2002/206/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. März 2002 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 898)
Amtsblatt Nr. L 068 vom 12/03/2002 S. 0033 - 0034
Entscheidung der Kommission vom 11. März 2002 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft an die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (biologische Risiken) für das Jahr 2002 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 898) (Nur der spanische, deutsche, englische, französische und niederländische Text sind verbindlich) (2002/206/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/572/EG(2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist angezeigt, den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zur Wahrnehmung der Befugnisse und Aufgaben, die ihnen mit den folgenden Richtlinien, Entscheidungen sowie der folgenden Verordnung übertragen wurden, eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zu gewähren: - Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG(4), - Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen(5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/72/EG(6), - Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine(7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/312/EG(8), - Entscheidung 1999/313/EG des Rates vom 29. April 1999 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination(9), - Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien(10), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1326/2001(11). (2) Die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2002 vorgelegten Arbeitsprogramme und entsprechenden vorläufigen Budgets wurden von den zuständigen Dienststellen der Kommission geprüft. (3) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass das betreffende Labor die ihm übertragenen Befugnisse und Aufgaben effektiv wahrnimmt. (4) Aus Haushaltsgründen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Jahr gewährt. (5) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(12) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung "Garantie" des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung. (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -- HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe, um das für Analysen und Tests von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zuständige Laboratorium der Agence Française de Securité Sanitaire des Aliments (ehemaliges Laboratoire Central d'Hygiène Alimentaire) in Maisons-Alfort (Frankreich) bei der Wahrnehmung der in Anhang D Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Höhe der Finanzhilfe beträgt höchstens 146000 EUR für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe, um das für Zoonosen zuständige Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (ehemaliges Institut für Veterinärmedizin) in Berlin bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 143000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 gewährt. Artikel 3 (1) Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe, um das für Salmonellosen zuständige Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne in Bilthoven bei der Wahrnehmung der in Anhang IV Kapitel II der Richtlinie 92/117/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 146000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 gewährt. Artikel 4 (1) Die Gemeinschaft gewährt Spanien eine Finanzhilfe, um das für marine Biotoxine zuständige Laboratorio de biotoxinas marinas del Area de Sanidad in Vigo bei der Wahrnehmung der in Artikel 5 der Entscheidung 93/383/EWG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 90000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 gewährt. Artikel 5 (1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Kontrolle bakterieller und viraler Muschelkontamination zuständige Laboratorium des Center for Environment, Fisheries & Aquaculture Science in Weymouth bei der Wahrnehmung der in Artikel 4 der Entscheidung 1999/313/EG festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 110000 wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 gewährt. Artikel 6 (1) Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanzhilfe, um das für die Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien zuständige Veterinary Laboratories Agency in Addlestone, Vereinigtes Königreich, bei der Wahrnehmung der in Anhang X Kapitel B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Befugnisse und Aufgaben zu unterstützen. (2) Die Finanzhilfe in Höhe von maximal 426000 EUR wird für die Zeit zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2002 gewährt. Artikel 7 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach folgenden Kriterien gewährt: a) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann ein Vorschuss in Höhe von 70 % des Gesamtbetrags gezahlt werden. b) Der Restbetrag wird gezahlt, sobald der betreffende Mitgliedstaat die entsprechenden Belege und einen technischen Bericht übermittelt hat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Finanzhilfe gewährt wurde, vorliegen müssen. Die Finanzhilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass das vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium vorgelegte Arbeitsprogramm für den entsprechenden Zeitraum tatsächlich durchgeführt wurde und dass die zuständigen Stellen alle erforderlichen Informationen innerhalb der gesetzten Frist liefern. Wird die Frist nicht eingehalten, so verringert sich die Finanzhilfe der Gemeinschaft um 25 % am 1. Mai, um 50 % am 1. Juni, um 75 % am 1. Juli und um 100 % am 1. September. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 11. März 2002 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 203 vom 28.7.2001, S. 16. (3) ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 1. (4) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. (5) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 38. (6) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 12. (7) ABl. L 166 vom 8.7.1993, S. 31. (8) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 37. (9) ABl. L 120 vom 8.5.1999, S. 40. (10) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (11) ABl. L 177 vom 30.6.2001, S. 60. (12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.