Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren
Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0017 - 0020
Verordnung (EG) Nr. 2561/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36 und 37, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über die Beziehungen im Bereich der Seefischerei zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden "Fischereiabkommen mit Marokko" genannt) ist zum 30. November 1999 ausgelaufen. Infolgedessen ist eine bedeutende Anzahl von Schiffen der Gemeinschaft, die in diesem Rahmen eingesetzt waren, gezwungen worden, ihre Fischereiaktivitäten zu diesem Zeitpunkt einzustellen. (2) Mit Unterstützung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1227/2001(4) festgelegten Ausnahmebedingungen sind die betroffenen Fischer und Schiffseigner in diesem Zusammenhang in den Genuss der in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999(5) vorgesehenen Entschädigungszahlungen gekommen. (3) Es ist gerechtfertigt, die durch die Kommission am 18. Oktober 2000 gebilligten Pläne zur Umstellung der betroffenen Flotten durch geeignete Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zu erleichtern. (4) Es ist notwendig, die endgültige Stilllegung der Schiffe zu erleichtern, sei es durch Abwracken oder durch die Überführung in ein Drittland, einschließlich im Rahmen gemischter Gesellschaften. Außerdem sollte die Durchführung sozialer Maßnahmen zugunsten der Schiffer erleichtert werden. Es ist ebenfalls angezeigt, im Hinblick auf eine endgültige Umstellung der Schiffe auf andere Fischereiaktivitäten den Austausch der Fanggeräte zu erleichtern - ungeachtet des Alters des Schiffes und selbst wenn ein öffentlicher Zuschuss für seinen Bau gewährt worden ist. (5) Folglich ist es nötig, von bestimmten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 abzuweichen. (6) Außerdem sollte die Europäische Union entsprechend dem Geist der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Nizza ihre Solidarität mit den betroffenen Mitgliedstaaten mittels einer zusätzlichen finanziellen Anstrengung zum Ausdruck bringen, die über die auf dem Europäischen Rat von Berlin am 25. März 1999 festgelegten und in der Rubrik 2 der Finanziellen Vorausschau für den Haushalt der Europäischen Union bereitgestellten Beträge hinaus geht. (7) Es sollte daher eine spezifische Aktion der Gemeinschaft eingerichtet werden, um diese Mittel für die Umsetzung eines Teils der Umstellungspläne zu verwenden, wobei die anderen Teile der genannten Pläne mit Hilfe der FIAF-Mittel umgesetzt werden müssen. (8) Die zusätzlichen, für die spezifische Aktion zur Verfügung stehenden Mittel sollten einerseits für die Umstrukturierung der Flotte und andererseits für Vorruhestand oder Umschulung der Fischer außerhalb der Seefischerei im Rahmen individueller oder kollektiver Sozialpläne verwendet werden. (9) Es muss auf die Kohärenz der spezifischen Aktion mit den allgemeinen Grundsätzen der Strukturpolitik auf dem Fischereisektor geachtet werden. Insbesondere sollten Verzerrungen gegenüber den gültigen Bestimmungen für die Verwendung der FIAF-Mittel vermieden werden. Es ist auch eine operationelle Verwaltungsstelle vorzusehen, die so nah wie möglich an die durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(6) geschaffene Verwaltungsbehörde für die gemeinschaftlichen Strukturfonds angelehnt ist. (10) Die in internationalen Gewässern oder in Gewässern von Drittländern tätigen Fischereifahrzeuge sollten das internationale Recht in Bezug auf die Erhaltung der Meeresressourcen in vollem Umfang einhalten, insbesondere die UN-Konvention über das Seerecht und den Verhaltenskodex der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen. (11) Die sozioökonomische Diversifizierung der von der Fischerei abhängigen Küstenzonen erfolgt naturgemäß im Rahmen der integrierten operationellen Programme für regionale Entwicklung und der überregionalen Programme, die sich aus den gemeinschaftlichen Förderkonzepten nach Ziel 1 der Strukturfonds für Spanien und für Portugal ergeben, mit finanzieller Unterstützung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF) und