32001R2565

Verordnung (EG) Nr. 2565/2001 der Kommission vom 27. Dezember 2001 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für das Jahr 2002 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95

Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0031 - 0034


Verordnung (EG) Nr. 2565/2001 der Kommission

vom 27. Dezember 2001

zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für das Jahr 2002 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates vom 3. November 1998 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1669/2000(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1349/2000 des Rates vom 19. Juni 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Estland(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2677/2000(4), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1727/2000 des Rates vom 31. Juli 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Ungarn(5), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2290/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Bulgarien(6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2433/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Tschechischen Republik(7), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2434/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Slowakischen Republik(8), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2435/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Rumänien(9), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2341/2000 des Rates vom 17. Oktober 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Lettland(10), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2766/2000 des Rates vom 14. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Litauen(11), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vom 22. Dezember 2000 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit der Republik Polen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3066/95(12), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In den Verordnungen (EG) Nr. 1349/2000, (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000, (EG) Nr. 2341/2000 und (EG) Nr. 2766/2000 sowie im Anhang A b der Verordnung (EG) Nr. 2851/2000 sind die landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgelegt, die ab dem 1. Juli 2000 bzw. dem 1. Januar 2001 aus bestimmten Ländern im Rahmen von Zollkontingenten, Plafonds oder Referenzmengen zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

(2) Die Kommission muss Zollkontingente für Schaf- und Ziegenfleisch für das Jahr 2002 eröffnen, die dann gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001(14), verwaltet werden müssen.

(3) Um die ordnungsgemäße Verwaltung der Zollkontingente zu gewährleisten, muss ein Schlachtkörperäquivalent festgesetzt werden. Weil außerdem einige Zollkontingente die Möglichkeit bieten, entweder lebende Tiere oder Fleisch einzuführen, ist auch hierfür ein Umrechnungsfaktor erforderlich.

(4) Da die Kontingentsverwaltung jeweils für ein Kalenderjahr erfolgt, ergeben sich die für das Jahr 2002 zulässigen Einfuhrmengen aus der Summe der Hälfte der Menge für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 und der Hälfte der Menge für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003.

(5) Dementsprechend muss die vorliegende Verordnung zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 für das Jahr 2002 erlassen werden.

(6) Wegen der durch einen Ausbruch von Maul- und Klauenseuche bedingten Schwierigkeiten im Schafhaltungssektor Uruguays und zur Vermeidung einer Unterbrechung der Lieferungen dieses Landes nach der Gemeinschaft sollte eine Abweichung von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zugestanden und ausnahmsweise eine Verlängerung der Geltungsdauer bis zum 25. Januar 2002 bei den Ursprungsbescheinigungen und Einfuhrlizenzen gestattet werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 der Kommission vom 21. Dezember 2000 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 10, 0104 20 90 und 0204 für 2001 und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen(15), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001, erteilt worden sind.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schaf- und Ziegenfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden gemeinschaftliche Zollkontingente für den Schaf- und Ziegenfleischsektor im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 eröffnet.

Artikel 2

Die Zollsätze bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch der KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 mit Ursprung in den im Anhang genannten Ländern in die Gemeinschaft werden nach Maßgabe dieser Verordnung aus- oder herabgesetzt.

Artikel 3

(1) Die Mengen Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter den KN-Code 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr aus bestimmten Lieferländern geltende Zollsatz im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 ausgesetzt wird, sind im Teil 1 des Anhangs aufgeführt.

(2) Die Mengen lebender Tiere und die Mengen Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter die KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80, 0104 20 90 und 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr aus bestimmten Lieferländern geltende Zollsatz im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf null gesenkt wird, sind im Teil 2 des Anhangs aufgeführt.

(3) Die Mengen lebender Tiere, ausgedrückt in Lebendgewicht, die unter die KN-Codes 0104 10 30, 0104 10 80 und 0104 20 90 fallen und für die der bei der Einfuhr geltende Zollsatz im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002 auf einen Wertzoll von 10 % gesenkt wird, sind im Teil 3 des Anhangs aufgeführt.

(4) Die Mengen Fleisch, ausgedrückt in Schlachtkörperäquivalent, die unter den KN-Code 0204 fallen und für die der bei der Einfuhr geltende Zollsatz im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember ausgesetzt wird, sind im Teil 4 des Anhangs aufgeführt.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Zollkontingente werden nach den Vorschriften von Titel II Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 verwaltet.

(2) Die in Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Zollkontingente werden nach den Vorschriften von Titel II Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 verwaltet.

Artikel 5

(1) Der in Artikel 3 verwendete Begriff "Schlachtkörperäquivalent" bezeichnet das Gewicht von nicht entbeintem Fleisch in dieser Angebotsform wie auch von entbeintem Fleisch, das anhand eines Koeffizienten in das Gewicht mit Knochen umgerechnet wird. Zu diesem Zweck entsprechen 55 kg entbeintes Schaf- oder Ziegenfleisch (außer Lamm- bzw. Zickleinfleisch) 100 kg nicht entbeintem Schaf- oder Ziegenfleisch (außer Lamm- bzw. Zickleinfleisch) und entsprechen 60 kg entbeintes Lamm- oder Zickleinfleisch 100 kg nicht entbeintem Lamm- oder Zickleinfleisch.

(2) Sehen die Assoziationsabkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Lieferländern die Möglichkeit vor, lebende Tiere oder Fleisch einzuführen, so entsprechen 100 kg Lebendgewicht 47 kg Fleisch.

Artikel 6

Unbeschadet von Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 gelten die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2808/2000 für Einfuhrmengen aus Uruguay erteilten Ursprungsbescheinigungen und Einfuhrlizenzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgelaufen sind, bis zum 25. Januar 2002.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar bis 31. Dezember 2002. Artikel 6 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 8.

(3) ABl. L 155 vom 28.6.2000, S. 1.

(4) ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 7.

(5) ABl. L 198 vom 4.8.2000, S. 6.

(6) ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 1.

(7) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 1.

(8) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 9.

(9) ABl. L 280 vom 4.11.2000, S. 17.

(10) ABl. L 271 vom 24.10.2000, S. 7.

(11) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 8.

(12) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 7.

(13) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7.

(14) ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3.

(15) ABl. L 326 vom 22.12.2000, S. 12.

ANHANG

SCHAF- UND ZIEGENFLEISCH ZOLLKONTINGENTE FÜR 2002

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