Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0009 - 0017
Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 436/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 13 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der ökologische Landbau hat sich in den letzten Jahren nachhaltig entwickelt. In vielen Fällen ist er nicht mehr ausschließlich auf örtliche Produktion und örtlichen Handel begrenzt, sondern betrifft, im Gegenteil, oft mehrere Unternehmen und Tätigkeiten wie Einfuhr, Beförderung, Lagerung und Verpackung. (2) In Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sind Mindestkontrollanforderungen und die im Rahmen des Kontrollverfahrens gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung vorgesehenen Vorkehrungen festgelegt. (3) Anhang III enthält bereits Bestimmungen für die wichtigsten beteiligten Unternehmen und die verschiedenen Stadien des ökologischen Landbaus. Um jedoch die Rückverfolgbarkeit ökologischer Erzeugnisse auf allen Stufen der Handelskette und angesichts der jüngsten Entwicklungen letztendlich auch die Konformität dieser Erzeugnisse mit den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 gewährleisten zu können, ist es notwendig, die in Anhang III festgelegten Vorschriften anzupassen. (4) Es ist angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die in Anhang III vorgesehenen Maßnahmen vervollständigen, um Verbrauchern in jedem Fall die Gewähr zu bieten, dass die Erzeugnisse nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 produziert wurden. (5) Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 sollte entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. (2) ABl. L 63 vom 3.3.2001, S. 16. ANHANG "ANHANG III MINDESTKONTROLLANFORDERUNGEN UND IM RAHMEN DES KONTROLLVERFAHRENS GEMÄSS ARTIKEL 8 AND 9 VORGESEHENE VORKEHRUNGEN ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 1. Mindestkontrollanforderungen Die in diesem Anhang festgelegten Kontrollanforderungen gelten unbeschadet der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um im Sinne des Artikels 9 Absatz 12 Buchstaben a) und c) die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung zu gewährleisten und um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. 2. Durchführung Unternehmen, die an dem in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2491/2001 vorgesehenen Datum bereits tätig sind, unterliegen ebenfalls den Bestimmungen gemäß Nummer 3 und den Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C und D der in diesem Anhang festgelegten "Besonderen Vorschriften". 3. Erstkontrolle Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens muss das betreffende Unternehmen - eine vollständige Beschreibung der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit erstellen und - alle konkreten Maßnahmen festlegen, die auf Ebene der Einheit und/oder der Anlagen und/oder der Tätigkeit zu treffen sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung und insbesondere der Anforderungen dieses Anhangs zu gewährleisten. Die Beschreibung und die konkreten Maßnahmen müssen Teil einer von dem betreffenden Unternehmen unterzeichneten Erklärung sein. Ferner muss sich das Unternehmen in dieser Erklärung verpflichten, - die Maßnahmen nach den Vorschriften der Artikel 5, 6, 6a und gegebenenfalls Artikel 11 durchzuführen, - sich im Verstoßfall oder bei Unregelmäßigkeiten mit der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 9 und gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Absatz 3 einverstanden zu erklären und - sich damit einverstanden zu erklären, die Käufer des Erzeugnisses schriftlich zu informieren, damit sichergestellt ist, dass die Hinweise auf den ökologischen Landbau von allen Erzeugnissen dieser Partie entfernt werden. Diese Erklärung muss von der Kontrollstelle oder -behörde überprüft werden, die alsdann einen Bericht erstellt, in dem etwaige Unzulänglichkeiten und Fälle von Nichtkonformität mit den Vorschriften dieser Verordnung identifiziert werden. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Bericht gegenzuzeichnen und alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu treffen. 