Verordnung (EG) Nr. 2506/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können
Amtsblatt Nr. L 339 vom 21/12/2001 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 2506/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse des Schweinefleischsektors entsprechend der Regelung der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse genehmigt werden können DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1432/94 der Kommission vom 22. Juni 1994 mit den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 774/94 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente für Schweinefleisch und bestimmte andere landwirtschaftliche Erzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden. (2) Es sollte die für den folgenden Zeitraum verfügbare Menge bestimmt werden. (3) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, daß Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2002 gestellt wurden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben. (2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1432/94 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind. (3) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 156 vom 23.6.1994, S. 14. (2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE>