32002D0229

2002/229/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2001 über die Beihilferegelung die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3445)

Amtsblatt Nr. L 077 vom 20/03/2002 S. 0029 - 0046


Entscheidung der Kommission

vom 13. November 2001

über die Beihilferegelung die die Region Sardinien (Italien) zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen gewähren will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3445)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(2002/229/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben vom 12. Januar 1998, eingegangen am 15. Januar 1998, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilferegelung zugunsten der Umstrukturierung von sardischen Betrieben in Schwierigkeiten im Bereich der geschützten Kulturen notifiziert, die mit Beschluss Nr. 48/7 der Regionalregierung vom 2. Dezember 1997 genehmigt worden war. Mit Schreiben vom 10. September 1998, eingegangen am 15. September 1998, und vom 16. November 1998, eingegangen am 19. November 1998, hat die Ständige Vertretung Italiens der Kommission ergänzende Auskünfte übermittelt.

(2) Mit Schreiben vom 1. Februar 1999 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der fraglichen Beihilfe das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Abgabe von Stellungnahmen zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Die Kommission hat von den Beteiligten keine Stellungnahme erhalten.

II. BESCHREIBUNG DER BEIHILFEREGELUNG

(5) Die notifizierte Beihilfe trägt die Bezeichnung "Piano regionale di ristrutturazione delle aziende del comparto delle colture protette. Delibera di giunta n. 48/7 del 2.12.1997" (Regionalplan zur Umstrukturierung der Betriebe des Sektors geschützte Kulturen. Beschluss Nr. 48/7 der Regionalregierung vom 2.12.1997). Sie umfasst Maßnahmen finanzieller (Tilgung und Umschuldung von Verbindlichkeiten) und struktureller (Investitionen) Art sowie technische Hilfe. Die Region hat für die Durchführung der Maßnahmen Mittel in Höhe von 60 Mrd. ITL (etwa 30 Mio. EUR) vorgesehen, wobei ein Betrieb jeweils höchstens 600 Mio. ITL (etwa 300000 EUR) erhalten kann.

(6) Nach den mit Schreiben vom 10. September 1998 übermittelten Erläuterungen der Region handelt es sich hierbei um eine einmalige Beihilfe, wobei davon ausgegangen wird, dass die Betriebe innerhalb von drei Jahren wieder rentabel arbeiten. Die einzelnen Maßnahmen haben jedoch folgende Laufzeiten: a) 15 Jahre bei den Zinszuschüssen im Rahmen der Umschuldungen; b) die Dauer, die technisch notwendig ist, um die Maßnahmen mit nicht rückzahlbaren Beihilfen und die Investitionen durchzuführen, c) unbefristet bei der technischen Hilfe.

(7) Als Begünstigte der Beihilfe werden Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten genannt, die im Agrarsektor - insbesondere in der Primärerzeugung im Bereich des geschützten Anbaus, im Gartenbau oder in der Blumenzucht - tätig sind.

Unter die Beihilferegelung fallende Erzeugnisse

(8) Zum geschützten Anbau zählen Pflanzen von landwirtschaftlichem Interesse, die in einer Anlage angebaut werden, in der sie vor ungünstigen Witterungsbedingungen geschützt sind. Bei unter die Beihilferegelung fallenden Pflanzen handelt es sich um folgende Sorten:

- Gartenbauerzeugnisse (Tafeltomaten - Sorte "Camone" mittelgroß, Auberginen, Paprika, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Erdbeeren, Schnittbohnen, Kopfsalat, Sellerie, Radieschen, Rucola);

- Gewürzpflanzen (Petersilie, Basilikum, Majoran, Thymian, Oregano, usw.);

- Pilze;

- Schnittblumen (Nelken, Chrysanthemen, Gerbera, Rosen, Löwenmaul, Schleierkraut, Strandnelken, Gladiolen, Iris, Lilien usw.);

- grüne und blühende Topfpflanzen;

- Mittelmeerpflanzen.

Die betroffenen Betriebe und ihre finanziellen Schwierigkeiten

(9) Nach Auskunft der italienischen Behörden handelt es sich bei den vom Umstrukturierungsplan erfassten Personen zumeist um Kleinunternehmer im Sinne von Artikel 2083 des italienischen Zivilgesetzbuchs (in einigen Fällen handelt es sich um einfache Gesellschaften oder um Personengesellschaften und nur in wenigen Fällen um Kapitalgesellschaften wie z. B. GmbH). Alle Betriebe sind in der Primärerzeugung tätig. Nach Auskunft der italienischen Behörden verfügen die begünstigten Betriebe über ein wirtschaftliches und produktives Potenzial; die technische Zahlungsunfähigkeit sei darauf zurückzuführen, dass diese Betriebe ihre Verbindlichkeiten wegen geringer Produktion oder der Unmöglichkeit, kurzfristig die Verkaufserlöse für ihre Erzeugnisse zu erhalten, nicht tilgen können.

(10) Bei der Festlegung der Kriterien zur Auswahl der Begünstigten wurden die besonderen Merkmale der landwirtschaftlichen Betriebe in Sardinien berücksichtigt, wobei versucht wurde sicherzustellen, dass sich die Unternehmen tatsächlich in einer schwierigen Lage befinden (anhaltende Betriebsverluste in mehreren aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren) und tatsächlich nicht imstande sind, ihre Verschuldung ohne öffentliche Hilfe (etwa durch Abtretung von Betriebsanteilen oder persönlichen Vermögensgütern) abzubauen.

(11) Nach dem ersten (wirtschaftlichen) Kriterium befindet sich ein Betrieb dann in einer schwierigen Lage, wenn er in den letzten drei Wirtschaftsjahren durchschnittliche Betriebsverluste von mindestens 25 % der tatsächlichen Erlöse erlitten hat. Die Verluste werden berechnet, indem das Betriebsergebnis der betreffenden Jahre mit den durchschnittlichen Erlösen aus der Bruttoerzeugung verglichen wird (Artikel 2425a des Zivilgesetzbuchs), wobei der Nachweis wie folgt zu erbringen ist: Nach Schätzung der durchschnittlichen Betriebskosten in den Wirtschaftsjahren 1993/94, 1994/95 und 1995/96 werden diese mit den Erlösen aus der Bruttoerzeugung der betreffenden Wirtschaftsjahre verglichen. Als Beleg für die Erlöse dient die ordnungsgemäße Erklärung des Unternehmers gemäß dem Gesetz Nr. 15 vom 4.1.1968 ("Norme sulla documentazione amministrativa e sulla legalizzazione e autenticazione di firme" (Gesetz über die Dokumentation der Verwaltung, Legalisierung und Beglaubigung von Unterschriften, insbesondere Artikel 4 (Erklärung anstelle der öffentlichen Beweisurkunde), Artikel 20 (Beglaubigung von Unterschriften) und Artikel 26 (Sanktionen)).

(12) Beim zweiten, auf den Vermögensverhältnissen beruhenden Kriterium wird der Wert des Betriebsvermögens und gegebenenfalls des persönlichen Vermögens des Unternehmers - mit Ausnahme des ersten Wohnsitzes - mit den am 31. Dezember 1996 fälligen Schulden, die sich aus nachweislichen Verbindlichkeiten gegenüber Banken, Versorgungseinrichtungen und Privatpersonen zusammensetzen, in Beziehung gesetzt. Ein Unternehmer gilt dann als in einer schwierigen Lage befindlich, wenn sich diese Verschuldung auf mindestens 30 % des genannten Vermögens beläuft. Als Betriebsvermögen gelten die Sachwerte des Betriebs (Grundstücke, Gewächshäuser, Gebäude, Maschinen usw.), wobei die Angaben den Sachverständigen der Ente Regionale di Sviluppo e Assistenza Tecnica (ERSAT, Regionalbehörde für die Wirtschaftsförderung und technischen Hilfe) mit einem besonderen Formblatt zur Prüfung vorgelegt werden müssen. Als Wert des Kapitals gilt der Mittelwert aus Betriebsvermögen, berechnet nach Artikel 2424 des Zivilgesetzbuchs, und seinem tatsächlichen Marktwert. Das persönliche Vermögen des Unternehmers wird anhand einer gemäß dem genannten Gesetz Nr. 15 vom 4.1.1968 abgegebenen Erklärung geprüft.

Bei der Bewertung des Ausmaßes der Schwierigkeiten wird die Art des Betriebs berücksichtigt, wobei insbesondere auf folgende Merkmale geachtet wird:

a) bei Einzelunternehmern: das persönliche Vermögen, das Betriebsvermögen und gegebenenfalls das bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit eingesetzte Vermögen;

b) bei einfachen Gesellschaften und Personengesellschaften: das persönliche Vermögen, das Betriebsvermögen der einzelnen Gesellschafter und gegebenenfalls das bei der Ausübung einer anderen Tätigkeit eingesetzte Vermögen;

c) bei Kapitalgesellschaften: das Betriebsvermögen.

(13) Unter Punkt 14 bis 20 ist die Antwort der zuständigen Behörden vom 16. November 1998 auf das Schreiben der Kommission vom 19. Oktober 1998 wiedergegeben, in dem um Erläuterung der genannten Kriterien anhand konkreter Beispiele gebeten wurde.

