Entscheidung Nr. 2443/2001/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 2001 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung Nr. 244/2001/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation
Amtsblatt Nr. L 329 vom 14/12/2001 S. 0026 - 0027
Entscheidung Nr. 2443/2001/EGKS der Kommission vom 13. Dezember 2001 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung Nr. 244/2001/EGKS über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS der Kommission vom 12. September 1997 über Beschränkungen der Einfuhr bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Russischen Föderation(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 244/2001/EGKS(2) insbesondere Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 7, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Russische Föderation hat gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens über den Handel mit bestimmten EGKS-Eisen- und Stahlerzeugnissen(3) die Übertragung bestimmter Hoechstmengen der Kategorie SB2 Stabstahl auf die Kategorie SB3 Sonstige Profilerzeugnisse beantragt, und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl hat diesem Antrag stattgegeben. (2) Es ist daher erforderlich, zur Berücksichtigung der geänderten Hoechstmengen den Anhang der Entscheidung Nr. 244/2001/EGKS zu ändern. (3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Entscheidung Nr. 2136/97/EGKS eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Den Anhang der Entscheidung Nr. 244/2001/EGKS wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Dezember 2001 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 15. (2) ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 16. (3) ABl. L 300 vom 4.11.1997, S. 52. ANHANG HÖCHSTMENGEN Russische Föderation >PLATZ FÜR EINE TABELLE>