32001R2515

Verordnung (EG) Nr. 2515/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Geflügelfleisch entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien genehmigt werden können

Amtsblatt Nr. L 339 vom 21/12/2001 S. 0025 - 0026


Verordnung (EG) Nr. 2515/2001 der Kommission

vom 20. Dezember 2001

über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Eier und für Gefluegelfleisch entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien genehmigt werden können

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1899/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der die Sektoren Gefluegelfleisch und Eier betreffenden Durchführungsbestimmungen im Rahmen der Europa-Abkommen mit den mittel- und osteuropäischen Ländern zu den Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2699/93 und (EG) Nr. 1559/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind bei mehreren Erzeugnissen kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. Bei anderen Erzeugnissen wurden dagegen höhere Mengen beantragt, so dass die betreffenden Anträge, zur Gewährleistung einer gerechten Aufteilung, um einen fixen Prozentsatz verringert werden müssen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2002 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung stattgegeben.

(2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1899/97 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang dieser Verordnung ausgewiesen ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 67.

(2) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 24.

ANHANG

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