Ausmaß der finanziellen Schwierigkeiten der Unternehmen

(14)

"- [...] Das betriebswirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens (Verlust oder Gewinn) wird ausschließlich durch einen Vergleich der in dem betreffenden Wirtschaftsjahr entstandenen Kosten und Erlöse bestimmt. So dürfen Betriebskosten ... nicht den Gesamtbetrag der durchgeführten Investitionen, sondern lediglich die auf das betreffende Jahr entfallende Tilgungsquote enthalten.

Beispiel: Hat ein Betrieb in einem Wirtschaftsjahr für 50 Mio. Investitionen für den Erwerb von Ausrüstungen durchgeführt, die über zehn Jahre getilgt werden, werden als Investitionskosten für das betreffende Jahr 5 Mio. (Tilgungsrate) eingetragen. Die genannte Zahl wirkt also auf der Kostenseite an der Bildung des Betriebsergebnisses (Gewinn oder Verlust) mit. Hat ein Unternehmen einen Gewinn von 10 Mio. erzielt und Investitionen über 50 Mio. durchgeführt, so hat bei einer Jahrestilgung von 5 Mio. diese Rate auf der Kostenseite zur Bildung des Betriebsgewinns in Höhe von 10 Mio. mitgewirkt.

- [...] Bei der Bestimmung des Maßstabs der fraglichen Verschuldung wird nicht die (bereits fällig gewordene und fällig werdende) Gesamtverschuldung des Unternehmens, sondern lediglich die bereits am 31.12.1996 fällige, nicht getilgte Schuld berücksichtigt, da sie vom Betrieb kurzfristig nicht aufgebracht werden kann.

Dem Text zufolge gilt als ein Unternehmer in Schwierigkeiten ein Unternehmer, dessen fällige (also nicht bezahlte) Verbindlichkeiten mindestens 30 % des Vermögenswerts erreichen. Diese Quote wird vom Unternehmer als kurzfristig nicht tilgbare Verbindlichkeit betrachtet, so dass eine Umschuldung unerlässlich wird.

Genauer gesagt:

- Bei diesem Kriterium können die bereits getätigten Investitionen, für welche etwaige Tilgungsraten seit dem 1.1.1992 und bis zum 31.12.1996 fällig geworden und nicht bezahlt worden sind, selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben.

- Es wird also nicht die Gesamtschuld, sondern lediglich die bereits fällig gewordene Verbindlichkeit berücksichtigt.

Beispiel: Ein Unternehmen mit 100 Mio. Aktiva, 30 Mio. bereits fälliger (kurzfristiger) Verbindlichkeiten und einer später fälligen langfristigen Verbindlichkeit in Höhe von 50 Mio. (langfristige Verbindlichkeit) besitzt ein Nettovermögen von 20 Mio."

Wiederherstellung der Rentabilität

(15)

"Die Beihilfebegünstigten müssen eine Bilanz des Haushaltsjahrs abfassen. Anhand dieses Dokuments können die Techniker der Regionalverwaltung die Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen überprüfen. Es erschien zweckmäßig, diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Beihilfen einzuführen, da der Agrarsektor Sardiniens nicht nur unter den im Vorspann des Plans angegebenen Schwierigkeiten, sondern an mangelnder unternehmerischer Kultur leidet, was sich daran ablesen lässt, dass der Einführung einer selbst elementaren Buchhaltung Widerstand entgegengesetzt wird. Der Umstrukturierungsplan möchte auch diesem Mangel abhelfen.

Die Kriterien zur Beurteilung der wiedergewonnenen Rentabilität der Unternehmen in Schwierigkeiten sind festgesetzt worden nach einem Vergleich zwischen dem Nettobetriebsergebnis pro Hektar, im Rahmen der heutigen Betriebsführung, aus dem die offensichtlichen Deckungslücken für die laufenden Ausgaben (insbesondere für Tilgungen und Bankverbindlichkeiten) hervorgehen, und zwischen dem Nettobetriebsergebnis pro Hektar, im Rahmen der weiterentwickelten Betriebsführung, also nach Durchführung der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen, dank der ein Bruttoverkaufsergebnis erreicht werden soll, das alle Ausgabenposten deckt.

Die mit Hilfe des Umstrukturierungsplans - vor allem bei der Erzeugnisqualität und bei marktgerechteren Produktionen - verbesserte Betriebsführung soll den Kostenanteil aus Tilgungen für Anlagen und Strukturen und für Bankverbindlichkeiten am Bruttoverkaufsergebnis von 43 % (heutige Betriebsführung) auf 29,7 % (weiterentwickelte Betriebsführung) senken.

Nach der Umstrukturierung wird mit einem Mindestgewinn von 1,4 % gerechnet.

Tabelle 2

ANTEIL DER KOSTEN AN DEN ERLÖSEN

Heutige Betriebsführung (Produktionsvolumen = 800 Doppelzentner)

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Die Festkosten setzen sich zusammen aus: Tilgung bei Strukturen und Anlagen, Wartung und Darlehenserstattung.

Weiterentwickelte Betriebsführung (Produktionsvolumen = 1100 Doppelzentner)

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Die Raten werden bestimmt durch feste Kosten aus Tilgung für Strukturen und Anlagen, Wartung und Darlehenserstattung.

Vergleich zwischen heutiger und weiterentwickelter Betriebsführung

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Der Betriebsumstrukturierungsplan stützt sich im Wesentlichen auf folgende betriebsinterne Maßnahmen:

A. Ermittlung der für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlichen Produktionsmengen. Anhand dieser Mengen werden die durchschnittlichen Kosten pro Einheit (K) errechnet, die durch den Marktpreis (P) mindestens gedeckt werden.

Das in Tabelle 2 wiedergegebene Beispiel weist die hierfür ermittelte Menge mit 1100 Doppelzentner pro Hektar gegenüber der heutigen Menge von 800 Doppelzentner pro Hektar aus. Bei Anwendung der Formel zur Berechnung der durchschnittlichen Einheitskosten: K = Kt:Qt

(K = durchschnittliche Einheitskosten; Kt = Gesamtkosten und Qt = Gesamtmenge)

bei der heutigen Führung ergibt sich P < K

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bei der weiterentwickelten Führung ergibt sich P > K

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Die zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Verbesserung in Erzeugungsvolumen und -qualität soll wie folgt erreicht werden:

a) Einführung technologischer Neuerungen (s. Punkt 14) durch optimalen Einsatz der Produktivitätsfaktoren unter Anwendung einer gezielten Produktivitätsmethodologie, indem in Zeiten stärkerer Nachfrage und besserer Marktpreise für verschiedene Erzeugnisse (bei der Camone-Tomate in der Zeit zwischen Dezember und Februar) am meisten produziert wird;

b) Schutz der Erzeugung gegen Krankheiten mit Hilfe materieller Umstrukturierungsmaßnahmen gemäß Punkt 14 Buchstabe a);

c) Umstellung der wenig einträglichen Produktionen auf marktgerechtere Erzeugnisse mit höherem Marktwert. Die Begünstigten des Plans gehören Vermarktungsorganisationen an, deren Aufgabe der Absatz der Erzeugnisse, aber auch die Hinlenkung auf Erzeugungen ist, für die eine besondere Nachfrage besteht;

d) Verringerung der Kosten für Löhne und Gehälter infolge Arbeitskräfteabbau dank Einführung entsprechender technologischer Maßnahmen und Übertragung von Auslese und Verpackung an Vermarktungsorganisationen.

In dem bei der heutigen Betriebsführung genannten Beispiel betragen die Kosten für Löhne und Gehälter 48 %, bei der weiterentwickelten Betriebsführung sollen sie 26,9 % erreichen;

e) Herabsetzung der Produktionskosten durch beschleunigten Einsatz von weniger kostspieligen Produktionstechniken, z. B. ein derzeit häufig verwendetes Schädlingsbekämpfungsverfahren unter Einsatz von Methylbromid (Sterilisierung) soll durch ein anderes Verfahren (Solarisation) ersetzt werden, das kostensparender und umweltfreundlicher ist.

Als außerbetrieblicher Faktor, der jedoch in erheblichem Maße die Wiederherstellung der Rentabilität beeinflusst, muss die steigende Nachfrage nach typischen und unverfälschten Erzeugnissen berücksichtigt werden, die die Vermarktungsorganisationen beim derzeitigen Produktionsstand nicht befriedigen können. Schließlich ist die Rolle der technischen Hilfe zu unterstreichen, dank der etwaige fachliche Mängel der Unternehmer unverzüglich aufgefangen werden können, die diesen mit der Zeit die Möglichkeit eröffnet, die für die gute Betriebsführung erforderlichen beruflichen Voraussetzungen zu erwerben oder zu verstärken."

Die Maßnahmen der Pläne zur Wiederherstellung der Rentabilität

(16)

"Der vom einzelnen Antragsteller vorgelegte Umstrukturierungsplan, der auf den von der Verwaltung festgelegten Formblättern einzureichen ist, enthält folgende Angaben:

- Maßnahmen zur finanziellen Umstrukturierung,

- Angabe der kleinen technologischen Anpassungsmaßnahmen,

- Verpflichtung zur Einführung der Betriebsbuchführung,

- Verpflichtung zum Beitritt zu einer Erzeugungsorganisation und daraus folgende Anpassung der Produktionsausrichtung an die Marktnachfrage ...,

- förmliche Verpflichtung zum Verzicht auf Beantragung von Flurbereinigungsmaßnahmen, ..., für einen Zeitraum von fünf oder zehn Jahren (... Gefordert werden: fünf Jahre bei Betrieben mit für diesen Zeitraum ausreichenden leistungsfähigen Anlagen, die ausschließlich die finanzielle Umstrukturierung in Anspruch nehmen; zehn Jahre bei Betrieben, die auch die Beihilfe zur technologische Anpassung verwenden. Normale Wirksamkeitsfrist: zehn Jahre)."

