32002D0108

2002/108/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2002 zur Aufstockung der gemeinschaftlichen Blauzungenkrankheit-Impfstoffbank (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 432)

Amtsblatt Nr. L 040 vom 12/02/2002 S. 0011 - 0011


Entscheidung der Kommission

vom 11. Februar 2002

zur Aufstockung der gemeinschaftlichen Blauzungenkrankheit-Impfstoffbank

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 432)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/108/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/12/EG(3), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2000/477/EG der Kommission(4) wurde eine gemeinschaftliche Impfbank mit 500000 Dosen dreiwertigem Blauzungenkrankheit-Impfstoff eingerichtet, der die Serotypen 4, 9 und 16 enthält.

(2) Aus technischen Gründen hat das den Impfstoff herstellende Laboratorium der Kommission vorgeschlagen, diese Dosen ohne zusätzliche Kosten durch 500000 neu hergestellte Dosen zu ersetzen.

(3) Dieser dreiwertige Impfstoff sollte in Griechenland verwendet werden.

(4) In Anbetracht der Seuchenlage in Griechenland haben die griechischen Behörden bestätigt, dass sie diesen Impfstoff in vorhersehbarer Zukunft nicht verwenden werden.

(5) Es ist vorzuziehen, diese 500000 Dosen dreiwertigen Impfstoff durch 500000 Dosen zweiwertigen Impfstoff der Serotypen 2 und 9 zu ersetzen, die in Süditalien verwendet werden sollen, da die italienischen Behörden ihre Absicht bekannt gegeben haben, in diesen Regionen mit dieser Art Impfstoff zu impfen.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die 500000 Dosen dreiwertiger Blauzungenkrankheit-Impfstoff (Serotypen 4, 9 und 16) in der Impfbank gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 2000/477/EG werden durch 500000 Dosen zweiwertigen Impfstoff (Serotypen 2 und 9) ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Februar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74.

(2) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(3) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 27.

(4) ABl. L 187 vom 26.7.2000, S. 56.