32002D0346

2002/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Oktober 2001 über staatliche Beihilfen Deutschlands zugunsten der Deckel Maho Seebach GmbH (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3062)

Amtsblatt Nr. L 126 vom 13/05/2002 S. 0014 - 0026


Entscheidung der Kommission

vom 17. Oktober 2001

über staatliche Beihilfen Deutschlands zugunsten der Deckel Maho Seebach GmbH

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3062)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/346/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Am 12. Februar 1998 meldete Deutschland eine Bürgschaft und ein Darlehen zugunsten der Deckel Maho Seebach GmbH ("DMS") an. Die vollständige Anmeldung ging bei der Kommission am 27. Februar 1998 ein. Diese enthielt auch Informationen über andere, bereits gewährte Maßnahmen, aufgrund deren der Fall als nicht angemeldete Beihilfe registriert wurde. Am 16. April 1998 und 14. August 1998 richtete die Kommission Auskunftsersuchen an Deutschland, die von Deutschland mit Schreiben vom 30. Juni 1998 und 17. September 1998 beantwortet wurden. Am 15. Oktober 1998 fand in dieser Angelegenheit ein erstes Treffen zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 legte die Kommission Deutschland ausführlich ihre Bedenken dar und forderte Deutschland zur Stellungnahme auf. Mit seiner Mitteilung vom 5. März 1999 versuchte Deutschland daraufhin, die Anmeldung der Bürgschaft und des Darlehens zurückzuziehen. Am 23. September 1999 fand eine weitere Besprechung statt, am 2. November 1999 wurden weitere Auskünfte erteilt.

(2) Mit Schreiben vom 17. Mai 2000 setzte die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Zugleich erließ sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(2).

(3) Deutschland reagierte auf die Einleitung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung mit Schreiben vom 14. Juli 2000.

(4) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) veröffentlicht. Gleichzeitig forderte die Kommission die Beteiligten zur Stellungnahme auf.

(5) Die von Beteiligten übermittelten Stellungnahmen wurden Deutschland zugeleitet, das hierauf mit Schreiben vom 10. August 2001 reagierte.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1. Der Empfänger der Beihilfe

(6) In Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag wird auf den Begriff des Unternehmens verwiesen, das als Empfänger einer Beihilfe definiert wird. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften(4) bestätigt, muss es sich bei einem Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung nicht um eine einzelne juristische Person handeln, sondern er erfasst auch eine Gruppe von Gesellschaften. Ausschlaggebend dafür, ob ein Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist, ob es sich um eine "wirtschaftliche Einheit" handelt. Eine wirtschaftliche Einheit kann aus mehreren juristischen Personen bestehen. Im vorliegenden Fall ist die DMS die juristische Person, die durch die verschiedenen finanziellen Maßnahmen begünstigt wird. Einiges weist jedoch darauf hin, dass sich das relevante Unternehmen nicht allein auf die juristische Person der DMS beschränkt.

2.1.1. Gründung der DMS und Eigentumsverhältnisse

(7) Die DMS hat ihren Sitz im thüringischen Seebach. Sie wurde am 6. Juni 1994 unter dem gesellschaftsrechtlichen Vehikel "Vermögensverwaltung SIDEED GmbH" gegründet und hatte ihren Sitz ursprünglich in Frankfurt am Main. Am 11. Mai 1995 wurde der Name der Gesellschaft in Deckel Maho Seebach GmbH umgewandelt, der Firmensitz wurde nach Seebach verlegt.

(8) Die DMS war zunächst eine Tochtergesellschaft der Deckel Maho GmbH in Pfronten, die seit Ende 1994 zur Gildemeister AG gehörte. Von einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft, der MAHO Seebach GmbH i.L. (MS), übernahm die DMS wesentliche Wirtschaftsgüter. Die MS war die Tochtergesellschaft einer in Konkurs befindlichen Gesellschaft, der Deckel MAHO Aktiengesellschaft i.K. (DM). Die MS war nicht selbst in Konkurs, sondern gehörte zur Konkursmasse ihrer Muttergesellschaft. Der Erwerb der Vermögensgegenstände der MS durch die DMS erfolgte unter der Aufsicht des Konkursverwalters der DM, wobei die Güter durch einen unabhängigen Auktionator bewertet wurden.

(9) Im Oktober 1996 beteiligte sich die Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft GmbH & Co. KG (TIB) im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit einer Stammeinlage in Höhe von 6 Mio. DEM an der DMS und wurde mit 37,5 % der Geschäftsanteile der zweite Gesellschafter. Im Dezember 1998 übernahm die Gildemeister AG einen Geschäftsanteil von 62,5 % an der DMS, die eine direkte Tochtergesellschaft der Gildemeister AG wurde.

2.1.2. Integration der DMS in den Gildemeister-Konzern

(10) Seit ihrer Gründung gehört die DMS zum Gildemeister-Konzern. Die Unternehmen des Gildemeister-Konzerns unterstehen der Gildemeister AG, die ihren Sitz in Bielefeld, Deutschland, hat. Der Gildemeister-Konzern beschäftigt sich mit dem Entwurf, dem Bau und dem Export von Präzisionswerkzeugmaschinen. Der Konzern wurde bis Ende 1997 einem Umstrukturierungsprozess unterzogen. Im Rahmen dieser Umstrukturierung erhielt der Konzern staatliche Beihilfen, über die die Kommission mit der Entscheidung vom 18. November 1997(5) (im Folgenden: Entscheidung von 1997) entschieden hat. 1998 beschäftigte er 2500 Mitarbeiter und erwirtschaftete einen Umsatz von über 1 Mrd. DEM.

(11) Laut Geschäftsbericht aus dem Jahre 1998 bestand der Konzern aus der Gildemeister AG und den folgenden Unternehmen und ihren Tochtergesellschaften:

- Gildemeister Drehmaschinen GmbH, Bielefeld (zu 100 % im Eigentum der Gildemeister AG);

- Deckel Maho GmbH, Pfronten (zu 100 % im Eigentum der Gildemeister AG);

- Deckel Maho Geretsried GmbH, Geretsried (zu 100 % im Eigentum der Gildemeister AG);

- DMS, Seebach (zu 62,5 % im Eigentum der Gildemeister AG);

- DMG Vertriebs und Service GmbH Deckel Maho Gildemeister, Bielefeld (zu 100 % im Eigentum der Gildemeister AG);

- a & f Stahl und Maschinenbau GmbH, Würzburg (zu 51 % im Eigentum der Gildemeister AG).

