32001R2590

Verordnung (EG) Nr. 2590/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 über die Anerkennung der Kontrollen der Schweiz zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 345 vom 29/12/2001 S. 0020 - 0022


Verordnung (EG) Nr. 2590/2001 der Kommission

vom 21. Dezember 2001

über die Anerkennung der Kontrollen der Schweiz zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse vor der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 911/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter den Voraussetzungen von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juni 2002 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2379/2001(4), kann die Kommission auf Antrag von Drittländern, die von diesen vor der Einfuhr in die Gemeinschaft durchgeführten Konformitätskontrollen anerkennen.

(2) Die schweizerischen Behörden haben bei der Kommission die Anerkennung der Kontrollen beantragt, die in der Schweiz unter der Verantwortung des Bundesamtes für Landwirtschaft von der Firma Qualiservice durchgeführt werden. In dem Antrag ist ausgeführt, dass diese Stelle über die zur Durchführung der Kontrollen notwendige personelle und materielle Ausstattung verfügt und Verfahren anwendet, die den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 genannten gleichwertig sind, und dass bei der Ausfuhr von frischem Obst und Gemüse aus der Schweiz in die Gemeinschaft deren Vermarktungsnormen eingehalten werden müssen.

(3) Nach den Angaben der Mitgliedstaaten war die Nichteinhaltung der Vermarktungsnormen bei der Einfuhr von frischem Obst und Gemüse aus der Schweiz im Zeitraum von 1997 bis 2000 verhältnismäßig selten.

(4) Die schweizerischen Kontrolldienste und deren Aufsichtsbehörden nehmen seit mehreren Jahren regelmäßig an den Arbeiten über internationale Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse teil, so in der Arbeitsgruppe für die Normung verderblicher Erzeugnisse und Qualitätsentwicklung der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN-ECE) und im OECD-Normenausschuss für Obst und Gemüse.

(5) Die Einfuhren von frischem Obst und Gemüse aus der Gemeinschaft in die Schweiz sind von der Qualitätskontrolle vor Abfertigung zum freien Verkehr auf dem schweizerischen Markt befreit.

(6) Das Abkommen über den Handel mit Agrarerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sieht in Anhang 10 vor, dass die unter der Verantwortung des Bundesamtes für Landwirtschaft durchgeführten Kontrollen von der Gemeinschaft anerkannt werden, auch bei Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die aus der Schweiz wieder in die Gemeinschaft ausgeführt werden. Daher ist es angezeigt, die betreffenden Bestimmungen des Abkommens vorzeitig anzuwenden und hinsichtlich des Ursprungs der Erzeugnisse von den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 abzuweichen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kontrollen der Schweiz zur Einhaltung der Vermarktungsnormen der Gemeinschaft bei frischem Obst und Gemüse schweizerischen Ursprungs werden unter den Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 anerkannt.

(2) Abweichend von Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 gilt Absatz 1 auch für Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft, die aus der Schweiz wieder in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

(3) Zitrusfrüchte sind von den Bestimmungen in den Absätzen 1 und 2 ausgenommen.

Artikel 2

Der offizielle Korrespondent in der Schweiz, unter dessen Verantwortung die Kontrollen durchgeführt werden, und die mit der Kontrolltätigkeit beauftragten Kontrolldienste nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Nach Abschluss der in Artikel 1 genannten Kontrollen werden die Bescheinigungen nach Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 auf Vordrucken nach dem Muster in Anhang II ausgestellt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Einführung der Verwaltungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz nach Artikel 7 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 3.

(3) ABl. L 156 vom 13.6.2001, S. 9.

(4) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 15.

ANHANG I

Offizieller Korrespondent nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001

Bundesamt für Landwirtschaft Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement Mattenhofstraße 5, CH - 3003 Bern Telefon: (41-31) 324 84 21 Telefax: (41-31) 323 05 55;

Kontrolldienste nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001

Qualiservice GmbH Kapellenstraße 5 Postfach 7960 CH - 3001 Bern Telefon: (41-31) 385 36 90 Telefax: (41-31) 385 36 99.

ANHANG II

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