4. Mitteilungen Das betreffende Unternehmen ist verpflichtet, der Kontrollstelle oder -behörde fristgerecht jede Änderung der Beschreibung oder der konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 und der Bestimmungen über die Erstkontrolle gemäß den Abschnitten A, B, C und D der in diesem Anhang festgelegten "Besonderen Vorschriften" mitzuteilen. 5. Kontrollbesuche Die Kontrollstelle oder -behörde führt mindestens einmal jährlich eine vollständige Kontrolle der Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder sonstigen Stätten durch. Zur Untersuchung von gemäß dieser Verordnung unzulässigen Mitteln oder zur Kontrolle von nicht mit dieser Verordnung konformen Produktionsmethoden können von der Kontrollstelle oder -behörde Proben entnommen werden. Proben können auch zum Nachweis etwaiger Spuren von unzulässigen Mitteln entnommen und untersucht werden. Bei Verdacht auf Verwendung solcher Mittel muss jedoch eine solche Untersuchung durchgeführt werden. Über jeden Kontrollbesuch ist ein Kontrollbericht zu erstellen, der von der für die kontrollierte Einheit verantwortlichen Person oder deren Vertreter gegenzuzeichnen ist. Darüber hinaus führt die Kontrollstelle oder -behörde nach dem Zufallsprinzip unangekündigte oder angekündigte Kontrollbesuche durch. Diese Kontrollbesuche sind insbesondere in solchen Betrieben oder Situationen durchzuführen, in denen möglicherweise ein spezifisches Risiko besteht oder Erzeugnisse aus ökologischem Landbau mit anderen Erzeugnissen vertauscht werden können. 6. Buchführung In der Einheit oder der Anlage sind Bestands- und Finanzbücher zu führen, die es dem Unternehmen und der Kontrollstelle oder -behörde gestatten, Folgendes zu ermitteln: - den Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, den Verkäufer oder den Ausführer der Erzeugnisse; - die Art und die Menge der an die Einheit gelieferten Agrarerzeugnisse gemäß Artikel 1 und gegebenenfalls alle zugekauften Materialien und deren Verwendung; - die Art, die Menge, die Empfänger und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Käufer aller Erzeugnisse gemäß Artikel 1, die die Einheit verlassen haben oder aus den Stätten oder Lagereinrichtungen des ersten Empfängers abgegangen sind; - alle anderen Informationen, die die Kontrollstelle oder -behörde für eine wirksame Kontrolle benötigt. Die Angaben in den Büchern müssen durch entsprechende Belege dokumentiert sein. Aus den Büchern muss das Mengenverhältnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen. 7. Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu anderen Produktions-/Aufbereitungseinheiten oder -stätten Die Unternehmen tragen dafür Sorge, dass Erzeugnisse gemäß Artikel 1 zu anderen Einheiten, einschließlich Groß- und Einzelhändlern, nur in geeigneten Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln befördert werden, die so verschlossen sind, dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstörung der Plombe/des Siegels nicht ausgetauscht werden kann, und deren Etikett unbeschadet anderer gesetzlich vorgeschriebener Angaben folgende Angaben enthält: a) den Namen und die Anschrift des Unternehmens und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers oder Verkäufers des Erzeugnisses; b) die Bezeichnung des Erzeugnisses einschließlich des Hinweises auf den ökologischen Landbau gemäß Artikel 5; c) den Namen und/oder die Codenummer der Kontrollstelle oder -behörde, die für das Unternehmen zuständig ist, und d) gegebenenfalls die Los-Kennzeichnung, die nach einem System vorgenommen wurde, das entweder auf nationaler Ebene zugelassen ist oder von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt wurde, und anhand der das Los den Bucheintragungen gemäß Nummer 6 zugeordnet werden kann. Die Angaben gemäß den Buchstaben a), b), c) und d) können auch auf einem Begleitpapier gemacht werden, sofern ein solches Dokument zweifelsfrei der Verpackung, dem Behältnis oder dem Transportmittel des Erzeugnisses zugeordnet werden kann. Dieses Begleitpapier muss Angaben über den Lieferanten und/oder das Transportunternehmen enthalten. Das Verschließen von Verpackungen, Behältnissen oder Transportmitteln ist jedoch nicht erforderlich, wenn - die Erzeugnisse von einem Erzeuger direkt zu einem anderen Unternehmen befördert werden, das ebenfalls dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 unterliegt, und - die Erzeugnisse von einem Begleitpapier begleitet werden, das die im vorstehenden Unterabsatz genannten Angaben enthält, und - diese Transporte sowohl den für das versendende als auch das empfangende Unternehmen zuständigen Kontrollstellen oder -behörden mitgeteilt und von diesen genehmigt wurden. Eine Genehmigung kann für einen oder mehrere Transportvorgang(-gänge) erteilt werden. 