(12) Darüber hinaus gibt es weitere sechs Vertriebs- und Servicegesellschaften in Deutschland, neun im restlichen Europa, sieben in Asien und drei in den Vereinigten Staaten. Zusätzlich erbringen fünf Gesellschaften verschiedene "technische Dienstleistungen".

(13) Bis 1997 war die DMS zur Gänze von den anderen Unternehmen des Gildemeister-Konzerns abhängig, da sie ihre Erzeugnisse nicht selbst vermarktete und vertrieb. Gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen wurden mit konzernfremden Unternehmen keine Verträge abgeschlossen. Sie agierte im Rahmen von Liefer- und Leistungsverträgen als verlängerte Werkbank der Deckel MAHO GmbH, Pfronten. Den Angaben Deutschlands zufolge wurden die Erzeugnisse der DMS dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechend verkauft.

(14) Eine der Maßnahmen, die als Teil der Umstrukturierung des Gildemeister-Konzerns vorgesehen waren und durchgeführt wurden, war die Umwandlung der Deckel MAHO-Gesellschaften in eigenständige Profitcenter. Ende 1997 wurde der DMS mehr Eigenständigkeit zugestanden. Aus den für das Jahr 1998 im Jahresbericht des Konzerns enthaltenen Informationen geht hervor, dass die DMS wirtschaftlich noch immer stark im Gildemeister-Konzern integriert ist.

(15) Im Jahresbericht des Gildemeister-Konzerns wird der Konzern als aus vier Produktionseinrichtungen bestehend beschrieben, wovon eine die DMS ist. Die DMS wird zusammen mit der Deckel Maho Geretsried GmbH und der Gildemeister Drehmaschinen GmbH auch als Produktionsstätte für Dreh- und Fräsmaschinen beschrieben. Aus dem gleichen Bericht geht hervor, dass alle Gesellschaften zur Erzielung einer maximalen Produktionsleistung streng als Profitcenter verwaltet werden. Damit sich die Unternehmen voll auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren können, benutzt Gildemeister für alle Verwaltungsarbeiten eine integrierte und möglichst einheitliche EDV-Struktur. Interdisziplinäre Schlüsselfunktionen werden von zentralisierten Stellen wahrgenommen. Dazu gehören Controlling- und Finanzfunktionen sowie die Personalverwaltung und das Marketing.

(16) Darüber hinaus soll die DMS andere Betriebe des Gildemeister-Konzerns mit qualitativ hochstehenden Erzeugnissen zu marktgängigen Preisen beliefern und auch das Know-how des Konzerns im Bearbeitungssektor sicherstellen. Die Organisation des Konzerns beruht auf dem Konzept des Insourcing bestimmter Mengen. Dies zeigt, dass die DMS, obwohl sie als eigenständiges Profitcenter agiert, in hohem Maß im Gildemeister-Konzern verankert ist. Außerdem werden aufgrund einer Vereinbarung über den Gewinntransfer alle Gewinne und Verluste der DMS direkt an die Gildemeister AG übertragen.

(17) Vor diesem Hintergrund zieht die Kommission den Schluss, dass der gesamte Gildemeister-Konzern als Empfänger der Beihilfe anzusehen ist. Angesichts der Eigentumsstruktur und der wirtschaftlichen Integration der DMS in den Gildemeister-Konzern kann die DMS nicht als autonome wirtschaftliche Einheit betrachtet werden, vielmehr bildet der Gildemeister-Konzern eine einzige wirtschaftliche Einheit. Die DMS kann aufgrund ihrer Einbettung im Konzern nicht für sich getrennt betrachtet werden. Es muss daher der gesamte Gildemeister-Konzern als Empfänger der Maßnahme angesehen werden. Dies steht auch im Einklang mit der Entscheidung von 1997.

2.1.3. Wirtschaftliche Lage des Beihilfeempfängers

(18) Die Finanzlage des Gildemeister-Konzerns zwischen 1994 und 1999 lässt sich im Überblick wie folgt darstellen:

Tabelle 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(19) Ab 1991 machte dem Gildemeister-Konzern die schwere Krise der Werkzeugmaschinenbranche zu schaffen. 1992 verzeichnete der Gildemeister-Konzern Verluste von über 70 Mio. DEM, 1991 hatten sie 29 Mio. DEM betragen. Der Umsatz betrug 1992 378 Mio. DEM, 1993 254 Mio. DEM. 1993 machte der Konzern immer noch Verluste, so dass eine Gruppe von Banken, einschließlich eines Anteilseigners der Gildemeister AG, der Westdeutschen Landesbank (WestLB), auf ihre Forderungen verzichtete und dem Gildemeister-Konzern neue Kredite gewährte. Diese Maßnahmen zugunsten des gesamten Gildemeister-Konzerns waren Gegenstand der Entscheidung von 1997. Der Umstrukturierungszeitraum, auf den in dieser Entscheidung Bezug genommen wird, sind die Jahre 1994 bis 1997. Deutschland hat bestätigt, dass die Umstrukturierung wie vorgesehen Ende 1997 abgeschlossen wurde. Die Kommission kann daher bereits schließen, dass der Gildemeister-Konzern bis zum Ende des Jahres 1997 als ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen betrachtet werden kann, da er sich in einer Umstrukturierungsphase befand.

(20) Ab 1998 kann der Konzern nicht mehr als ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen angesehen werden. Die Umstrukturierung war erfolgreich und hat zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens geführt.

2.1.4. Die Umstrukturierung des Konzerns

(21) Wie bereits in der Entscheidung von 1997 dargestellt, war der Umstrukturierungsplan des Gildemeister-Konzerns auf eine Konzentration der Aktivitäten und Produktionsprogramme, Standorte und Gesellschaften sowie auf einen drastischen Personalabbau ausgerichtet. Es sollten die folgenden Ziele erreicht werden:

- Kürzung der Produktion,

- Zusammenlegung verschiedener Produktionsstandorte zu einer einzigen Drehbankproduktion in Bielefeld,

- Reorganisation der Vermarktung,

- Stilllegung der Produktion in bestimmten Betrieben,

- wesentliche Reduzierung der Arbeitskräfte.

(22) Der Plan sah drei Stufen vor. Während der ersten Phase der Konsolidierungsstrategie wurde die Produktion am Standort Hannover eingestellt und die Produktionsanlage geschlossen. Als Folge büßte der Markt eine Produktionsfläche von etwa 20000 m2 und einen Umsatz in Höhe von 90 Mio. DEM ein. Anfang 1993 wurde die Schwermaschinensparte im Rahmen eines Management-Buy-out an den früheren führenden Hersteller der Branche verkauft. In der Gewinn- und Verlustrechnung der Gildemeister AG konnten daher 1992 Ausgänge in Höhe von etwa 4 Mio. DEM vermieden werden. Die verbleibenden Drehbankaktivitäten des Gildemeister-Konzerns wurden an eine neu gegründete Gesellschaft namens Gildemeister Drehmaschinen GmbH abgegeben. Gleichzeitig wurden Produktionskapazität und Personal wesentlich reduziert.

