Verordnung (EG) Nr. 2601/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0047 - 0048
Verordnung (EG) Nr. 2601/2001 der Kommission vom 28. Dezember 2001 zur Ergänzung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2796/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 6 Absätze 3 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Spanien hat bei der Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 die Eintragung der Bezeichnung "Manzana Reineta del Bierzo" als Ursprungsbezeichnung und die Eintragung der Bezeichnung "Salchichón de Vic" "Llonganissa de Vic" als geografische Angabe beantragt. (2) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der genannten Verordnung wurde festgestellt, dass beide Anträge derselben Verordnung entsprechen und insbesondere alle dort in Artikel 4 vorgesehen Angaben enthalten. (3) Nach Veröffentlichung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(3) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt. (4) Diese Bezeichnungen sollten deshalb in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragen und in der Gemeinschaft als Ursprungsbezeichnung bzw. geografische Angabe geschützt werden. (5) Der Anhang dieser Verordnung ergänzt den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96(4) zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2372/2001(5) - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2400/96 wird um die im Anhang zur vorliegenden Verordnung genannten Bezeichnungen ergänzt. Diese Bezeichnungen werden außerdem in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben als geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) bzw. geschützte geografische Angabe (g.g.A.) gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1. (2) ABl. L 324 vom 21.12.2000, S. 26. (3) ABl. C 86 vom 16.3.2001, S. 4, und ABl. C 96 vom 27.3.2001, S. 8. (4) ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 11. (5) ABl. L 320 vom 4.12.2001, S. 9. ANHANG UNTER ANHANG I FALLENDE ERZEUGNISSE, DIE FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG BESTIMMT SIND Obst SPANIEN Manzana Reineta del Bierzo (g.U.) Fleischerzeugnisse SPANIEN Salchichón de Vic Llonganissa de Vic (g.g.A.)