Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen
Amtsblatt Nr. C 012 vom 15/01/2001 S. 0010 - 0022
Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (2001/C 12/02) EINLEITUNG Das Konzept der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen wurde auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Juni 1998 in Cardiff zur Sprache gebracht. Unter der Nummer 45 Buchstabe f) des am 3. Dezember 1998 angenommenen Aktionsplans des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist vorgesehen, dass innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags ein Prozess im Hinblick auf die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen und ihrer Vollstreckung eingeleitet wird. Dieser Gedanke wurde im Oktober 1999 vom Europäischen Rat (Tampere) wieder aufgegriffen, der die Auffassung vertreten hat, dass die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit sowohl in Zivil- als auch in Strafsachen innerhalb der Union werden sollte (Nummern 33 bis 37). Der Europäische Rat (Tampere) hat ausdrücklich festgestellt, dass dieser Grundsatz sowohl für Urteile als auch für andere Entscheidungen von Justizbehörden gelten sollte. Er hat ferner den Rat und die Kommission aufgefordert, bis zum Dezember des Jahres 2000 ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung anzunehmen (siehe Nummer 37 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere). Die Verwirklichung dieses Maßnahmenprogramms ist in den Fortschrittsanzeiger der Europäischen Kommission aufgenommen worden, mit dem die bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Europäischen Union erzielten Fortschritte erfasst werden. Die gegenseitige Anerkennung soll es ermöglichen, nicht nur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch den Schutz der Persönlichkeitsrechte zu verstärken. Sie kann bessere Voraussetzungen für die soziale Wiedereingliederung von Straftätern schaffen. Sie ist ferner ein Faktor der Rechtssicherheit innerhalb der Union, insofern sie gewährleistet, dass eine in einem Staat ergangene gerichtliche Entscheidung in einem anderen Mitgliedstaat nicht wieder in Frage gestellt wird. Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafgerichtsbarkeit voraus. Dieses Vertrauen beruht insbesondere auf dem gemeinsamen Sockel von Überzeugungen, der durch ihr Eintreten für die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie des Rechtsstaates gebildet wird. Verschiedene Formen gegenseitiger Anerkennung sind schon in den Instrumenten der justiziellen Zusammenarbeit verankert, die vor dem Maastrichter Vertrag in verschiedenen Gremien und danach im Rahmen der Europäischen Union angenommen worden sind. Was die Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen anbelangt, so wurden in diesem Zusammenhang schon mehrere Übereinkünfte erstellt, wie etwa: das Europäische Übereinkommen vom 28. Mai 1970 über die internationale Geltung von Strafurteilen, das im Rahmen der Politischen Zusammenarbeit angenommene Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991 oder das Übereinkommen der Europäischen Union vom 17. Juni 1998 über den Entzug der Fahrerlaubnis. Mit der Überstellung verurteilter Personen, wie sie in dem Übereinkommen des Europarates vom 21. März 1983 vorgesehen ist, wird im Übrigen hauptsächlich bezweckt, die Wiedereingliederung verurteilter Personen zu begünstigen; sie beruht auf humanitären Erwägungen und impliziert zwangsläufig, dass die im Urteilsstaat ergangene gerichtliche Entscheidung durch den Vollstreckungsstaat anerkannt wird. Die Anerkennung einer gerichtlichen Entscheidung bedeutet auch, dass diese von den anderen Staaten in Rechnung gestellt werden muss, d. h., über dieselbe Straftat darf nicht erneut geurteilt werden, und die rechtskräftigen Entscheidungen dürfen nicht wieder in Frage gestellt werden. Dieser Grundsatz ist Gegenstand des zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Übereinkommens über das Verbot der doppelten Strafverfolgung, das am 25. Mai 1987 in Brüssel im Rahmen der Europäischen Politischen Zusammenarbeit unterzeichnet wurde. Das Übereinkommen des Europarates vom 15. Mai 1972 über die Übertragung der Strafverfolgung enthält gleichfalls Regeln zum Verbot der doppelten Strafverfolgung. Bestimmungen zu diesem Grundsatz finden sich auch in dem am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985. Im Rahmen