(23) Im November 1992 verkaufte die Gildemeister AG ihre Anteile an der Witzig & Frank Turmatic GmbH (WFT GmbH). Aus diesem Verkauf wurde ein Betrag von 25 Mio. DEM erlöst, der zur Finanzierung der Umstrukturierung verwendet wurde.

(24) Neben den genannten Maßnahmen gründete Gildemeister zusammen mit der Friedrich Deckel AG eine neue Vertriebsfirma, die Deckel Gildemeister Vertriebs GmbH.

(25) Die zweite Stufe des Umstrukturierungsprogramms umfasste die Durchführung der folgenden Maßnahmen:

- Optimierung der Produktionsprozesse innerhalb des Unternehmens; dies führte zu einer Umstellung auf eine moderne prozessorientierte Teamorganisation;

- Erneuerung der Produktpalette;

- die Produktion, die für die relevanten Produktgruppen als "Profitcenter" organisiert war, wurde effizienter gestaltet, abgespeckt und näher an den Markt herangeführt;

- durch die Optimierung von Beschaffung und Logistik wurden weitere Kosteneinsparungen erzielt.

(26) Die dritte Stufe des Umstrukturierungsprozesses umfasst die Reorganisation des Datenverarbeitungssystems, weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Logistik und den Verkauf unbenötigter Vermögenswerte im Jahre 1997.

(27) Die Umstrukturierung des Gildemeister-Konzerns umfasste auch die Reorganisation der untergeordneten Deckel Maho-Gruppe. Insbesondere wurde die DMS als unabhängiges Profitcenter mit eigenem Produktbereich und eigenem Rechnungswesen organisiert.

(28) Die Umstrukturierung des Gildemeister-Konzerns brachte eine wesentliche Reduzierung der Produktionskapazität des Konzerns mit sich. Insgesamt verringerte sich die für die Drehbankproduktion bestimmte Fläche von 42500 m2 auf 29400 m2 (eine Reduzierung von 31 %). Die Konsolidierungsmaßnahmen gingen mit einem erheblichen Personalabbau einher. Die Gesamtzahl der in der Drehbankproduktion Beschäftigten wurde verringert, so dass der Kapazitätsabbau im Bereich der Drehbankherstellung im Vergleich zu 1991 über 75 % ausmachte.

(29) Die Umstrukturierung des Gildemeister-Konzerns wurde, wie vorgesehen, Ende 1997 abgeschlossen.

2.2. Beschreibung der staatlichen Maßnahmen

2.2.1. Zugunsten der MS ("Maßnahme A")

(30) Zur Zeit der Einleitung des Verfahrens verfügte die Kommission über keinerlei Informationen über die Art, Höhe und Herkunft der Liquiditätsspritzen für die MS. In ihrer Antwort auf die Einleitung des Verfahrens und die Anordnung zur Auskunftserteilung erklärte Deutschland, dass diese Liquiditätsspritzen der MS von der Muttergesellschaft der MS, nämlich der Deckel MAHO AG, in Form verschiedener Kapitalerhöhungen zugeflossen seien.

(31) Deutschland bestätigte, dass die MS neben der durch die genehmigten Beihilferegelungen gedeckten Investitionsbeihilfe keine weiteren staatlichen Beihilfen erhalten hat.

2.2.2. Zugunsten der DMS

(32) Die relevanten Maßnahmen wurden von der TIB und der Thüringer Aufbaubank (TAB)(6), beide staatliche Einrichtungen, getroffen. Zu unterscheiden ist hier zwischen den Maßnahmen, die zwischen 1994 und 1996 ergriffen wurden, als sich der Gildemeister-Konzern in der Umstrukturierungsphase befand (die "Umstrukturierungsmaßnahmen"), und den "neuen" Maßnahmen, die von Deutschland als Ersatz und Verlängerung der "Umstrukturierungsmaßnahmen" geplant wurden. Die Maßnahmen B und C bestehen aus Verlängerungen von zwei von der TAB im Jahre 1994 gewährten Darlehen, die von der Kommission in ihrer Entscheidung von 1997 nicht als Beihilfen beurteilt wurden. Bei den relevanten Maßnahmen handelt es sich um:

(33)

Tabelle 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(34) Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, gewährte die TAB in den Jahren 1994/95 Kredite in Höhe von 34 Mio. DEM. Nach Auskunft Deutschlands wurden sie zu marktüblichen Konditionen gewährt, was auch für die Verlängerung der Kredite gilt. Deutschland verwies darauf, dass die DMS der TAB bereits Zinsen in Höhe von 13,4 Mio. DEM gezahlt habe und dass der DMS zum Zeitpunkt der Verlängerung Bearbeitungskosten zu marktüblichen Bedingungen auferlegt worden seien.

(35) Was die Maßnahmen der TIB betrifft, so begründete Deutschland in seinem Schreiben den Antrag der DMS auf eine Beteiligung der TIB an der DMS mit dem Liquiditätsmangel während der Ausweitung der Tätigkeit, der durch die Erhöhung des Betriebsmittelbedarfs entstanden war. Vor der Beteiligung an der DMS beauftragte die TIB eine Betriebsberatungsfirma, die Rentabilität der Firma und die Aussichten einer Beteiligung zu prüfen. Die PME Projekt Management Eschbach GmbH (PME) legte ihren Bericht im Juni 1996 vor. Nach diesem Bericht hatte die DMS aufgrund ihrer Neugründung und der mangelnden wirtschaftlichen Selbständigkeit mit verschiedenen Schwierigkeiten zu kämpfen. Insbesondere stellt die PME fest, dass wesentliche Funktionen, die einem Unternehmen die Unabhängigkeit ermöglichen, fehlen. Eine Beteiligung rentiere sich wirtschaftlich nur dann, wenn das Unternehmen ein gewisses Maß an Unabhängigkeit aufweise. Nach Auffassung der PME kann diese Bedingung als erfuellt gelten, wenn sich die Anteilseigner der DMS dazu verpflichten, die DMS in ein unabhängiges Profitcenter umzuwandeln, und wenn sie garantieren können, dass wesentliche betriebliche Fragen, wie z. B. die Produktentwicklung, selbständig entschieden werden dürfen. Deutschland zufolge sind diese Bedingungen erfuellt worden, da seit Ende 1996 mehrere Maßnahmen zur Umwandlung der DMS in ein unabhängiges Unternehmen ergriffen wurden.

