32002B0448

2002/448/EGKS: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. April 2002 über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das Haushaltsjahr 2000 - Entschliessung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integrierender Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das Haushaltsjahr 2000 sind

Amtsblatt Nr. L 158 vom 17/06/2002 S. 0035 - 0042


Beschluss des Europäischen Parlaments

vom 10. April 2002

über die Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das Haushaltsjahr 2000

(2002/448/EGKS)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- in Kenntnis des Jahresabschlusses der EGKS zum 31. Dezember 2000(1) und des Berichts des Rechnungshofs hierüber(2);

- in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die EGKS für das Haushaltsjahr 2000 (einschließlich der Zuverlässigkeitserklärung für die EGKS), zusammen mit den Antworten der Kommission (C5-0043/2002)(3),

- gestützt auf den EGKS-Vertrag, insbesondere auf Artikel 78 g,

- gestützt auf Artikel 93 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0079/2002),

1. erteilt der Kommission Entlastung für die Haushaltsführung der EGKS auf der Grundlage der als Anlage beigefügten Zahlen über die Ausführung des Funktionshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2000;

2. äußert seine Bemerkungen in der beiliegenden Entschließung;

3. eauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die ihm als integrierender Bestandteil beigefügte Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, der Europäischen Investitionsbank und dem Beratenden Ausschuss der EGKS zu übermitteln und im Amtsblatt (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Julian Priestley

Der Präsident

Pat Cox

(1) ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 2.

(2) ABl. C 363 vom 19.12.2001, S. 40.

(3) ABl. C 366 vom 20.12.2001, S. 1.

ANHANG

JAHRESABSCHLUSS DER EGKS ZUM 31. DEZEMBER 2000

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

GEWINN- UND VERLUSTRECHNUNG FÜR DAS AM 31. DEZEMBER 2000 ENDENDE GESCHÄFTSJAHR

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AUSFÜHRUNG DES EGKS-FUNKTIONSHAUSHALTSPLANS

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Entschliessung

des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integrierender Bestandteil des Beschlusses zur Entlastung für die Haushaltsführung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) für das Haushaltsjahr 2000 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- gestützt auf Artikel 78 g und 97 des EGKS-Vertrags,

- in Kenntnis des in Nizza am 26. Februar 2001 vereinbarten Protokolls im Anhang des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl(1),

- in Kenntnis des EGKS-Finanzberichts für das Rechnungsjahr 2000, der von der Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen der Kommission (Dienst Finanzoperationen) veröffentlicht wurde,

- in Kenntnis des Jahresabschlusses der EGKS zum 31. Dezember 2000(2) und des Berichts des Rechnungshofs hierüber(3),

- gestützt auf Artikel 89 Absatz 7 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977, wonach alle Organe der Gemeinschaft alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen Rechnung zu tragen,

- in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes über die EGKS für das Haushaltsjahr 2000 (einschließlich der Zuverlässigkeitserklärung für die EGKS), zusammen mit den Antworten der Kommission (C5-0043/2002)(4),

- unter Hinweis auf die im Zuge des "Trilogs" zum Haushaltsverfahren angenommene Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 21. November 2001 zu den Vereinbarungen für die Zeit nach Ablauf des EGKS-Vertrags (Rat der Europäischen Union)(5),

- in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 5. März 2002 (C5-0124/2002),

- in Kenntnis der Entschließungen des Rates vom 20. Juli 1998(6) und 21. Juni 1999(7),

- in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Beratenden Ausschuss der EGKS, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen "Ablauf der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags - Finanztätigkeiten nach 2002" (KOM(2000) 518), die Verschläge für Entscheidungen des Rates enthält, die jetzt geändert wurden, um dem Protokoll zum Vertrag von Nizza Rechnung zu tragen (KOM(2001) 121),

- in Kenntnis des von der Kommission vorgelegten Folgeberichts zum Haushaltsjahr 1999 (KOM(2001) 735),

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A5-0079/2002),

A. in der Erwägung, dass angesichts des bevorstehenden Auslaufens des EGKS-Vertrags die EGKS seit 1997 keine neuen Darlehen aus Anleihemitteln mehr gewährt hat und 2000 keine Mittel mehr aufgenommen wurden, obwohl sich am 31. Dezember 2000 die noch ausstehenden Darlehensbeträge auf 1851 Mio. Euro aus Anleihemitteln und auf 130 Mio. Euro aus Eigenmitteln beliefen,

B. in der Erwägung, dass die EGKS 2000 weiterhin Forschungs- und Anpassungsbeihilfen zugunsten von Arbeitnehmern finanziert hat, und zwar für den erstgenannten Zweck mit zusätzlich 81 Mio. Euro und für den zweitgenannten Zweck mit zusätzlich 31 Mio. Euro aus ihrem Funktionshaushaltsplan sowie mit weiteren Mittelbindungen in Höhe von 19 Mio. Euro für das Programm RECHAR für Sozialmaßnahmen in der Kohleindustrie,

C. in der Erwägung, dass die EGKS-Umlage auf Kohle- und Stahlprodukte - bis dahin eine der Haupteinnahmequellen des EGKS-Haushalts - zum 1. Januar 1998 von der Kommission auf 0 % festgesetzt wurde,

