so behandelt, dass der chemische Sauerstoffbedarf oder der gesamte organisch gebundene Kohlenstoff für Hanffasern um 75 % und für Flachs- und sonstige Bastfasern um mindestens 95 % vermindert werden.

Beurteilung und Prüfung:

Bei Verwendung von Wasserrotte muss der Antragsteller einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: ISO 6060 (CSB).

5. Schweißwolle und sonstige Keratinfasern (einschließlich Schaf-, Kamel-, Alpaka-, Ziegenwolle)

a) Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 0,5 ppm nicht übersteigen: γ-Hexachlorcyclohexan (Lindan), α-Hexachlorcyclohexan, β-Hexachlorcyclohexan, δ-Hexachlorcyclohexan, Aldrin, Dieldrin, Endrin, p,p'-DDT, p,p'-DDD.

b) Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 2 ppm nicht übersteigen: Diazinon, Propetamphos, Chlorfenvinphos, Dichlorfenthion, Chlorpyriphos, Fenchlorphos.

c) Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 0,5 ppm nicht übersteigen: Cypermethrin, Deltamethrin, Fenvalerat, Cyhalothrin, Flumethrin.

d) Der kumulative Gesamtgehalt an folgenden Stoffen darf 2 ppm nicht überschreiten: Diflubenzuron, Triflumuron.

Diese in a), b), c) und d) genannten, getrennt anzuwendenden Anforderungen gelten nicht, sofern anhand von Dokumenten die Identität der Produzenten von mindestens 75 % der Woll- oder Keratinfasern nachgewiesen und eine Erklärung dieser Produzenten eingereicht werden kann, dass die oben genannten Stoffe auf den betreffenden Weiden oder Tieren nicht angewandt wurden.

Beurteilung und Prüfung für a), b), c) und d):

Der Antragsteller muss entweder die oben genannten Unterlagen oder einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: IWTO-Entwurf Prüfmethode 59.

e) Der chemische Sauerstoffbedarf des in die Kanalisation eingeleiteten Reinigungsabwassers darf 60 g/kg Schweißwolle nicht übersteigen, und das Abwasser muss außerhalb des Betriebsgeländes behandelt werden, um den chemischen Sauerstoffbedarf mindestens um weitere 75 %, ausgedrückt als Jahresmittelwert, zu senken.

Der chemische Sauerstoffbedarf von auf dem Betriebsgelände behandeltem und in Oberflächengewässer eingeleitetem Reinigungsabwasser darf 5 g/kg Schweißwolle nicht übersteigen. Der pH-Wert des in Oberflächengewässer eingeleiteten Abwassers muss zwischen 6 und 9 betragen (es sei denn, der pH-Wert des Vorfluters liegt außerhalb dieses Bereichs), und die Temperatur muss weniger als 40 °C betragen, (sofern die Temperatur des Vorfluters nicht über diesem Wert liegt).

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss einschlägige Daten und einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: ISO 6060.

6. Zellulose-Kunstfasern (einschließlich Viskose-, Lyocell-, Acetat-, Cupro- und Triacetatfasern)

a) Der AOX-Gehalt der Fasern darf 250 ppm nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: ISO 11480.97 (kontrollierte Verbrennung und Mikrocoulometrie).

b) Bei Viskosefasern darf der Schwefelgehalt der Emissionen von Schwefelverbindungen in die Luft infolge der Verarbeitung während der Faserproduktion, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 120 g/kg erzeugte Filamentfasern und 30 g/kg erzeugte Stapelfasern nicht übersteigen. Werden in einem bestimmten Betrieb beide Fasertypen hergestellt, so dürfen die Gesamtemissionen die entsprechenden gewichteten Durchschnittswerte nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte, aus denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgeht, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung einreichen.

c) Bei Viskosefasern dürfen die Emissionen von Zink aus der Produktionsanlage in Gewässer, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 0,3 g/kg nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte, aus denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgeht, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung einreichen.

d) Bei Cuprofasern darf der Kupfergehalt des Abwassers bei Verlassen des Betriebsgeländes 0,1 ppm, ausgedrückt als Jahresmittelwert, nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte, aus denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgeht, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung einreichen.

7. Polyamid

Die N2O-Emissionen während der Monomer-Produktion in die Luft dürfen, ausgedrückt als Jahresmittelwert, 10 g/kg erzeugter Polyamid-6-Faser und 50 g/kg erzeugter Polyamid-6.6-Faser nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte, aus denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgeht, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung einreichen.

8. Polyester

a) Die Menge von Antimon in den Polyesterfasern darf 260 ppm nicht übersteigen. Wenn kein Antimon verwendet wird, kann der Antragsteller neben dem Umweltzeichen den Vermerk "antimonfrei" (oder einen gleichwertigen Vermerk) anbringen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung, dass der obige Stoff nicht verwendet wurde, oder einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: direkte Bestimmung durch Atom-Absorptionsspektrometrie. Die Prüfung muss an der Rohfaser erfolgen, bevor eine Nassbehandlung durchgeführt wird.

b) Die Emissionen fluechtiger organischer Verbindungen während der Polymerisierung von Polyester, ausgedrückt als Jahresmittelwert, dürfen 1,2 g/kg erzeugtes Polyesterharz nicht übersteigen. (Flüchtige organische Verbindungen umfassen alle organischen Verbindungen, die bei 293,15 K einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr oder aber unter den relevanten Verwendungsbedingungen eine vergleichbare Flüchtigkeit haben).

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und/oder Prüfberichte, aus denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgeht, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung einreichen.

9. Polypropylen

Pigmente auf Bleibasis dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe nicht verwendet wurden.

KRITERIEN FÜR VERFAHREN UND CHEMIKALIEN

Die in diesem Kapitel festgelegten Kriterien gelten, soweit angemessen, für alle Stadien der Produktfertigung einschließlich der Faserproduktion. Es wird jedoch gebilligt, dass rezyklierte Fasern gewisse Rückstände an Farbstoffen oder sonstigen Stoffen enthalten können, die nach diesen Kriterien ausgeschlossen sind, jedoch nur, wenn diese Stoffe im vorherigen Lebenszyklus der Fasern eingesetzt wurden.

10. Hilfs- und Appreturmittel für Fasern und Garne

a) Schlichten: Mindestens 95 % (Trockengewicht) der Bestandteile eines für Garne angewandten Schlichtmittels muss ausreichend biologisch abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein oder aber rezykliert werden.

Beurteilung und Prüfung:

In diesem Zusammenhang gilt ein Stoff als "ausreichend biologisch abbaubar oder entfernbar",

- wenn mit einer der Methoden OECD 301 A, OECD 301 E, ISO 7827, OECD 302 A, ISO 9887, OECD 302 B oder ISO 9888 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 70 % erreicht wird;

- wenn mit einer der Methoden OECD 301 B, ISO 9439, OECD 301 C, OECD 302 C, OECD 301 D, ISO 10707, OECD 301 F, ISO 9408, ISO 10708 oder ISO 14593 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 60 % erreicht wird;

- wenn mit einer der Methoden OECD 303 oder ISO 11733 binnen 28 Tagen ein Abbau von mindestens 80 % erreicht wird;

- wenn bei Stoffen, für die diese Prüfverfahren nicht anwendbar sind, ein gleiches Niveau des biologischen Abbaus oder des Entfernens nachgewiesen wird.

Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen die Prüfmethoden und/oder Ergebnisse, wie oben angegeben, sowie für alle verwendeten Schlichtmittel die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgehen.

b) Zusatzmittel für Spinnlösungen, Spinnzusatzmittel und Zubereitungen für das Primärspinnen (einschließlich Kardieröle, Spinnappreturen und -öle): Mindestens 90 % (Trockengewicht) der Bestandteile müssen ausreichend biologisch abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein.

Diese Anforderung gilt nicht für Hilfsmittel für das Sekundärspinnen (Spinnöle, Befeuchtungsmittel), Spulöle, Schlicht- und Zwirnöle, Wachse, Stricköle, Silikonöle und anorganische Stoffe.

Beurteilung und Prüfung:

"Ausreichend biologisch abbaubar oder entfernbar", wie oben in Abschnitt a) definiert. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen die Prüfmethoden und -ergebnisse, wie oben angegeben, sowie für all diese Zusatzmittel oder Hilfsmittel die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgehen

c) Der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAH) im Mineralölanteil eines Produkts muss weniger als 1,0 Gewichts% betragen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Produktinformationsblätter oder Erklärungen einreichen, aus denen entweder der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen oder die Nichtverwendung von mineralölhaltigen Produkten hervorgeht.