(36) Zusätzlich zur Übernahme der 37,5 % an der DMS übernahm die TIB eine stille Teilhaberschaft in Höhe von 4 Mio. DEM. Bei einem Zinssatz von 6,5 % jährlich ist die TIB auch am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, wenn dieser über 500000 DEM liegt.

(37)

Tabelle 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(38) Deutschland zufolge wurde Darlehen I zu marktüblichen Konditionen gewährt. Die Konsortialpartner haben zur Sicherstellung des Darlehens einen Sicherheiten-Poolvertrag abgeschlossen. Dabei wurde der Betrag der als Sicherheit dienenden Grundschuld von 35 Mio. DEM auf 45 Mio. DEM angehoben.

(39) Maßnahme J verfolgt den Zweck, die Darlehen der TAB in Höhe von 34 Mio. DEM zu ersetzen. Es ist geplant, den Gesamtbetrag der TAB-Kredite zu den gleichen Bedingungen zu gewähren, wie sie für Maßnahme I gelten. Diese Ersetzung muss zu einer Verringerung des überdurchschnittlich hohen Zinssatzes der von der TAB 1994 und 1995 gewährten Kredite führen. Deutschland zufolge hat die DMS/Gildemeister AG diesen hohen Zinssatz nur wegen dieser neuen Finanzierungsmöglichkeit akzeptiert.

(40) Der Antrag für Maßnahme K wurde am 17. Juli 2000 zurückgezogen.

(41) Zusätzlich zu diesen Maßnahmen wurde der DMS ein Betrag von 8,3 Mio. DEM in Form von Investitionszuschüssen und Investitionszulagen aus genehmigten Beihilferegelungen(7) gewährt.

2.3. Der relevante Markt

(42) Der sachlich relevante Markt ist in diesem Fall der Markt für die Entwicklung und den Bau von Fräs- und Bohrmaschinen. Der räumlich relevante Markt ist weltweit und erstreckt sich damit auf alle Mitgliedstaaten.

(43) Der Maschinenbau ist konjunkturellen Schwankungen stärker ausgesetzt als die meisten anderen Industriezweige, da er in hohem Maße von der Investitionstätigkeit der Unternehmen abhängt, die ihrerseits höchst sensibel auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung reagieren.

(44) Nach dem starken Investitionsboom der Jahre 1989 und 1990 gingen die Investitionen zwischen 1991 und 1993 deutlich zurück, wodurch sich auch die Nachfrage nach Maschinen drastisch verringerte. Die bis 1993 anhaltende Rezession im Maschinenbau setzte der Branche schwer zu. Um ihr Überleben zu sichern, griffen die Unternehmen zu kostensenkenden Rationalisierungsmaßnahmen, die insbesondere eine verstärkte Automatisierung zur Folge hatten.

(45) Ab 1994 entspannte sich die Lage auf dem Markt. Während die Investitionstätigkeit außerhalb Europas schon 1993 wieder anzog, verzeichneten die Mitgliedstaaten und die anderen westeuropäischen Länder ab Anfang 1994 eine Stabilisierung der Nachfrage, so dass die Zahl der Neuaufträge für Maschinen und Ausrüstungen wieder anstieg.

(46) Im zweiten Halbjahr 1995 verzeichneten die meisten Mitgliedstaaten jedoch einen erstaunlich abrupten Rückgang der Investitions- und Konsumfreudigkeit, in dessen Folge auch die Aufträge aus der Gemeinschaft nachließen. Gleichzeitig verlangsamte sich die Nachfrage aus Drittländern spürbar. Ende der 90er Jahre bemühten sich die Hersteller von Maschinen und Ausrüstungen verstärkt um Automatisierung und setzten damit den Rationalisierungsprozess fort.

(47) Den Angaben Deutschlands zufolge war das Wettbewerbsumfeld auf den für die DMS relevanten Märkten 1998 von einem zunehmenden Preiskampf geprägt und die Marktentwicklung im ersten Halbjahr 1997 leicht rückläufig.

2.4. Gründe für die Einleitung des Verfahrens

(48) Trotz verschiedener Auskunftsersuchen hatte es Deutschland verabsäumt, ausreichende Informationen vorzulegen, die die Kommission in die Lage versetzt hätten, über die Art der finanziellen Maßnahmen zugunsten der DMS zu entscheiden. Insbesondere blieben einige Fragen im Hinblick auf die Identität und finanzielle Lage des Empfängers sowie auf die der MS und DMS gewährten Maßnahmen offen.

(49) Die Kommission hatte insbesondere den Eindruck, dass es sich bei der DMS sowohl aufgrund ihrer Beziehung zu einer früher gegründeten juristischen Person, der MS, als auch wegen ihrer Beziehung zu anderen Teilen des Gildemeister-Konzerns in diesem Fall vielleicht nicht um das gesamte relevante Unternehmen handeln könnte.

(50) Da der volle Umfang des relevanten Unternehmens unklar war, war auch unklar, in welchem Ausmaß Angaben über das Ergebnis der DMS allein als für den Zustand des gesamten relevanten Unternehmens aussagekräftig angesehen werden konnten. Zudem lagen über die DMS nur beschränkte, selektive Informationen vor.

(51) Die Kommission hatte auch Zweifel, was die Vereinbarkeit der verschiedenen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt betraf. Die Angaben über die der MS und DMS gewährten Maßnahmen waren unvollständig. Der Zweck und die Bedingungen der Maßnahme waren oft nicht aufgeführt und es war nicht immer klar, ob diese Maßnahmen bereits gewährt worden waren oder nicht.

(52) Die Kommission kam zu dem Schluss, dass sich die Bewertung der Maßnahmen wegen der von Deutschland eingereichten unzureichenden Informationen in verschiedenen Punkten als schwierig erwies. Verschiedene Angaben Deutschlands hatten die Kommission zu der Annahme veranlasst, dass sich der Empfänger zur betreffenden Zeit vielleicht in Schwierigkeiten befunden habe und dass staatliche Beihilfen im Spiel sein könnten. Die Kommission beschloss daher, wegen der Maßnahmen A bis K ein Verfahren einzuleiten und Deutschland durch Anordnung zur Auskunftserteilung aufzufordern.

3. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

(53) Die Kommission erhielt am 24. August 2000 ein Schreiben von der Gildemeister AG, in dem diese zur Einleitung des Verfahrens Stellung nahm. Die Muttergesellschaft der DMS bezog sich auf die Stellungnahmen Deutschlands und wollte bestimmte Fakten über die DMS, ihre wirtschaftliche Situation und die Maßnahmen zugunsten der DMS ins Gedächtnis rufen.

