32002D0184

2002/184/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Februar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Lettland und Polen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 645)

Amtsblatt Nr. L 061 vom 02/03/2002 S. 0061 - 0065


Entscheidung der Kommission

vom 28. Februar 2002

zur Änderung der Entscheidung 97/222/EG hinsichtlich der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Lettland und Polen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 645)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/184/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischererzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1452/2001(2), insbesondere auf Artikel 21a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 97/222/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/794/EG(4), enthält das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen.

(2) Um die Einschleppung von Pathogenen zu verhüten, die den Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft gefährden könnten, schreibt die Entscheidung 97/222/EG verschiedene Behandlungen für eingeführte Fleischerzeugnisse vor.

(3) Die besonderen Bedingungen der Behandlung hängen ab von der Tierart, von der die Fleischerzeugnisse stammen, und von der entsprechenden Tiergesundheitslage in dem betreffenden Drittland, die in Teil II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG durch einen kodierten Hinweis auf die verschiedenen Behandlungen in Teil IV desselben Anhangs angegeben wird.

(4) Die Kontrollen, die die Kommissionsdienststellen im März 2001 in Lettland durchgeführt haben, haben ergeben, dass der Tiergesundheitszustand der Gefluegelbestände des Landes und seine Überwachung zufriedenstellend sind. Aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrollen vor Ort und der gebotenen Garantien kann die Ausfuhr von Fleischerzeugnissen von Hausgefluegel und Zuchtfederwild aus Lettland in die Gemeinschaft genehmigt werden.

(5) Polen ist mit der Entscheidung 2001/849/EG der Kommission(5) zur Änderung der Entscheidung 98/371/EG(6) vorbehaltlich bestimmter Bedingungen gestattet worden, frisches Schweinefleisch in die Gemeinschaft auszuführen. Somit müssen die Anforderungen für die Einfuhr von Schweinefleischerzeugnissen angepasst werden.

(6) Die Entscheidung 97/222/EG ist daher entsprechend zu ändern.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Teil II des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG wird durch den Text des Anhangs dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. März 2002 für die Einfuhr von ordnungsgemäß bescheinigten Fleischerzeugnissen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Februar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

(2) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 11.

(3) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 39.

(4) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 20.

(5) ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 71.

(6) ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 16.

ANHANG

"TEIL II

Drittländer bzw. Teile von Drittländern, aus denen Fleischerzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"