32002D0336

2002/336/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. April 2002 zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1520)

Amtsblatt Nr. L 116 vom 03/05/2002 S. 0051 - 0057


Entscheidung der Kommission

vom 25. April 2002

zur Änderung der Entscheidung 2000/159/EG über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1520)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/336/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG(1), insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen sowie von frischem Fleisch aus Drittländern(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(3), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Entscheidung 2000/159/EG der Kommission vom 8. Februar 2000 über die vorläufige Genehmigung der Rückstandsüberwachungspläne von Drittländern gemäß der Richtlinie 96/23/EG des Rates(4) sind die Drittländer aufgeführt, die einen Plan mit den vom Drittland gebotenen Garantien hinsichtlich der Überwachung der Gruppen von Rückständen und Stoffen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG vorgelegt haben. Wenn diese Garantien nicht geboten werden, sollten die mit der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(6), festgelegten Listen folglich parallel zu den Änderungen des Anhangs der Entscheidung 2000/159/EG geändert werden. Aufgrund der Besorgnis um die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit Rückständen in Erzeugnissen tierischen Ursprungs müssen Rückstandsüberwachungspläne für solche Erzeugnisse genehmigt und regelmäßig aktualisiert werden.

(2) Gemäß der Richtlinie 96/23/EG müssen Drittländer der Kommission jährlich die Überwachungspläne für das laufende Jahr und die Ergebnisse des vorangegangenen Jahres mitteilen.

(3) Wenn die Garantien gemäß der Richtlinie 96/23/EG nicht geboten werden, sollten die mit der Entscheidung 95/408/EG festgelegten Listen folglich parallel zu den Änderungen des Anhangs der Entscheidung 2000/159/EG ausgesetzt werden.

(4) In Bezug auf China sollte der Anhang der Entscheidung 2000/159/EG an die Entscheidung 2002/69/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs(7) angepasst werden.

(5) Einige Drittländer haben der Kommission Rückstandsüberwachungspläne und die entsprechenden Ergebnisse vorgelegt, es sind jedoch noch Bewertungen, zusätzliche Angaben oder weitere Klärungen erforderlich. Bis zur weiteren Bewertung sollten diese Drittländer im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG für die betreffenden Erzeugnisse aufgeführt werden.

(6) Manche Drittländer legten ihren Überwachungsplan vor, nachdem die Entscheidung 2000/159/EG durch die Entscheidung 2001/487/EG der Kommission(8) aktualisiert worden war. Bis zur weiteren Bewertung sollten diese Drittländer im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG für die betreffenden Erzeugnisse verbleiben.

(7) Die Situation einiger Drittländer in Bezug auf Überwachungspläne für bestimmte Tierarten hat sich seit der Annahme der Entscheidung 2001/487/EG geändert. Bis zur weiteren Bewertung sollten diese Drittländer im Anhang der Entscheidung 2000/159/EG für die betreffenden Erzeugnisse verbleiben.

(8) Die Entscheidung 2000/159/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2000/159/EG wird durch den Wortlaut des Anhangs der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.

(2) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(3) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(4) ABl. L 51 vom 24.2.2000, S. 30.

(5) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(6) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

(7) ABl. L 30 vom 31.1.2002, S. 50.

(8) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 68.

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