der Europäischen Union sind ferner das Übereinkommen vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und das Übereinkommen vom 26. Mai 1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie das Übereinkommen der Europäischen Union vom 17. Juni 1998 über den Entzug der Fahrerlaubnis zu nennen. Bisher ist keines dieser Instrumente zwischen allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten; was die Übereinkünfte betrifft, die im Rahmen der Europäischen Union angenommen wurden bzw. angenommen werden sollen, so müssen die Mitgliedstaaten diese so bald wie möglich ratifizieren. Für die anderen Übereinkünfte, einschließlich des im Rahmen der Politischen Zusammenarbeit angenommenen Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen vom 13. November 1991, sollten gleichzeitig neuere Mechanismen herangezogen werden, in deren Rahmen der höchste Verbindlichkeitsgrad der in Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Instrumente genutzt und ein möglichst umfassendes System der gegenseitigen Anerkennung ins Auge gefasst werden kann. Es sei darauf hingewiesen, dass die Vertragsparteien nach mehreren bestehenden Rechtsinstrumenten die Möglichkeit haben, zwischen der weiteren Vollstreckung der Entscheidung und deren Umwandlung zu wählen. Der Grundsatz der Umwandlung der Entscheidung sollte geprüft werden, um festzustellen, inwieweit er mit dem in den Schlussfolgerungen von Tampere niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vereinbar ist. Im internationalen Rahmen sind bestimmte Aspekte der gegenseitigen Anerkennung nicht berücksichtigt worden, insbesondere jene, die die Anordnungen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffen oder aber, wenn es darum geht, im Hinblick auf eine gerichtliche Entscheidung den Entscheidungen ausländischer Gerichte in Strafsachen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere die strafrechtliche Vergangenheit und etwaige Rückfälligkeit einer Person zu beurteilen. Die gegenseitige Anerkennung hat somit mancherlei Erscheinungsformen; sie muss in allen Stadien des Strafverfahrens, sowohl vor und bei der Urteilsfindung als auch im Anschluss daran, angestrebt werden, hat aber unterschiedliche Modalitäten in Abhängigkeit von der Art der jeweiligen Entscheidung bzw. Strafe. In jedem dieser Bereiche ist das Ausmaß der gegenseitigen Anerkennung eng verknüpft mit dem Bestehen und dem Inhalt bestimmter Parameter, die für die Effizienz des Verfahrens ausschlaggebend sind. Diese Parameter konnten im Laufe der beim Rat unternommenen Arbeiten bestimmt werden, insbesondere durch die britische Delegation. Es handelt sich dabei um folgende Parameter: - allgemeine oder auf bestimmte Delikte begrenzte Tragweite der geplanten Maßnahme. Einige Maßnahmen zur Verwirklichung der gegenseitigen Anerkennung können auf schwere Straftaten begrenzt werden; - Beibehaltung oder Abschaffung des Erfordernisses der beiderseitigen Strafbarkeit als Bedingung für die Anerkennung; - Mechanismen für den Schutz der Rechte von Dritten, Opfern und verdächtigten Personen; - Festlegung der gemeinsamen Mindestnormen, deren es zur Erleichterung der Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bedarf, beispielsweise hinsichtlich der Zuständigkeit der Gerichte; - unmittelbare oder mittelbare Vollstreckung der betreffenden Entscheidung sowie Festlegung und Umfang des etwaigen Verfahrens der Gültigkeitsprüfung; - Bestimmung und Tragweite der Anerkennungsverweigerungsgründe, die auf der Souveränität oder anderen wesentlichen Interessen des ersuchten Staates beruhen oder mit der Rechtmäßigkeit zusammenhängen; - Regelung für die Haftung der Staaten im Fall einer auf Einstellung des Verfahrens oder Freispruch lautenden Entscheidung. Je nach dem, ob eine mehr oder weniger weit gehende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen angestrebt wird, können je nach Art der betreffenden Entscheidung die einzelnen Parameter unterschiedlich stark berücksichtigt werden, es sei denn, es erweist sich als notwendig, eine autonome Maßnahme zu erlassen, die eine Anwendung des betreffenden Parameters auf sämtliche Maßnahmen gestattet. Das als ein umfassendes Programm konzipierte Maßnahmenprogramm ist so ausgelegt, dass die verschiedenen Bereiche in Betracht gezogen werden, in denen die Mitgliedstaaten sich in den nächsten Jahren bemühen sollten, schrittweise