(54) In Bezug auf die DMS stellte die Gildemeister AG in ihrem Schreiben fest, dass die DMS rechtlich sowohl von der MS als auch der Deckel Maho AG i.K. unabhängig sei. Die Gildemeister AG vertritt die Ansicht, dass der DMS keine notifizierbare Beihilfe gewährt worden sei.

(55) Die Gildemeister AG wies auch darauf hin, dass die DMS nur zu Beginn ihrer Tätigkeit Verluste geschrieben habe. Nach zwei Jahren habe sie bereits einige Gewinne verzeichnet und 1998 habe sie auf eine Umsatzrentabilität von 8 % verweisen können.

(56) Der Gildemeister AG zufolge sind die verschiedenen Maßnahmen nur der DMS und keiner anderen Gesellschaft des Gildemeister-Konzerns zugute gekommen. Alle Konzernunternehmen seien als unabhängige Profitcenter mit eigenem Rechnungswesen organisiert. Eine Quersubventionierung zugunsten der Gildemeister AG sei daher ausgeschlossen.

(57) Die Gildemeister AG betonte, dass die TIB sich erst nach Prüfung der Rentabilität der Investition an der DMS beteiligt habe. Die Darlehen der TAB seien zu den marktüblichen Bedingungen gewährt worden. Da das Unternehmen als nicht in Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden könne, stellten diese Maßnahmen keine Beihilfe dar.

4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS

(58) In seinen Bemerkungen vom 14. Juli 2000 zur Einleitung des Verfahrens beharrte Deutschland darauf, dass die DMS als Neugründung zu betrachten sei. Es teilte Einzelheiten über die Gründung und Entwicklung der DMS sowie über deren rechtliche Verbindung zur MS, zur Deckel Maho Pfronten GmbH und zur Gildemeister AG mit. Es lieferte ferner Angaben zur wirtschaftlichen Lage der DMS und stellte abschließend fest, dass es sich bei der DMS um keine in Schwierigkeiten befindliche Gesellschaft handle.

(59) Auf Nachfrage der Kommission erläuterte Deutschland die verschiedenen Maßnahmen zugunsten der MS und der DMS. Danach stellen die Maßnahmen der TAB und der TIB zugunsten der DMS keine staatlichen Beihilfen dar, da diese zu den marktüblichen Bedingungen einem Unternehmen gewährt worden seien, das sich nicht in Schwierigkeiten befunden habe. Deutschland erteilte ferner Auskunft über die bereits von der DMS an die TAB und die TIB gezahlten Zinsen.

(60) Deutschland erinnerte daran, dass die Gildemeister AG zur Zeit der Neugründung der DMS umstrukturiert worden sei. Die Kommission habe damals befunden, dass die Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten Gildemeister mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Die Umstrukturierung sei Ende 1997 planungsgemäß abgeschlossen worden.

(61) Deutschland wies nachdrücklich darauf hin, dass eine Weiterleitung geldwerter Vorteile (spill-over) durch die finanziellen Maßnahmen zugunsten der DMS an andere Unternehmen des Gildemeister-Konzerns ausgeschlossen werden könne. Die öffentlichen Maßnahmen zugunsten der DMS hätten nur der DMS zugute kommen können, da sie als Interventionen zugunsten von Thüringer Unternehmen gegolten hätten. Die Thüringer Behörden hätten die notwendigen Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die Maßnahmen ihren Zweck erfuellen. Außerdem seien mit zunehmender Verselbständigung der DMS alle Geschäfte zwischen der DMS und den anderen Gesellschaften des Gildemeister-Konzerns zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen worden. Alle Gesellschaften des Gildemeister-Konzerns seien als unabhängige Profitcenter organisiert.

(62) Schließlich stellte Deutschland in seinem Schreiben fest, dass der Erfolg der DMS nur aufgrund des starken Engagements des Gildemeister-Konzerns ermöglicht worden sei. Zwischen 1994 und Ende 1999 habe der Gildemeister-Konzern 41,3 Mio. DEM in die DMS investiert und sei wesentlich an der Entwicklung des Unternehmenskonzepts und an der Entwicklung neuer Produkte beteiligt gewesen.

5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

5.1. Handelt es sich bei einer der Maßnahmen A bis K um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag?

(63) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet: "Soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.".

5.1.1. "Aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen"

(64) Maßnahme A bestand aus Liquiditätsspritzen der Gildemeister AG an die MS. Da diese Maßnahme nicht aus staatlichen Mitteln gewährt wurde, stellt sie keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(65) Die Maßnahmen B bis F bzw. G und H wurden von der TAB und der TIB, die beide im Eigentum der öffentlichen Hand sind, gewährt. Maßnahme I wurde von einem Bankenkonsortium gewährt. Die TAB und die Landesbank Hessen-Thüringen (die Landesbank) sind öffentliche Finanzinstitute. Die Deutsche Genossenschaftsbank (DG Bank) ist seit 1998 eine Aktiengesellschaft. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt werden die Aktien nicht gehandelt und sind auch nicht an der Börse notiert. Über 90 % des Aktienkapitals der Bank befinden sich direkt oder indirekt in der Hand von Genossenschaften oder Holdinggesellschaften. Das Darlehen der DG Bank kann daher nicht als aus staatlichen Mitteln gewährt betrachtet werden. Maßnahme J soll vom gleichen Konsortium gewährt werden. Von den 34 Mio. DEM stammen 29 Mio. DEM aus staatlichen Mitteln.

(66) Der Antrag für Maßnahme K wurde zurückgezogen und ist daher nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

5.1.2. "Den Wettbewerb durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälschen oder zu verfälschen drohen" und "den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen"

(67) Als Empfänger der Beihilfe ist der gesamte Gildemeister-Konzern zu bezeichnen, da der Konzern einen modularen Aufbau aufzuweisen scheint, bei dem kein Teil als eigenständige wirtschaftliche Einheit funktionieren kann.

(68) Um entscheiden zu können, ob die von der TIB, TAB und der Landesbank gewährten Maßnahmen ihren Empfänger im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 begünstigen, muss dessen wirtschaftliche Lage zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geprüft werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die TIB, TAB und die Landesbank zwar staatliche Einrichtungen sind, sie jedoch durchaus wie private Unternehmer handeln können. Für die Entscheidung, ob dies hier der Fall war, muss zunächst geprüft werden, ob sich das Empfängerunternehmen in Schwierigkeiten befand. Wenn ja, kann die Maßnahme als Beihilfe angesehen werden. Wenn nein, stellt eine Maßnahme nur dann eine Beihilfe dar, soweit sie von marktüblichen Bedingungen abweicht.

