32001Y0112(01)

Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses JI des Rates über die Einführung eines Systems für die spezielle kriminaltechnische Profilanalyse synthetischer Drogen

Amtsblatt Nr. C 010 vom 12/01/2001 S. 0001 - 0003


Initiative des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses JI des Rates über die Einführung eines Systems für die spezielle kriminaltechnische Profilanalyse synthetischer Drogen

(2001/C 10/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 30 und 31 sowie auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c),

auf Initiative des Königreichs Schweden(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nummer 43 der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates (Oktober 1999 in Tampere), Nummer 4.1.1.4 des Drogenaktionsplans der EU (2000-2004) und Nummer 7 des Binnenmarktanzeigers der Kommission sind bei der Annahme dieses Beschlusses berücksichtigt worden.

(2) Da das Herstellungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Zusammensetzung und die Herstellungstechniken den synthetischen Drogen gewisse gemeinsame Merkmale verleihen, lassen sich synthetische Drogen, die bei unterschiedlichen Gelegenheiten und an unterschiedlichen Orten sichergestellt wurden, zum selben Ursprung zurückverfolgen, das heißt, es können Übereinstimmungen zwischen ihnen festgestellt werden.

(3) Einige nationale kriminaltechnische Labors in der Europäischen Union haben Spezialtechniken für die Analyse synthetischer Drogen entwickelt, anhand deren solche gemeinsame Merkmale identifiziert werden können.

(4) Diese Merkmale ergänzen die herkömmlichen kriminalpolizeilichen Informationen oder Daten aus Ermittlungsverfahren. Durch eine Kombination aller dieser Informationen könnten Zusammenhänge zwischen laufenden oder abgeschlossenen kriminalpolizeilichen Ermittlungen hergestellt bzw. untermauert werden, was die Ermittlung illegaler Zentren oder Netze, die an der Herstellung und der Verteilung synthetischer Drogen beteiligt sind, erleichtern könnte.

(5) Die Harmonisierung der Daten, die anhand der Spezialtechniken gewonnen werden, lässt sich aus technischen Gründen kurzfristig nicht verwirklichen. Die Labors, die solche Techniken entwickelt haben, sollten benannt und mit der besonderen physikalischen und chemischen Charakterisierung und der Erstellung von Profilen synthetischer Drogen anhand von Verunreinigungen beauftragt werden.

(6) Die Zusammenstellung, die Kombinierung und die Analyse von kriminaltechnischen und kriminalpolizeilichen Informationen oder von Daten aus Ermittlungsverfahren in Echtzeit ist von wesentlicher Bedeutung, um operative Ergebnisse zu erzielen, und die Übermittlung von Proben sichergestellter synthetischer Drogen an benannte Labors sowie von kriminaltechnischen Informationen oder Daten aus Ermittlungsverfahren an Europol muss sofort nach der Sicherstellung erfolgen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Probenanalyse

(1) Es wird ein europäisches System von Labors mit dem Ziel eingerichtet, Proben sichergestellter synthetischer Drogen speziellen kriminaltechnischen Profilanalysen (nachstehend "Spezialanalysen" genannt) zu unterziehen im Hinblick auf die Verhütung, die Aufdeckung, die Ermittlung und die Verfolgung von Straftaten.

(2) Für die Zwecke dieses Beschlusses sind unter synthetischen Drogen Amphetamine, MDMA und andere ecstasyanaloge Stoffe (amphetaminartige Stimulantien) zu verstehen.

Artikel 2

Benennung von Labors

(1) Die Labors, die Spezialanalysen von Proben sichergestellter synthetischer Drogen durchführen, sind im Anhang aufgeführt.

(2) Jedes der Labors ist für die jeweils im Anhang aufgeführten synthetischen Drogen zuständig.

Artikel 3

Aufgaben der Labors

(1) Die benannten Labors haben zwei Hauptaufgaben:

a) Durchführung von Spezialanalysen der ihnen im Namen der Mitgliedstaaten übermittelten Proben synthetischer Drogen;

b) Ermittlung, ob die analysierten Proben mit anderen von diesem Labor analysierten Proben übereinstimmen.