den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft Abteilung "Ausrichtung". Unter diesen Umständen ist eine besondere, dieser Diversifizierung gewidmete Intervention nicht gerechtfertigt - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 (1) Die Fischer und Schiffseigentümer, denen im Laufe der Jahre 2000 und 2001 mangels der Erneuerung des Fischereiabkommens mit Marokko für eine zusammengerechnet insgesamt mindestens sechsmonatige vorübergehende Einstellung der Tätigkeit Entschädigungen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gewährt worden sind, können unter den Bedingungen und in den Grenzen der vorliegenden Verordnung in den Genuss von außerordentlichen Unterstützungsmaßnahmen kommen. (2) Spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Liste der Schiffe mit Erwähnung ihrer internen Nummer sowie die namentliche Liste der Fischer, die die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellen. KAPITEL II SONDERMASSNAHMEN Artikel 2 (1) Die Zuschüsse für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Schiffseigner und Fischer werden abweichend von den unten genannten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 gemäß den folgenden Modalitäten gewährt: a) bei Bewilligung eines Zuschusses für das Abwracken eines Schiffes, i) werden die Werte der in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) genannten Tabelle um 20 % erhöht; ii) sind die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) sowie jene im Anhang III, Nummer 1.1.a) nicht anwendbar; b) bei Bewilligung einer Prämie für die endgültige Überführung eines Schiffes in ein Drittland, einschließlich im Fall einer gemischten Gesellschaft, i) werden die Werte der in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) genannten Tabelle um 20 % erhöht; ii) sind die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) sowie jene im Anhang III, Nummer 1.1.a) nicht anwendbar; iii) wird das Hoechstalter der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Schiffe auf fünf Jahre herabgesetzt; dabei gilt für Schiffe mit einem Alter von 5 bis 9 Jahren die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe a) genannte Prämie für Schiffe mit einem Alter zwischen 10 und 15 Jahren. Diese Prämie wird um einen Teil des Betrages verringert, der zuvor als Modernisierungszuschuss oder als Zuschuss zum Bau von Fischereifahrzeugen ausgezahlt worden ist; dieser Teil wird zeitanteilig berechnet, bezogen auf die 10 Jahre (im Fall von Beihilfen zum Bau von Schiffen) bzw. die 5 Jahre (im Fall von Modernisierungszuschüssen), die der endgültigen Überführung unmittelbar vorausgehen; c) bei einer endgültigen Umstellung eines Schiffes auf eine andere Fischereitätigkeit, die die Änderung der Fischereitechnik erfordert, kann unter den nachfolgenden Sonderbedingungen als Modernisierung des Schiffes für den Austausch des Fanggeräts ein öffentlicher Zuschuss gewährt werden: i) der letzte Unterabsatz von Anhang III, Nummer 1.4 ist nicht anwendbar; ii) die Werte der in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b) genannten Tabelle werden um 30 % erhöht; iii) die Bestimmungen von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a) sind nicht anwendbar. d) bei Bewilligung einer individuellen Pauschalprämie an einen Fischer werden die höchsten erstattungsfähigen Kosten in Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben b) und c) um 20 % erhöht. (2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Sonderbedingungen gelten ausschließlich für Prämien und Zuschüsse, die Gegenstand eines zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 30. Juni 2003 durch die in Artikel 6 erwähnten Behörden ausgestellten Bewilligungsbescheides sind. (3) Ab dem Zeitpunkt eines gegebenenfalls gemäß den in Absatz 1 vorgesehenen Modalitäten ausgestellten Bewilligungsbescheides über eine Prämie für die endgültige Stilllegung oder über einen Zuschuss für die Modernisierung des betreffenden Schiffes kommen die Schiffseigner für eine Entschädigung wegen vorübergehender Einstellung der Tätigkeit nicht mehr in Frage. Wenn diese