Außerdem erhalten die Begünstigten für einen unbefristeten Zeitraum technische Hilfe von "'ATA'-Technikern und Agrar-Beratern, die zur ERSAT (Regionalgesellschaft für Entwicklung und technische Hilfe in der Landwirtschaft) gehören [...]".

Die für die Umstrukturierung vorgesehenen finanziellen Maßnahmen

(17) Zu dieser Maßnahme haben die zuständigen Behörden mit Schreiben vom 10. September 1998 folgende Auskünfte erteilt: "Die am Umstrukturierungsplan der Gewächshausbetriebe in Schwierigkeiten beteiligten Kreditinstitute sind private Institute. Aufgrund der getroffenen Vereinbarungen verzichten die Kreditinstitute auf fällige Verzugszinsen sowohl für die am 31.12.1996 fälligen Verbindlichkeiten als auch für die nach diesem Zeitpunkt fälligen Tilgungsraten bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des neuen Vertrags durch den Begünstigten (Punkt 4.1 a) des Plans), dabei besteht die Beteiligung der Regionalverwaltung aus folgenden Maßnahmen:

a) teilweise Übernahme der im Zeitraum 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 fällig gewordenen Tilgungsraten gegenüber den Kreditinstituten;

b) Zinszuschuss für ein Mehrjahresdarlehen (Hoechstlaufzeit 15 Jahre) zur Umschuldung der Restverbindlichkeiten der Betriebe bestehend aus:

1 - Restverbindlichkeit gemäß Punkt a);

2 - nach dem 31.12.1996 und bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Darlehensvertrags angefallenen Tilgungsraten;

3 - noch fällig werdende Restschuld (restliche Verbindlichkeiten aus etwaigen Agrardarlehen).

Der unter Punkt b) genannte Zuschuss, der zum Zeitpunkt der Abfassung des Darlehensvertrages präzisiert wird, darf 30 % des staatlich festgesetzten Referenzsatzes für Meliorationsdarlehen (derzeit 6,50 %) nicht überschreiten.

Der Betrag der beiden Beihilfeformen (Zuschuss und Zinszuschuss) darf 75 % der am 31.12.1996 fällig gewordenen Verbindlichkeiten (ausschließlich Verzugszinsen) nicht überschreiten. Im vorliegenden Anwendungsfall wird als erste Analyse für die Umschuldung ein Vergleich zwischen der für den Betrieb tragbaren Hoechstrate (3500 ITL/m2) und der Rate des neuen Tilgungsplans angestellt, da der einzige reduzierbare Kostenfaktor die Darlehenstilgungsrate darstellt; danach wird das neue Darlehen anhand verschiedener Berechnungsmodelle, die sich in nachstehender Reihenfolge auf die folgenden Elemente stützen, erarbeitet:

1. in erster Linie auf die Laufzeit des Darlehens (zwischen 5 und 15 Jahren);

2. weitere Kürzung der am 31.12.1996 fällig gewordenen Tilgungsquoten.

Aus dem Ergebnis der beiden Vorgänge lässt sich der genaue Restkapitalbetrag errechnen, auf welchen das Darlehen lauten muss, und anschließend die angesichts der Leistungsfähigkeit des Betriebs höchstens tragbare Tilgungsrate bestimmen, die die oben genannte Grenze nicht überschreiten darf.

Diese Regeln müssen mit folgenden sonstigen im Umstrukturierungsplan gesetzten Grenzen in Einklang gebracht werden:

- Hoechstanteil der öffentlichen Beihilfe zur finanziellen Umstrukturierung: 75 % der am 31.12.1996 fällig gewordenen Schuld ausschließlich der von den Banken übernommenen Verzugszinsen;

- Hoechstanteil der öffentlichen Beihilfe einschließlich der Maßnahmen für den Strukturbereich: 600 Mio. ITL."

Für die Umstrukturierung vorgesehene Investitionen

(18) Nach Angabe der italienischen Behörden sind die nachfolgend aufgeführten Investitionen "unerlässlich für den Schutz vor nachteiligen Klimabedingungen und zur Eingrenzung ihrer Auswirkungen, zum Schutz vor Pflanzenkrankheiten und -schädlingen, zur Herabsetzung der Produktionskosten und für die qualitative Verbesserung (umweltverträgliche Kulturen) der Erzeugnisse, um deren Absatz auf den Märkten durch Vermarktungsorganisationen zu erleichtern. Mit Rücksicht auf die prekäre Finanzlage der begünstigten Unternehmen wird ein Beihilfesatz in Höhe von 75 % der zulässigen Ausgaben vorgesehen.

Die Investitionen beziehen sich auf Unternehmen, die in der Primärproduktion tätig sind und betreffen:

a - Installation von Insektenschutznetzen: 1000 ITL/m2

An allen Öffnungen der Gewächshäuser müssen Insektenschutznetze angebracht werden, damit für die Kulturen und als Virusträger schädliche Insekten keinen Zugang haben; mit den Netzen wird insbesondere der Schaden durch die weiße Fliege, u. a. durch die für die TYLCV-Infektionen verantwortliche 'bemisia tabaci' begrenzt. Es muss aber berücksichtigt werden, dass auch die Belüftung der Kulturen um rund 50 % eingeschränkt wird.

b - Druckbelüftung und Klimakontrolle: 1200 ITL/m2

Im Anschluss an die Maßnahmen unter Punkt a) wird die Einrichtung eines Druckluftsystems und einer Klimakontrolle unerlässlich.

Die Insektenschutznetze behindern in starkem Umfang die natürliche Belüftung und machen Druckluftventilation und Kontrolle des Feuchtigkeitsgrads der Luft erforderlich, um schwerwiegende Schäden an den Kulturen infolge folgender Pflanzenkrankheiten zu vermeiden: Botritis, Peronospora, Cladosporium, Bakterien sowie schwere Pflanzenkrankheiten wie Wassersucht, Verbänderung usw.

c - Mobile Isolierung: 6500 ITL/m2

Die Einrichtung der mobilen Isolierung ist unerlässlich, um auch in den Wintermonaten bei einer Energieeinsparung von 50 % hochwertige Erzeugnisse zu erreichen.

d - Warmluftverteilung: 4000 ITL/m2

Mit dieser Anlage wird der Umlauf von Warmluft verbessert, die Feuchtigkeitskontrolle ermöglicht und ein Beitrag zur weiteren Energieeinsparung um rund 20 % ermöglicht.

e - Dränageanlage: 6400 ITL/m2

Auf stark lehmigen Böden ist diese Anlage unerlässlich, wenn eine rationelle Bewässerung und Nährstoffzufuhr insbesondere in den Wintermonaten ermöglicht werden soll.

f - Außenanlage für die Süßwasserspeicherung: 2350 ITL/m2

Diese Arbeiten sind für Gewächshausbetriebe vorgesehen, in deren Umgebung keine gemeinsamen Bewässerungsanlagen vorhanden sind oder wo die Grundwasser sich in Menge und/oder Qualität nicht eignen.

Die Schaffung von Speicherbecken soll die Versalzung der Grundwasser einschränken, die einen der Hauptgründe für Produktionsverluste darstellt.

g - Zentrale Pumpen für die Düngemittelausbringung: 600 ITL/m2

In Betrieben, wo die Düngung mit Hilfe einfacher Einzel- oder Doppelansaugpumpen verbessert werden muss, wobei 10 % der Gesamtfläche betroffen sind. (Diese Düngemittelausbringung muss wegen der vitalen Bedeutung für die Gewährleistung des Betriebseinkommens soweit wie möglich rationalisiert werden.)".

Technische Hilfe für die Umstrukturierung

(19) Nach Auskunft der italienischen Behörden umfassen "die Maßnahmen für technische Hilfe, Anleitung und Berufsausbildung seitens der Regionalgesellschaft für Entwicklung und technische Hilfe (ERSAT) im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben, zu denen auch die von Technikern und Agrarfachleuten gebotenen Dienstleistungen gehören, folgende Maßnahmen:

- Prüfung des Zustands der Betriebsinfrastrukturen;

- Ermittlung der zur Überwindung des Verschuldungszustands geeigneten Anbauausrichtungen;

- Bestimmung der etwaigen Änderung von betrieblichen Anbauausrichtungen;

- Bestimmung der unerlässlich gewordenen technischen Anpassungsarbeiten;

- Bereitstellung der erforderlichen fachlichen Beratung für die Dauer von drei Jahren (die für die stabile Rückkehr zur normalen Betriebsführung notwendige Zeit);

- Überprüfung des Ablaufs der Rückkehr zur normalen Betriebsführung;

- Berufsausbildung.

Alle diese Dienstleistungen ... werden von Mitarbeitern der Region bereitgestellt, so dass keine zusätzlichen Kosten zur normalen Entlöhnung dieser Mitarbeiter entstehen.