zu einer gegenseitigen Anerkennung der Entscheidungen in Strafsachen innerhalb der Europäischen Union zu gelangen. Es darf jedoch nicht als ein endgültiges Programm angesehen werden, mit dem unwiderruflich die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen eingeführt wird, sondern vielmehr als ein ehrgeiziges Vorhaben, das schrittweise und realistisch betrieben werden sollte. Ziel des Programms ist es, den Weg zu ebnen und das Konzept für die betreffenden Bereiche aufzuzeigen, ohne dabei die Modalitäten der künftigen Arbeiten verbindlich und endgültig festzulegen. Auch sollten die Mitgliedstaaten nicht davon ausgehen, dass dieses Programm sie von der Ratifizierung bestimmter einschlägiger Instrumente, die in anderen Gremien angenommen wurden, entbindet. Die Arbeiten, die sich aus diesem Programm ergeben, sollten, gegebenenfalls, so weit wie möglich auf den Lösungen aufbauen, die im Rahmen bereits existierender Instrumente gefunden wurden, damit unnötige Doppelarbeit vermieden wird. Außerdem sollten noch bei der Verwirklichung dieses Programms mehrere Maßnahmen jeweils in einem einzigen Instrument zusammengefasst werden, wenn dies angebracht erscheint. Die Verwirklichung dieses Programms, dessen Realisierungsstand einer gegenseitigen Begutachtung zu unterziehen ist, stellt eine wesentliche Etappe dar. Am 26. Juli 2000 hat die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament eine Mitteilung über die gegenseitige Anerkennung rechtskräftiger Entscheidungen in Strafsachen unterbreitet. Das Maßnahmenpaket bezieht den Beitrag der Kommission und die Leitlinien mit ein, die auf der informellen Tagung der Justiz- und Innenminister vom 28. und 29. Juli 2000 in Marseille festgelegt worden sind. MASSNAHMENPROGRAMM 1. BERÜCKSICHTIGUNG FRÜHERER RECHTSKRÄFTIGER ENTSCHEIDUNGEN IN STRAFSACHEN, DIE VON EINEM GERICHT EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERLASSEN WURDEN 1.1. Verbot der doppelten Strafverfolgung Ziel: Stärkung der Rechtssicherheit in der Union, indem gewährleistet wird, dass eine in einem Mitgliedstaat ergangene rechtskräftige Verurteilung in einer Strafsache nicht in einem anderen Mitgliedstaat wieder in Frage gestellt wird. Die in einem Mitgliedstaat erfolgte Verurteilung muss als Hinderungsgrund dafür gelten, dass die schon untersuchte Tat oder Verhaltensweise in einem anderen Mitgliedstaat erneut verfolgt wird. Dieses Ziel wurde teilweise in den Artikeln 54 bis 57 des Schengener Durchführungsübereinkommens erreicht. In dieser Hinsicht sind die in Artikel 55 dieses Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeiten für Vorbehalte, insbesondere jene, wonach ein Mitgliedstaat erklären kann, dass er durch das Verbot der doppelten Strafverfolgung nicht gebunden ist, "wenn die Tat, die dem ausländischen Urteil zugrunde lag, ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde", überprüfungsbedürftig. Bei anderen Entscheidungen, wie zum Beispiel Freisprüchen, sollte geprüft werden, wie diese im Rahmen des grundsätzlichen Verbots der doppelten Strafverfolgung berücksichtigt werden könnten, und zwar gegebenenfalls unter bestimmten Vorbehalten. Schließlich sollte auch die Frage gerichtlicher Entscheidungen behandelt werden, die in einem Staat aufgrund einer Schlichtung in Strafsachen zustande kommen. Maßnahme Nr. 1: Überprüfung der Artikel 54 bis 57 des Schengener Durchführungsübereinkommens, die aus dem von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 25. Mai 1987 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommen über das Verbot der doppelten Strafverfolgung übernommen worden sind, im Lichte einer uneingeschränkten Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung. Prioritätsgrad: 6 1.2. Strafzumessung im Einzelfall Ziel: Es soll erreicht werden, dass das Gericht eines Mitgliedstaats eine in einem anderen Mitgliedstaat erfolgte Verurteilung berücksichtigen können muss, damit die strafrechtliche Vergangenheit des Täters bewertet und daraus Konsequenzen für die Verurteilung des Betreffenden gezogen werden können. Maßnahme Nr. 2: Annahme eines oder mehrerer Rechtsakte, in denen der Grundsatz verankert ist, dass das Gericht eines Mitgliedstaats die in den anderen Mitgliedstaaten ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen in Strafsachen heranziehen können muss, um die strafrechtliche Vergangenheit