(69) Von 1994 bis 1997 befand sich der Gildemeister-Konzern in einer Umstrukturierungsphase. 1994 und 1995 hatte er Verluste verzeichnet. Obwohl der Konzern ab 1996 ein positives Ergebnis aufweist, muss der Konzern als in Schwierigkeiten befindlich betrachtet werden, solange seine teilweise mit staatlichen Beihilfen finanzierte Umstrukturierung nicht abgeschlossen war; die Umstrukturierung ging erst Ende 1997 zu Ende. Ab 1998 kann der Konzern als nicht mehr in Schwierigkeiten befindlich angesehen werden.

(70) Was den Handel zwischen Mitgliedstaaten betrifft, so dürfte er als beeinträchtigt gelten, da der Gildemeister-Konzern auf einem grenzüberschreitenden Markt tätig ist.

5.1.2.1. Maßnahmen B bis F

(71) Bei den Maßnahmen B und C handelt es sich um Verlängerungen von zwei ursprünglich im Jahre 1994 gewährten Darlehen. Die ursprünglichen Darlehen beliefen sich auf 23,5 Mio. DEM. Ihr Zinssatz betrug 8 %, sie waren durch das Betriebsgrundstück und die gesamten für die Produktion vorgesehenen Maschinen besichert. Die Darlehen waren bis zum 31. März 1995 zurückzuzahlen. Die Kommission gelangte in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens wegen staatlicher Beihilfen für den Gildemeister-Konzern(8) (Entscheidung von 1996) zu der Ansicht, dass die ursprünglichen Darlehen keine Beihilfe darstellten, sondern dem Verhalten von Privatunternehmern entsprachen. Deutschland zufolge entspricht die Verlängerung der ursprünglichen Darlehen sowie die Gewährung zusätzlicher Darlehen (Maßnahmen D bis F) ebenfalls dem Verhalten eines Privatunternehmers.

(72) Zwar kam die Kommission in ihrer Entscheidung von 1996 zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Maßnahmen B und C nicht um Beihilfen handelte, doch kann die Verlängerung der Laufzeit dieser Darlehen einen zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen darstellen, der über den des ursprünglichen Darlehens hinausgeht. Wenn dieser zusätzliche Nutzen von einer staatlichen Einrichtung ohne entsprechende wirtschaftliche Rendite gewährt wird, kann die Verlängerung eine Beihilfe darstellen, auch wenn das ursprüngliche Darlehen vielleicht nicht als Beihilfe eingestuft wurde. Ähnliche Überlegungen gelten auch für die Vergabe zusätzlicher Darlehen.

(73) Die Maßnahmen B bis F belaufen sich auf 34 Mio. DEM. Sie alle wurden seit 1995 jährlich verlängert. Deutschland hat keinen Grund angegeben, warum die zwei ursprünglichen Darlehen verlängert und zusätzliche Darlehen gewährt werden mussten. Mitgeteilt wurde nur, dass die Darlehen zur Finanzierung von Investitionen, Betriebsmitteln und zur Finanzierung des Aufbaus eines Verteilungssystems gewährt und dabei als langfristige Darlehen konzipiert worden seien. Trotz der Verlängerung und der zusätzlichen Gewährung finanzieller Mittel an den Empfänger blieben die Kreditkonditionen und insbesondere der zwischen 6,50 % und 8,50 % liegende Zinssatz weitgehend gleich.

(74) Die Maßnahmen B bis F wurden der DMS zu einem Zeitpunkt gewährt, als der Empfänger in Schwierigkeiten war und eine Umstrukturierung vornahm. Die Bedingungen, zu denen diese Darlehen gewährt wurden, entsprechen marktüblichen Konditionen, wie sie auf gesunde Unternehmen angewandt werden. Die Kommission weist darauf hin, dass gemäß der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze(9) der Referenzsatz bei Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten befinden, mindestens um 4 Prozent höher liegen sollte, wenn eine Beihilfe ausgeschlossen werden soll.

Tabelle 4

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(75) Wie Tabelle 4 zeigt, lagen die Darlehenszinssätze unter oder knapp über dem Referenzsatz für gesunde Unternehmen. Die Kommission kann nicht davon ausgehen, dass ein marktwirtschaftlich orientierter Unternehmer einem in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen eine solche finanzielle Unterstützung zu marktüblichen Bedingungen gewährt hätte. Angesichts der wirtschaftlichen Lage des Empfängers muss geschlossen werden, dass die Maßnahmen B bis F nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich orientierten Unternehmers entsprechen und daher ihren Empfänger begünstigen. Sie stellen damit Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

5.1.2.2. Maßnahmen G und H

(76) Die beiden Maßnahmen G und H wurden von der TIB gewährt. Als die TIB an der DMS eine Beteiligung erwarb und DMS eine Bareinlage in Höhe von 6 Mio. DEM sowie im Juni 1996 ein Darlehen in Höhe von 4 Mio. DEM gewährte, war das relevante Unternehmen in Schwierigkeiten. In ihrer positiven Entscheidung vom 8. August 1994 betreffend Programm N 183/94 über die Tätigkeit der TIB kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Beteiligung an in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Diese Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfuellt sind. Im Falle der DMS ist Deutschland seiner Verpflichtung, Beteiligungen an Großunternehmen vorher anzumelden, nicht nachgekommen. Die betreffenden Beihilfemaßnahmen und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt müssen daher ad hoc beurteilt werden.

(77) Deutschland reichte einen von der PME erarbeiteten Bericht ein, der die Rentabilität einer Beteiligung an der DMS untersuchen sollte. Nach den Ausführungen Deutschlands geht aus diesem Bericht hervor, dass es sich bei der DMS nicht um ein im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(10) (Leitlinien von 1994) in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen handelte und dass das Verhalten der TIB dem gewinnorientierten Verhalten eines Privatinvestors entsprach.

(78) Die Kommission stellt fest, dass der Bericht nur auf die DMS und ihre damalige Muttergesellschaft Deckel Maho Pfronten beschränkt war. In dem Bericht wurde auf die Gesamtsituation des Gildemeister-Konzerns nicht detailliert eingegangen. Bei der Beschreibung der Schwierigkeiten der DMS betonte die PME die Tatsache, dass die DMS kein unabhängiges, autonomes Unternehmen gewesen sei und dass eines ihrer Probleme in ihrem Mangel an Unabhängigkeit und ihrer Gefährdung durch die Schwierigkeiten der Schwesterfirmen bestanden habe. Diese Probleme seien zu den inneren Schwierigkeiten dazugekommen, vor denen die DMS selbst gestanden habe. Insbesondere kam der Bericht zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der DMS nur dann von einer vernünftigen wirtschaftlichen Entscheidung gesprochen werden könne, wenn die Garantie gegeben sei, dass die DMS über ihre Entwicklung selbst entscheiden dürfe.

