32001R2531

Verordnung (EG) Nr. 2531/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Einstellung der Fischerei auf Wittling durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0017 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 2531/2001 der Kommission

vom 21. Dezember 2001

zur Einstellung der Fischerei auf Wittling durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN --

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2425/2001(4), sind für das Jahr 2001 Quoten für Wittling vorgegeben.

(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Wittlingsfänge in den Gewässern des ICES-Gebiets IIa (EG-Gewässer), IV durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, die für 2001 zugeteilte Quote erreicht. Frankreich hat die Befischung dieses Bestands ab dem 2. November 2001 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Aufgrund der Wittlingsfänge in den Gewässern des ICES-Gebiets IIa (EG-Gewässer), IV durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 2001 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Wittling in den Gewässern des ICES-Gebiets IIa (EG-Gewässer), IV durch Schiffe, die die Flagge Frankreichs führen oder in Frankreich registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand durch die genannten Schiffe nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung sind verboten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 2. November 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23.

(3) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.

(4) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 7.