eines Täters bewerten, eine Rückfälligkeit berücksichtigen und die Art der Strafen und die Einzelheiten des Strafvollzugs entsprechend festlegen zu können. Prioritätsgrad: 4 Voraussetzung für die Wirksamkeit dieses Grundsatzes ist die Kenntnis des betreffenden ausländischen Urteils; daher müsste auch Folgendes vorgesehen sein: Maßnahme Nr. 3: Zur Erleichterung des Informationsaustausches sollte ein Standardformular für Auskunftsersuchen über Vorstrafen in den Amtssprachen der Union erstellt werden (Nummer 49 Buchstabe d) des Aktionsplans vom 3. Dezember 1998 zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Amsterdamer Vertrags über den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts), wozu das im Rahmen der Schengen-Gremien erstellte Formular herangezogen werden sollte. Prioritätsgrad: 2 Maßnahme Nr. 4: Es sollte eine Machbarkeitsstudie durchgeführt werden, um festzustellen, wie die zuständigen Behörden in der Europäischen Union unter voller Berücksichtigung der Erfordernisse, die sich aus den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz ergeben, auf bestmögliche Weise über strafrechtliche Verurteilungen einer Person informiert werden könnten. Diese Studie muss sich insbesondere auf die gegebenenfalls betroffenen Arten von Verurteilungen erstrecken und unter den folgenden Vorgehensweisen das beste Verfahren ermitteln: a) Erleichterung des bilateralen Informationsaustauschs, b) Vernetzung der nationalen Dateien, c) Schaffung einer echten europäischen Zentraldatei. Prioritätsgrad: 2 2. VOLLSTRECKUNG VON ANORDNUNGEN IM RAHMEN DES ERMITTLUNGSVERFAHRENS 2.1. Anordnungen in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismaterial und das Einfrieren von Guthaben 2.1.1. Anordnungen für die Zwecke der Sicherstellung von Beweismaterial Ziel: Ermöglichung der Vorlage von Beweismaterial, Verhütung des Verlusts von Beweismaterial sowie Erleichterung der Vollstreckung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen, so dass die rasche Sicherung von Beweismaterial in Strafsachen sichergestellt ist (Nummer 36 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere). Dabei sollten Artikel 26 des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung vom 15. Mai 1972 und Artikel 8 des Römischen Übereinkommens vom 6. November 1990 über die Übertragung der Strafverfolgung beachtet werden. Maßnahme Nr. 5: Suche nach realistischen Lösungen, die darauf abzielen, - dass die Vorbehalte und Erklärungen gemäß Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen, ergänzt durch die Artikel 51 und 52 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen, was die Zwangsmaßnahmen betrifft, zwischen den Mitgliedstaaten nicht geltend gemacht werden können, insbesondere im Bereich der Bekämpfung der organisierten Kriminalität, des Waschens der Erträge aus Straftaten und der Finanzkriminalität; - dass die Gründe zur Verweigerung der Rechtshilfe gemäß Artikel 2 des Übereinkommens von 1959, ergänzt durch Artikel 50 des Durchführungsübereinkommens zum Schengener Übereinkommen, zwischen den Mitgliedstaaten nicht geltend gemacht werden können. Prioritätsgrad: 1 Maßnahme Nr. 6: Ausarbeitung eines Instruments für die Anerkennung von Entscheidungen über das Einfrieren von Beweismaterial, damit der Verlust von Beweismaterial, das sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, verhindert wird. Prioritätsgrad: 1 2.1.2. Einstweilige Maßnahmen zum Zwecke der Einziehung oder der Rückgabe an die Opfer von Straftaten Ziel: Ermöglichung der Anerkennung und sofortigen Vollstreckung von Anordnungen betreffend das Einfrieren von Guthaben mit dem Ziel ihrer Einziehung oder der Rückgabe an die Opfer von Straftaten. Maßnahme Nr. 7: Ausarbeitung eines Instruments über die gegenseitige Anerkennung von Einfrierungsbeschlüssen. Dieses Instrument sollte die Möglichkeit schaffen, Guthaben in Dringlichkeitsfällen im Wege der Vollstreckung von Anordnungen eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats ohne vorherige Rechtshilfeverfahren vorläufig einfrieren zu lassen. Zur Durchführung der Maßnahmen 6 und 7 kann ein einziges Instrument in Betracht gezogen werden. Prioritätsgrad: 1 2.2. Anordnungen in Bezug auf Personen 2.2.1. Festnahmeanordnungen Ziel: Erleichterung der Vollstreckung von Haftbefehlen für die Zwecke strafrechtlicher Verfolgung. In diesem Zusammenhang sei an die