Entschädigungen im Voraus gezahlt wurden, so wird der eventuell zu viel ausgezahlte Betrag von der Prämie für die endgültige Stilllegung oder vom Zuschuss für die Modernisierung des betreffenden Schiffes abgezogen. KAPITEL III SPEZIFISCHE AKTION Artikel 3 (1) Es wird eine spezifische Aktion der Gemeinschaft eingeführt (im Folgenden "diese Aktion" genannt), die die Interventionen der Strukturfonds in den von der Nichterneuerung des Fischereiabkommens mit Marokko betroffenen Mitgliedstaaten ergänzt. (2) Diese Aktion: a) ist ausschließlich den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Schiffseignern und Fischern vorbehalten; b) beinhaltet i) Maßnahmen zur endgültigen Stilllegung der Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, ii) Maßnahmen zur Modernisierung der Schiffe gemäß Artikel 9 Absatz 1 derselben Verordnung und iii) sozioökonomische Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) derselben Verordnung; c) unterliegt den in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 genannten Bedingungen. (3) Die Gemeinschaftsbeihilfe, die für jede einzelne Maßnahme dieser Aktion gewährt wird, unterliegt folgenden, in Prozenten des Gesamtbetrages aus Artikel 5 Absatz 1 ausgedrückten Bedingungen: a) Abwracken von Schiffen und endgültige Umstellung für die Verwendung für nicht-fischereiliche Zwecke: mindestens 40 % des Gesamtbetrags; b) endgültige Überführung in ein Drittland, einschließlich im Rahmen gemischter Gesellschaften, und Modernisierung von Schiffen: höchstens 28 % des Gesamtbetrags; c) sozioökonomische Maßnahmen: mindestens 32 % des Gesamtbetrags. Artikel 4 (1) Zu den Bedingungen und in den Grenzen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 analog für die Durchführung dieser Aktion; dies betrifft insbesondere: a) die Frist für die Ausstellung der Bewilligungsbescheide; b) die Notifizierung der Beihilferegelungen; c) die Kriterien der Zuschussfähigkeit für die Fischer und die Schiffe; d) den Hoechstbetrag der Prämie für einen Fischer oder für ein bestimmtes Schiff; e) den Hoechstbetrag der zuschussfähigen Ausgaben bei der Modernisierung eines gegebenen Schiffes; f) die Grenzen der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und der gesamten öffentlichen (nationalen, regionalen und anderen) finanziellen Beteiligung des betroffenen Mitgliedstaates. (2) Wird im Rahmen dieser Aktion eine Prämie für die Gründung einer gemischten Gesellschaft gewährt, so überweist die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller den gesamten Betrag der Prämie bei Übernahme des Schiffes durch die gemischte Gesellschaft, nachdem der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass eine Bankgarantie in Höhe von 40 % der Prämie gestellt worden ist. (3) Die im Rahmen dieser Aktion gezahlten Prämien für die endgültige Stilllegung und die öffentlichen Zuschüsse für die Modernisierung der Schiffe gelten als öffentliche Beihilfen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999. Die in Anwendung dieser Aktion stillgelegte Fischereikapazität trägt im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Anpassung des Fischereiaufwands der betroffenen Mitgliedstaaten bei. Die im Rahmen dieser Aktion gezahlten öffentlichen Zuschüsse für die Modernisierung der Schiffe unterliegen Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999. Zum Zweck der Durchführung dieser Aktion gilt, dass die Entschädigungen nach Artikel 1 den gleichen Zweck verfolgen wie die sozioökonomischen Maßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstaben a), b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999. (4) Die im Rahmen dieser Aktion gewährten Prämien und öffentlichen Zuschüsse können nicht mit anderen Prämien oder öffentlichen Zuschüssen gleicher Zielsetzung, insbesondere nicht mit den im Rahmen der Strukturfonds in den betroffenen Mitgliedstaaten gezahlten öffentlichen Zuschüssen, kumuliert werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Absatzes sicherzustellen, und übermitteln diese spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung der Kommission. Artikel 5 (1) Der Betrag der dieser