32002D0048

2002/48/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Januar 2002 zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 292)

Amtsblatt Nr. L 021 vom 24/01/2002 S. 0028 - 0029


Entscheidung der Kommission

vom 23. Januar 2002

zur siebten Änderung der Entscheidung 2001/740/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 292)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/48/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG(2), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt(3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG, insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2002/37/EG(5), sind Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich festgelegt worden.

(2) Die Kommission hat die Entscheidung 2001/304/EG vom 11. April 2001 über die Kennzeichnung und Verwendung bestimmter tierischer Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Entscheidung 2001/172/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/345/EG(7), erlassen. Gemäß der Entscheidung, die am 23. April 2001 in Kraft getreten ist, müssen Fleisch und Fleischerzeugnisse, die gemäß den Entscheidungen 2001/172/EG, 2001/356/EG und 2001/740/EG nicht zur Versendung nach Bestimmungen außerhalb Großbritanniens zugelassen sind, mit einem runden Stempel versehen werden.

(3) Der letzte Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Großbritannien ist am 30. September 2001, d. h. vor mehr als drei Monaten, festgestellt worden, und die serologische Überwachung, die durchgeführt wurde, um die Lockerung der seuchenbedingten Einschränkungen zu begründen, ist in ganz Großbritannien abgeschlossen worden.

(4) Aufgrund der Besserung der Tierseuchenlage können nunmehr die meisten Einschränkungen aufgehoben werden, insbesondere diejenigen betreffend die Versendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und der meisten lebenden Tiere empfänglicher Arten aus Großbritannien.

(5) Die Lage erfordert es jedoch, weiterhin strenge Kontrollen für den Versand von Fleisch und Fleischerzeugnissen vorzusehen, die nicht für den Handel zugelassen sind und von Tieren empfänglicher Arten stammen, die zwischen dem 1. Februar 2001, dem Zeitpunkt der möglichen Einschleppung des Virus, und dem 19. Oktober 2001, dem Datum des Erlasses der Entscheidung 2001/740/EG, die die Versendung von bestimmtem Fleisch aus bestimmten Gebieten unter bestimmten Bedingungen erlaubt, geschlachtet wurden.

(6) Die Entscheidung 2001/740/EG ist entsprechend zu ändern.

(7) Die Lage sollte auf der für den 5./6. Februar 2002 anberaumten Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses überprüft und die Maßnahmen sollten erforderlichenfalls angepasst werden.

(8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/740/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Nummer 2 Unternummer 2.2 erhält folgende Fassung: "2.2. Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 64/432/EWG, der Entscheidung 98/256/EG des Rates und des von den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs verhängten Verbots der Verbringung empfänglicher Tiere in und durch Großbritannien finden die Bestimmungen von Absatz 1 keine Anwendung auf die Versendung von Rindern und Schweinen aus den in Anhang II aufgeführten Gebieten."

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2

(1) Das Vereinigte Königreich versendet kein Fleisch im Sinne von Absatz 2 von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen sowie anderen Paarhufern, das aus Großbritannien stammt oder das von Tieren gewonnen wurde, die aus Großbritannien stammen.

(2) Fleisch gemäß Unterabsatz 1 umfasst 'frisches Fleisch' im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG oder 91/495/EWG sowie 'Hackfleisch/Faschiertes und Fleischzubereitungen' im Sinne der Richtlinie 94/65/EG.

(3) Vorausgesetzt, dass das Fleisch deutlich gekennzeichnet ist und seit seinem Erzeugungsdatum von Fleisch, das gemäß den Vorschriften dieser Entscheidung nicht für Versendung außerhalb der Gebiete gemäß Anhang II zugelassen ist, getrennt befördert und gelagert wurde, gilt das Verbot von Absatz 1 nicht für Fleisch im Sinne von Absatz 2, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG bzw., im Falle von Fleisch anderer Paarhufer, Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG versehen ist und

a) vor dem 1. Februar 2001 erschlachtet wurde oder

b) von Tieren stammt, die nach dem 19. Oktober 2001 in den in Anhang II aufgeführten Gebieten geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten getötet worden sind, oder

c) von Tieren stammt, die außerhalb der in Anhang II aufgeführten Gebiete aufgezogen und geschlachtet bzw. im Fall von Fleisch von Zuchtwild MKS-empfänglicher Arten getötet worden sind.

(4) Die Einhaltung der genannten Bedingungen wird von der zuständigen Veterinärbehörde unter der Überwachung der zentralen Veterinärbehörden kontrolliert.

(5) Fleisch, das aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet wird, führt eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält: 'Fleisch gemäß der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich'.

"

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3

(1) Das Vereinigte Königreich versendet keine Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und anderen Paarhufern aus Großbritannien bzw. keine Fleischerzeugnisse, die mit Fleisch von MKS-empfänglichen Tieren aus diesem Teil seines Hoheitsgebiets zubereitet wurden.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse, die den gesundheitlichen Bedingungen der Richtlinie 77/99/EWG entsprechen und die

a) entweder aus Fleisch gemäß Artikel 2 Absatz 3 hergestellt worden sind oder

b) einer der Behandlungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG unterzogen oder während ihrer Zubereitung einem einheitlich auf die gesamte Substanz einwirkenden pH-Wert von weniger als 6 ausgesetzt worden sind.

(3) Fleischerzeugnisse, die aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten versendet werden, führen eine amtliche Veterinärbescheinigung mit, die folgenden Vermerk enthält: 'Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2001/740/EG der Kommission vom 19. Oktober 2001 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich.'

(4) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die den Anforderungen von Absatz 2 entsprechen und in einem Betrieb verarbeitet wurden, der die HACCP-Prinzipien(8) und ein prüfbares Standardverfahren anwendet und damit die Einhaltung und Erfassung der Behandlungsnormen gewährleistet, dass die Einhaltung der Bedingungen für die Behandlung gemäß Absatz 2 in dem Handelspapier aufgeführt ist, das die Sendung begleitet und mit dem Sichtvermerk gemäß Artikel 9 Absatz 1 versehen ist.

(5) Abweichend von Absatz 3 genügt es bei Fleischerzeugnissen, die in luftdicht verschlossenen Behältnissen so wärmebehandelt wurden, dass ihre Haltbarkeit garantiert ist, dass die Wärmebehandlung in dem Handelspapier aufgeführt ist, welches die Sendung begleitet."

4. Dem Artikel 6 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt: "d) frisches und gefrorenes Rindersperma und Schweinesperma, das nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie 88/407/EWG bzw. 90/429/EWG nach dem 15. Januar 2002 in den in Anhang II aufgeführten Gebieten gewonnen wurde"

5. Artikel 12 wird gestrichen.

6. In Artikel 16 wird das Datum "28. Februar 2002" durch das Datum "31. März 2002" ersetzt.

7. In Anhang I werden die Worte "Vereinigtes Königreich, ausgenommen Nordirland und die Isle of Man" gestrichen. Anhang III wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

(3) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13.

(4) ABl. L 277 vom 20.10.2001, S. 30.

(5) ABl. L 15 vom 17.1.2002, S. 34.

(6) ABl. L 104 vom 13.4.2001, S. 6.

(7) ABl. L 122 vom 3.5.2001, S. 31.

(8) HACCP= Hazard Analysis and Critical Control Points.