Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0070 - 0075
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60, 301 und 308, gestützt auf den vom Rat am 27. Dezember 2001 angenommenen Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus(1), auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat auf seiner außerordentlichen Tagung am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und für Europa darstellt und dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird. (2) Der Europäische Rat hat ferner erklärt, dass die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ein entscheidender Aspekt im Kampf gegen den Terrorismus ist, und den Rat ersucht, die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Finanzierung terroristischer Aktivitäten zu treffen. (3) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 in seiner Resolution 1373 (2001) beschlossen, dass alle Staaten Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren sollten, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern. (4) Ferner hat der Sicherheitsrat beschlossen, dass Maßnahmen getroffen werden sollen, um zu untersagen, dass Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zum Nutzen dieser Personen zur Verfügung gestellt werden und Finanzdienstleistungen oder damit zusammenhängende Dienstleistungen zum Nutzen dieser Personen erbracht werden. (5) Es ist erforderlich, dass die Gemeinschaft tätig wird, um die GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP umzusetzen. (6) Diese Verordnung ist eine auf Gemeinschaftsebene erforderliche Maßnahme, die die Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gegen terroristische Organisationen in der Europäischen Union und in Drittländern ergänzt. (7) Als Gebiet der Gemeinschaft gilt für die Zwecke dieser Verordnung die Gesamtheit des Staatsgebiets der Mitgliedstaaten, auf die der Vertrag nach Maßgabe des Vertrags Anwendung findet. (8) Im Hinblick auf den Schutz der Interessen der Gemeinschaft können bestimmte Ausnahmen gewährt werden. (9) Der Rat sollte hinsichtlich des Verfahrens zur Erstellung und Änderung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung die entsprechenden Durchführungsbefugnisse in Anbetracht der besonderen Mittel, die seinen Mitgliedern zu diesem Zweck zur Verfügung stehen, selbst ausüben. (10) Die Umgehung dieser Verordnung sollte durch ein angemessenes Informationsverfahren und gegebenenfalls durch geeignete Abhilfemaßnahmen einschließlich weiterer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verhindert werden. (11) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind gegebenenfalls zu ermächtigen, die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. (12) Die Mitgliedstaaten sollten Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung erlassen und ihre Anwendung gewährleisten. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. (13) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einander über die im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen unterrichten und andere ihnen vorliegende sachdienliche Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung austauschen. (14) Die Liste nach Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung kann sowohl Personen und Körperschaften umfassen, die mit Drittstaaten in Verbindung oder in Bezug zu Drittstaaten stehen, als auch solche, die in anderer Weise im Mittelpunkt der GASP-Aspekte des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP stehen. Im Vertrag sind für den Erlass der diesbezüglichen Bestimmungen in dieser Verordnung nur die Befugnisse des Artikels 308 vorgesehen. (15) Die Europäische Gemeinschaft hat bereits die UNSC-Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) umgesetzt, indem sie die Verordnung (EG) Nr. 467/2001(3) über das Einfrieren von Vermögenswerten bestimmter Personen und Vereinigungen erlassen hat; diese Personen und Vereinigungen fallen daher nicht unter die vorliegende Verordnung - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen" sind Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind und wie sie erworben wurden, sowie Rechtsdokumente und Urkunden in jeder Form, auch in elektronischer oder digitaler Form, zum Nachweis des Eigentums oder der Beteiligung an diesen Vermögenswerten, unter anderem Bankkredite, Reiseschecks, Bankschecks, Zahlungsanweisungen, Anteile, Wertpapiere, Obligationen, Wechsel und Akkreditive. 