Aktion gewidmeten Gemeinschaftsbeteiligung beträgt 197 Mio. EUR; er wird wie folgt aufgeteilt: a) Spanien: 94,6 %, b) Portugal: 5,4 %. (2) Die Kommission leistet die Zahlung der in Absatz 1 genannten Gemeinschaftsbeteiligung in Übereinstimmung mit den entsprechenden Mittelbindungen an die in Artikel 6 genannte Zahlstelle. Ab dem 1. Januar 2002, spätestens drei Monate nach der Annahme dieser Verordnung bindet die Kommission die im Haushaltsplan 2002 vorgesehenen Mittel. Die im Haushaltsplan 2003 vorgesehenen Mittel werden im Prinzip vor dem 30. April 2003 gebunden. (3) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel führt die Kommission die Zahlungen wie folgt durch: a) Eine Vorauszahlung in Höhe von maximal 20 % der in Absatz 1 genannten Beträge wird bei der Mittelbindung nach Absatz 2 Unterabsatz 2 geleistet. b) Die Zwischenzahlungen auf Antrag des Mitgliedstaates dienen der Erstattung der tatsächlich getätigten und von der in Artikel 6 genannten Zahlstelle bescheinigten Ausgaben. Die gesamten in Buchstabe a) und im vorliegenden Buchstaben genannten Zahlungen betragen kumuliert höchstens 80 % der in Absatz 1 genannten Beträge. c) Die Zahlung des Restbetrages erfolgt nach Abschluss dieser Aktion auf Antrag des Mitgliedstaates, wenn i) die Zahlstelle der Kommission eine Bescheinigung über die tatsächlich geleisteten Ausgaben vorlegt; ii) der abschließende Durchführungsbericht der Kommission vorgelegt und von ihr gebilligt worden ist; iii) der Mitgliedstaat die Erklärung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 der Kommission übermittelt hat. (4) Im Rahmen dieser Aktion sind die vom Endbegünstigten ab dem 1. Juli 2001 tatsächlich geleisteten Ausgaben zuschussfähig. Das Ende der Zuschussfähigkeit der Ausgaben wird auf den 31. Dezember 2003 festgesetzt. Die Frist für die Beantragung der Schlusszahlung bei der Kommission wird auf den 30. Juni 2004 festgesetzt. (5) Die Anträge auf Zwischenzahlungen und auf die Auszahlung des Saldos müssen gemäß dem Modell in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 438/2001(7) erstellt. Sie müssen sich stützen auf die Vorlage von auf elektronischem Datenträger erstellten Fortschrittsberichten gemäß dem Modell in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 366/2001(8). Artikel 6 Für die Durchführung dieser Aktion erfuellen die im Rahmen der Interventionen der Strukturfonds zugunsten der Fischerei in Spanien und in Portugal im Zeitraum 2000-2006 arbeitenden Verwaltungsbehörden und Zahlstellen die ihnen in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 zugewiesenen Aufgaben. Unbeschadet gegenteiliger Bestimmungen in der vorliegenden Verordnung gelten die Artikel 31 und 33 bis 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 sowie die abgeleitete Gesetzgebung. Artikel 7 Die Kommission erlässt gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung. Zu diesem Zweck wird die Kommission von dem durch Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzten Ausschuss für Fischerei- und Aquakulturen unterstützt. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 8 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Neyts-Uyttebroeck (1) ABl. C 270 vom 25.9.2001, S. 266. (2) Stellungnahme vom 15. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 18. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) Verordnung (EG) Nr. 1227/2001 des Rates vom 18. Juni 2001 zur Abweichung von einzelnen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen der gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 168 vom 23.6.2001, S. 1). (5) Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1451/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 9). (6) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1447/2001 (ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 1). (7) Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 21). (8) Verordnung (EG) Nr. 366/2001 der Kommission vom 22. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den in der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates beschriebenen Maßnahmen (ABl. L 55 vom 24.2.2001, S. 3).