32002D0020

2002/20/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 96/606/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Uruguay (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4983)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0075 - 0078


Entscheidung der Kommission

vom 11. Januar 2002

zur Änderung der Entscheidung 96/606/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Uruguay

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4983)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/20/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 96/606/EG der Kommission vom 11. Oktober 1996 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Uruguay(3) ist das "Ministerio de Ganaderia, Agricultura y Pesca - Instituto Nacional de Pesca (INAPE)" die Behörde, die in Uruguay für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständig ist.

(2) Im Zuge einer Umstrukturierung der Verwaltung in Uruguay ist nunmehr die "Dirección Nacional de Recursos Acuaticos (DINARA) del Ministerio de Ganaderia, Agricultura y Pesca" für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen für Fischererzeugnisse zuständig. Diese neue Behörde ist in der Lage, die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam zu überprüfen.

(3) Da Uruguay gefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in die Gemeinschaft ausführen möchte und die zuständigen Behörden des genannten Landes die Zusicherung gegeben haben, dass diese Erzeugnisse gemäß Entscheidung 93/25/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 zur Genehmigung bestimmter Verfahren zur Hemmung der Entwicklung pathogener Mikroorganismen in Muscheln und Meeresschnecken(4), geändert durch die Entscheidung 97/275/EG(5), sterilisiert oder hitzebehandelt werden, hat die Kommission außerdem die Entscheidung 2002/19/EG vom 11 Januar 2002 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Uruguay(6) erlassen.

(4) Der Wortlaut der Entscheidung 96/606/EWG sollte an den Wortlaut der jüngsten Entscheidungen der Kommission mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Drittländern angepasst werden.

(5) Die Entscheidung 96/606/EG ist entsprechend zu ändern.

(6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/606/EG der Kommission wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

Die 'Dirección Nacional de Recursos Acuaticos (DINARA) del Ministerio de Ganaderia, Agricultura y Pesca' ist die Behörde, die in Uruguay für die Überprüfung und Bescheinigung der Konformität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zuständig ist."

2. Artikel 2 Punkt 3 erhält folgende Fassung: "3. Jede Verpackung muss unauslöschbar die Angabe 'URUGUAY' sowie die Zulassungs-/Registriernummer des Ursprungsbetriebs, -fabrikschiffs, -kühlhauses oder -gefrierschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene Fischereierzeugnisse, die für die Konservenindustrie bestimmt sind."

3. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bescheinigung muss den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters des DINARA sowie dessen Amtssiegel in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet."

4. Anhang A wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 269 vom 22.10.1996, S. 18.

(4) ABl. L 16 vom 25.1.1993, S. 22.

(5) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 1.

(6) Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

ANHANG

"ANHANG A

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