2002/188/JI: Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMA
Amtsblatt Nr. L 063 vom 06/03/2002 S. 0014 - 0014
Beschluss des Rates vom 28. Februar 2002 über Kontrollmaßnahmen und strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit der neuen synthetischen Droge PMMA (2002/188/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf die Gemeinsame Maßnahme 97/396/JI vom 16. Juni 1997 betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen synthetischen Drogen(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1, auf Initiative der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI wurde auf einer Tagung unter der Federführung des Wissenschaftlichen Ausschusses der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht ein Bericht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit PMMA (Paramethoxymethamphetamin oder N-Methyl-1-(4-methoxyphenyl)-2-Aminopropane) erstellt. (2) PMMA unterliegt derzeit in vier Mitgliedstaaten den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über Drogen. (3) PMMA ist zum jetzigen Zeitpunkt in keinem der Anhänge des UN-Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführt. PMMA gefährdet die Gesundheit von Einzelpersonen und könnte eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit darstellen. PMMA ist ein Amphetamin mit einem sehr ähnlichen Wirkungsspektrum wie das in Anhang I des UN-Übereinkommens von 1971 aufgenommene PMA. PMMA hat keinen therapeutischen Wert. (4) Innerhalb der Europäischen Union wird PMMA in Kombination mit PMA und gelegentlich auch anderen Drogen in Tablettenform als "ecstasy" (MDMA) konsumiert. Weder für PMMA noch für PMA gibt es einen eigentlichen Verbrauchermarkt. (5) PMMA kombiniert mit PMA wird mit drei Todesfällen in der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung gebracht. Tierversuche haben gezeigt, dass bei PMMA der Unterschied zwischen der Dosierung, die eine psychoaktive Wirkung hervorruft, und der zu einer letalen Intoxikation führenden Dosierung nur gering ist, so dass ein großes Risiko akuter Toxizität beim Menschen besteht, die auch zum Tode führen kann. Beobachtungen zufolge scheint PMMA eine ähnliche Toxizität wie PMA und MDMA aufzuweisen. (6) In vier Mitgliedstaaten wird PMMA gehandelt und verbreitet; drei Mitgliedstaaten haben Informationen, wonach der Handel mit PMMA und PMA im Rahmen der organisierten Kriminalität erfolgt. Bei 29 Kontrollen wurden 18870 PMMA-haltige Tabletten sichergestellt. In der Europäischen Gemeinschaft wird PMMA nicht in größeren Mengen hergestellt. In einigen Ländern Osteuropas fanden Beschlagnahmen in zwei Labors statt; die Produktion soll in diesen Ländern weitergehen. (7) Es erscheint geboten, dass die Mitgliedstaaten Kontrollmaßnahmen für PMMA ergreifen und strafrechtliche Sanktionen vorsehen, wie sie in ihren Rechtsvorschriften bestehen, mit denen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des UN-Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe hinsichtlich der in seinen Anhängen I und II aufgeführten Stoffe nachkommen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um PMMA (Paramethoxymethamphetamin oder N-Methyl-1-(4-methoxyphenyl)-2-Aminopropane) den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Sanktionen zu unterwerfen, die in ihren Rechtsvorschriften vorgesehen sind, mit denen sie ihren Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe hinsichtlich der in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgeführten Stoffe nachkommen. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die in Artikel 1 genannten Maßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Gemeinsamen Maßnahme 97/396/JI innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses. Innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses teilen die Mitgliedstaaten dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission mit, welche Maßnahmen sie erlassen haben. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam. Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2002. Im Namen des Rates Der Präsident A. Acebes Paniagua (1) ABl. L 167 vom 25.6.1997, S. 1.