Allerdings sind Maßnahmen freiberuflicher 'Techniker' vorgesehen, die im Rahmen der von ERSAT geschlossenen Verträge ausschließlich für Dienstleistungen hochspezialisierter Wissensvermittlung bestimmt sind, deren Kosten derzeit nicht bestimmbar sind, aber zu den normalen Verwaltungsausgaben der Gesellschaft gehören.

Die von der Region geschlossenen Verträge fallen unter die entsprechenden Normen, welche die Transparenz der einschlägigen Vorgänge gewährleisten (z. B. Veröffentlichung im Amtsblatt der Region, Kontrolle des Rechnungshofs)."

Beitrag der Region Sardinien zum Umstrukturierungsplan

(20) Den zuständigen Behörden zufolge "wird die Region Sardinien hinsichtlich der finanziellen Beteiligung wie folgt tätig:

a - Übernahme der am 31.12.1996 fälligen Tilgungsquoten;

b - Zuschuss im Zusammenhang mit der Umschuldung der bereits fälligen oder in Zukunft fälligen Restschuld;

c - verlorener Zuschuss zu den Maßnahmen (Investitionen) gemäß Punkt 4.2 des Umstrukturierungsplans (75 % der zulässigen Ausgaben).

Die Summe aus a + b darf 75 % der am 31.12.1996 fälligen Schuld ausschließlich Verzugszinsen nicht überschreiten.

Die Kosten für die Aktionen der technischen Hilfe sind im Umstrukturierungsplan nicht enthalten, da es sich um normale Tätigkeiten der ERSAT handelt."

Beitrag der Banken zum Umstrukturierungsplan

(21) Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 hat die Kommission die zuständigen Behörden aufgefordert, ihr die Finanzinstitute zu nennen, die auf die fälligen Zinsen der möglichen Begünstigten verzichten, anzugeben, ob alle Finanzinstitute, die den möglichen Begünstigten Darlehen gewährt haben, an dem Umstrukturierungsplan teilnehmen und die Zinsbeträge mitzuteilen, auf die diese Institute verzichten würden. Mit Schreiben vom 16. November 1998 haben die zuständigen Behörden mitgeteilt, dass sich folgende Banken am Umstrukturierungsplan beteiligen würden: Banca Nazionale del Lavoro, Cariplo, Banco di Sardegna, Istituto Bancario S. Paolo di Torino, Monte die Paschi di Siena, Istituto di Credito delle Casse Rurali e Artigiane, Banca Meliorconsorzio, Banco di Napoli, Credito Italiano, Banca Commerciale Italiana und Banca di Sassari. Nach Auskunft der Behörden würde der Zinsbetrag für die Verbindlichkeiten der Begünstigten, auf den die Banken verzichten, jeweils von Fall zu Fall festgesetzt und ließe sich zum betreffenden Zeitpunkt noch nicht genau feststellen und übermitteln.

Beitrag der Begünstigten zum Umstrukturierungsplan

(22) Nach Angabe der zuständigen Behörden tragen die Begünstigten folgende Kosten:

- 25 % der für die Maßnahme nach Punkt 4.2 des Plans (also für Investitionen) zulässigen Ausgaben;

- der nicht von der Region übernommenen Zinsanteil für die umgeschuldete Verbindlichkeit.

"Die Fähigkeit des Begünstigten, die auf ihn entfallenden Kosten zu tragen, ergibt sich aus den neuen Finanz- und Produktionsbedingungen des Betriebs; es ist also denkbar, dass der Einzelbetrieb diese Kosten normalerweise innerhalb der ersten drei Tätigkeitsjahre übernehmen kann.

Der Begünstigte rechtfertigt seine Ausgaben wie folgt:

a - für den Erwerb von Maschinen und Einrichtungen: mit einschlägigen Rechnungen;

b - für entweder vom Begünstigten selbst oder von Dritten zur Verfügung gestellte Arbeitskraft: durch Abrechnung des Zeitaufwands aufgrund der im einschlägigen Regionaltarifverzeichnis aufgeführten Einheitsentgelte, die regelmäßig durch Assessoraldekret auf den neuesten Stand gebracht und verabschiedet werden."

Laufzeit der Beihilfe und der im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Maßnahmen

(23) Den zuständigen Behörden zufolge ist "die Beihilfe 'una tantum' und sind Verlängerungen nicht vorgesehen. Die Laufzeit von einem Jahr bezieht sich auf die für die Inkraftsetzung des Plans erforderlich Frist (sämtliche Verwaltungsabläufe und bürokratische Verfahren).

Die verschiedenen Maßnahmen weisen spezifische Laufzeiten auf:

- der Zinszuschuss: 5 bis 15 Jahre;

- die verlorenen Zuschüsse für Maßnahmen zur Wartung und Anpassung erfordern die gewöhnlichen technischen Durchführungsfristen;

- technische Hilfe besitzt - wie gesagt - als satzungsgemäße Leistung unbefristete Laufzeit.

Während der Durchführung des Plans wird die Hilfe so lange besondere Intensität und verbindliche Bereitstellung beinhalten, so lange die Betriebe die vorgesehenen Ergebnisse nicht erreicht haben."

Verpflichtungen der staatlichen Behörden

(24)

"Die Region verpflichtet sich, bei der Durchführung des notifizierten Plans die in den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(2) vorgesehenen Voraussetzungen einzuhalten.

Die Region verpflichtet sich ferner, der Kommission einen ausführlichen Jahresbericht über die gemäß Punkt 3.2.2 der genannten Leitlinien vorgesehenen Beihilfen vorzulegen."

Mögliche Kumulierung der Beihilfen zur Schuldentilgung zugunsten derselben Begünstigten

(25) Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 hat die Kommission die zuständigen Behörden aufgefordert, bei jedem der möglichen Begünstigten sicherzustellen, dass dieser nicht bereits in der Vergangenheit Umstrukturierungsbeihilfen bzw. nicht notifizierte oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen erhalten hat, die wieder eingezogen werden mussten. Mit Schreiben vom 16. November 1998 haben die zuständigen Behörden das Schreiben der Kommission wie folgt beantwortet: "1) Die Region hat noch nie Beihilfen zur Umstrukturierung gewährt; 2) das Regionalgesetz Nr. 4 vom 19. Januar 1998 ist von der Kommission am 3. Juni 1998 gebilligt worden; es ermöglicht die Umschuldung der Verbindlichkeiten und hebt für die von dem Plan begünstigten Unternehmen die Auswirkungen der früheren Regelung auf, die damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird; 3) in Fällen, in denen ein Antragsteller eine Beihilfe erhalten hat, die mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist, so dass diese wieder eingezogen werden muss, kann die Regionalverwaltung gewährleisten, dass der Betrag der nicht gerechtfertigten Beihilfe von der nach dem Plan gewährten Beihilfe abgezogen wird, sofern der Wiedereinzug noch nicht erfolgt ist."

(26) Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet, weil sie bezweifelt, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Hierbei waren folgende Überlegungen ausschlaggebend:

a) Finanzielle Schwierigkeiten der Betriebe

- Da der größte Teil der Betriebe keine Buchführung betreibt (die Verpflichtung zur Buchführung ist eine der Bedingungen für die Umstrukturierungsbeihilfe), wird bezweifelt dass die von den italienischen Behörden vorgeschlagenen Kriterien für die Bewertung der Verluste im Wirtschaftsjahr und der Verschuldung der möglichen Begünstigten sachgerecht sind (so scheint es z. B. keine saubere Trennung zwischen kurzfristigen und langfristigen Verbindlichkeiten zu geben; letztere könnten zudem mit Investitionen zusammenhängen, die im Rahmen der normalen Wirtschaftstätigkeit zu tilgen sind, denn ein Unternehmen, das jährlich seine Investitionskosten abträgt, ist nicht unbedingt als Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen).

- Nach Auskunft der italienischen Behörden ist ein Unternehmer als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn seine fälligen und nicht gezahlten Verbindlichkeiten mindestens 30 % des Betriebsvermögens ausmachen, wobei aber nicht angegeben wird, ob es sich hierbei um das Nettobetriebsvermögen handelt.

- Angesichts der im ersten Gedankenstrich gemachten Bemerkungen wäre zu klären, ob das Kriterium des Verschuldungsgrads ausreicht, um eine hohe Verschuldung zu belegen, und ob das Kriterium der Verluste im Wirtschaftsjahr geeignet ist, eine sehr kritische wirtschaftliche Lage anzuzeigen.

- Die Anwendung der genannten Kriterien scheint sich hauptsächlich auf die Eigenbewertung durch die Begünstigten zu stützen.

b) Verbesserung der Rentabilität

- Bei den vorgeschlagenen finanziellen Maßnahmen (Zahlung des am 31. Dezember 1996 fälligen Teils des Darlehenskapitals durch die Region, Zuschüsse der Region zu den Zinsen für die Umschuldung des fälligen und noch fällig werdenden Restbetrags, Verzicht der Kreditinstitute auf fällige Verzugszinsen) könnte es sich schlicht um Betriebsbeihilfen handelt, zumal hierbei eine Berechnung der zu tilgenden Schulden und der zu gewährenden Beihilfen kaum möglich ist.

