32001Y0123(01)

Entschliessung des Rates vom 14. Dezember 2000 über Gesundheit und Ernährung

Amtsblatt Nr. C 020 vom 23/01/2001 S. 0001 - 0002


Entschliessung des Rates

vom 14. Dezember 2000

über Gesundheit und Ernährung

(2001/C 20/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

1. ERINNERT DARAN, dass die Bürger der Europäischen Union der Gesundheit große Bedeutung beimessen und sie als einen wesentlichen Aspekt einer hohen Lebensqualität betrachten;

2. VERWEIST AUF die Entschließung vom 3. Dezember 1990(1) über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend Ernährung und Gesundheit, deren Ziele im Allgemeinen weiterhin gelten, sowie auf die Schlussfolgerungen vom 15. Mai 1992(2),

3. UNTERSTREICHT erneut die Bedeutung der Ernährung als eines der maßgeblichen Faktoren für die menschliche Gesundheit und stellt fest, dass die öffentliche Gesundheit folglich durch Maßnahmen im Bereich der Ernährung geschützt und verbessert werden kann;

4. WEIST DARAUF HIN, dass eine nicht bedarfsgerechte Ernährung zusammen mit mangelnder körperlicher Betätigung als einer der wichtigsten vermeidbaren Risikofaktoren für das Auftreten von Herz- und Gefäßkrankheiten, die eine der häufigsten Todesursachen in der Europäischen Union sind; ebenso wissenschaftlich belegt ist, dass eine unausgewogene Ernährung andere ernstliche Erkrankungen wie bestimmte Krebsarten, Osteoporose, nicht erblichen Diabetes und bestimmte Mangelkrankheiten begünstigt;

5. IST BESORGT über die Folgen der Zunahme von Fettleibigkeit und Übergewicht in der Europäischen Union, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen;

6. STELLT FEST, dass trotz der außerordentlichen Fortschritte bei der Ernährung der Bevölkerung der Europäischen Union die gesamte Bevölkerung weiterhin mit ernährungsbedingten Gesundheitsproblemen konfrontiert ist und dass einige Gruppen, beispielsweise Kinder, Heranwachsende, ältere und bedürftige Menschen den Auswirkungen einer nicht bedarfsgerechten Ernährung weiterhin stärker ausgesetzt sind;

7. BETONT, dass eine schlechte Ernährung höhere soziale und gesundheitliche Kosten für die Mitgliedstaaten verursacht;

8. STELLT FEST, dass die Kenntnisse über die ernährungsrelevanten Aspekte von Konsum und Essgewonheiten sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch innerhalb der Mitgliedstaaten unterschiedlich sind;

9. NIMMT KENNTNIS von den Veränderungen der verschiedenen Ernährungs- und Essgewohnheiten in der Europäischen Union, wobei insbesondere die Bedeutung der Gemeinschaftsverpflegung und des Verzehrs von Fertiggerichten immer mehr zunimmt;

10. STELLT FEST, dass trotz der Fortschritte im Bereich der ernährungsbezogenenen Information und der Nährstoff-Kennzeichnung eine zuverlässige, kohärente und verständliche Information über die ernährungsphysiologischen Merkmale der Lebensmittel und über die ernährungsspezifische Qualität von Diäten noch nicht in ausreichendem Maße gewährleistet ist;

11. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass die vielfältigen Regionalküchen in der Europäischen Union als kulturelle Bereicherung zu respektieren sind, der bei der Planung und Umsetzung der Ernährungspolitiken Rechnung zu tragen ist. Diese Politiken müssen also zunächst auf der nationalen Ebene festgelegt werden;

12. BETONT jedoch, dass zahlreiche Gemeinschaftspolitiken, insbesondere die Politiken in den Bereichen öffentliche Gesundheit, Landwirtschaft, Fischerei, Forschung, Verkehr, Verbraucherschutz und Binnenmarkt derart weit reichende Auswirkungen haben, dass einzelstaatliche Ernährungspolitiken nur dann ihre volle Wirksamkeit entfalten können, wenn die Gesundheitsaspekte der Ernährung bei der Definition und Durchführung der betreffenden Gemeinschaftspolitiken berücksichtigt werden;

13. STELLT FEST, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von gesunden Lebensmitteln sowie der Informationen über eine gesunde Ernährung wichtige Bestandteile der Ernährungspolitik sind;

14. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass der Förderung einer gesunden Ernährungsweise in dem künftigen gemeinschaftlichen Aktionsprogramm für die öffentliche Gesundheit ein angemessener Platz eingeräumt werden muss;