(79) Die Schlussfolgerung dieses Berichts bestärkt die Kommission in ihrer Analyse, wonach die DMS nicht getrennt vom Gildemeister-Konzern gesehen werden kann und das Unternehmen daher zum Zeitpunkt der Kapitalbeteiligung der TIB als in Schwierigkeiten befindlich eingestuft werden muss. Die Kapitalbeteiligung der TIB ist deswegen eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

5.1.2.3. Maßnahmen I und J

(80) Maßnahme I wurde 1998 zu einem Zeitpunkt gewährt, als der Empfänger sich nicht in Schwierigkeiten befand. Die Bedingungen dieses Darlehens entsprechen den marktüblichen Konditionen, da der Zinssatz über dem Referenzsatz für 1998 liegt und das Darlehen durch das Betriebsgrundstück und die Maschinen und Ausrüstungen als ausreichend besichert angesehen werden kann. Die Kommission kann daher schließen, dass der Empfänger dadurch nicht im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag begünstigt wurde und diese Maßnahme daher keine staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

(81) Maßnahme J ist noch nicht gewährt worden. Die Darlehensbedingungen sind ähnlich wie bei Maßnahme I. Der Zinssatz liegt über dem Referenzsatz. Da der Empfänger nicht mehr als ein in Schwierigkeiten befindliches Unternehmen einzustufen ist, kann geschlossen werden, dass die in öffentlicher Hand befindlichen Banken des Konsortiums wie private Unternehmer handeln und dass Maßnahme J daher keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt.

5.2. Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag

(82) Die Beihilfe ist von der Kommission als Ad-hoc-Beihilfe zu beurteilen. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sehen Ausnahmen vom allgemeinen Beihilfeverbot in Absatz 1 vor.

(83) Die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag sind auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beihilfemaßnahmen sind nämlich weder sozialer Art und werden einzelnen Verbrauchern gewährt, noch beseitigen sie einen Schaden, der durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse entstanden ist, noch werden die Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt.

(84) Weitere Ausnahmen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag geregelt. Da der Hauptzweck der Beihilfe nicht darin besteht, eine bestimmte Region zu fördern, sondern die Lebensfähigkeit eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens wiederherzustellen, sind nur die Ausnahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag einschlägig. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige genehmigt werden, soweit solche Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Für die Beurteilung von Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen hat die Kommission besondere Leitlinien erlassen. Nach entsprechender Prüfung vertritt die Kommission die Ansicht, dass die anderen Leitlinien der Gemeinschaft, wie z. B. jene für Forschung und Entwicklung, für die Umwelt, für kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigung und Ausbildung, hier nicht angewendet werden können.

(85) Gemäß Randnummer 101 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(11) (Leitlinien von 1999) prüft die Kommission alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung gewährt werden, wie folgt auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt hin: "a) auf Grundlage der vorliegenden Leitlinien, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist; b) in allen anderen Fällen auf Grundlage der Leitlinien, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung galten." Da die ganze Beihilfe nach den verfügbaren Informationen vor der Veröffentlichung der Leitlinien von 1999 gewährt wurde, finden die Leitlinien von 1994 Anwendung.

(86) Die Beihilfengewährung an die DMS erfolgte im Zusammenhang mit der Umstrukturierung des gesamten Gildemeister-Konzerns, der entsprechende Umstrukturierungsplan war von Deutschland im Jahr 1996 vorgelegt worden.

5.2.1. Wiederherstellung der Rentabilität

(87) Die Gewährung von Umstrukturierungsbeihilfen setzt einen realistischen, kohärenten und weitreichenden Umstrukturierungsplan voraus, mit dessen Hilfe die langfristige Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen wiederhergestellt werden kann. Die Gewährung von Umstrukturierungshilfen sollte normalerweise nur einmal notwendig sein.

(88) Die Kommission kam bereits in ihrer Entscheidung von 1997 zu dem Schluss, dass der Plan die langfristige Rentabilität des Konzerns wiederherstellen könne. Die Umstrukturierung beruhte sowohl auf internen als auch externen Maßnahmen, die in Abschnitt 2.1.4 beschrieben sind. Die in den von Deutschland übermittelten Jahresberichten enthaltenen Angaben bestätigen die vollständige und erfolgreiche Umsetzung des Umstrukturierungsplans. Die im Plan vorgesehenen finanziellen Maßnahmen wurden durch die tatsächlichen Ergebnisse, die seit dem erfolgreichen Abschluss der Umstrukturierung Ende 1997 erzielt wurden, bestätigt. Der Gildemeister-Konzern macht nunmehr Gewinne.

5.2.2. Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen durch die Beihilfe

(89) Die Umstrukturierung muss Maßnahmen enthalten, die nachteilige Auswirkungen auf die Mitbewerber möglichst ausgleichen, da die Beihilfe andernfalls dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft und für eine Freistellung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht in Frage kommt.

(90) Betätigt sich das Unternehmen auf einem Markt in der Gemeinschaft, auf dem nach objektiver Beurteilung von Angebot und Nachfrage ein struktureller Überhang der Produktionskapazität gegeben ist, so muss der Umstrukturierungsplan demgemäß einen wesentlichen, im Verhältnis zur empfangenen Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung der auf diesem Markt tätigen Unternehmen leisten, indem Kapazitäten definitiv abgebaut oder stillgelegt werden.

(91) Im Laufe der neunziger Jahre war die Werkzeugmaschinensparte von einer rückläufigen Entwicklung und geringfügigen Überkapazitäten gekennzeichnet. Mit der Umstrukturierung des Gildemeister-Konzerns ging eine spürbare Verringerung der Produktionskapazitäten des Konzerns einher.

(92) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung von 1997 fest, dass die Beihilfemaßnahmen zugunsten des Gildemeister-Konzerns keine unzumutbare Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge haben. Die Entscheidung von 1997 betrifft die Umstrukturierung des ganzen Gildemeister-Konzerns einschließlich DMS. Der Kapazitätsabbau, der in der Entscheidung von 1997 beurteilt wurde, betrifft den Abbau der Kapazität des ganzen Konzerns. Es kann deshalb geschlossen werden, dass die Feststellung der Entscheidung von 1997 durch die zusätzlichen Beihilfemaßnahmen nicht geändert wird, da die Umstrukturierung eine bedeutende Kapazitätsverringerung bewirken.