- Der nicht rückzahlbare Beitrag zu den Investitionskosten (75 % der zulässigen Ausgaben) ist zu hoch.

- Die notifizierte Regelung sieht weder einen Kapazitätsabbau noch die Einstellung unrentabler Tätigkeiten vor, wobei nicht sichergestellt ist, ob für die betreffenden Erzeugnisse überhaupt Absatzmärkte vorhanden sind.

- Außerdem wäre zu prüfen, ob eine Erhöhung der Gewinne um 50 % durch neue Anbauverfahren, die Einführung innovativer Techniken oder gegebenenfalls die Umstellung auf rentablere Anbaukulturen tatsächlich innerhalb von drei Jahren zu einer Verbesserung der Rentabilität führt, zumal nicht feststeht, ob die betreffenden Erzeugnisse überhaupt abgesetzt werden können.

c) Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen

- Die Kommission hatte die italienischen Behörden gebeten, anhand entsprechender Unterlagen darzustellen, wie sich die Beihilfe, die die Einnahmen um etwa 50 % steigern soll, auf die Preise auswirken würde und wo die betreffenden Produkte abgesetzt werden sollten. Die Behörden haben jedoch keine entsprechenden Unterlagen übermittelt.

- In der Regelung war kein Kapazitätsabbau vorgesehen, dieser ist im Sektor Blumenzucht jedoch erforderlich.

d) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen der Umstrukturierungshilfen

- Der festgesetzte Hoechstbetrag von 600 Mio. ITL (ca. 300000 EUR) je begünstigtem Betrieb ist angesichts der Probleme, die der Verschuldung zugrunde liegen, zu hoch.

- Angesichts der Schwierigkeit, die Höhe der zu tilgenden Schulden zu berechnen, lässt sich nicht feststellen, inwieweit die Begünstigten tatsächlich zur Umstrukturierung beitragen.

- Der Verzicht der Kreditinstitute auf die Verzugszinsen könnte eine weitere staatliche Beihilfe darstellen, da nicht auszuschließen ist, dass einige dieser Institute öffentliche Einrichtungen sind oder öffentlichen Stellen unterstehen.

e) Kreis der Begünstigten

Da auch Kapitalgesellschaften für die Beihilfe in Frage kommen, kann die Kommission nicht ausschließen, dass einige der unter die Regelung fallenden Betriebe nicht alle vorgesehenen Voraussetzungen erfuellen, um als KMU gemäß Absatz 3.2.4 der Gemeinschaftsleitlinien für die Bewertung von staatlichen Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu gelten(3).

f) Mögliches Vorliegen eines "Deggendorf-Effekts"

Die Kommission hatte die zuständigen Behörden aufgefordert, sicherzustellen, dass jeder der nach der notifizierten Regelung möglichen Begünstigten nicht schon früher Umstrukturierungsbeihilfen, nicht notifizierte oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen erhalten hat, die wieder eingezogen werden mussten. In Beantwortung dieser Anfrage haben die zuständigen Behörden mit Schreiben vom 16. November 1998 erklärt, dass die Region bislang nie Umstrukturierungsbeihilfen gewährt habe und die Regionalverwaltung zusichern könne, dass sie dort, wo ein Begünstigter eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare und wieder einzuziehende Beihilfe erhalten hätte, dafür gesorgt habe, dass der noch nicht wieder eingezogene Betrag der unvereinbaren Beihilfe von dem nach dem Umstrukturierungsplan zu zahlenden Betrag abgezogen würde. Daher kann die Kommission nicht ausschließen, dass die notifizierte Regelung es erlaubt, Begünstigten Beihilfen zu gewähren, die bereits unvereinbare Beihilfen erhalten haben, deren Rückzahlung von ihr angeordnet wurde. Wie der Gerichtshof aber festgestellt hat, stellt das Versäumnis der Rückerstattung vorschriftswidriger Beihilfen "einen sachlichen Grund dar, der rechtmäßigerweise bei der Prüfung der Vereinbarkeit der neuen Beihilfen berücksichtigt wurde(4)."

III. BEMERKUNGEN DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN, STELLUNGNAHMEN DER KOMMISSION UND ANTWORT DER ITALIENISCHEN BEHÖRDEN

(27) Mit Schreiben vom 9. Juni 1999, eingegangen am 15. Juni 1999, sind die italienischen Behörden auf die von der Kommission geäußerten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der notifizierten Regelung mit dem Gemeinsamen Markt eingegangen.

Ausmaß der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betriebe

(28) Die italienischen Behörden haben zunächst erklärt, dass bei der Feststellung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betriebe zum einen die Schulden berücksichtigt wurden, die sich angehäuft hatten, weil diese aufgrund von in mehreren Wirtschaftsjahren entstandenen Verlusten nicht bezahlt werden konnten (diese wurden als kurzfristig eingestuft, da sie sofort beglichen werden mussten, weil andernfalls Verzugszinsen anfallen würden) und zum anderen die nachweislichen Schulden gegenüber Versorgungseinrichtungen und Privatpersonen. Es handele sich also nicht um Schulden, die bei normaler Betriebstätigkeit entstehen, etwa durch langfristig abzutragende Investitionskosten des Unternehmers.

(29) Bezüglich der Frage nach dem Betriebsvermögen haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juni 1999 erklärt, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Betriebe insbesondere am Verhältnis zwischen Verschuldung und Nettovermögen bewertet würden. Nach Artikel 2424 des italienischen Zivilgesetzbuchs besteht das Nettovermögen der Betriebe aus dem Kapital und den Rückstellungen(5). Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 haben die Dienststellen der Kommission die italienischen Behörden deshalb aufgefordert, mitzuteilen, welchen Teil des Betriebsvermögens diese von den Begünstigten als Gegenleistung fordern würden. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden geantwortet, dass sie eine Gegenleistung nur dann fordern würden, wenn dies für das Erreichen des wirtschaftlichen und finanziellen Gleichgewichts absolut unerlässlich sei und die Effizienz nicht beeinträchtigen würde.

(30) Bezüglich der Selbstzertifizierung durch die Begünstigten, die keine Buchführung betreiben, mit der die Verluste im Wirtschaftsjahr und das Ausmaß der Verschuldung ermittelt werden sollen, haben die italienischen Behörden die Auffassung vertreten, dass ein solches Verfahren völlig rechtmäßig sei und den einschlägigen italienischen Rechtsvorschriften entspreche(6), und erklärt, etwaige falsche Angaben eines Unternehmers hätten schwere strafrechtliche Sanktionen zur Folge. Aufgrund dieser Auskünfte hat die Kommission mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 (Az.: VI/051291) die italienischen Behörden gefragt, ob sie sich verpflichten könnten, die Erklärungen der möglichen Begünstigten durch einen Dritten bzw. eine unabhängige Stelle prüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden den Wortlaut des zitierten Gesetzes übermittelt, aus dem hervorgeht, dass die Verwaltung die fraglichen Erklärungen - gegebenenfalls mit Hilfe von Stichprobenkontrollen - überprüfen muss. Um die noch verbliebenen Bedenken der Kommission angesichts des Zufallscharakters der Kontrollen zu zerstreuen, haben die italienischen Behörden in demselben Schreiben ergänzt, dass alle Erklärungen der möglichen Begünstigten geprüft würden.

Wiederherstellung der Rentabilität der möglichen Begünstigten

(31) In ihrem Schreiben vom 8. Februar 2001 haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor(7) den vorgesehenen Beihilfesatz für Investitionen in den begünstigten Betrieben auf 50 % in den benachteiligten und 40 % in den nicht benachteiligten Gebieten zu senken. Außerdem haben sie die Daten überarbeitet, anhand deren die Erzeugungsmengen ermittelt werden können, die zur Wiederherstellung der Rentabilität der Unternehmen in Schwierigkeiten erforderlich sind, und das hierfür verwendete Berechnungsverfahren erläutert (Vergleich der durchschnittlichen Einheitskosten bei der derzeitigen und bei weiterentwickelter Betriebsführung nach Feststellung des Marktpreises anhand der von einer Genossenschaft bereitgestellten Daten). Nach diesem Modell steigt mit der Erzeugung auch der Gewinn.

Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen

(32) In ihrem Schreiben vom 9. Juni 1999 haben die italienischen Behörden bestätigt, dass die Maßnahmen zugunsten der Umstrukturierung von Betrieben keine Auswirkungen auf die Preisbildung bei den betreffenden Erzeugnissen haben würden. Als Beleg für diese Aussage war ein Schaubild beigefügt, in dem der Preisverlauf für verschiedene Erzeugnisse im Wirtschaftsjahr 1997/98 wiedergegeben war. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 haben die Kommissionsdienststellen aufgrund dieser Daten angefragt, welche Daten die Aussage zuließen, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen keine Auswirkungen auf die Preisbildung haben würden. Das bereitgestellte Schaubild liefere hierfür keinen ausreichenden Beweis, weil die Preisentwicklung einen Zeitraum betreffe, in dem noch keine staatlichen Beihilfen gewährt worden seien. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden geantwortet, dass keine Auswirkung auf die Preisbildung eintreten würde, da die Nachfrage nach den unter die Regelung fallenden Erzeugnissen im Allgemeinen stabil sei.