Empfehlung 28 im Rahmen der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends erinnert, wonach die Möglichkeit in Betracht gezogen werden sollte, langfristig einen einheitlichen europäischen Rechtsraum für Auslieferungen zu schaffen. Maßnahme Nr. 8: Suche nach Mitteln und Wegen, zumindest für die schwersten Fälle von Straftaten gemäß Artikel 29 EU-Vertrag eine Überstellungsregelung einzuführen, die auf der Anerkennung und sofortigen Vollstreckung eines Haftbefehls der ersuchenden Justizbehörde beruhen würde. Diese Regelung müsste insbesondere die Bedingungen vorsehen, unter denen im Hinblick auf die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraums in Bezug auf die Auslieferung ein Haftbefehl als ausreichende Grundlage für die Überstellung der betreffenden Person durch die ersuchten zuständigen Behörden betrachtet würde. Prioritätsgrad: 2 2.2.2. Kontrollmaßnahmen ohne Freiheitsentzug Ziel: Sicherstellung der Zusammenarbeit für den Fall, dass eine Person vor ihrer Verurteilung Auflagen oder Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Unterstellung unter die Aufsicht eines Gerichts unterworfen wird. Maßnahme Nr. 9: Erstellung eines Inventars der gegebenenfalls in Betracht kommenden Maßnahmen, der Kontrollverfahren zur Überwachung der Einhaltung dieser Maßnahmen durch die betroffenen Personen sowie der im Fall der Nichteinhaltung anwendbaren Sanktionen. Prioritätsgrad: 3 Maßnahme Nr. 10: Im Lichte dieses Inventars Erwägung der Annahme eines Rechtsinstruments, das die Anerkennung und sofortige Vollstreckung der Kontroll-, Überwachungs- oder Sicherheitsmaßnahmen gestattet, die vor dem Urteil in der Hauptsache von einer Gerichtsbehörde angeordnet werden. Das Instrument sollte für alle Personen gelten, gegen die in einem Mitgliedstaat strafrechtliche Ermittlungen laufen, während sie sich möglicherweise in einem anderen Mitgliedstaat befinden, und die Modalitäten für eine Überwachung dieser Maßnahmen sowie entsprechende Sanktionen im Fall der Nichteinhaltung enthalten. Prioritätsgrad: 5 2.3. Berücksichtigung von Entscheidungen zur Aufnahme von Ermittlungen in anderen Mitgliedstaaten Ziel: Die Entwicklung der internationalen Kriminalität hat zu einer beträchtlichen Zunahme der Zahl der Fälle geführt, in denen mehrere Mitgliedstaaten nach den Regeln ihrer internen Verfahrensordnungen die Verfolgungs- und Entscheidungskompetenz für dieselben Straftaten bzw. damit verbundene Handlungen besitzen. Daher sollte dafür gesorgt werden, die Lösung positiver Kompetenzkonflikte innerhalb der Union zu erleichtern und die gleichzeitige Verfolgung in verschiedenen Staaten nach Möglichkeit zu vermeiden. Dazu müsste eine Machbarkeitsstudie über die Schaffung eines zentralen Verfahrensregisters durchgeführt werden, das es ermöglichen würde, Anklagen zu vermeiden, die wegen des Grundsatzes des Verbots der doppelten Strafverfolgung verworfen würden, und das ebenfalls nützliche Angaben über Ermittlungen in Straftaten liefern könnte, an denen die gleiche Person beteiligt ist. Maßnahme Nr. 11: Ausarbeitung eines Instruments, das die Möglichkeit der Übertragung von Strafverfahren auf andere Mitgliedstaaten vorsieht; hierzu sollte die Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden, wobei der diesbezügliche Zuständigkeitsbereich von Eurojust zu berücksichtigen wäre, da eine der Aufgaben dieser Stelle gerade darin besteht, "eine sachgerechte Koordinierung der nationalen Staatsanwaltschaften zu erleichtern" (Nummer 46 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere). Zur Erleichterung dieser Koordinierung wäre es unter anderem denkbar, im Lichte der in Artikel 8 des am 15. Mai 1972 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung vorgesehenen Fälle einer Verfahrensübertragung Kriterien festzulegen, die die Bestimmung der Zuständigkeiten erleichtern. Prioritätsgrad: 4 Maßnahme Nr. 12: Durchführung einer Machbarkeitsstudie, um festzustellen, wie die zuständigen Behörden in der Europäischen Union unter voller Berücksichtigung der Erfordernisse, die sich aus den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz ergeben, auf bestmögliche Weise über anhängige Ermittlungs- bzw. Strafverfahren gegen eine Person informiert werden könnten. Diese Studie muss sich insbesondere auf die ggf. betroffenen Kategorien von Straftaten und den Verfahrensabschnitt, von dem an