8. Lagerung von Erzeugnissen Bereiche, in denen Erzeugnisse gelagert werden, sind so zu bewirtschaften, dass die gelagerten Partien identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse und/oder Stoffe, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfuellen, vermieden wird. 9. Erzeugnisse, die unter dem Verdacht stehen, die Anforderungen dieser Verordnung nicht zu erfuellen Ist ein Unternehmen der Auffassung oder vermutet es, dass ein von ihm erzeugtes, aufbereitetes, eingeführtes oder von einem anderen Unternehmen bezogenes Erzeugnis die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfuellt, so leitet es Verfahrensschritte ein, um jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem betreffenden Erzeugnis zu entfernen oder das Erzeugnis auszusondern und entsprechend zu kennzeichnen. Das Unternehmen kann das Erzeugnis erst verarbeiten oder verpacken oder vermarkten, wenn die betreffenden Zweifel ausgeräumt wurden, es sei denn, das Erzeugnis wird ohne Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet. In derartigen Zweifelsfällen unterrichtet das Unternehmen unverzüglich die Kontrollstelle oder -behörde. Letztere können vorschreiben, dass das Erzeugnis erst dann mit Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarktet werden darf, wenn sie sich anhand von Informationen des Unternehmens oder aus anderer Quelle vergewissert haben, dass die Zweifel ausgeräumt sind. Hegt die Kontrollstelle oder -behörde den begründeten Verdacht, dass ein Unternehmen ein Erzeugnis mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten beabsichtigt, das die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfuellt, so kann sie dem Unternehmen zur Auflage machen, das Erzeugnis mit diesem Hinweis vorläufig nicht zu vermarkten. Sie verpflichtet das Unternehmen außerdem, jeden Hinweis auf den ökologischen Landbau von dem Erzeugnis zu entfernen, wenn sie sicher ist, dass das Erzeugnis nicht verordnungskonform ist. Bestätigt sich der Verdacht jedoch nicht, so wird die genannte Auflage nach ihrem Erlass innerhalb einer von der Kontrollstelle oder -behörde festzusetzenden Frist aufgehoben. Das Unternehmen leistet der Kontrollstelle oder -behörde bei der Klärung des Verdachts jede erforderliche Unterstützung. 10. Zugang zu Anlagen Das Unternehmen gewährt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken Zugang zu allen Teilen der Einheit und sämtlichen Anlagen sowie zu der Betriebsbuchführung und allen einschlägigen Belegen. Es erteilt der Kontrollstelle oder -behörde zu Kontrollzwecken alle zweckdienlichen Auskünfte. Das Unternehmen legt der Kontrollstelle oder -behörde auf Verlangen die Ergebnisse seiner freiwilligen Eigenkontrollen und Probennahmeprogramme vor. Darüber hinaus sind Einführer und erste Empfänger verpflichtet, etwaige Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 6 und Kontrollbescheinigungen für die Einfuhr aus Drittländern vorzulegen. 11. Informationsaustausch Werden das Unternehmen und seine Subunternehmen von unterschiedlichen Kontrollstellen oder -behörden kontrolliert, so muss die Erklärung gemäß Nummer 3 eine Einverständniserklärung des Unternehmens in seinem Namen und im Namen seiner Subunternehmen dahin gehend enthalten, dass die verschiedenen Kontrollstellen oder -behörden Informationen über die von ihnen kontrollierten Tätigkeiten austauschen können, sowie darüber, wie dieser Informationsaustausch erfolgen kann. BESONDERE VORSCHRIFTEN A. Erzeugung von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Erzeugung im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) einbezogen ist. Die Erzeugung muss in einer Betriebseinheit erfolgen, die hinsichtlich ihrer Produktionsstätten, Parzellen, Weiden, Freigeländeflächen, Auslaufflächen, Haltungsgebäude und gegebenenfalls Lagerstätten für Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel, eine von jeder anderen Einheit, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung arbeitet, deutlich getrennte Einheit darstellt. Verarbeitung, Verpackung und/oder Vermarktung können in dieser Betriebseinheit stattfinden, soweit diese Tätigkeiten auf die eigene landwirtschaftliche Erzeugung beschränkt sind. Über die direkt an den Endverbraucher verkauften Mengen ist täglich Buch zu führen. In der Betriebseinheit dürfen nur Betriebsmittel aufbewahrt werden, deren Verwendung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a) zulässig ist. Bei der Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 kontrolliert das Unternehmen den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, und das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" ausdrücklich vermerkt. A.1. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse aus landwirtschaftlicher Erzeugung oder Sammlung in freier Natur 1. Erstkontrolle Die vollständige Beschreibung der Einheit im Sinne von Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss - auch in Fällen erstellt werden, in denen der Erzeuger seine Tätigkeit auf die Sammlung von Wildpflanzen beschränkt; - Aufschluss geben über die Lagereinrichtungen und Produktionsstätten, Parzellen und/oder Sammelgebiete und gegebenenfalls Orte, in denen bestimmte Verarbeitungs- und/oder Verpackungsvorgänge stattfinden; - das Datum enthalten, an dem auf den betreffenden Parzellen und/oder in den betreffenden Sammelgebieten letztmals Mittel verwendet wurden, deren Einsatz nicht mit den Vorschriften des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b) vereinbar ist. Im Fall der Sammlung von Wildpflanzen müssen die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs auch die Garantien Dritter umfassen, die der Erzeuger vorlegen kann, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 4 erfuellt sind. 2. Mitteilungen Der Erzeuger muss der Kontrollstelle oder -behörde jedes Jahr vor dem von dieser Stelle oder Behörde angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlüsselte Anbauplanung vorlegen. 3. Bewirtschaftung mehrerer Betriebseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen Bewirtschaftet ein Unternehmen mehrere Produktionseinheiten in demselben Gebiet, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse produzieren, sowie die Lagerstätten für Betriebsmittel (wie Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) auch den in den "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs festgelegten allgemeinen Kontrollvorschriften sowie den besonderen Kontrollvorschriften gemäß den Nummern 1, 2, 3, 4 und 6 der "Allgemeinen Vorschriften". Sorten, die den in der Einheit gemäß Abschnitt A Unterabsatz 2 produzierten Sorten entsprechen oder sich nur schwer von diesen unterscheiden lassen, dürfen in diesen Einheiten nicht erzeugt werden. Die Erzeuger dürfen jedoch in folgenden Fällen von dieser Regelung abweichen: a) bei Erzeugnissen von Dauerkulturen (essbare Früchte tragende Bäume, Reben, Hopfen), sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: 1. Die Erzeugung erfolgt im Rahmen eines Umstellungsplans, zu dessen Durchführung sich der Erzeuger formell verpflichtet und der vorsieht, dass die Umstellung des letzten Teils der betreffenden Flächen auf den ökologischen Landbau innerhalb kürzestmöglicher Frist (höchstens fünf Jahre) eingeleitet wird; 2. es wurden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass die aus verschiedenen Betriebseinheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden; 3. die Kontrollstelle oder -behörde wird von der Ernte jedes der betreffenden Erzeugnisse mindestens 48 Stunden im Voraus unterrichtet; 4. unmittelbar nach Abschluss der Ernte unterrichtet der Erzeuger die Kontrollstelle oder -behörde über das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und über alle besonderen Merkmale, die eine Identifizierung des Ernteguts ermöglichen (z. B. Qualität, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.), und bestätigt, dass Vorkehrungen zum Getrennthalten des Ernteguts getroffen wurden; 5. der Umstellungsplan und die Maßnahmen gemäß Nummern 1 und 3 der "Allgemeinen Vorschriften" sind von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigt worden. Diese Genehmigung muss jedes Jahr nach Anlaufen des