32002D0298

2002/298/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. April 2002 zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Tschechischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

Amtsblatt Nr. L 102 vom 18/04/2002 S. 0032 - 0033


Entscheidung der Kommission

vom 15. April 2002

zur Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Tschechischen Republik an Durchführungsstellen während des Heranführungszeitraums

(2002/298/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2001(3), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2500/2001(5), wurde mit der Entscheidung K(2000) 3105 endg. der Kommission vom 26. Oktober 2000 ein Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums für die Tschechische Republik genehmigt.

(2) Am 5. Februar 2001 haben die Regierung der Tschechischen Republik und die Kommission im Namen der Europäischen Gemeinschaft eine mehrjährige Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, die den technischen, rechtlichen und administrativen Rahmen für die Umsetzung des SAPARD-Programms festlegt.

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 kann auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 derselben Verordnung verzichtet werden. Die Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 enthält ausführliche Vorschriften für die Durchführung dieser Analyse.

(4) Die zuständige Behörde der Tschechischen Republik hat einerseits die SAPARD-Stelle für die Durchführung der Maßnahmen "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", "Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Verbesserung der Strukturen für die Qualitätskontrolle im Lebensmittelbereich und für den Verbraucherschutz", "Bodenmelioration und Flurbereinigung", "Dorferneuerung und ländliche Infrastruktur", "Entwicklung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommensalternativen zu schaffen" und "Technische Hilfe" benannt, die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3105 endg. für die Tschechische Republik genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind, und andererseits das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, für die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms zu erfuellen sind.

(5) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 hat die Kommission die Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie auf die Verfahren und Strukturen zur Kontrolle der öffentlichen Finanzen geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Tschechische Republik für die Durchführung der oben genannten Maßnahmen die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 sowie die Mindestvorschriften im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erfuellt.

(6) Insbesondere hat die SAPARD-Stelle die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien hinreichend erfuellt: schriftliche Verfahren, Aufgabenabgrenzung, Kontrollen im Vorfeld von Projektgenehmigungen und Zahlungen, Zahlungsverfahren, buchungstechnische Verfahren, EDV-Sicherheit und interne Revision sowie gegebenenfalls Beschaffungsregeln.

(7) Am 1. Februar 2002 legten die tschechischen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Abschnitt B der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung ein Verzeichnis der förderfähigen Ausgaben vor, gegen das die Kommission keine Einwände erhob.

(8) Das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, hat die folgenden wesentlichen Zulassungskriterien für die ihm zugewiesenen künftigen Funktionen im Rahmen der Umsetzung des SAPARD-Programms in der Tschechischen Republik hinreichend erfuellt: Prüfpfad, Verwaltung der Finanzmittel, Entgegennahme der Mittel, Auszahlung der Mittel an die Begünstigten, Sicherheit der EDV-Systeme und interne Revision.

(9) Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und die SAPARD-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in der Tschechischen Republik mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.

(10) Da die Kommission ihre Prüfungen jedoch an einem zwar einsatzbereiten, aber nicht im Einsatz befindlichen System vornimmt, sollte die Verwaltung des SAPARD-Programms der SAPARD-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, auf vorläufiger Basis übertragen werden.

(11) Die volle Übertragung der Verwaltung des SAPARD-Programms ist erst vorgesehen, nachdem weitere Überprüfungen vorgenommen wurden, um sicherzustellen, dass das System zufrieden stellend funktioniert, und nachdem etwaige Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Übertragung der Verwaltung der Finanzhilfe an die SAPARD-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, umgesetzt wurden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die vorgeschriebene vorherige Genehmigung der Kommission zur Projektauswahl und Auftragsvergabe durch die Tschechische Republik wird hiermit verzichtet.

Artikel 2

Die Verwaltung des SAPARD-Programms wird vorläufig den folgenden Stellen übertragen:

1. der SAPARD-Stelle der Tschechischen Republik, Tesnov 17, 117 05 Prag 1, die Durchführung der Maßnahmen "Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben", "Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen", "Verbesserung der Strukturen für die Qualitätskontrolle im Lebensmittelbereich und für den Verbraucherschutz", "Bodenmelioration und Flurbereinigung", "Dorferneuerung und ländliche Infrastruktur", "Entwicklung und Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten, um zusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten und Einkommensalternativen zu schaffen" und "Technische Hilfe", die in dem mit der Entscheidung K(2000) 3105 endg. genehmigten Programm zur Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums festgelegt sind, und

2. dem Finanzministerium, Abteilung Nationalfonds, Letenska 15, 118 10 Prag 1, Tschechische Republik, die finanziellen Aufgaben, die im Rahmen der Durchführung des SAPARD-Programms für die Tschechische Republik zu erfuellen sind.

Brüssel, den 15. April 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(2) ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 5.

(3) ABl. L 304 vom 21.11.2001, S. 8.

(4) ABl. L 161 vom 21.6.1999, S. 87.

(5) ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1.