(33) Bezüglich der (nach Aussage der italienischen Behörden stabilen) Absatzmärkte haben die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 9. Juni 1999 darauf hingewiesen, dass das Außenhandels- und Landwirtschaftsministerium für die Erzeugnisse aus Sardinien Absatzförderungsmaßnahmen durchgeführt habe, um die Ausfuhr von hochwertigem Obst und Gemüse nach den anderen EU-Mitgliedstaaten, den MOEL und in den Rest der Welt zu steigern. Sie vertraten die Auffassung, dass es im Gartenbausektor keine Probleme wegen Überkapazitäten gebe. Als Beleg hierfür wurde eine von der Kommission kofinanzierte Maßnahme im Rahmen eines operationellen Multifondsprogramms zur Steigerung der Blumenzucht und zur Umstrukturierung des Unterglasanbaus angeführt. In ihrem Schreiben vom 7. Dezember 1999 haben die Kommissionsdienststellen angemerkt, dass die genannte Maßnahme zum Ziel hat, den Absatz von Gartenbauerzeugnissen (Schnittblumen) zu fördern, eben weil im Sektor Probleme wegen Überkapazitäten bestuenden. Deshalb wurden italienischen Behörden erneut aufgefordert, die Bestimmungen gemäß Absatz 3.2.2 Ziffer ii) der Gemeinschaftsleitlinien für die Bewertung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten einzuhalten oder die Anwendung der Bestimmungen gemäß Absatz 3.2.5 dieser Leitlinien zu beantragen. Nach den letztgenannten Bestimmungen kann die Kommission in einem Agrarbereich mit strukturellen Überschüssen von der Anwendung der Kapazitätsabbauverpflichtung absehen, sofern die Gesamtheit der Beihilfeentscheidungen zugunsten aller Begünstigten innerhalb eines zusammenhängenden Zwölfmonatszeitraums sich auf eine Erzeugnismenge erstreckt, die 3 % der Gesamtproduktion derartiger Erzeugnisse in dem entsprechenden Mitgliedstaat nicht übersteigt (die geografischen Bezüge können auch auf die regionale Ebene übertragen werden). In ihrem Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden sich nicht zu diesen Bemerkungen der Kommission geäußert und stattdessen eine Marktstudie vorgelegt, die das Vorhandensein von Absatzmärkten für die betreffenden Erzeugnisse nachweisen sollte; diese bezog sich jedoch auf den Zeitraum 1995-1997. Aus dieser Studie wurden folgende Schlussfolgerungen gezogen:

- Im Laufe des untersuchten Zeitraums wiesen die Erzeugungs- und Großhandelspreise steigende Tendenz auf.

- Generell liegen die Großhandelspreise über den Erzeugungspreisen.

- Die Großhandelspreise zeigen weniger Schwankungen als die Erzeugungspreise.

- Die Preise für Gewächshauserzeugnisse liegen über denen für Freilanderzeugnisse.

Verhältnismäßigkeit von Kosten und Nutzen der Umstrukturierung

(34) Bezüglich des Hoechstbeitrags von 600 Mio. ITL (ca. 300000 EUR) je Betrieb und der Schwierigkeit, angesichts der Probleme bei der Berechnung der zu tilgenden Schulden den tatsächlichen Beitrag der Eigenbeteiligung des Begünstigten zu ermitteln, haben die italienischen Behörden erneut dargelegt, worin der öffentliche Beitrag zur Umstrukturierung besteht und unterstrichen, dass der von den Begünstigten zu leistende Beitrag von mindestens 25 % mehr als angemessen sei. Denn die nicht umschuldbaren Bankverbindlichkeiten (Pflichtbeiträge zu Versicherungen, Löhne und Gehälter, Verbindlichkeiten aus der Lieferung landwirtschaftlicher Inputs und Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen und privaten Versorgungseinrichtungen) gingen weiterhin zulasten der Begünstigten. Außerdem haben die Behörden erklärt, dass bis zu 20 % der zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 bestehenden Darlehenssumme von der Region getilgt werden können, sofern der für die Umstrukturierung vorgesehene Hoechstsatz des öffentlichen Beitrags (75 %) nicht überschritten wird.

(35) Diese Auskünfte entsprachen jedoch nicht den ursprünglich von den italienischen Behörden übermittelten Daten, da, wie unter Punkt 17 erläutert, der Betrag zur Tilgung des Darlehenskapitals und des Zinszuschusses für das mehrjährige Darlehen (Laufzeit: höchstens 15 Jahre) infolge der Umschuldung der Restverbindlichkeit höchstens 75 % der am 31. Dezember 1996 fälligen Schuld betragen darf. Was den öffentlichen Beitrag zur Umstrukturierung der Betriebe angeht, so haben die italienischen Behörden die Berechnungsgrundlage für den Beitragssatz von 75 % auf die Investitionen im Rahmen der Umstrukturierung ausgedehnt.

(36) Auf die Anfragen zu diesem Bestandteil der Berechnungsgrundlage für den öffentlichen Beitrag haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 8. Februar 2001 endgültig klargestellt, dass sich der Beitrag der Regionalregierung wie folgt zusammensetzen würde:

a) nicht rückzahlbare Zuschüsse zu den für die Umstrukturierung erforderlichen kleineren technischen Modernisierungsmaßnahmen: Beihilfeintensität von 50 % in den benachteiligten und von 40 % in den anderen Gebieten.

b) Schuldentilgung: bis zu 20 % des zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 31. Dezember 1996 fälligen Darlehenskapitals;

c) Zinszuschüsse: (bis zu 30 % des vom Staat für Meliorationsdarlehen festgesetzten Referenzzinssatzes) für die Restschuld, die sich aus der Umschuldung gemäß Buchstabe b) ergibt, bei einem Darlehen mit 15-jähriger Laufzeit, für die nach dem 31. Dezember 1996 und bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Darlehens sowie die noch fällig werdenden Raten.

Die Summe der Buchstaben a), b) und c) darf höchstens 75 % der Gesamtkosten für die Umstrukturierung betragen (mit anderen Worten: Der Betrag umfasst auch die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Investitionskosten).

(37) Der Verzicht der an der Regelung beteiligten Kreditinstitute auf die Verzugszinsen stellt nach Auskunft der italienischen Behörden mit Schreiben vom 9. Juni 1999 nur dann eine staatliche Beihilfe dar, wenn die Bewertung des Verhaltens der staatlichen Banken gemäß der Entscheidung 97/81/EG der Kommission vom 30. Juli 1996 über Beihilfen der österreichischen Regierung zugunsten des Unternehmens Head Tyrolia Mares in Form von Kapitalzuführungen(8) als Präzedenzfall herangezogen wird. Im vorliegenden Fall wurde der Verzicht auf Verzugszinsen aber nicht als staatliche Beihilfe eingestuft, weil dieser von allen (also den öffentlichen wie den privaten) an der Maßnahme beteiligten Banken beschlossen worden war. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1999 haben die Kommissionsdienststellen die italienischen Behörden daher aufgefordert, ihr die öffentlichen und privaten Banken zu nennen, die bereit wären, auf die Verzugszinsen zu verzichten, und mitzuteilen, ob es sich dabei um alle an der Umstrukturierungsmaßnahme beteiligten Geldinstitute handele. Mit Schreiben vom 8. Februar 2001 haben die italienischen Behörden die angeforderte Liste übermittelt. Dem Verzeichnis waren die Erklärungen einiger Banken beigefügt, in denen die Bereitschaft zum Verzicht auf die Verzugszinsen bestätigt wurde; ergänzend wurde mitgeteilt, dass die Banken, die eine schriftliche Einwilligung nicht für zweckmäßig hielten, dennoch ihre Bereitschaft bekundet hätten.

Kreis der Begünstigten

(38) Mit Schreiben vom 19. Juni 1999 haben die italienischen Behörden bestätigt, dass nur landwirtschaftliche Kleinbetriebe gemäß Absatz 3.2.5 Buchstabe b) der genannten Gemeinschaftsleitlinien für die Beihilfe in Frage kämen, also Marktteilnehmer (einschließlich Kapitalgesellschaften) im Agrarsektor mit höchstens zehn Jahresarbeitseinheiten.

Mögliches Vorliegen eines "Deggendorf-Effekts"

(39) In Beantwortung der Bemerkungen der Kommission (vgl. Punkt 26 Buchstabe f) haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, diejenigen Unternehmen von den Beihilfen auszuschließen, die in der Vergangenheit vorschriftswidrige und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare Beihilfen erhalten und diese nicht zurückgezahlt haben.

(40) Mit Schreiben vom 14. September 2001, eingegangen am 17. September 2001, haben die italienischen Behörden die Kommission ersucht, innerhalb von zwei Monaten eine endgültige Entscheidung im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(9) zu erlassen.

IV. WÜRDIGUNG

(41) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die in Frage stehenden Beihilfen könnten diese Wirkung herbeiführen, denn sie begünstigen bestimmte Produktionszweige (Obst und Gemüse sowie Gartenbauerzeugnisse) und können hierdurch angesichts ihres relativen Umfangs den Wettbewerb verfälschen. So war Italien mit Sardinien als wichtigem Erzeugungsgebiet 1999 mit 15153857 Tonnen und einem Anteil von 28,7 % (Gesamtmenge in der Union: 52726260 Tonnen) größter Erzeuger von Gemüse in der Union(10). Demzufolge fallen die Beihilfen in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und benötigen eine Ausnahmeregelung, um als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden zu können.