derartige Informationen zum Tragen kommen sollten, beziehen. Dabei ist unter den folgenden Vorgehensweisen das beste Verfahren zu ermitteln: a) Erleichterung des bilateralen Informationsaustauschs, b) Vernetzung der nationalen Dateien, c) Schaffung einer echten europäischen Zentraldatei. Prioritätsgrad: 2 3. STRAFURTEILE 3.1. Haftstrafen 3.1.1. Anerkennung und sofortige Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat gegen einen Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, wenn die Auslieferung von einem Mitgliedstaat, der nach Artikel 7 Absatz 2 des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt hat, dass er seine Staatsangehörigen nicht ausliefert, mit der alleinigen Begründung verweigert wird, dass es sich um einen eigenen Staatsangehörigen handelt. Ziel: Wenn sich herausstellt, dass es für einen Mitgliedstaat nicht möglich ist, vom Grundsatz der Nichtauslieferung eigener Staatsangehörigen abzusehen, Gewährleistung der Vollstreckung der Verurteilung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats. Maßnahme Nr. 13: Annahme eines Zusatzinstruments zu dem Auslieferungsübereinkommen der Europäischen Union vom 27. September 1996 sowie zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957. In Artikel 3 Buchstabe b) des am 13. November 1991 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen war allein eine "fakultative" Übertragung der Vollstreckung vorgesehen. Das auszuarbeitende Instrument könnte für den hier angenommenen Fall einen neuen Grundsatz "Auslieferung oder Vollstreckung der Verurteilung" einführen. In diesem Instrument sind die konkreten Modalitäten für die Vollstreckung der Verurteilung, wie die Weiterführung der Vollstreckung oder die Umwandlung der Verurteilung, vorzusehen. Prioritätsgrad: 3 Ziel: Es muss eine Beurteilung der internationalen Übereinkünfte betreffend rechtskräftige Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe vorgenommen und der Frage nachgegangen werden, ob anhand dieser Übereinkünfte eine umfassende Regelung für die gegenseitige Anerkennung gewährleistet werden kann. Maßnahme Nr. 14: Beurteilung, inwieweit anhand moderner Mechanismen eine umfassende Regelung für die gegenseitige Anerkennung von rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe erwogen werden kann. Prioritätsgrad: 3 3.1.2. Überstellung der Personen, die sich der Justiz nach einer rechtskräftigen Verurteilung zu entziehen suchen Ziel: Vereinfachung der Verfahren in Fällen, in denen sich eine rechtskräftig verurteilte Person der Justiz zu entziehen sucht (Nummer 35 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere). Maßnahme Nr. 15: Annahme eines Instruments, mit dem das förmliche Auslieferungsverfahren abgeschafft und vorgesehen wird, dass eine Person, die sich der Justiz nach rechtskräftiger Verurteilung gemäss Artikel 6 EU-Vertrag zu entziehen sucht, in den Urteilsstaat überstellt werden kann. Es müssten die Fälle festgelegt werden, in denen an die Stelle des Verfahrens der Überstellung die Weiterführung der Strafvollstreckung treten könnte. Dieses Instrument, mit dem der Grundsatz "Überstellung oder Weiterführung der Strafvollstreckung" eingeführt werden soll, wird insbesondere verurteilte Justizfluechtige betreffen. Prioritätsgrad: 3 3.1.3. Überstellung verurteilter Personen mit dem Ziel, ihre soziale Wiedereingliederung zu erleichtern Ziel: Schaffung der Möglichkeit, dass in einem Mitgliedstaat wohnhafte Personen ihre Strafe im Wohnsitzstaat abbüßen können. In dieser Hinsicht müsste Artikel 2 des Übereinkommens über die Anwendung des Übereinkommens des Europarates über die Überstellung verurteilter Personen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Mai 1987 beachtet werden. Maßnahme Nr. 16: Annahme eines Zusatzinstruments zum Europäischen Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen, mit dem der auf die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten beschränkte Geltungsbereich des Übereinkommens auf die in diesen Staaten wohnhaften Personen ausgedehnt wird. Prioritätsgrad: 4 3.2. Geldstrafen Ziel: Schaffung der Voraussetzungen dafür, dass in einem Mitgliedstaat verhängte Geldstrafen gegen eine natürliche oder juristische Person durch einen anderen Mitgliedstaat vollstreckt werden können. Dabei sollten die entsprechenden Bestimmungen des am 13. November 1991 