32002D0311

2002/311/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. April 2002 zur Aufhebung der Entscheidung 1999/462/EG über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Alanycarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1522)

Amtsblatt Nr. L 109 vom 25/04/2002 S. 0028 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 24. April 2002

zur Aufhebung der Entscheidung 1999/462/EG über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Alanycarb in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1522)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/311/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/18/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Frankreich hat am 24. Juli 1995 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der Otsuka Chemicals Co., Vereinigtes Königreich, auf Aufnahme des Wirkstoffs Alanycarb in Anhang I der Richtlinie erhalten.

(2) Mit der Entscheidung 1999/462/EG der Kommission(3) wurde festgestellt, dass die Unterlagen nach erster Prüfung "vollständig" sind, d. h. dass sie die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG grundsätzlich erfuellen.

(3) Den Mitgliedstaaten wurde somit die Möglichkeit gegeben, für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Alanycarb vorläufige Zulassungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG zu erteilen. Kein Mitgliedstaat hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.

(4) Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass sich bei einer eingehenden Prüfung der Unterlagen gezeigt hat, dass mehrere gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorgeschriebene wichtige Informationen nicht vorliegen. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Informationen betreffend den Verbleib in der Umwelt und die Ökotoxizität. Daher können die Unterlagen über Alanycarb nicht als vollständig gelten.

(5) Die Entscheidung 1999/462/EG ist aufzuheben.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 1999/462/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. April 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 55 vom 26.2.2002, S. 29.

(3) ABl. L 180 vom 15.7.1999, S. 49.