Umstellungsplans bestätigt werden; b) bei von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten für die Agrarforschung zugelassenen Flächen, sofern die Bedingungen gemäß Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung gemäß Buchstabe a) Nummer 5 erfuellt sind; c) bei der Erzeugung von Saat- und Pflanzgut sowie von vegetativem Vermehrungsmaterial, sofern die Bedingungen von Buchstabe a) Nummern 2, 3 und 4 und der zutreffende Teil der Bedingung von Buchstabe a) Nummer 5 erfuellt sind; d) bei ausschließlich für die Weidewirtschaft genutztem Grünland. A.2. Tiere und tierische Erzeugnisse aus der Tierproduktion 1. Erstkontrolle Bei Aufnahme des Kontrollverfahrens speziell für die Tierproduktion muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs Folgendes umfassen: - eine vollständige Beschreibung der Haltungsgebäude, Weiden, Freigeländeflächen, Auslaufflächen usw. und gegebenenfalls der Lager-, Pack- und Verarbeitungsstätten für Tiere, tierische Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel, - eine vollständige Beschreibung der Lagerstätten für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft. Die konkreten Maßnahmen gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs müssen Folgendes umfassen: - einen von der Kontrollstelle oder -behörde genehmigten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, zusammen mit einer vollständigen Beschreibung der der pflanzlichen Erzeugung gewidmeten Flächen, - soweit zutreffend schriftliche Vereinbarungen mit anderen Landwirten, die die Anforderungen dieser Verordnung erfuellen, hinsichtlich der Ausbringung der Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, - einen Bewirtschaftungsplan für die Einheit der ökologischen Tierhaltung (Planung für die Bereiche Fütterung, Zucht, Gesundheit usw.). 2. Tierkennzeichnung Die Tiere müssen dauerhaft mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen sein, einzeln im Falle großer Säugetiere sowie einzeln oder partienweise im Fall von Gefluegel und kleinen Säugetieren. 3. Haltungsbücher Es sind Haltungsbücher in Form eines Registers zu führen, das den Kontrollstellen oder -behörden am Betriebssitz ständig zur Einsicht bereit zu halten ist. Diese Bücher, die lückenlos Aufschluss über die Bestands- oder Herdenführung geben sollen, müssen folgende Angaben enthalten: - Neuzugänge, aufgeschlüsselt nach Arten: Herkunft und Zeitpunkt des Neuzugangs, Umstellungszeitraum, Kennzeichnung, tierärztliche Vorgeschichte; - Tierabgänge: Alter, Anzahl der Tiere, Gewicht im Fall der Schlachtung, Kennzeichnung und Empfänger; - Angaben über Tierverluste und deren Gründe; - Futter: Art des Futters, einschließlich der Futterzusätze, Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden, Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen; - Krankheitsvorsorge, therapeutische Behandlung und tierärztliche Betreuung: Zeitpunkt der Behandlung, Befund, Art des Behandlungsmittels, Behandlungsmethode, veterinärmedizinische Behandlungen mit Begründung sowie Wartezeiten, die vor der Vermarktung tierischer Erzeugnisse eingehalten werden müssen. 4. Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und dasselbe Unternehmen Bewirtschaftet ein Erzeuger gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 und Abschnitt C Nummer 1.3 mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die Einheiten, die nicht unter Artikel 1 fallende Tiere oder tierische Erzeugnisse erzeugen, hinsichtlich der Nummer 1 dieses Unterabschnitts über Tiere und tierische Erzeugnisse sowie hinsichtlich der Bestimmungen über die Herdenführung, die Haltungsbücher und die Grundregeln für die Lagerung von Erzeugnissen der Tierhaltung ebenfalls der Kontrollregelung. Im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kontrollstelle oder -behörde Haltungsbetrieben zu Zwecken der Agrarforschung jedoch eine Ausnahme von der Anforderung in Bezug auf Haltung einer anderen Tierart gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1.6 gewähren, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind: - Es wurden im Einvernehmen mit der Kontrollstelle oder -behörde, angemessene Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass Tiere, tierische Erzeugnisse, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Futtermittel der einzelnen Einheiten dauerhaft voneinander getrennt sind; - der Erzeuger unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde im Voraus über jede Anlieferung oder jeden Verkauf von Tieren oder tierischen Erzeugnissen; - das Unternehmen unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde im Einzelnen über die in den Einheiten erzeugten Mengen sowie über alle besonderen Merkmale, anhand deren sich die Erzeugnisse identifizieren lassen, und bestätigt, dass alle Vorkehrungen zur Trennung der Erzeugnisse getroffen wurden. 