5.2.3. Auf das Mindestmaß beschränkte Beihilfe

(93) Die Beihilfe muss auf das äußerste Mindestmaß beschränkt sein, das erforderlich ist, um eine Umstrukturierung aufgrund der bestehenden finanziellen Mittel des Unternehmens und seiner Gesellschafter zu ermöglichen. Darüber hinaus muss der Empfänger aus eigenen Mitteln oder durch externe Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen einen wesentlichen Beitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Außerdem muss die Art und Weise, in der die Beihilfe gewährt wird, sicherstellen, dass das Unternehmen nicht mit überschüssigen Barmitteln ausgestattet wird, die für ein aggressives, wettbewerbsverfälschendes Verhalten, das nicht mit dem Umstrukturierungsprozess in Zusammenhang steht, verwendet werden.

(94) In ihrer Entscheidung von 1997 bezeichnete die Kommission die folgenden Maßnahmen als Beihilfen:

1. eine vom Land Nordrhein-Westfalen gewährte Bürgschaft für Darlehen in Höhe von 20 Mio. DEM, die als unter eine früher genehmigte Regelung fallend eingestuft wurde,

2. die Finanzierung einer Zinssatzsenkung im Ausmaß von 1 Prozentpunkt durch das Land Bayern im Zusammenhang mit einem Zinssatz von 9,25 % für ein auf fünf Jahre gewährtes, nachrangiges Darlehen(12) über 15 Mio. DEM, das von der Bayerischen Landesanstalt für Aufbaufinanzierung ("LfA") ermöglicht worden war,

3. Bürgschaften, die von der LfA und der TIB der WestLB in Bezug auf ihre Platzierungsgarantie für die Kapitalerhöhung der Gildemeister AG im Oktober 1994 im Ausmaß von 34 Mio. DEM. gewährt wurden.

(95) Darüber hinaus sind im Laufe des vorliegenden Verfahrens die folgenden Maßnahmen als Beihilfen eingestuft worden:

1. Verlängerung der bestehenden Darlehen und Gewährung zusätzlicher Darlehen durch die TAB in Höhe von 34 Mio. DEM (Maßnahmen B bis F) und

2. Bareinlage und stille Beteiligung der TIB in Höhe von 10 Mio. DEM (Maßnahmen G und H);

(96) In der Entscheidung von 1997 wurde festgestellt, dass die empfangene Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt war, weil die Umstrukturierung im Wesentlichen mit vom Konzern selbst aufgebrachten finanziellen Mitteln finanziert wurde. Unter den vom Gildemeister-Konzern aufgebrachten Mitteln wurde in der Entscheidung von 1997 der Beitrag eines privaten Investors in Höhe von 126 Mio. DEM(13) genannt. Wenn man die zusätzlichen Beihilfemaßnahmen in Höhe von 44 Mio. DEM zu den bereits in der Entscheidung von 1997 beurteilten Beihilfemaßnahmen hinzuzählt, ergibt sich eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 98,4 Mio. DEM. Die zusätzlichen Maßnahmen ändern die in der Entscheidung von 1997 erfolgte Beurteilung nicht, da der private Beitrag zur Umstrukturierung noch immer auf über 55 % der Gesamtfinanzierung geschätzt werden kann.

5.2.4. Vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans

(97) Ein Unternehmen, das Umstrukturierungsbeihilfen erhält, muss den bei der Kommission eingereichten und von ihr genehmigten Plan zur Gänze umsetzen. Deutschland hat der Kommission Jahresberichte vorgelegt und bestätigt, dass die Umstrukturierung Ende 1997 erfolgreich abgeschlossen war.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(98) Die Kommission stellt fest, dass Deutschland die in Frage stehenden Beihilfen unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. Anhand ihrer vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission jedoch zu dem Schluss, dass die in Frage stehenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind, da diese den Leitlinien von 1994 entsprechen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das Darlehen in Höhe von 10 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme I bezeichnet), das Deutschland 1998 zugunsten der Deckel Maho Seebach GmbH (im Folgenden: DMS) gewährt hat, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar.

(2) Das Darlehen in Höhe von 34 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme J bezeichnet), das Deutschland zugunsten der DMS gewähren will, stellt keine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 dar.

(3) Die aus folgenden Maßnahmen bestehenden Beihilfen in Höhe von 44 Mio. DEM, die Deutschland zugunsten der DMS gewährt hat, sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar:

a) Verlängerung (vorstehend als Maßnahme B bezeichnet) des Darlehens über 8,5 Mio. DEM, das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 31. August 1994 zur Deckung von Betriebskosten gewährt hat;

b) Verlängerung (vorstehend als Maßnahme C bezeichnet) des Darlehens über 15 Mio. DEM, das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 30. November 1994 zur Finanzierung eines Kaufpreises gewährt hat;

c) Darlehen in Höhe von 5 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme D bezeichnet), das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 13. Juni 1995 zur Finanzierung von Betriebsmitteln gewährt hat;

d) Darlehen in Höhe von 3,5 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme E bezeichnet), das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 15. August 1995 zur Finanzierung von Betriebsmitteln gewährt hat;

e) Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme F bezeichnet), das die Thüringer Aufbaubank der DMS am 30. November 1995 zur Finanzierung von Betriebsmitteln gewährt hat;

f) Bareinlage in Höhe von 6 Mio. DEM (vorstehend als Maßnahme G bezeichnet) der Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft zugunsten der DMS vom Juni 1996;

g) Darlehen in Höhe von 4 Mio. DEM ("partiarisches Darlehen") (vorstehend als Maßnahme H bezeichnet), das die Thüringer Industriebeteiligungsgesellschaft der DMS im Juni 1996 gewährt hat.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 17. Oktober 2001

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 217 vom 29.7.2000, S. 20.

(2) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(3) Vergleiche Fußnote 1.

(4) Urteil vom 14. November 1984 in der Rechtssache 323/82, Intermills/Kommission, Slg. 1984, 3808.

(5) ABl. C 181 vom 12.6.1998, S. 4.

(6) Die Tätigkeit der TAB und der TIB wird derzeit von der Kommission unter den Aktenzeichen N 529/99 (TAB) und C 17/99 (TIB) überprüft (ex NN 120/98 bzw. N 804/97).

(7) Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur"; Sonderprogramm "Aufschwung Ost"; Thüringen Förderprogramm für Forschung

(8) ABl. C 101 vom 3.4.1996, S. 7.

(9) ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3.

(10) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12.

(11) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(12) Der Beihilfeanteil ist mit ca. 361500 DEM festzusetzen.

(13) Siehe weitere Einzelheiten in der Entscheidung von 1997.