32002D0215

2002/215/EG: Beschluss des Rates vom 4. März 2002 über den Abschluss der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

Amtsblatt Nr. L 072 vom 14/03/2002 S. 0018 - 0019


Beschluss des Rates

vom 4. März 2002

über den Abschluss der vierten Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen

(2002/215/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist angesichts ihrer umweltpolitischen Verantwortung mit der Entscheidung 88/540/EWG(3) dem Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und dem Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, beigetreten und hat mit der Entscheidung 91/690/EWG(4) die erste Änderung des Protokolls, mit der Entscheidung 94/68/EG(5) die zweite Änderung des Protokolls und mit dem Beschluss 2000/646/EG(6) die dritte Änderung des Protokolls genehmigt.

(2) Jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist für einen wirksamen Schutz der Ozonschicht eine stärkere Einschränkung des Handels mit Stoffen, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, notwendig, als in der 1997 geänderten Fassung des Montrealer Protokolls vorgesehen ist. Diese Erkenntnisse machen ferner deutlich, dass der Handel mit ozonabbauenden Stoffen, insbesondere teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen und neuen Stoffen, durch zusätzliche Maßnahmen überwacht werden muss.

(3) Im Dezember 1999 wurde von den Vertragsparteien in Peking die vierte Änderung des Montrealer Protokolls beschlossen, die diese Überwachung betraf.

(4) Die Kommission nahm im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen teil und stimmte der Änderung zu.

(5) Die Gemeinschaft hat insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen(7), Maßnahmen in dem von der Änderung erfassten Bereich verabschiedet und sollte daher internationale Verpflichtungen in diesem Bereich eingehen.

(6) Die Gemeinschaft muss die vierte Änderung des Montrealer Protokolls insbesondere deshalb genehmigen, weil die entsprechenden Bestimmungen die Herstellung von geregelten Stoffen und den Handel mit ihnen zwischen der Gemeinschaft und anderen Vertragsparteien betreffen und die Gemeinschaft für deren Durchführung zuständig ist -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die vierte Änderung des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut der Änderung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde betreffend diese vierte Änderung beim Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 13 des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht in Verbindung mit Artikel 3 der vierten Änderung des Montrealer Protokolls zu hinterlegen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. Matas i Palou

(1) ABl. C 213 E vom 31.7.2001, S. 251.

(2) Stellungnahme vom 2. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8.

(4) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 28.

(5) ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 1.

(6) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 26.

(7) ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1.