32002D0172

2002/172/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2002 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/476/EG zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 462)

Amtsblatt Nr. L 056 vom 27/02/2002 S. 0032 - 0032


Entscheidung der Kommission

vom 25. Februar 2002

zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/476/EG zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Waschmittel

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 462)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/172/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens(1), insbesondere auf die Artikel 4 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 kann das Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, deren Merkmale wesentlich zu Verbesserungen in wichtigen Umweltfragen beitragen können.

(2) Nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 sind für jede Produktgruppe spezifische Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens festzulegen. Ferner ist eine Überprüfung dieser Umweltkriterien sowie der Anforderungen betreffend die Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der Kriterien rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der für jede Produktgruppe festgelegten Kriterien durchzuführen, die zu einem Vorschlag zur Verlängerung, Zurückziehung oder Überarbeitung führen muss.

(3) Die Kommission hat mit der Entscheidung 1999/476/EG(2) Umweltkriterien für die Vergabe des Umweltzeichens der Gemeinschaft für Waschmittel festgelegt, deren Geltungsdauer nach Artikel 3 derselben Entscheidung am 10. Juni 2002 abläuft.

(4) Aufgrund der Überprüfung wird es als angemessen erachtet, die Geltungsdauer der Definition der Produktgruppe sowie die Umweltkriterien unverändert um 18 Monate zu verlängern, insbesondere um Unternehmen, an die das Umweltzeichen vergeben wurde, die Möglichkeit zu geben, dieses Umweltzeichen mindestens so lange weiterhin anzuwenden, bis die Überarbeitung der Entscheidung 1999/476/EG abgeschlossen ist.

(5) Die in Artikel 3 der Entscheidung 1999/476/EG festgelegte Geltungsdauer ist daher zu verlängern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 der Entscheidung 1999/476/EG festgelegte Geltungsdauer der Definition und der Kriterien der Produktgruppe, die zu verwaltungstechnischen Zwecken den Produktschlüssel 006 erhalten hat, wird bis zum 31. Dezember 2003 verlängert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. Februar 2002

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(2) ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 52.