15. IST DER AUFFASSUNG, dass eine Gesundheits- und Ernährungspolitik nur dann ihre Wirksamkeit entfaltet, wenn sie sich unter anderem auf den Erfahrungs- und Informationsaustausch sowie auf die Zusammenarbeit und Ausbildung aller Betroffenen, einschließlich der Ernährungssachverständigen, der betreffenden Marktteilnehmer, der Verbraucher und der Nichtregierungsorganisationen stützt;

16. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Ernährungspolitiken

i) in der Bevölkerung bereits ab der Kindheit und in allen Lebensphasen durch Unterstützung von gesundheitsfördernden Verhaltensweisen und Gewohnheiten sowie durch Aufklärungsmaßnahmen auf eine gesundheitsbewusste Lebensmittelwahl hinzuwirken;

ii) alle Betroffenen in die Überlegungen über eine gesunde Ernährung und deren Förderung einzubeziehen;

iii) die Ausarbeitung, die Verbreitung und die Durchführung von Empfehlungen für eine gesunde Ernährung auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Kenntnisse weiterzuentwickeln;

iv) die ernährungswissenschaftlichen Kenntnisse der Gesundheitssachverständigen und der in den Nahrungsmittelbranchen Tätigen zu verbessern;

v) aktiv an den Netzen für die Erhebung von Daten in den Bereichen Ernährung und körperliche Betätitgung in der Gemeinschaft mitzuarbeiten;

vi) die Beteiligung von nationalen Sachverständigen an den Tätigkeiten der Gemeinschaft, insbesondere an der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse, zu fördern;

17. NIMMT DAVON KENNTNIS, dass die Kommission im Rahmen des Weißbuchs zur Lebensmittelsicherheit unter anderem die Erarbeitung einer umfassenden und in sich stimmigen Ernährungspolitik sowie die Vorlage eines entsprechenden Aktionsplans zur Ernährung und von Empfehlungen für Ausrichtungen im Bereich der Ernährungsgewohnheiten in Betracht zieht;

18. ERSUCHT die Kommission zu untersuchen, wie eine gesündere Ernährung in der Europäischen Union gefördert werden kann, und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zu unterbreiten sowie insbesondere

i) vorzusehen, dass bei der Festlegung und Durchführung aller einschlägigen Gemeinschaftspolitiken einer gesunden Ernährungsweise Rechnung getragen wird und Instrumente entwickelt werden, die eine Beurteilung der Auswirkungen der übrigen Gemeinschaftspolitiken auf die gesunde Ernährung ermöglichen;

ii) unter Rückgriff auf das vorhandene, von den Mitgliedstaaten eingesetzte Instrumentarium die Mittel für die Überwachung der gesunden Ernährungsweisen und der maßgeblichen Faktoren weiterzuentwickeln, um zu vergleichbaren Daten zu gelangen, und ergänzend zu den Maßnahmen der Mitgliedstaaten eine regelmäßige Auswertung dieser Daten zu gewährleisten;

iii) einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch in den Bereichen Gesundheit und Ernährung zu unterstützen und zu fördern;

iv) die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse im Bereich der gesunden Ernährung durch Fachleute zu erleichtern, insbesondere um einzelstaatliche oder örtliche Ernährungsempfehlungen und die Verbraucherinformationen untermauern und aktualisieren zu können;

v) die Forschungen über den Zusammenhang zwischen Gesundheit und Ernährung, die ernährungsbedingten Krankheiten, das Verständnis der Ernährungsgewohnheiten sowie die Auswirkungen der Politiken auf die Gesundheit und Ernährung zu unterstützen;

vi) den Austausch von Informationen über Ausbildungsgänge und Berufe im Ernährungsbereich zu erleichtern;

vii) die Nährstoff-Kennzeichnung zu verbessern und sie an die Bedürfnisse der Verbraucher anzupassen sowie die Nutzung weiterer Instrumente zur ernährungsbezogenen Information voranzutreiben;

viii) die Möglichkeit der Durchführung von Vorhaben zur Förderung einer gesunden Ernährungsweise zu prüfen, die auf so unterschiedliche Themen wie den Verzehr von Obst und Gemüse und das Stillen von Säuglingen ausgerichtet sein können;

ix) Überlegungen darüber anzustellen, wie die neuen Informationstechnologien für eine bessere Unterrichtung der Akteure in diesem Bereich, aber auch für eine bessere Unterrichtung der Bevölkerung genutzt werden können;

x) Vorkehrungen zu treffen, damit die Umsetzung der Maßnahmen im Bereich Ernährung weiter verfolgt wird;

19. ERSUCHT die Kommission, mit den zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere der WHO, weiterhin zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Koordinierung der Tätigkeiten zu gewährleisten und damit Überschneidungen zu vermeiden.

(1) ABl. C 329 vom 31.12.1990, S. 1.

(2) ABl. C 148 vom 12.6.1992, S. 2.