32002D0262

2002/262/EG,EGKS,Euratom: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 14. März 2002 zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

Amtsblatt Nr. L 092 vom 09/04/2002 S. 0013 - 0014


Beschluss des Europäischen Parlaments

vom 14. März 2002

zur Änderung des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

(2002/262/EG, EGKS, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und insbesondere Artikel 195 Absatz 4 dieses Vertrags,

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und insbesondere Artikel 20 d Absatz 4 dieses Vertrags,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere Artikel 107 d Absatz 4 dieses Vertrags,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 17. November 2000 zur Änderung des Beschlusses des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragen(1),

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Bürgerbeauftragte wird gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) bei der Anwendung dieser Haushaltsordnung einem Organ gleichgestellt.

(2) Mit der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates zur Änderung der Haushaltsordnung wurde im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ein gesonderter Einzelplan für den Bürgerbeauftragten geschaffen und eine entsprechende Änderung der ihn betreffenden Bestimmungen der Haushaltsordnung vorgenommen.

(3) Es ist daher erforderlich, den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragen(3) insoweit zu ändern, als dieser vorsieht, dass der Haushaltsplan des Bürgerbeauftragen in der Anlage des Einzelplans I (Parlament) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften enthalten ist.

(4) Artikel 12 und Artikel 16 des Beschlusses sollten daher gestrichen werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 12 und Artikel 16 des Beschlusses 94/262/EGKS, EG, Euratom werden gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Er gilt ab 1. Januar 2000.

Geschehen zu Straßburg am 14. März 2002.

Für das Parlament

Der Präsident

P. Cox

(1) ABl. C 223 vom 8.8.2001, S. 366.

(2) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

(3) ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.