11. Biozid- und biostatische Produkte

a) Chlorphenole (ihre Salze und Ester), PCB und Organozinnverbindungen dürfen nicht während der Beförderung oder Lagerung von Erzeugnissen und Halbfertigerzeugnissen verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass diese Stoffe oder Verbindungen auf Garne, Gewebe und Fertigerzeugnisse nicht angewendet wurden. Sofern diese Erklärung überprüft werden muss, sind die folgende Prüfmethode und folgender Schwellenwert anzuwenden: gegebenenfalls Extraktion, Derivatisierung mit Säureanhydrid, Bestimmung durch Kapillarsäulen-Gas-Flüssig-Chromatographie mit Elektroneneinfang-Detektor, Grenzwert 0,05 ppm.

b) Biozid- oder biostatische Produkte dürfen nicht derart für Produkte verwendet werden, dass sie während der Anwendungsphase aktiv werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Produkte nicht verwendet wurden.

12. Entfärbung oder Depigmentierung

Schwermetallsalze (mit Ausnahme von Eisen) oder Formaldehyd dürfen zu Entfärbungs- oder Depigmentierungszwecken nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass die oben genannten Stoffe nicht verwendet wurden.

13. Beschweren

Zum Beschweren von Garn oder Geweben dürfen keine Cerverbindungen verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung abgeben, dass die oben genannten Stoffe nicht verwendet wurden.

14. Hilfschemikalien

Alkylphenolethoxylate (APEO), lineare Alkylbenzolsulfonate (LAS), Bis-(hydriertes Talgalkyl)-dimethylammoniumchlorid (DTDMAC), Distearyldimethylammoniumchlorid (DSDMAC), Di(gehärtetes Talg)-dimethylammoniumchlorid (DHTDMAC), Ethylendiamintetraacetat (EDTA) und Diethylentriaminpentaacetat (DTPA) dürfen nicht verwendet werden und dürfen in keinen der verwendeten Zubereitungen oder Formulierungen vorhanden sein.

Beurteilung und Prüfung

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe nicht verwendet wurden.

15. Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner

In jeder Einrichtung, in der Nassbehandlungen durchgeführt werden, müssen mindestens 95 Gewichts% der verwendeten Waschmittel, mindestens 95 Gewichts% der verwendeten Weichmachungsmittel und mindestens 95 Gewichts% der verwendeten Komplexbildner ausreichend abbaubar oder in Abwasserbehandlungsanlagen entfernbar sein.

Beurteilung und Prüfung:

"Ausreichend biologisch abbaubar oder entfernbar" gemäß obiger Definition im Kriterium bezüglich der Hilfs- und Appreturmittel für Fasern und Garne. Der Antragsteller muss geeignete Unterlagen, Sicherheitsdatenblätter, Prüfberichte und/oder Erklärungen einreichen, aus denen die oben genannten Prüfmethoden und -ergebnisse sowie die Übereinstimmung mit diesem Kriterium für alle verwendeten Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner hervorgehen.

16. Bleichmittel

Im Allgemeinen müssen die AOX-Emissionen im Abwasser des Bleichprozesses weniger als 40 mg Cl/kg betragen. In den nachstehenden Fällen muss die Konzentration weniger als 100 mg Cl/kg betragen:

- Leinen- und sonstige Bastfasern,

- Baumwolle mit einem Polymerisierungsgrad unter 1800 für Fertigweißwaren.

Diese Anforderung gilt nicht für die Produktion von künstlichen Zellulosefasern.

Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass keine Chlorbleichmittel verwendet wurden oder einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethode: ISO 9562 oder prEN 1485.

17. Verunreinigungen in Farbstoffen

Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Farbstoffen darf folgende Werte nicht übersteigen: Ag 100 ppm; As 50 ppm; Ba 100 ppm; Cd 20 ppm; Co 500 ppm; Cr 100 ppm; Cu 250 ppm; Fe 2500 ppm; Hg 4 ppm; Mn 1000 ppm; Ni 200 ppm; Pb 100 ppm; Se 20 ppm; Sb 50 ppm; Sn 250 ppm; Zn 1500 ppm.

Metall, das als fester Bestandteil des Farbstoffmoleküls vorhanden ist (z. B. Metallkomplexfarbstoffe, bestimmte reaktive Farbstoffe usw.) dürfen nicht berücksichtigt werden, wenn die Übereinstimmung mit diesen Werten beurteilt wird, die sich nur auf Verunreinigungen beziehen.

Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung einreichen.

18. Verunreinigungen in Pigmenten

Der Gehalt an ionischen Verunreinigungen in den verwendeten Pigmenten darf folgende Werte nicht übersteigen: As 50 ppm; Ba 100 ppm; Cd 50 ppm; Cr 100 ppm; Hg 25 ppm; Pb 100 ppm; Se 100 ppm; Sb 250 ppm; Zn 1000 ppm.

Der Antragsteller muss eine Übereinstimmungserklärung einreichen.

19. Chromsalze enthaltende Beizenfarbstoffe

Chromsalze enthaltende Beizenfarbstoffe dürfen nicht verwendet werden.

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe nicht verwendet wurden.

20. Metallkomplexfarbstoffe

Bei Verwendung von Metallkomplexfarbstoffen mit Kupfer, Chrom oder Nickel:

a) Bei Zellulosefarbstoffen, bei denen Metallkomplexfarbstoffe Teil der Farbrezeptur sind, dürfen weniger als 20 % jeder dieser (für den Prozess) verwendeten Metallkomplexfarbstoffe in die Abwasserbehandlungsanlage (ob auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben) gelangen.

Bei allen Färbeprozessen, bei denen Metallkomplexfarbstoffe Teil der Farbrezeptur sind, dürfen weniger als 7 % jeder dieser (für den Prozess) verwendeten Metallkomplexfarbstoffe in die Abwasserbehandlungsanlage (ob auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben) gelangen.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe nicht verwendet wurden, oder Prüfberichte unter Verwendung der folgenden Prüfmethoden: ISO 8288 für Cu, Ni; ISO 9174 oder prEN 1233 für Cr.

b) Die Emissionen ins Wasser dürfen nach der Behandlung folgende Werte nicht übersteigen: Cu 75 mg/kg (Faser, Garn oder Gewebe); Cr 50 mg/kg; Ni 75 mg/kg.

Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe nicht verwendet wurden oder Prüfberichte unter Verwendung der folgenden Prüfmethoden: ISO 8288 für Cu, Ni; ISO 9174 oder prEN 1233 für Cr.

21. Azofarbstoffe

Es dürfen keine Azofarbstoffe verwendet werden, die eines der nachstehenden aromatischen Amine abspalten können:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, aus der hervorgeht, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden. Wenn diese Erklärung überprüft werden muss, sind folgende Prüfmethode und folgender Schwellenwert anzuwenden: deutsche Methode B-82.02 oder französische Methode XP G 08-014, Schwellenwert 30 ppm. (Anmerkung: Falsche positive Werte können hinsichtlich des Vorhandenseins von 4-Aminoazobenzol auftreten, weshalb eine Bestätigung empfohlen wird.)

22. Krebserzeugende, fruchtschädigende oder fortpflanzungsgefährdende Farbstoffe

a) Die folgenden Farbstoffe dürfen nicht verwendet werden:

C.I. Basic Red 9,

C.I. Disperse Blue 1,

C.I. Acid Red 26,

C.I. Basic Violet 14,

C.I. Disperse Orange 11,

C.I. Direct Black 38,

C.I. Direct Blue 6,

C.I. Direct Red 28,

C.I. Disperse Yellow 3.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Farbstoffe nicht verwendet wurden.

b) Es dürfen keine Farbstoffe oder Farbstoffzubereitungen verwendet werden, die mehr als 0,1 Gewichts% von Stoffen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann:

R40 (beschränkte Beweise für eine krebserzeugende Wirkung),

R45 (kann Krebs erzeugen),

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen),

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

R68 (kann irreversible Wirkungen haben).

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(2), und ihren Änderungen festgelegt.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Farbstoffe nicht verwendet wurden.

23. Potenziell sensibilisierende Farbstoffe

Die nachstehenden Farbstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn die Beständigkeit der gefärbten Fasern, Garne oder Gewebe gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration mindestens 4 beträgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass diese Farbstoffe nicht verwendet wurden, oder einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethode für Farbbeständigkeit: ISO 105-E04 (sauer und alkalisch, Vergleich mit Mehrfaserstoff).

24. Halogenierte Carriers für Polyester

Halogenierte Carriers dürfen nicht verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe nicht verwendet wurden.