5. Sonstige Anforderungen Abweichend von den genannten Bestimmungen ist die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika im Betrieb zulässig, soweit sie im Rahmen der Behandlung gemäß Anhang I tierärztlich verschrieben wurden, an einem überwachten Ort aufbewahrt werden und im Betriebsregister aufgeführt werden. B. Einheiten für die Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln Dieser Abschnitt betrifft jede Einheit, die auf eigene oder fremde Rechnung in die Aufbereitung im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist, sowie insbesondere: - Einheiten, die derartige Erzeugnisse verpacken und/oder umverpacken; - Einheiten, die derartige Erzeugnisse etikettieren und/oder umetikettieren. 1. Erstkontrolle Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme, Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung der Agrarerzeugnisse vor und nach den diese betreffenden Arbeitsgängen sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse. 2. Buchführung Die Buchführung gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" umfasst die Überprüfung gemäß Nummer 5 dieses Unterabschnitts. 3. Aufbereitungseinheiten, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen Falls in der Aufbereitungseinheit auch Erzeugnisse aufbereitet, verpackt oder gelagert werden, die nicht unter Artikel 1 vorgesehen sind, - muss diese Einheit innerhalb der Lagerstätten über räumlich oder zeitlich getrennte Bereiche zur Lagerung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 vor und nach den Arbeitsgängen verfügen; - müssen die Arbeitsgänge kontinuierlich und in geschlossener Folge für die gesamte Partie/das gesamte Los durchgeführt werden und räumlich oder zeitlich getrennt von gleichartigen Arbeitsgängen für nicht unter Artikel 1 fallende Erzeugnisse erfolgen; - müssen die Arbeitsgänge, sofern sie nicht regelmäßig oder an einem bestimmten Tag durchgeführt werden, innerhalb einer Frist, die mit der Kontrollstelle oder -behörde einvernehmlich festzulegen ist, im Voraus angemeldet werden; - sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Lose/Partien und zur Vermeidung der Vermischung mit Erzeugnissen oder des Austauschs durch Erzeugnisse, die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden, erforderlich sind; - dürfen Erzeugnisse gemäß den Vorschriften dieser Verordnung nur nach der Reinigung der Produktionsanlagen bearbeitet werden; die Wirksamkeit der Reinigungsmaßnahmen ist zu überprüfen und aufzuzeichnen. 4. Verpackung von Erzeugnissen und ihr Transport zu Aufbereitungseinheiten Milch, Eier und Eiprodukte aus ökologischer Tierhaltung werden getrennt von Erzeugnissen gesammelt, die mit dieser Verordnung nicht konform sind. Abweichend und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die Kontrollstelle oder -behörde ist eine gleichzeitige Sammlung möglich, soweit angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um jegliche Vermischung mit oder jeglichen Austausch durch nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse zu verhindern und zu gewährleisten, dass Erzeugnisse, die nach den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt werden, identifiziert werden können. Das Unternehmen hält der Kontrollstelle oder -behörde Informationen über die Tage und Uhrzeiten der Sammlungen, die Sammelrunde sowie Datum und Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Verfügung. 