unterzeichneten Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher Verurteilungen beachtet werden. Maßnahme Nr. 17: Unionsweite Erstreckung des im Rahmen der Schengen-Gremien erstellten und durch den Beschluss des Schengen-Exekutivausschusses vom 28. April 1999 gebilligten spezifischen Übereinkommens über die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften und bei der Vollstreckung von dafür verhängten Geldbußen und Geldstrafen. Dieses Übereinkommen, das zu den den Schengen-Besitzstand bildenden Beschlüssen zählt, sollte Gegenstand eines Rechtsaktes des Rates auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sein, mit dem ein neues Rechtsinstrument zu schaffen wäre, in das die inhaltlichen Bestimmungen des Übereinkommens übernommen würden. Prioritätsgrad: 1 Maßnahme Nr. 18: Ausarbeitung eines Instruments, durch das sichergestellt wird, dass Geldstrafen, die gegen eine natürliche oder juristische Person von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig verhängt werden, durch den Wohnsitzstaat eingetrieben werden können. In diesem Instrument könnte für Geldstrafen ein automatisches Einziehungsverfahren oder gegebenenfalls eine vereinfachte Gültigkeitsprüfung vorgesehen werden. Es sollte so weit irgend möglich eine Verfahrensregelung für den Fall der Zahlungsverweigerung enthalten. Bei den Beratungen werden die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinsichtlich der Frage der Haftung von juristischen Personen berücksichtigt. Prioritätsgrad: 2 3.3. Einziehungen Ziel: Verbesserung der Vollstreckung einer Einziehungsanordnung eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat, insbesondere für die Zwecke einer Rückgabe an die Opfer von Straftaten, angesichts des Bestehens des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten. Maßnahme Nr. 19: - Prüfung insbesondere der Frage, ob die Gründe für eine Verweigerung der Vollstreckung einer Einziehungsmaßnahme nach Artikel 18 des Übereinkommens von 1990 allesamt mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vereinbar sind; - Prüfung der Frage, wie unbeschadet der Zuständigkeiten der Gemeinschaft Verbesserungen bei der Anerkennung und sofortigen Vollstreckung einer Anordnung eines Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat zu erreichen sind, wenn diese Anordnung den Schutz der Interessen eines Opfers bezweckt und in einer strafrechtlichen Entscheidung enthalten ist. Prioritätsgrad: 2 3.4. Rechtsverluste und sonstige Sanktionen Ziel: Schrittweise Ausweitung der Wirksamkeit von Sanktionen in Form von Rechtsverlusten, so dass sie für das gesamte Unionsgebiet gelten: Wenn bestimmte Sanktionen im Rahmen des europäischen Rechtsraums wirksam sein sollen, müssen sie nämlich auch unionsweit anerkannt und vollstreckt werden. Dabei sollten auch die Empfehlung 7 des Aktionsplans von 1997 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität, mit der die Mitgliedstaaten aufgefordert wurden, bei öffentlichen Ausschreibungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft Bieter, die Straftaten mit Bezug zu organisierter Kriminalität begangen haben, von der Teilnahme auszuschließen und Anträge solcher Personen auf Gewährung von Subventionen oder auf Erteilung staatlicher Genehmigungen abzulehnen, sowie die Empfehlung 2 der Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends, die denselben Gedanken wieder aufgreift, berücksichtigt werden. Maßnahme Nr. 20: Erstellung eines Verzeichnisses der in allen Mitgliedstaaten gemeinsam geltenden Verluste und Einschränkungen von Rechten, die bei oder infolge einer Verurteilung gegen eine natürliche oder juristische Person ausgesprochen werden. Prioritätsgrad: 2 Maßnahme Nr. 21: Durchführung einer Machbarkeitsstudie, um festzustellen, wie die zuständigen Behörden in der Europäischen Union unter voller Berücksichtigung der Erfordernisse, die sich aus den Persönlichkeitsrechten und dem Datenschutz ergeben, auf bestmögliche Weise über die in einem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlust und der Beschränkung von Rechten informiert werden könnten. Mit der Studie soll ermittelt werden, welche der folgenden Vorgehensweisen am geeignetsten ist: a) Erleichterung des bilateralen Informationsaustauschs, b) Vernetzung der nationalen Dateien, c) Schaffung einer echten europäischen Zentraldatei. Prioritätsgrad: 2 Maßnahme Nr. 22: Ausarbeitung eines