25. Drucken

a) Die verwendeten Druckpasten dürfen nicht mehr als 5 % fluechtige organische Verbindungen (VOC: jede organische Verbindung mit einem Dampfdruck von mindestens 0,01 kPa bei 293,15 K oder mit einer entsprechenden Flüchtigkeit unter den relevanten Verwendungsbedingungen) enthalten.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass kein Druck stattgefunden hat, oder geeignete Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Kriterium zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung.

b) Drucken auf Plastisol-Basis ist verboten.

Beurteilung und Überwachung:

Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass kein Druck stattgefunden hat, oder geeignete Unterlagen zum Nachweis der Übereinstimmung mit diesem Kriterium zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung.

26. Formaldehyd

Der Gehalt an freiem und teilweise hydrolisierbarem Formaldehyd im Fertiggewebe darf 30 ppm in Erzeugnissen, die direkt mit der Haut in Berührung kommen, und 300 ppm in allen anderen Erzeugnissen nicht übersteigen.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass formaldehydhaltige Produkte nicht verwendet wurden, oder einen Prüfbericht unter Verwendung der folgenden Prüfmethode: EN ISO 14184-1.

27. Ableitung von Abwasser aus der Nassbehandlung

a) Abwasser aus Nassbehandlungsanlagen (mit Ausnahme von Abwasser aus Anlagen für die Schweißwoll-Entfettung und Flachsrotte) muss bei der Einleitung in Oberflächengewässer nach der Behandlung (im Betrieb oder außerhalb desselben) einen chemischen Sauerstoffbedarf von weniger als 25 g/kg haben, ausgedrückt als Jahresdurchschnittswert.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte unter Verwendung von ISO 6060, aus denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgeht, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung einreichen.

b) Wird das Abwasser im Betrieb behandelt und direkt in Oberflächengewässer eingeleitet, muss es einen pH-Wert von 6 bis 9 (es sei denn, der pH-Wert des Vorfluters liegt außerhalb dieses Bereichs) und eine Temperatur von weniger als 40 °C aufweisen (es sei denn, die Temperatur des Vorfluters liegt höher).

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ausführliche Unterlagen und Prüfberichte, aus denen die Übereinstimmung mit diesem Kriterium hervorgeht, zusammen mit einer Übereinstimmungserklärung einreichen.

28. Flammenhemmstoffe

Es dürfen keine Flammenhemmstoffe oder flammenhemmende Zubereitungen verwendet werden, die mehr als 0,1 Gewichts% von Stoffen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann:

R40 (beschränkte Beweise für eine krebserzeugende Wirkung),

R45 (kann Krebs erzeugen),

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen),

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen),

R51 (giftig für Wasserorganismen),

R52 (schädlich für Wasserorganismen),

R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben),

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

R68 (kann irreversible Wirkungen haben).

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen festgelegt.

Diese Anforderung gilt nicht für Flammenhemmstoffe, deren chemische Struktur sich bei der Anwendung so verändert, dass sie keinen der oben genannten Gefahrensätze mehr erfordern und bei denen weniger als 0,1 % des Flammenhemmstoffs auf dem behandelten Garn oder Gewebe in seiner ursprünglichen Form vor der Anwendung zurückbleibt.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass keine Flammenhemmstoffe verwendet wurden, oder angeben, welche Flammenhemmstoffe verwendet wurden. Er muss außerdem Unterlagen (wie Sicherheitsdatenblätter) einreichen und/oder Erklärungen, dass die betreffenden Flammenhemmstoffe mit diesem Kriterium übereinstimmen.

29. Krumpfechte Ausrüstungen

Halogenierte Stoffe oder Zubereitungen für die Krumpfecht-Ausrüstungen dürfen nur für Wollstränge verwendet werden.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass die oben genannten Stoffe (außer für Wollstränge) nicht verwendet wurden.

30. Ausrüstungen

Es dürfen keine Ausrüstungsstoffe oder -zubereitungen verwendet werden, die mehr als 0,1 Gewichts% von Stoffen enthalten, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann:

R40 (beschränkte Beweise für eine krebserzeugende Wirkung),

R45 (kann Krebs erzeugen),

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen),

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen),

R51 (giftig für Wasserorganismen),

R52 (schädlich für Wasserorganismen),

R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben),

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

R68 (kann irreversible Wirkungen haben.