(2) Die benannten Labors wenden für die Spezialanalyse die bestmöglichen chemischen Verfahren an und registrieren die analysierten Proben, um prüfen zu können, ob zwischen ihnen eine Übereinstimmung besteht.

Artikel 4

Kosten

Die Kosten für die von den benannten Labors auf der Grundlage dieses Beschlusses geleistete Arbeit werden von dem Mitgliedstaat getragen, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befinden.

Artikel 5

Verpflichtung zur Entnahme und Übermittlung von Proben

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Proben der an dem Ort der Herstellung sichergestellten synthetischen Drogen und übermitteln diese den benannten Labors zur Spezialanalyse.

(2) Ferner nehmen die Mitgliedstaaten Proben synthetischer Drogen, die an anderen Orten als dem Ort der Herstellung sichergestellt werden, und übermitteln diese den benannten Labors, wenn die sichergestellte Menge mehr als

a) 500 Einheiten bei Tabletten oder Dosen,

b) 1000 ml bei Flüssigkeiten,

c) 1000 g bei Pulver oder anderen Stoffen in losem Zustand

beträgt.

(3) Die Proben sind in einer so ausreichenden Menge zu übermitteln, dass die benannten Labors die Aufgaben nach Artikel 3 durchführen können.

(4) Die Entnahme und anschließende Übermittlung von Proben erfolgt so bald wie möglich und kann nur verweigert werden, wenn die Entnahme und/oder Übermittlung der Proben

- wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schadet,

- den Erfolg einer laufenden Ermittlung oder die Sicherheit von Personen gefährdet oder

- Informationen über die Organisation oder spezifische kriminalpolizeiliche Tätigkeiten im Bereich der Sicherheit des Staates betrifft.

(5) Die Übermittlung von Proben erfolgt gemäß dem Beschluss 2001/.../JI des Rates vom ... über die Übermittlung von Proben illegaler Suchtstoffe(3). Wird eine Probe nach diesem Artikel übermittelt, so kann weder der übermittelnde noch der empfangende Mitgliedstaat sich weigern, das erforderliche Übermittlungsformular nach Artikel 4 des genannten Beschlusses auszufuellen.

Artikel 6

Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die Ergebnisse

(1) Das Labor unterrichtet den übermittelnden Mitgliedstaat so bald wie möglich über die Ergebnisse der Analyse sowie über eine etwaige Übereinstimmung mit anderen Proben.

(2) Die Mitgliedstaaten, die einem Labor zu einem früheren Zeitpunkt Proben übermittelt haben, werden über eine etwaige Übereinstimmung sowie über den Ursprung der übereinstimmenden Probe unterrichtet.

Artikel 7

Europol

(1) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens und unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 jenes Übereinkommens, sollten kriminalpolizeiliche Informationen oder Daten aus Ermittlungsverfahren zu sichergestellten Stoffen, die gemäß Artikel 5 dieses Beschlusses zur Spezialanalyse zu übermitteln sind, gleichzeitig mit der Übermittlung der Probe selbst an ein benanntes Labor Europol zugeleitet werden.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Europol-Übereinkommens und unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 jenes Übereinkommens sollte Europol so bald wie möglich über die übereinstimmenden Proben unterrichtet werden. Europol erhält Informationen über die Art der Drogen sowie über den Ursprung der Proben, bei denen eine Übereinstimmung festgestellt wurde.

(3) Zuständig für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen an Europol ist die nationale Stelle nach Artikel 4 des Europol-Übereinkommens des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich das Labor befindet.

Artikel 8

Bewertung

(1) Dieser Beschluss wird vor dem ...(4) vom Rat der Europäischen Union einer Bewertung unterzogen.

(2) Zum Zwecke der Bewertung bewahren die benannten Labors die Unterlagen über die Spezialanalysen mindestens fünf Jahre lang auf.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss wird am 1. September 2001 wirksam.

Geschehen zu ...

Im Namen des Rates

Der Präsident

(1) ABl. C ...

(2) ABl. C ...

(3) ABl. L ...

(4) Fünf Jahre nach dem Wirksamwerden dieses Beschlusses.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>