32002D0011

2002/11/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3998)

Amtsblatt Nr. L 005 vom 09/01/2002 S. 0016 - 0025


Entscheidung der Kommission

vom 28. Dezember 2001

zur Verabschiedung der Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3998)

(2002/11/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/62/EG(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Listen der in der biogeografischen Region Makaronesien als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorgeschlagenen Gebiete wurden der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Richtlinie übermittelt. Die betreffenden Mitgliedstaaten Portugal und Spanien haben diese Listen mit Schreiben vom 28. November 1997 bzw. 11. Oktober 2000 übermittelt.

(2) Die biogeografische Region Makaronesien im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c) Ziffer iii) der Richtlinie 92/43/EWG besteht aus den Inselgruppen der Azoren und Madeiras (Portugal) sowie der Kanaren (Spanien) und befindet sich im Atlantischen Ozean.

(3) Die Listen der vorgeschlagenen Gebiete wurden zusammen mit Informationen über die einzelnen Standorte anhand des mit der Entscheidung 97/266/EG der Kommission(3) verabschiedeten Formulars "Natura 2000" übermittelt.

(4) Diese Informationen umfassen die vom betreffenden Mitgliedstaat übermittelte aktuellste kartografische Darstellung des Gebietes, seine Bezeichnung, seine geografische Lage, seine Größe sowie die Daten, die sich aus der Anwendung der in Anhang III (Phase 1) der Richtlinie 92/43/EWG genannten Kriterien ergeben.

(5) Auf der Grundlage des Entwurfs der Liste, die von der Kommission jeweils im Einvernehmen mit den einzelnen Mitgliedstaaten erstellt wurde und auf der auch die Gebiete mit prioritären natürlichen Lebensraumtypen oder prioritären Arten ausgewiesen sind, kann die Liste der Gebiete, die zu Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung erklärt wurden, angenommen werden.

(6) Da die Kenntnisse über Vorhandensein und Verbreitung des natürlichen Lebensraumtyps "Riffe" unvollständig sind, wird diese Liste gegebenenfalls der Entwicklung dieser Kenntnisse angepasst werden müssen.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführte Liste ist die in Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehene Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der biogeografischen Region Makaronesien.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannte Liste kann auf der Grundlage neuer Erkenntnisse und Forschungstätigkeiten im Hinblick auf den natürlichen Lebensraumtyp "Riffe", ausgeführt unter Nummer 11, Code 1170, in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, geändert werden.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. Dezember 2001

Für die Kommission

Margot Wallström

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

(2) ABl. L 305 vom 8.11.1997, S. 42.

(3) ABl. L 107 vom 24.4.1997, S. 1.

ANHANG

Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die biogeografische Region Makaronesien

Jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) wird anhand der in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Informationen, einschließlich kartografischer Darstellungen, beschrieben, die die zuständigen nationalen Behörden unter Verwendung des Formulars Natura 2000 übermitteln.

Der nachstehenden Tabelle können folgende Informationen entnommen werden:

A: Code des GGB, der sich aus 9 Zeichen zusammensetzt, von denen die ersten beiden der ISO-Code des betreffenden Mitgliedstaates sind;

B: Bezeichnung des GGB;

C: *= gegebenenfalls Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtyp(en) und/oder einer oder mehreren prioritären Art(en) im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG;

D: Oberfläche oder Länge des GGB in Hektar bzw. Kilometer;

E: geografische Koordinaten des GGB (Längen- und Breitengrad).

Sämtliche in der nachstehenden gemeinschaftlichen Liste angeführten Informationen basieren auf den von Spanien und Portugal übermittelten und validierten Daten.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>