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen festgelegt.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss entweder eine Erklärung einreichen, dass keine Ausrüstungen verwendet wurden oder angeben, welche Ausrüstungen verwendet wurden. Er muss außerdem Unterlagen (wie Sicherheitsdatenblätter) und/oder Erklärungen einreichen, dass die betreffenden Ausrüstungen mit diesem Kriterium übereinstimmen.

31. Füllungen

a) Füllmaterialien, die aus Textilfasern bestehen, müssen, sofern angemessen, mit den Kriterien für Textilerzeugnisse (Nr. 1-9) übereinstimmen.

b) Füllmaterialien müssen mit dem Kriterium 11 über "Biozid- oder biostatische Produkte" und dem Kriterium 26 über "Formaldehyd" übereinstimmen.

c) Waschmittel und andere Chemikalien, die zum Waschen von Füllungen (Daunen, Federn, Natur- oder Synthetikfasern) verwendet werden, müssen mit dem Kriterium 14 über "Hilfschemikalien" und Kriterium 15 über "Waschmittel, Weichmachungsmittel und Komplexbildner" übereinstimmen.

Beurteilung und Prüfung:

Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

32. Beschichtungen, Laminate und Membrane

a) Aus Polyurethan hergestellte Erzeugnisse müssen mit dem Kriterium 3 Buchstabe a) betreffend organisches Zinn und dem Kriterium 3 Buchstabe b) betreffend die Emission aromatischer Diisocyanate in die Luft übereinstimmen.

Beurteilung und Prüfung:

Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

b) Aus Polyester hergestellte Erzeugnisse müssen mit dem Kriterium 8 Buchstabe a) betreffend die Antimonmenge und dem Kriterium 8 Buchstabe b) betreffend die Emission fluechtiger organischer Verbindungen während der Polymerisation übereinstimmen.

Beurteilung und Prüfung:

Wie bei den entsprechenden Kriterien angegeben.

c) Für die Herstellung von Beschichtungen, Laminaten und Membranen dürfen keine Plastifiziermittel oder Lösemittel verwendet werden, denen zum Zeitpunkt der Anwendung einer der folgenden Gefahrensätze (oder Kombinationen davon) zugeordnet ist bzw. zugeordnet werden kann):

R40 (beschränkte Beweise für eine krebserzeugende Wirkung),

R45 (kann Krebs erzeugen),

R46 (kann vererbbare Schäden verursachen),

R49 (kann beim Einatmen Krebs erzeugen),

R50 (sehr giftig für Wasserorganismen),

R51 (giftig für Wasserorganismen),

R52 (schädlich für Wasserorganismen),

R53 (kann in Gewässern langfristige schädliche Wirkungen haben),

R60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen),

R62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen),

R63 (kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),

R68 (kann irreversible Wirkungen haben).

Diese Gefahrensätze sind in der Richtlinie 67/548/EWG und ihren Änderungen festgelegt.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss eine Erklärung einreichen, dass derartige Plastifizier- oder Lösemittel nicht verwendet wurden.

33. Energie- und Wasserverbrauch

Der Antragsteller wird ersucht, freiwillig Einzelheiten über den Wasser- und Energieverbrauch für Spinn-, Strick-, Web- und Nassbehandlungsprozesse auf dem Produktionsgelände anzugeben.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller wird ersucht, freiwillig die oben genannten Informationen vorzulegen.

KRITERIEN FÜR GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT

Die folgenden Kriterien gelten entweder für gefärbte Garne, Fertiggewebe oder Fertigerzeugnisse, wobei jeweils die erforderlichen Tests durchgeführt werden.

34. Änderungen der Abmessungen während des Waschens und Trocknens

Angaben zu Änderungen bei den Abmessungen (%) müssen sowohl auf dem Pflegeetikett als auch in der Verpackungs- und/oder Produktinformation angegeben werden, wenn die Änderungen in den Abmessungen folgende Werte überschreiten:

- 2 % (Kette und Schuss) bei Vorhängen sowie waschbaren und abziehbaren Möbelstoffen,

- 6 % (Kette und Schuss) bei sonstigen Weberzeugnissen,

- 8 % (Länge und Breite) bei sonstigen Strickerzeugnissen,

- 8 % (Länge und Breite) bei Frotteetuch.