D. in der Erwägung, dass die Haupteinnahmequellen der EGKS inzwischen der Nettosaldo der Bewirtschaftung der verschiedenen Rückstellungen und die Aufhebung von nicht in Anspruch genommenen Mittelbindungen sind,

E. in der Erwägung, dass der Jahresabschluss der EGKS seit 1997 rückläufig ist und gegenüber 1999 einen Rückgang um 504 Mio. Euro aufweist, wobei 2000 die Forderungen an Kreditinstitute und Kunden 54,1 % sämtlicher Aktiva ausmachen,

F. in der Erwägung, dass die Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber dem vorangegangenen Jahr einen Rückgang um 75,3 Mio. Euro ausweist, dass der Aufwand aus Finanzgeschäften von 42 auf 24 Mio. Euro sank und dass bei den Erträgen die Zinsen von 254 auf 249 Mio. Euro zurückgingen und die betrieblichen Erträge insgesamt von 105 auf 75 Mio. Euro abnahmen,

G. in der Erwägung, dass erwartet wird, dass bis 23. Juli 2002 noch ausstehende Darlehensbeträge, die nicht durch Garantien seitens eines Mitgliedstaates gesichert sind, zu 100 % aus Reservemitteln gedeckt werden, und dass sich der Stand bei den Garantiefonds zum 31. Dezember 2000 auf 565 Mio. Euro bzw. 98,8 % solcher Darlehen belief,

H. in der Erwägung, dass in der am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam angenommenen Entschließung des Europäischen Rates zu Wachstum und Beschäftigung sowie in der oben genannten Entschließung des Europäischen Rates vom 21. Juni 1999 zur Zukunft der EGKS gefordert wurde, den Ertrag der Rückstellungen zu verwenden, um einen Forschungsfonds zugunsten der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kohle- und Stahlsektor zu finanzieren,

I. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung (KOM(2000) 518) angegeben hat, dass sich 2002 das frei werdende Vermögen der EGKS auf 1,6 Mrd. Euro belaufen wird,

J. in der Erwägung, dass die nach Abzug der Erstattung ausstehender Schulden verbleibenden Mittel als "Eigenmittel" des EU-Haushalts betrachtet werden sollten, die jährliche Zinsen in Höhe von etwa 45 Mio. Euro einbringen sollten, die für die Forschung im Bereich Kohle und Stahl (außerhalb des Forschungsrahmenprogramms) verwendet werden sollen,

K. in der Erwägung, dass das Auslaufen des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 das automatische Verschwinden der Rechtsform und der Verfahren der EGKS sowie die Auflösung des durch diesen Vertrag eingesetzten Beratenden Ausschusses bewirken wird,

L. in der Erwägung, dass der EGKS-Jahresbericht für das Haushaltsjahr 2000 vom Rechnungshof am 10. Oktober 2001 angenommen wurde,

M. in der Erwägung, dass der Rechnungshof zum Schluss gelangt, dass der Jahresabschluss der EGKS ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der EGKS zum 31. Dezember 2000 und des Ergebnisses ihrer Tätigkeit in dem an diesem Datum endenden Haushaltsjahr vermittelt,

N. in der Erwägung, dass der Rechnungshof feststellt, dass die Rechtmäßigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge insgesamt ausreichend gewährleistet sind, und daher die Abgabe der Zuverlässigkeitserklärung vorschlägt,

1. begrüßt die Fortschritte, die im Hinblick auf das Auslaufen der Tätigkeiten der EGKS erzielt wurden, insbesondere bei den Darlehen und Zinszuschüssen, bedauert allerdings, dass es bei der Vereinbarung über eine Rechtsgrundlage für den neuen Forschungsfonds für Kohle und Stahl, der die Tätigkeiten der EGKS in diesem Bereich übernehmen wird, zu Verzögerungen gekommen ist;

2. stellt fest, dass die Ausgabenvoranschläge 2000 für Anpassungsbeihilfen, die auf der Grundlage von Vorausschätzungen der Mitgliedstaaten festgelegt worden waren, um 46 % über den tatsächlichen Ausgaben lagen, und dass der sich daraus ergebende Überschuss, gemeinsam mit der Aufhebung von Mittelbindungen, zu einer weiteren Verbesserung der Solvabilität beigetragen hat;

3. akzeptiert die Argumentation der Kommission, wonach es unmöglich ist, die tatsächlichen Auswirkungen des EGKS-Vertrags auf Wirtschaftswachstum, Beschäftigung und Lebensstandard unabhängig von den vielen anderen maßgeblichen Faktoren zu beurteilen, fordert die Kommission aber nachdrücklich auf, eine Broschüre mit einem Überblick über die Arbeit der EGKS seit ihrer Einrichtung zu veröffentlichen;