(42) Die anwendbaren Ausnahmeregelungen sind in den einschlägigen Gemeinschaftsleitlinien festgelegt. Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten unterliegen derzeit den diesbezüglichen Gemeinschaftsleitlinien von 1999(11). Nach Nummer 7.3 dieser Leitlinien müssen die Beihilfen für die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an KMU (Einzelbeihilfen oder Regelungen), die vor dem 30. April 2000 notifiziert wurden, nach den Leitlinien von 1997 beurteilt werden(12). Da der betreffende Umstrukturierungsplan am 12. Januar 1998 notifiziert wurde, ist die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt also anhand der Leitlinien von 1997 zu prüfen.

(43) Nach Absatz 1.1 in Verbindung mit Absatz 2.3 dieser Leitlinien (im Folgenden "Leitlinien" genannt) unterliegen staatliche Beihilfen für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten Artikel 87 (vormals Artikel 92) Absatz 1 EG-Vertrag(13), weil sie geeignet sind, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, indem die Last des Strukturwandels auf leistungsfähigere Unternehmen überwälzt und ein Subventionswettlauf gefördert wird.

(44) Absatz 2.4 der Leitlinien besagt Folgendes: "Abgesehen von Fällen, welche als Folge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen entstehen und die gemäß Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b) [EG-Vertrag] freigestellt [...] werden [...] sowie von Beihilfen in Deutschland, die - soweit diese Vorschrift noch anwendbar ist - eventuell durch Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) gedeckt werden könnten, bildet Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) die einzige Grundlage zur Freistellung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten [... aufgrund deren] die Kommission Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige ... [genehmigen kann] soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft [...]". Im vorliegenden Fall könnte - da bei der Notifizierung nicht auf die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag verwiesen wird - allein die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geltend gemacht werden.

(45) Damit eine solche Ausnahmeregelung angewandt werden kann, müssen bestimmte Bedingungen erfuellt sein. Da es sich um eine Beihilferegelung handelt, wäre zunächst der Anwendungsbereich zu prüfen. Dies ist problematisch, da die italienischen Behörden, anstatt die Regelung nach den geltenden Bestimmungen zu notifizieren und die allgemeinen Kriterien zu nennen, nach denen die einzelnen Umstrukturierungspläne zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden können, ein einziges, für alle möglichen Begünstigten anwendbares Umstrukturierungsverfahren beschrieben haben. Dieses ist aber nach Anwendung und Definition so mechanisch, dass durchaus einige Unternehmen für die Beihilfen in Frage kommen könnten, die nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfuellen. Am problematischsten ist hierbei die Definition des Begriffs "Unternehmen in Schwierigkeiten".

Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten

(46) In Absatz 2.1 der Leitlinien sind die Symptome aufgezählt, anhand deren sich das Ausmaß der Schwierigkeiten, in dem sich ein Unternehmen befindet, erkennen lässt und das zumeist bezüglich der Verluste oder der Verschuldung durch eine Verschärfung der Probleme gekennzeichnet ist. Die von den italienischen Behörden zugrunde gelegten Kriterien beruhen aber auf einem Durchschnittswert, mit dem sich nicht feststellen lässt, ob sich die wirtschaftliche Lage der betreffenden Unternehmen tatsächlich verschlechtert. Da der Umstrukturierungsplan also auf der Grundlage eines Durchschnittswerts erstellt wird, ist nicht auszuschließen, dass auf die ersten der beiden als Bezugszeitraum herangezogenen Jahre eine Verbesserung eintritt, auch wenn der Durchschnittswert negativ bleibt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass bei den von den italienischen Behörden notifizierten Maßnahmen die Verluste nach dem Gesetz Nr. 127 vom 15. Mai 1997(14) vom Begünstigten selbst gemeldet werden müssen. Die Kommission hat die Verpflichtung der italienischen Behörden zur Kenntnis genommen, über diese Gesetzesvorschriften hinauszugehen und alle Erklärungen der möglichen Begünstigten zu prüfen. Da diese aber keine Betriebsbuchführung betreiben müssen, lässt sich kaum vorstellen, auf welcher Grundlage diese Prüfungen erfolgen sollen. Dies gilt für alle Kriterien, die die italienischen Behörden zur Bestimmung der Schwierigkeiten der Unternehmen heranziehen. Daher kann die Kommission in Ermangelung einer geeigneten Grundlage für die Kontrolle nicht ausschließen, dass auch solche Unternehmen die Beihilfe erhalten könnten, die sich nicht wirklich in Schwierigkeiten befinden. Deshalb hält sie die für Unternehmen in Schwierigkeiten gegebene Definition nicht für zweckmäßig.

(47) Abgesehen vom Definitionsproblem ist der Geltungsbereich der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag abhängig von bestimmten, in Absatz 3.2.2 der Leitlinien aufgezählten Bedingungen.

Wiederherstellung der Rentabilität

(48) Als erste Bedingung ist in Absatz 3.2.2 der Leitlinien die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Lebensfähigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der künftigen Betriebsbedingungen genannt. Außerdem muss die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch entsprechende unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden, wobei externe Faktoren wie höhere Preise und größere Nachfrage, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat, nur berücksichtigt werden dürfen, wenn die betreffenden Marktprognosen allgemein anerkannt werden.

(49) Im vorliegenden Fall stützt sich der Umstrukturierungsplan u. a. auf die Annahme, dass die vom Außen- und vom Landwirtschaftsministerium durchgeführten Absatzförderungskampagnen eine Nachfrage schaffen, mit der die Ausfuhren der Gartenbauerzeugnisse in die EU, Mittel- und Osteuropa und in den Rest der Welt gesteigert werden. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Kampagnen die erwünschte Wirkung erzielen und neue Absatzmärkte schaffen. Außerdem besteht hinsichtlich des für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Zeitraums ein offensichtlicher Widerspruch zwischen dem erklärten Wunsch, dieses Ziel innerhalb von drei Jahren zu erreichen, und dem Eingeständnis der italienischen Behörden, dass ein Effizienzzeitraum von zehn Jahren als normal gilt. Bei der Umstrukturierung von Unternehmen sind aber zehn Jahre sicher nicht als angemessener Zeitraum zu werten.

(50) Ein weiteres Element, das in die Annahme der italienischen Behörden einfließt, ist die Frage der Preise. Nach den Ergebnissen Marktstudie war im fraglichen Zeitraum (1995-1997) ein Ansteigen der Preise zu erwarten. Anhand des herangezogenen Bezugszeitraums lässt sich aber kein Preistrend feststellen. Die italienischen Behörden haben mehrmals erklärt, dass der Umstrukturierungsplan, der einen Anstieg der Gewinne durch Produktionssteigerung vorsieht, keinen Einfluss auf die Preisbildung bei den betreffenden Erzeugnissen haben würde. Da die übermittelten Angaben jeweils nur einen früheren Zeitraum betrafen, war es nie möglich, die Stichhaltigkeit der Aussage zu prüfen. Es ist aber kaum anzunehmen, dass sich die Vermarktung wesentlich größerer Mengen von Erzeugnissen nicht auf die Preisbildung niederschlägt, zumal die italienischen Behörden eine erhebliche (35 %-45 %) Produktionssteigerung planen. Somit steht zu befürchten, dass sich die Regelung nachteilig auf die Preisbildung auswirkt und die Bezugsmenge, die von den italienischen Behörden als Beleg für die Wiederherstellung der Rentabilität herangezogen wurde, nicht realistisch ist, zum einen wegen der Menge selbst und zum anderen weil dabei der Preisrückgang, der bei der Vermarktung wesentlich größerer Produktmengen eintritt und der die Wiederherstellung der Rentabilität der betreffenden Unternehmen erheblich unsicherer erscheinen lassen würde, nicht berücksichtigt ist.

Vermeidung unzulässiger Wettbewerbsverfälschungen

(51) Eine weitere Bedingung für die Umstrukturierungsbeihilfen ist das Ergreifen von Maßnahmen, die nachteilige Auswirkungen auf Konkurrenten nach Möglichkeit ausgleichen. Solche Maßnahmen müssen bei den Begünstigten zur endgültigen Reduzierung oder Stilllegung von Überkapazitäten im Sektor führen. Bestehen jedoch keine solchen Überkapazitäten, wird die Kommission in der Regel keinen Kapazitätsabbau als Gegenleistung für die Beihilfe verlangen. Hierbei muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Beihilfe ausschließlich der Wiederherstellung der Rentabilität dient und den Beihilfeempfänger nicht in die Lage versetzt, während der Durchführung des Umstrukturierungsplans seine Produktionskapazitäten auszuweiten, es sei denn, in dem für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Ausmaß und ohne ungebührliche Wettbewerbsverfälschung.

(52) Bezüglich des möglichen Kapazitätsabbaus haben die italienischen Behörden erklärt, dass es sich bei den Begünstigten ausschließlich um Kleinbetriebe im Sinne von Absatz 3.2.5 Buchstabe b) der Leitlinien oder um Marktteilnehmer mit höchstens 10 Jahresarbeitseinheiten handele. In diesem Fall hätten die italienischen Behörden - wie von der Kommission vorgeschlagen - die Anwendung der ausschließlich für den Agrarsektor geltenden Vorschriften beantragen können. Da dies aber nicht geschehen ist (vgl. Punkt 33), musste die Kommission die fragliche Beihilferegelung unter dem Aspekt der allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 3.2.2 bewerten.