Dieses Kriterium gilt nicht für

- Fasern oder Garn,

- Erzeugnisse, die deutlich mit "nur für Trockenreinigung" oder gleichwertig gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden),

- abziehbare und waschbare Möbelstoffe.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss Prüfberichte unter Verwendung folgender Testmethode einreichen: ISO 5077, wie folgt abgeändert: drei Waschgänge bei den auf dem Erzeugnis angegebenen Temperaturen mit Trocknung im Tumbler nach jedem Waschzyklus, sofern auf dem Erzeugnis keine anderen Trocknungsverfahren angegeben sind, bei den auf dem Erzeugnis angegebenen Temperaturen und der entsprechenden Waschlast (2 oder 4 kg) je nach Waschsymbol. Sofern die oben genannten Grenzwerte überschritten werden, ist eine Kopie des Pflegeetiketts und der Verpackung und/oder eine andere Produktinformation vorzulegen.

35. Farbbteständigkeit beim Waschen

Die Farbbeständigkeit beim Waschen muss mindestens 3-4 betragen und mindestens 3-4 für Abfärben.

Dieses Kriterium gilt nicht für Erzeugnisse, die deutlich mit "nur für Trockenreinigung" oder gleichwertig gekennzeichnet sind (sofern solche Erzeugnisse in der Praxis üblicherweise entsprechend gekennzeichnet werden), ferner nicht für Weißwaren, weder gefärbte noch bedruckte Erzeugnisse und für nicht waschbare Möbelstoffe.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss Prüfberichte unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: ISO 105 C06 (einziger Waschgang bei der auf dem Erzeugnis angegebenen Temperatur mit Perboratpulver).

36. Farbbeständigkeit gegenüber (saurer, alkalischer) Transpiration

Die Farbbeständigkeit gegenüber (saurer und alkalischer) Transpiration muss mindestens 3-4 betragen (Farbänderung und Abfärben).

Ein Niveau von 3 ist jedoch zulässig, wenn die Gewebe sowohl dunkel gefärbt (Standardtiefe > 1/1) sind und aus regenerierter Wolle oder aus mehr als 20 % Seide bestehen.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren, Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind, Möbelstoffe, Vorhänge oder ähnliche Textilien für Innendekorationszwecke.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss Prüfberichte unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: ISO 105 E04 (sauer und alkalisch), Vergleich mit Mehrfaserstoff.

37. Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern

Die Farbbeständigkeit gegenüber Feuchtscheuern muss mindestens 2-3 betragen. Ein Niveau von 2 ist jedoch für mit Indigo gefärbtes Denim zulässig.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren oder Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss Prüfberichte unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: ISO 105 X12.

38. Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern

Die Farbbeständigkeit gegenüber Trockenscheuern muss mindestens 4 betragen.

Ein Niveau von 3-4 ist jedoch für mit Indigo gefärbtes Denim zulässig.

Dieses Kriterium gilt nicht für Weißwaren und Erzeugnisse, die weder gefärbt noch bedruckt sind, oder für Vorhänge oder ähnliche Textilien zu Innendekorationszwecken.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss Prüfberichte unter Verwendung der folgenden Prüfmethode einreichen: ISO 105 X12.

39. Farbbeständigkeit gegenüber Licht

Die Farbbeständigkeit von Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffen gegenüber Licht muss mindestens 5 betragen. Für alle anderen Erzeugnisse muss die Farbbeständigkeit gegenüber Licht mindestens 4 betragen.

Ein Niveau von 4 ist jedoch zulässig, wenn Möbel-, Gardinen- und Vorhangstoffe sowohl leicht gefärbt sind (Standardtiefe < 1/12) und aus mehr als 20 % Wolle oder anderen Keratinfasern oder aus mehr als 20 % Seide oder mehr als 20 % Lein- oder anderen Bastfasern bestehen.

Diese Anforderung gilt nicht für Matratzenüberzüge, Matratzenschutz oder Unterwäsche.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss Prüfberichte unter Verwendung der folgenden Prüfmethode vorlegen: ISO 105 B02.

40. Auf dem Umweltzeichen erscheinende Informationen

Feld 2 des Umweltzeichens muss folgenden Text enthalten:

- geringere Wasserverschmutzung,

- beschränkte gefährliche Stoffe,

- gilt für die gesamte Produktionskette.

Beurteilung und Prüfung:

Der Antragsteller muss ein Muster der Produktverpackung einreichen, auf der das Zeichen sichtbar ist, zusammen mit einer Erklärung über die Übereinstimmung mit diesem Kriterium.

(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.

(2) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.