4. fordert die Kommission ferner nachdrücklich auf, umgehend eine Gesamtbewertung der von der EGKS finanzierten Forschung durchzuführen, insbesondere eine Bewertung des Kohleforschungsprogramms und der für die Auswahl neuer Kohlenforschungsprojekte vorgeschlagenen Kriterien, wie sie für den Stahlsektor bereits durchgeführt wurde; betrachtet derartige Bewertungen als eine wichtige Grundlage für die Tätigkeit des vorgeschlagenen neuen Forschungsfonds für Kohle und Stahl;

5. stellt fest, dass alle nach dem 23. Juli 2002 noch ausstehenden Darlehensbeträge, die nicht durch Garantien seitens eines Mitgliedstaates gesichert sind, vollständig aus EGKS-Reservemitteln gedeckt werden, und erkennt die von der Kommission beschlossene Strategie eines umsichtigen Finanzgebarens der EGKS bis zum Auslaufen des Vertrags an;

6. nimmt die Fortschritte bei der Senkung der Verwaltungskosten zur Kenntnis, die im Dokument mit dem Titel "Auslaufen des EGKS-Vertrags: Auswirkung auf die Verwaltungsausgaben der Kommission" (das das Kommissionsmitglied Schreyer dem Ausschuss für Haushaltskontrolle am 8. März 2001 vorgelegt hat) festgehalten sind; fordert die Kommission auf, das Parlament über die Ergebnisse ihrer jährlichen Strategieplanung für 2003 im Hinblick auf die Neuverwendung des derzeit an der Verwaltung der EGKS-Tätigkeiten beteiligten Personals zu unterrichten;

7. begrüßt die Fortschritte, die bei der Weitergabe der im Zusammenhang mit der EGKS gewonnenen Erfahrungen an den Wirtschafts- und Sozialausschuss erzielt wurden, und unterstützt die Kommission in ihrem Bemühen, innerhalb des Wirtschafts- und Sozialausschusses eine neue Arbeitsstruktur einzurichten, die sich mit Fragen der industriellen Umstellung befassen und nach bewährten Methoden, die sich im Zusammenhang mit der Kohle- und Stahlindustrie herausgebildet haben, vorgehen soll;

8. fordert die Kommission nachdrücklich auf, mit den Beitrittsländern Verhandlungen über die Bedingungen für ihre Teilnahme an dem neuen Forschungsfonds aufzunehmen, sobald dieser eingerichtet worden ist, und ersucht die Kommission, es über den Stand dieser Verhandlungen zu unterrichten;

9. ersucht die Kommission, die Verzögerungen bei der Verbesserung der Rechnungsführung für Darlehen zugunsten der Beamten zu erklären, insbesondere bezüglich der Vorlage der fehlenden Berichte, die in ihren Antworten zu Ziffer 22 des Jahresberichts des Rechnungshofes über die EGKS für das Haushaltsjahr 2000 für Ende des Jahres 2001 zugesagt wurden;

10. begrüßt zwar die positive Bewertung der Haushaltsführung der EGKS im Haushaltsjahr 2000 durch den Rechnungshof und die Einführung eines Leistungsmessungssystem durch die Kommission, das ergeben hat, dass im Rechnungsjahr 2000 bei den liquiden Mitteln Renditen von durchschnittlich 4,72 % erzielt wurden; ist jedoch der Auffassung, dass zu dieser Verzinsung auch ein Richtwert für die Verzinsung der darauf folgenden Rechnungsjahre angegeben werden sollte, wenn von den Prüfern eine sinnvolle Bewertung durchgeführt werden soll;

11. fordert die Kommission deshalb auf, dem Parlament und dem Rat einen Vorschlag bezüglich Investitionsleitlinien und eine Zielquote für die Renditen auf finanzielle Mittel unter ihrer Verwaltung vorzulegen, insbesondere bezüglich jener Mittel, die derzeit noch von der EGKS verwaltet werden, demnächst aber die Einnahmequelle für den vorgeschlagenen Forschungsfonds für Kohle und Stahl sein werden; schlägt vor, dass diese Zielquote an eine objektive Berechnung der durchschnittlichen Renditen auf Regierungsanleihen in der Europäischen Union gebunden wird;

12. ersucht die Kommission ferner, die Maßnahmen zu erläutern, die sie ergreifen wird, um zu gewährleisten, dass alle Einnahmen aus dieser Finanzverwaltung strikt auf den Forschungsfonds beschränkt bleiben und nicht zum Teil auf den Gesamthaushaltsplan übergehen;

13. fordert die Kommission nochmals auf, bei der Offenlegung der Daten, die Auswirkungen auf den Wert des EGKS-Vermögens haben, für größtmögliche Transparenz zu sorgen;

14. betont, dass es weiterhin über eine effiziente Verwendung der Steuergelder, insbesondere zugunsten der Forschung im Kohle- und Stahlsektor, auch nach Abwicklung der EGKS, wachen wird.

(1) ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 67.

(2) ABl. C 185 vom 30.6.2001, S. 2.

(3) ABl C 363 vom 19.12.2001, S. 40.

(4) ABl. C 366 vom 20.12.2001, S. 1.

(5) SN 4609/01 Rev 1.

(6) ABl. C 247 vom 7.8.1998, S. 5.

(7) ABl. C 190 vom 7.7.1999, S. 1.