oder mehrerer Rechtsinstrumente, auf deren Grundlage die derart inventarisierten Rechtsverluste im Wohnsitzstaat des Verurteilten rechtswirksam werden oder - zumindest in Bezug auf einige Kategorien von Straftaten und Rechtsverlusten - auf das gesamte Unionsgebiet ausgedehnt werden können. In diesem Zusammenhang wäre auch zu erörtern, inwieweit ein in einem Mitgliedstaat ausgesprochenes Gebietsverbot auf die gesamte Union ausgedehnt werden kann. Prioritätsgrad: 5 4. ENTSCHEIDUNGEN IM RAHMEN DER ÜBERWACHUNG NACH EINEM STRAFVERFAHREN Ziel: Sicherstellung der Zusammenarbeit für den Fall, dass eine Person insbesondere aufgrund einer Strafaussetzung zur Bewährung oder einer bedingten Freilassung Auflagen oder Überwachungs- und Unterstützungsmaßnahmen unterworfen wird. Maßnahme Nr. 23: Optimale Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 30. November 1964 über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen. Insbesondere wäre festzulegen, gegebenenfalls mittels eines spezifischen Instruments, inwieweit bestimmte Vorbehalte und Gründe für eine Vollstreckungsverweigerung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht geltend gemacht werden dürften. Prioritätsgrad: 6 5. GEGENSEITIGE BEGUTACHTUNG Ziel: Einführung eines Mechanismus der gegenseitigen Begutachtung in Bezug auf die Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen, so dass die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der geplanten Maßnahmen bestimmt werden können. Maßnahme Nr. 24: Verankerung des Grundsatzes der gegenseitigen Begutachtung in einem Instrument nach dem Muster der Gemeinsamen Maßnahme vom 5. Dezember 1997 betreffend die Schaffung eines Mechanismus für die Begutachtung der einzelstaatlichen Anwendung und Umsetzung der zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität eingegangenen internationalen Verpflichtungen. In dieser Hinsicht wird in der Empfehlung 8 des Dokuments "Prävention und Bekämpfung der organisierten Kriminalität: Eine Strategie der Europäischen Union für den Beginn des neuen Jahrtausends" dazu aufgefordert, dass der Rat die Möglichkeiten für eine Vervollständigung des bestehenden Evaluierungsmechanismus prüft, der für die Evaluierung spezieller Implementierungsbereiche genutzt werden könnte. Prioritätsgrad: Siehe Empfehlung Nr. 8. AUSFÜHRUNG DES MASSNAHMENPROGRAMMS Termine für die Arbeiten im Rahmen der Europäischen Union lassen sich nur schwer festlegen: zu kurz bemessene Fristen sind illusorisch, in zu ferner Zukunft angesetzte Termine führen zu einem Verlust an Engagement bei den Mitgliedstaaten. Daher wurde dafür optiert, Prioritäten festzulegen, die auf jeden Fall zu den verfügbaren Mitteln der Organe und der Mitgliedstaaten wie auch zu den sonstigen derzeit laufenden Arbeiten in Bezug zu setzen sein werden. Bei der Festlegung dieser Prioritäten wurden folgende Parameter herangezogen: - Einige Maßnahmen sind zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Plan ausgearbeitet wird, bereits in bestimmten Initiativen vorgeschlagen worden; ihnen wurde somit erste Priorität zuerkannt. - Bestimmte Maßnahmen wurden bereits als vorrangig eingestuft, sei es in den Schlussfolgerungen von Tampere, sei es auf den darauf folgenden Ministertagungen. - Bei bestimmten Maßnahmen handelt es sich um Machbarkeitsstudien. In diesem Fall ist es denkbar, andere Stellen mit der Ausführung zu betrauen, so dass der Haushalt des Rates nicht übermäßig belastet wird. Diese Maßnahmen wurden im Rahmen der sonstigen Prioritäten als relativ vorrangig eingestuft. Die aus dem Gemeinschaftshaushalt finanzierten Programme sollten für sie uneingeschränkt genutzt werden. - Schließlich wurde auch der voraussichtlichen positiven Auswirkung auf die Verwirklichung der durch die Verträge abgesteckten Ziele Rechnung getragen. Angesichts der Bedeutung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere über die gegenseitige Anerkennung sollten bis Ende 2002 wesentliche Fortschritte bei der Umsetzung der Maßnahmen der Prioritätsstufen 1 und 2 erzielt werden. Es wird vorgeschlagen, dass der Rat die erzielten Fortschritte zu diesem Zeitpunkt überprüft. A: ÜBERSICHT ÜBER DIE MASSNAHMEN IN DER REIHENFOLGE IHRES PRIORITÄTSGRADES >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B: ÜBERSICHT ÜBER DIE MASSNAHMEN IN DER REIHENFOLGE DES MASSNAHMENPROGRAMMS >PLATZ FÜR EINE TABELLE>