2. "Einfrieren von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen" ist die Verhinderung jeglicher Form von Bewegungen, Transfers, Veränderungen, Verwendung von Geldmitteln und Handel mit ihnen, die deren Volumen, Beträge, Belegenheit, Eigentum, Besitz, Eigenschaften oder Zweckbestimmung verändern oder andere Veränderungen bewirken, mit denen eine Nutzung der Mittel einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglicht wird. 3. "Finanzdienstleistungen" sind alle Dienstleistungen finanzieller Art, einschließlich aller Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen und aller Bank- und sonstigen Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen): Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen i) Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung): A) Lebensversicherung, B) Sachversicherung; ii) Rückversicherung und Folgerückversicherung; iii) Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen; iv) Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen) v) Annahme von Spar- und sonstigen rückzahlbaren Einlagen; vi) Ausreichung von Krediten jeder Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften; vii) Finanzleasing; viii) sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Reiseschecks und Bankwechsel; ix) Bürgschaften und Verpflichtungen; x) Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung an Börsen, im Schalterverkehr oder in sonstiger Form mit Folgendem: A. Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate), B. Devisen, C. derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen, D. Wechselkurs- und Zinstitel einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen, E. begehbare Wertpapiere, F. sonstige begehbare Titel und Finanzanlagen einschließlich ungeprägtes Gold; xi) Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen; xii) Geldmaklergeschäfte; xiii) Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Depotverwahrung, Auftrags- und treuhänderische Verwaltung; xiv) Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen Instrumenten und sonstigen begehbaren Instrumenten; xv) Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen, Verarbeitung von Finanzdaten und dazugehörender Datenträger von Erbringern anderer Finanzdienstleistungen; xvi) Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern v) bis xv) aufgeführte Tätigkeiten einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien. 4. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in Artikel 1 Absatz 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP enthaltene Bestimmung des Begriffs "terroristische Handlung". 5. "Eigentum an einer juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft" ist der Besitz von mindestens 50 % der Eigentumsrechte oder eine Mehrheitsbeteiligung an der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft. 6. "Kontrolle über eine juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft" ist a) das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu bestellen oder abzuberufen; b) die Tatsache, allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft für das laufende oder das vorhergehende Geschäftsjahr bestellt zu haben; c) die alleinige Verfügung über die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner bzw. Mitglieder der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Anteilseignern bzw. Mitgliedern derselben; d) das Recht, auf die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft einen beherrschenden Einfluss aufgrund eines mit dieser juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft geschlossenen Vertrages oder aufgrund einer in ihrer Gründungsurkunde oder Satzung niedergelegten Bestimmung auszuüben, sofern das Recht, dem die juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft unterliegt, es zulässt, dass diese solchen Verträgen oder Bestimmungen unterworfen wird; e) die Befugnis, von dem Recht zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Buchstaben d) Gebrauch zu machen, ohne dieses Recht selbst innezuhaben; f) das Recht, alle oder einen Teil der Vermögenswerte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zu verwenden; g) die Führung der Geschäfte der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft auf einer einheitlichen Grundlage mit Erstellung eines konsolidierten Abschlusses; h) die gesamtschuldnerische Erfuellung der finanziellen Verbindlichkeiten der juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft oder das Bürgen für sie. Artikel 2 (1) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, a) werden alle Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, eingefroren; b) werden weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten bereitgestellt. (2) Sofern nicht eine Ausnahme nach Artikel 5 oder 6 vorliegt, ist die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft oder zu ihren Gunsten untersagt. (3) Der Rat erstellt, überprüft und ändert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Absätze 4, 5 und 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Körperschaften. In dieser Liste sind aufgeführt: i) natürliche Personen, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; ii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern; iii) juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen, oder iv) natürliche oder juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung einer oder mehrerer der unter Ziffer i) oder ii) genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln. Artikel 3 (1) Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel oder Folge direkt oder indirekt die Umgehung des Artikels 2 ist, ist untersagt. (2) Informationen darüber, dass die Bestimmungen dieser Verordnung umgangen werden oder wurden, sind den im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu übermitteln. Artikel 4 (1) Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Anzeigepflicht, die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sowie des Artikels 284 des Vertrags. - übermitteln Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen und Personen Angaben, die die Anwendung dieser Verordnung erleichtern, z. B. über die nach Artikel 2 eingefrorenen Konten und Beträge und die nach den Artikeln 5 und 6 getätigten Geschäfte, unverzüglich - den im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz bzw. Wohnsitz haben, und - über diese zuständigen Behörden der Kommission; - arbeiten Banken, sonstige Finanzinstitute, Versicherungsgesellschaften und sonstige Einrichtungen und Personen mit den im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden bei der Überprüfung dieser Angaben zusammen. (2) Die aufgrund dieses Artikels bereitgestellten oder eingegangenen Angaben dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie bereitgestellt wurden bzw. eingegangen sind. (3) Angaben, die direkt bei der Kommission eingehen, werden den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten und dem Rat zur Verfügung gestellt. Artikel 5 (1) Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) gilt nicht für die Gutschrift fälliger Zinsen auf den eingefrorenen Konten. Diese Zinsen werden ebenfalls eingefroren. (2) Die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können unter Bedingungen, die sie zur Verhinderung der Finanzierung terroristischer Handlungen für zweckdienlich erachten, spezifische Genehmigungen erteilen für 1. die Verwendung eingefrorener Gelder innerhalb der Gemeinschaft zur Deckung der Grundbedürfnisse einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführten natürlichen Person oder ihrer Familienmitglieder, insbesondere Zahlungen für Lebensmittel, Arzneimittel, die Miete oder Hypothek für die Familienwohnung und Gebühren und Honorare für ärztliche Behandlungen der Familienmitglieder; 2. Zahlungen von eingefrorenen Konten für folgende Zwecke: a) Zahlung innerhalb der Gemeinschaft von Steuern, Pflichtversicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation und b) Zahlung von Kontoführungsgebühren an ein Finanzinstitut in der Gemeinschaft; 3. Zahlungen an eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte Person, Körperschaft oder Gruppierung aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen bzw. eingegangen wurden, sofern diese Zahlungen auf ein eingefrorenes Konto in der Gemeinschaft geleistet werden. (3) Genehmigungsanträge werden bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt, in dessen Hoheitsgebiet die Gelder, sonstigen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind. Artikel 6 (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 und zum Schutz der Interessen der Gemeinschaft, die auch die Interessen der Bürger und Gebietsansässigen umfassen, können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats spezifische Genehmigungen erteilen für - die Freigabe eingefrorener Gelder, sonstiger Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen, - die Bereitstellung von Geldern, sonstigen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen für eine in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgeführte Person, Körperschaft oder Gruppierung oder - die Erbringung von Finanzdienstleistungen für eine solche Person, Körperschaft oder Gruppierung, nachdem gemäß Absatz 2 Konsultationen mit anderen Mitgliedstaaten, dem Rat und der Kommission stattgefunden haben. (2) Eine zuständige Behörde, bei der ein Genehmigungsantrag nach Absatz 1 gestellt worden ist, informiert die im Anhang aufgeführten zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, den Rat und die Kommission über die Gründe, aus denen sie entweder den Antrag zurückzuweisen oder eine spezifische Genehmigung zu erteilen gedenkt, sowie über die Bedingungen, die ihres Erachtens erfuellt sein müssen, um die Finanzierung terroristischer Handlungen zu verhindern. Die zuständige Behörde, die eine spezifische Genehmigung zu erteilen beabsichtigt, trägt Bemerkungen, die andere Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission innerhalb von zwei Wochen vortragen, gebührend Rechnung. Artikel 7 Die Kommission ist befugt, den Anhang auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern. Artikel 8 Die Mitgliedstaaten, der Rat und die Kommission unterrichten einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen im Zusammenhang mit dieser Verordnung aus, insbesondere Informationen, die sie nach den Artikeln 3 und 4 erhalten haben, und Informationen über Verstöße, Vollzugsprobleme und Urteile der einzelstaatlichen Gerichte. Artikel 9 Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen fest, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 10 Diese Verordnung gilt 1. im Gebiet der Gemeinschaft einschließlich ihres Luftraums, 2. an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten unterstehen, 3. für sich anderswo aufhaltende Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen, 4. für nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, 5. für juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der Gemeinschaft tätig sind. Artikel 11 (1) Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. (2) Die Kommission legt innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung und gegebenenfalls Vorschläge für ihre Änderung vor. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 27. Dezember 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel (1) Siehe Seite 93 dieses Amtsblatts. (2) Stellungnahme vom 13. Dezember 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 67 vom 9.3.2001, S. 1. ANHANG LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NACH DEN ARTIKELN 3, 4 UND 5 BELGIEN Ministère des finances Trésorerie avenue des Arts 30 B - 1040 Bruxelles Fax (32-2) 233 75 18 DÄNEMARK Erhvervsfremmestyrelsen Dahlerups Pakhus Langelinie Alle 17 DK - 2100 København Ø Tel. (45) 35 46 60 00 Fax (45) 35 46 60 01 DEUTSCHLAND - betreffend das Einfrieren von Geldern: Deutsche Bundesbank Wilhelm Eppsteinstr. 14 D - 60431 Frankfurt/Main Tel. (00-49-69) 95 66 - betreffend Versicherungen: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) Graurheindorfer Str. 108 D - 53117 Bonn Tel. (00-49-228) 42 28 GRIECHENLAND Ministry of National Economy General Directorate of Economic Policy 5 Nikis str. GR - 105 63 Athens Tel. (00-30-1) 333 27 81-2 Fax (00-30-1) 333 27 93 Yπουργείο Εθνικήs Οικονομίαs Γενική Διεύθυνση Οικονομικήs Πολιτικήs Νίκηs 5, 10562 ΑΘΗΝΑ Τηλ.: (00-30-1) 333 27 81-2 Φαξ: (00-30-1) 333 27 93 SPANIEN Dirección General de Comercio e Inversiones Subdirección General de Inversiones Exteriores Ministerio de Economía Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Tel. (00-34) 91 349 39 83 Fax (00-34) 91 349 35 62 Dirección General del Tesoro y Política Financiera Subdirección General de Inspección y Control de Movimientos de Capitales Ministerio de Economía Paseo del Prado, 6 E - 28014 Madrid Tel. (00-34) 91 209 95 11 Fax (00-34) 91 209 96 56 FRANKREICH Ministère de l'économie, des finances et de l'industrie Direction du Trésor Service des affaires européennes et internationales Sous-direction E 139, rue du Bercy F - 75572 Paris Cedex 12 Tel. (33-1) 44 87 17 17 Fax (33-1) 53 18 36 15 IRLAND Central Bank of Ireland Financial Markets Department PO Box 559 Dame Street Dublin 2 Tel. (353-1) 671 66 66 Department of Foreign Affairs Bilateral Economic Relations Division 76-78 Harcourt Street Dublin 2 Tel. (353-1) 408 24 92 ITALIEN Ministero dell'Economia e delle Finanze ... LUXEMBURG Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur, de la coopération, de l'action humanitaire et de la défense Direction des relations économiques internationales BP 1602 L - 1016 Luxembourg Tel. (352) 478-1 ou 478-2350 Fax (352) 22 20 48 Ministère des Finances 3 rue de la Congrégation L - 1352 Luxembourg Tel. (352) 478-2712 Fax (352) 47 52 41 NIEDERLANDE Ministerie van Financiën Directie Wetgeving, Juridische en Bestuurlijke Zaken Postbus 20201 2500 EE Den Haag Nederland Tel. (31-70) 342 82 27 Fax (31-70) 342 79 05 ÖSTERREICH - Artikel 3 Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt A - 1090 Wien Josef-Holaubek-Platz 1 Tel. (+ 431) 313 45-0 Fax ( 431) 313 45-85 290 - Artikel 4 Oestereichische Nationalbank A - 1090 Wien Otto-Wagner-Platz 3 Tel. + 431) 404 20-0 Fax ( 431) 404 20-73 99 Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt A - 1090 Wien Josef-Holaubek-Platz 1 Tel. (+ 431) 313 45-0 Fax ( 431) 313 45-85 290 - Artikel 5 Oestereichische Nationalbank A - 1090 Wien Otto-Wagner-Platz 3 Tel. + 431) 404 20-0 Fax ( 431) 404 20-73 99 PORTUGAL Ministério das Finanças Direcção Geral dos Assuntos Europeus e Relações Internacionais Avenida Infante D. Henrique, n.o 1, C 2.o P - 1100 Lisboa Tel.: (351-1) 882 32 40/47 Fax: (351-1) 882 32 49 Ministério dos Negócios Estrangeiros Direcção Geral dos Assuntos Multilaterias/Direcção dos Serviços das Organizações Políticas Internacionais Largo do Rilvas P - 1350-179 Lisboa Tel.: (351 21) 394 60 72 Fax: (351 21) 394 60 73 FINNLAND Ulkoasiainministeriö/Utrikesministeriet PL 176 SF - 00161 Helsinki Tel. (358-9) 13 41 51 Fax. (358-9) 13 41 57 07 and (358-9) 62 98 40 SCHWEDEN - Artikel 3 Rikspolisstyrelsen (RPS) Box 12256 102 26 Stockholm tfn 08-401 90 00 fax 08-401 99 00 - Artikel 4 und 6 Finanzinspektionen Box 7831 103 98 Stockholm tfn 08-787 80 00 fax 08-24 13 35 - Artikel 5 Riksförsäkringsverket (RFV) 103 51 Stockholm tfn 08-786 90 00 fax 08-411 27 89 VEREINIGTES KÖNIGREICH HM Treasury International Financial Services Team 19 Allington Towers London SW1E 5EB United Kingdom Tel: (44-207) 270 55 50 Fax: (44-207) 270 43 65 Bank of England Financial Sanctions Unit Threadneedle Street London EC2R 8AH United Kingdom Tel. (44-207) 601 46 07 Fax (44-207) 601 43 09 EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT Commission of the European Communities Directorate-Generale for External Relations Directorate CFSP Unit A.2/Mr A. de Vries Rue de la Loi/Wetstraat 200 B - 1049 Bruxelles/Brussel Tel.: (32-2) 295 68 80 Fax: (32-2) 296 75 63 E-mail: anthonius-de-vries@cec.eu.int