(53) Im vorliegenden Fall konnte die Kommission anhand der neuesten ihr vorliegenden Informationen feststellen, dass - unabhängig von dem für diesen Aspekt geltenden Punkt der Leitlinien - eine strukturelle Überkapazität im betreffenden Sektor nicht oder nicht mehr besteht. Deshalb hält sie es nicht für notwendig, den Begünstigten einen Kapazitätsabbau aufzuerlegen.

(54) Da keine Kapazitäten abzubauen sind, muss nachgewiesen werden, dass die vorgesehenen Investitionen ausschließlich der Wiederherstellung der Rentabilität dienen, ohne den Wettbewerb zu verfälschen. Hierbei besteht die große Gefahr, dass die Investitionen insofern zu einer Wettbewerbsverfälschung führen, als sie zur Steigerung der Erzeugung beitragen. Die sich hieraus ergebenden Auswirkungen auf die Preise würden sich direkt auf die Gewinne und damit auch auf die Tätigkeit der konkurrierenden Betriebe niederschlagen.

Angemessenes Kosten-/Nutzen-Verhältnis der Umstrukturierungsbeihilfe

(55) Zu den Bedingungen für die Beihilfe gehört auch ein angemessenes Kosten/Nutzen-Verhältnis der Umstrukturierung. Zu diesem Zweck müssen die Begünstigten in der Regel einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan - aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung - leisten. Angesichts des Beitrags der Region zur Umstrukturierungsregelung (bis zu 75 % der Gesamtkosten der Umstrukturierung), hält die Kommission den Beitrag der Begünstigten für nicht ausreichend. Hierfür spricht auch die Tatsache, dass die italienischen Behörden auf die Frage nach genauen Angaben zur Gegenleistung der Begünstigten aus eigenen Mitteln lediglich geantwortet haben, sie hätten von den Begünstigten nur dann eine Gegenleistung verlangt, wenn diese über ein Nettovermögen verfügt hätten, ein solcher Beitrag für das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens völlig unverzichtbar gewesen wäre und die Effizienz nicht geschmälert hätte. Dieser Antwort lässt sich nicht entnehmen, welchen Beitrag die Betriebe selbst leisten mussten, sondern lässt vielmehr vermuten, dass ein solcher Beitrag überhaupt nicht verlangt worden ist, was ebenfalls auf ein Missverhältnis zwischen den Beiträgen der Region einerseits und denen der Begünstigten andererseits schließen lässt.

(56) Dieses Missverhältnis wird noch unterstrichen durch die Höhe des Beitrags, der den einzelnen Begünstigten gewährt werden kann (600 Mio. ITL bzw. ca. 300000 EUR), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Regelung nach Auskunft der italienischen Behörden auf landwirtschaftliche Kleinbetriebe bzw. Marktteilnehmer mit höchstens 10 Jahresarbeitseinheiten abzielt.

(57) Zudem haben die italienischen Behörden im Zusammenhang mit der Prüfung dieses Missverhältnisses erklärt, dass der Verzicht der Kreditinstitute auf die Verzugszinsen keine staatliche Beihilfe darstelle. Zum Beleg für diese Aussage haben sie die Bewertung des Verhaltens der staatlichen Banken im Rahmen der Beihilfen der österreichischen Regierung an das Unternehmen Head Tyrolia Mares (vgl. Punkt 37) angeführt. Danach haben die italienischen Behörden Erklärungen von vier Banken übermittelt, in denen die Bereitschaft zum Verzicht auf die fälligen Verzugszinsen bekundet wird, und ergänzt, dass auch die Banken zu einem Verzicht bereit seien, die ein schriftliche Erklärung nicht für zweckmäßig gehalten hätten. Solche Unterlagen reichen aber nicht aus, um die Vergleichbarkeit des vorliegenden Falls mit der Beihilferegelung von Head Tyrolia Mares zu belegen, da, wie bereits in Punkt 37 erläutert, alle Banken (d. h. öffentliche wie privatwirtschaftliche Institute) auf die Verzugszinsen verzichten müssten, damit die Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe gilt. Die Aussage der italienischen Behörden, die Banken hätten eine schriftliche Einwilligung nicht für sinnvoll gehalten, aber dennoch ihre Zustimmung zum Ausdruck gebracht, ist kein formeller Nachweis des Standpunkts der betreffenden Banken selbst. Da sich also nicht alle Banken schriftlich einverstanden erklärt haben und sich deshalb auch nicht feststellen ließ, ob alle Institute wirklich zu einem Verzicht auf die Verzugszinsen bereit waren, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die öffentlichen und privatwirtschaftlichen Banken die Forderung nach dem Verzicht auf die Zinsen unterschiedlich aufgenommen haben. Die Maßnahme ist daher als Beihilfe anzusehen, die mangels ausreichender Angaben kaum zu beziffern ist und sich im Rahmen der Umstrukturierung nur schwer aufrechterhalten lässt, da die italienischen Behörden bei der Definition des Plans davon ausgegangen sind, dass die Maßnahme keine staatlichen Beihilfen umfasst und daher bei der Berechnung der Beihilfeintensität von 75 % nicht berücksichtigt werden muss.

(58) Was den unter Punkt 26 Buchstabe f) und Punkt 39 erwähnten Deggendorf-Effekt angeht, so sind durch die Verpflichtung der italienischen Behörden, von den Beihilfen die Betriebe auszuschließen, die in der Vergangenheit unzulässige oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare - und nicht zurückgezahlte - Beihilfen erhalten haben, die Bedenken der Kommission zerstreut.

V. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(59) Ungeachtet der Stellungnahmen der italienischen Behörden zu dem eingeleiteten Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan auf einer unzureichenden Definition eines in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens beruht, die Beschreibung der Wiederherstellung der Rentabilität nicht realistisch ist, wegen der Auswirkungen der Kapazitätssteigerungen auf die Preise und damit auch auf die Gewinne und die Tätigkeit der Konkurrenzbetriebe eine echte Gefahr der Wettbewerbsverzerrung besteht und die Umstrukturierungsbeihilfe ein unangemessenes Kosten-/Nutzen-Verhältnis aufweist. Aus diesen Gründen und weil die italienischen Behörden die Kommission mit Schreiben vom 14. September 2001 ersucht haben, auf der Grundlage der vorliegenden Informationen im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 innerhalb von zwei Monaten eine endgültige Entscheidung zu erlassen, musste die Kommission zu dem Ergebnis kommen, dass die von Sardinien geplante Beihilferegelung zur Umstrukturierung nicht unter die Ausnahmeregelungen von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fällt und deshalb nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Schließlich ist anzumerken, dass alle oben formulierten Bemerkungen ebenso zutreffen würden, wenn die Regelung aus Sicht der 1999 angenommenen Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geprüft worden wäre -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von der Region Sardinien (Italien) gemäß der Entscheidung Nr. 48/7 des Regionalrats vom 2. Dezember 1997 geplante Beihilferegelung ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 187 vom 3.7.1999, S. 2.

(2) ABl. C 283 vom 19.9.1997, S. 2.

(3) Vgl. Fußnote 2.

(4) Entscheidung des Gerichtshofs vom 15.5.1995 in der Rechtssache C-355/95, P: TWD Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Staatliche Beihilfen - Entscheidungen der Kommission, mit denen die Zahlung bestimmter Beihilfen bis zur Rückzahlung früherer rechtswidriger Beihilfen ausgesetzt wird) (Sammlung der Rechtsprechung 1997, Seite I-2549, Leitsatz 25 der Begründung).

(5) Nach diesem Artikel besteht das Vermögen im Wesentlichen aus dem Kapital, der Aufgeldrückstellung für die Maßnahmen, den Aufwertungsrückstellungen, der gesetzlichen Rückstellung, der Rückstellung für eigene Wertpapiergeschäfte, der satzungsmäßigen Rückstellung, sonstigen ausgewiesenen Rückstellungen, übertragenen Gewinnen (Verlusten) sowie Gewinnen (Verlusten) des Haushaltsjahres.

(6) Gesetz Nr. 127, "Misure urgenti per lo snellimento dell'attività amministrativa e die procedimenti di decisione e di controllo" e relative disposizioni di attuazione ("Dringlichkeitsmaßnahmen zur Rationalisierung der Verwaltung sowie der Entscheidungs- und Kontrollverfahren" und einschlägige Durchführungsbestimmungen) vom 15. Mai 1997.

(7) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2.

(8) ABl. L 25 vom 28.1.1997, S. 26.

(9) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(10) Im Jahr 2000 hat Italien 16308854 Tonnen Gemüse produziert. Da die Zahlen für alle Mitgliedstaaten noch nicht vorliegen, lässt sich der Anteil Italiens an der Gesamterzeugung noch nicht berechnen. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Italien das einzige Land ist, in dem die Erzeugung zwischen 1999 und 2000 deutlich gestiegen ist.

(11) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2.

(12) Vgl Fußnote 2.

(13) Absatz 1 des genannten Artikels lautet wie folgt: "[...] staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, [sind] mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen."

(14) Vgl. Fußnote 6.