32002D0316

2002/316/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. April 2002 zur Zulassung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Chile (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1553)

Amtsblatt Nr. L 113 vom 30/04/2002 S. 0032 - 0035


Entscheidung der Kommission

vom 29. April 2002

zur Zulassung von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Chile

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1553)

(2002/316/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/28/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Antrag Frankreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, grundsätzlich nicht aus außereuropäischen Ländern in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und der festländische Teil der Vereinigten Staaten.

(2) Es besteht ein Interesse daran, Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Abstammung von durch einen Mitgliedstaat gelieferten Pflanzen, zur Verlängerung der Vegetationsperiode in der Republik Chile anzuziehen. Diese Pflanzen könnten anschließend wieder in die Gemeinschaft ausgeführt werden, um für die Früchteerzeugung angepflanzt zu werden.

(3) Mit der Entscheidung 2000/700/EG der Kommission(3) wurden für die Saison 2001 unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG für Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Chile zugelassen.

(4) Die Umstände, die zu dieser Ausnahmeregelung geführt haben, sind weiterhin vorhanden. Es liegen keine neuen Informationen vor, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen rechtfertigen würden.

(5) Daher sollte eine Ausnahmeregelung unter bestimmten Bedingungen für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden.

(6) Die Ermächtigung gemäß dieser Entscheidung wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die im Anhang festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, oder dass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden hiermit ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III Teil A Nummer 18 dieser Richtlinie für Erdbeerpflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Saatgut, mit Ursprung in der Republik Chile zuzulassen.

Um unter diese Ausnahmeregelung zu fallen, müssen Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG auch die Bedingungen im Anhang der vorliegenden Entscheidung erfuellen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. November 2002 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtliche Untersuchung gemäß Nummer 5 des Anhangs.

Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzen nach der Einfuhr angepflanzt werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 31. Januar 2003 einen ausführlichen technischen Bericht über die amtliche Untersuchung gemäß Nummer 8 des Anhangs.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, wenn festgestellt wird, dass gemäß dieser Entscheidung erfolgte Lieferungen in ihr Hoheitsgebiet die Bedingungen der Entscheidung nicht erfuellen.

Artikel 4

Artikel 1 gilt vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2002.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2) ABl. L 77 vom 20.3.2002, S. 23.

(3) ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 65.

ANHANG

Besondere Bedingungen für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in der Republik Chile, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung fallen

1. Die Pflanzen müssen für die Früchteerzeugung in der Gemeinschaft bestimmt sein und müssen ferner

a) ausschließlich von Mutterpflanzen abstammen, die nach einem zugelassenen Zertifizierungsverfahren eines Mitgliedstaats zertifiziert und aus einem Mitgliedstaat eingeführt wurden;

b) auf Flächen angezogen worden sein, die:

- in einem Gebiet liegen, das von der gewerbsmäßigen Erdbeererzeugung isoliert ist;

- mindestens 1 km entfernt von der nächstgelegenen Kultur von Erdbeerpflanzen liegen, die für die Erzeugung von Früchten oder Ausläufern bestimmt sind und den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen;

- mindestens 200 m entfernt von allen anderen Pflanzen der Gattung Fragaria liegen, die den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen;

- vor der Anpflanzung, aber nach der Beseitigung der Vorkultur, mit geeigneten Methoden amtlich untersucht und nachweislich frei von Schadorganismen, einschließlich Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, sind, oder behandelt wurden, um die Schadorganismen zu entfernen;

c) vom Pflanzenschutzdienst Chiles mindestens dreimal während der Vegetationsperiode sowie vor der Ausfuhr nochmals offiziell auf die Anwesenheit der Schadorganismen untersucht sein, die in Teil A der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind. Dies sind insbesondere:

- Arabis mosaic virus,

- Colletotrichum acutatum Simmonds,

- Globodera pallida (Stone) Behrens,

- Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens,

- Phytophthora fragariae Hickmann var. fragariae,

- Xanthomonas fragariae Kennedy and King,

- Strawberry crinkle virus,

- Strawberry mild yellow edge virus,

- Strawberry vein banding virus,

- Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen)

und die folgenden anderen Schadorganismen:

- Aegorhinus phaleratus Erichson,

- Aegorhinus superciliosus germari (Gay Solier),

- Chaetosiphon thomasi Hille Risambers,

- Naupactus leucoloma (Boheman),

- Pseudoleucania bilitura Guenée,

- Fusarium oxysporum fsp. fragariae,

- Fragaria Chiloensis ilar virus,

wobei in jedem Fall eine Schädlingsfreiheit festgestellt werden muss;

d) vor der Ausfuhr

- von Erde oder einem anderen Kultursubstrat durch Abschütteln befreit;

- durch Entfernung von Pflanzenresten gereinigt und von Blüten und Früchten frei sein.

2. Sie müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das gemäß Artikel 7 und Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin beschriebenen Untersuchung in der Republik Chile ausgestellt wurde.

Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

- unter der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" die Angabe der vor der Ausfuhr zuletzt durchgeführten Behandlung(en);

- unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2002/316/EG der Kommission" und den Sortennamen sowie das Zertifizierungsverfahren des Mitgliedstaats, nach dem die Mutterpflanzen zertifiziert wurden.

3. Die Pflanzen dürfen nur über die von dem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Ausnahme bestimmten Einlass-Stellen in die Gemeinschaft eingeführt werden. Diese Grenzübergangsorte sowie der Name und die Anschrift der für die Grenzübergangsorte zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden der Kommission rechtzeitig von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und den anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin zur Verfügung gestellt. In den Fällen, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft in einem anderen als dem Mitgliedstaat erfolgt, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und arbeiten mit diesen Stellen zusammen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

4. Der Einführer wird vor dem Verbringen in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 6 unterrichtet. Der Einführer teilt den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats rechtzeitig im Voraus folgende Einzelheiten über jede Einfuhr mit:

- Art des Materials,

- Menge,

- vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Grenzübergangsort,

- Name, Anschriften und Standorte der Betriebe, in denen die Pflanzen unter amtlicher Kontrolle gelagert werden, bis die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 5 vorliegen; mindestens zwei Wochen vor der Verbringung der Pflanzen aus dem Lagerbetrieb teilt der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle den Betrieb gemäß Nummer 6 mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden.

Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden über jegliche Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis.

Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und Änderungen unverzüglich der Kommission mit.

5. Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und nach den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den in der Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt. Diese Untersuchungen werden von dem Mitgliedstaat, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Pflanzen angepflanzt werden. Während der Untersuchung werden von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch Untersuchungen auf andere Schadorganismen durchgeführt. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie aufgenommen werden können.

6. Die Pflanzen dürfen nur in amtlich registrierten und für den Zweck der Ausnahme zugelassenen Betrieben angepflanzt werden, von denen der Name des Besitzers und die Anschrift den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, von der Person, die die Pflanzen anpflanzen will, vorab mitgeteilt wurden. Liegt der Ort des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so teilen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, nach Eingang der Vorabmeldung des Einführers den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt werden sollen, Name und Anschrift der Betriebe mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden sollen.

7. Die genannten zuständigen amtlichen Stellen tragen dafür Sorge, dass alle Pflanzen, die nicht gemäß Nummer 6 angepflanzt wurden, unter ihrer Aufsicht vernichtet werden. Aufzeichnungen über die Menge an vernichteten Pflanzen sind aufzubewahren und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

8. Während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode wird ein angemessener Prozentsatz der Pflanzen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt wurden, zu geeigneten Zeitpunkten in den Betrieben gemäß Nummer 6 visuell auf Schadorganismen oder Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen untersucht. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen. Pflanzen, die sich bei den genannten Untersuchungen oder Tests nicht als frei von den unter Nummer 1 Buchstabe c) aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben, müssen unverzüglich unter Aufsicht der zuständigen Stellen vernichtet werden.