32002A1204(01)

Stellungnahme der Kommission im Rahmen der Richtlinie 73/23/EWG des Rates betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen — Sicherheit von Brotröstern (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. C 300 vom 04/12/2002 S. 0014 - 0014


Stellungnahme der Kommission

im Rahmen der Richtlinie 73/23/EWG des Rates betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Sicherheit von Brotröstern

(2002/C 300/04)

(Text von Bedeutung für den EWR)

Diese Stellungnahme beruht auf Artikel 9 der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19. Februar 1973 betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen(1) und betrifft die Anwendung von Artikel 5 dieser Richtlinie.

Entsprechend Artikel 5 der Richtlinie 73/23/EWG wurden die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 60335-1 und EN 60335-2-9 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2).

Die Titel dieser von der Europäischen Normungsorganisation Cenelec angenommenen Normen lauten wie folgt:

- EN 60335-1 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke

- Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

- EN 60335-2-9 Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke

- Teil 2: Besondere Anforderungen für Brotröster, Grillgeräte, Bratgeräte und ähnliche Geräte.

Im Zusammenhang mit der Anwendung des Schutzklauselverfahrens gemäß Artikel 9 der Niederspannungsrichtlinie wurde die Kommission auf eine Unzulänglichkeit der harmonisierten Norm EN 60335-2-9, die zusammen mit der Norm EN 60335-1 angewandt wird, hingewiesen.

Diese Mitteilung betrifft die Gefahren hinsichtlich der Betriebssicherheit elektrischer Geräte, die unter die Norm EN 60335-2-9 fallen. In ihrer derzeitigen Fassung enthält diese Norm keine angemessenen Vorschriften über die Betriebssicherheit, was elektromagnetische Störungen und im Normalfall auftretende Spannungsschwankungen am Netzanschluss angeht. Die Sicherheitsziele, die in Nummer 1 Buchstabe d) und Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 73/23/EWG aufgeführt sind, erfordern, dass elektrische Betriebsmittel so konzipiert und beschaffen sein sollen, dass unter den vorgesehenen Umgebungsbedingungen der Schutz vor Gefahren, die durch nicht mechanische Einwirkungen entstehen können, gewährleistet ist. Bei elektrischen Geräten, die elektronisch gesteuert werden (z. B. durch einen elektronischen Zeitschalter) und die die Anforderungen der vorstehenden Norm erfuellen, kann es daher der Fall sein, dass sie die Anforderungen der Niederspannungsrichtlinie hinsichtlich der vorhersehbaren äußeren Einwirkungen auf elektrische Betriebsmittel nicht erfuellen. Da angemessene Spezifikationen hinsichtlich der Betriebssicherheit fehlen, ist durch die Norm EN 60335-2-9 nicht unbedingt eine vollständige Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie gewährleistet.

Aus diesem Grund ist die Kommission der Ansicht, dass die Norm EN 60335-2-9, wie sie in der vorstehend genannten Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt ist, keine Konformitätsvermutung in Bezug auf die Sicherheitsziele von Nummer 1 Buchstabe d) und Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 73/23/EWG begründet.

Zu diesem Ergebnis kamen auch die nationalen Sachverständigen aus den Behörden der Mitgliedstaaten auf der Sitzung der Arbeitsgruppe "Niederspannung" am 11. Dezember 2001.

Die Kommission hat die Europäischen Normungsorganisation Cenelec damit beauftragt, zu gewährleisten, dass die genannten Gefahren hinsichtlich der Betriebssicherheit in einer überarbeiteten Fassung dieser Norm angemessen Berücksichtigung finden.

Bis es zu einer Neufassung der betreffenden harmonisierten Norm kommt, müssen die Hersteller beim Nachweis der Einhaltung der Niederspannungsrichtlinie durch die betreffenden elektrischen Betriebsmittel zusätzliche Maßnahmen ergreifen, damit sichergestellt ist, dass die Betriebsmittel, die entsprechend der Norm EN 60335-2-9 ausgelegt und hergestellt werden, auch die Sicherheitsziele von Nummer 1 Buchstabe d) und Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 73/23/EWG erfuellen. Dazu kann eine Gefahrenanalyse und -bewertung erforderlich sein, um zu gewährleisten, dass die Betriebsmittel so ausgelegt und hergestellt werden, dass die Gefahren hinsichtlich der Betriebssicherheit von elektrischen Geräten verringert werden, soweit dies vernünftigerweise möglich ist.

Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten diese Stellungnahme bei der Ausübung der Marktaufsicht berücksichtigen.

(1) ABl. L 77 vom 26.3.1973, Richtlinie, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).

(2) ABl. C 57 vom 4.3.2002, S. 1.