5. Annahme von Erzeugnissen aus anderen Einheiten Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1 überprüft das Unternehmen erforderlichenfalls den Verpackungs- oder Behältnisverschluss, soweit dieser vorgeschrieben ist, sowie das Vorhandensein der Angaben gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs. Das Unternehmen führt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dem Etikett gemäß Nummer 7 der "Allgemeinen Vorschriften" mit den Angaben in den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Überprüfung wird in den Büchern gemäß Nummer 6 der "Allgemeinen Vorschriften" ausdrücklich vermerkt. C. Einfuhr von Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen, Tieren, tierischen Erzeugnissen sowie von aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen bestehenden Lebensmitteln aus Drittländern Dieser Abschnitt betrifft jedes Unternehmen, das auf eigene oder fremde Rechnung als Einführer und/oder erster Empfänger in die Einfuhr und/oder Annahme von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen ist. Zum Zwecke dieses Abschnitts gelten folgende Definitionen: - Einführer: jede natürliche oder juristische Person in der Europäischen Gemeinschaft, die eine Sendung selbst oder durch einen Vertreter zur Abfertigung zum zollrechtlichen freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft vorlegt; - erster Empfänger: jede natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 Buchstabe a), an die die Sendung geliefert wird und die die Sendung zwecks weiterer Aufbereitung und/oder Vermarktung annimmt. 1. Erstkontrolle Einführer - Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs muss Aufschluss geben über die Betriebsstätten des Einführers und seine Einfuhrtätigkeiten und Angaben zu den Orten des Eingangs der Erzeugnisse in das Gebiet der Gemeinschaft und etwaigen anderen Einrichtungen enthalten, die der Einführer zur Lagerung der Einfuhrerzeugnisse bis zu ihrer Lieferung an den Empfänger zu beanspruchen beabsichtigt. - Darüber hinaus muss sich der Einführer in der Erklärung gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" verpflichten, dass jede von ihm zur Lagerung von Erzeugnissen genutzte Einrichtung der Kontrolle unterstellt ist; diese Kontrolle wird entweder von der Kontrollstelle oder -behörde oder, wenn diese Lagereinrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat oder einer anderen Region liegen, von einer von diesem Mitgliedstaat oder dieser Region für derartige Kontrollen zugelassen oder befugten Kontrollstelle oder -behörde durchgeführt. Erster Empfänger: - Die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" muss Aufschluss geben über die Einrichtungen für die Annahme und Lagerung. Finden auch andere Tätigkeiten wie Verarbeitung, Verpackung, Etikettierung und Lagerung von Agrarerzeugnissen vor und nach den diese Erzeugnisse betreffenden Arbeitsgängen sowie Transport dieser Erzeugnisse statt, so gelten die einschlägigen Bestimmungen gemäß Abschnitt B. Handelt es sich bei Einführer und erstem Empfänger um dieselbe juristische Person, die in einer Einheit tätig sind, so können die in Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" vorgesehenen Berichte in einem einzigen Bericht erstellt werden. 2. Buchführung Betreiben Einführer und erster Empfänger unterschiedliche Betriebseinheiten, so müssen sowohl Einführer als auch erster Empfänger Bestands- und Finanzbücher führen. Auf Anfrage der Kontrollstelle oder -behörde sind alle Angaben zum Transport ab Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empfänger und ab Betriebs- oder Lagerstätten des ersten Empfängers zu den Empfängern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mitzuteilen. 3. Angaben über eingeführte Sendungen Der Einführer unterrichtet die Kontrollstelle oder -behörde spätestens bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Bescheinigung der betreffenden Behörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1) vorgelegt wird, über jede Sendung, die in die Gemeinschaft eingeführt werden soll, und teilt insbesondere Folgendes mit: - Namen und Anschrift des ersten Empfängers; - alle von dieser Stelle oder Behörde verlangten Angaben wie eine Kopie der Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus ökologischem Landbau. Auf Verlangen der Kontrollstelle oder -behörde des Einfuhrunternehmens muss Letzteres die Angaben an die Kontrollstelle oder -behörde des ersten Empfängers weiterleiten. 4. Einführer und erste Empfänger, die auch mit nicht aus ökologischem Landbau stammenden Erzeugnissen umgehen Soweit Einfuhrerzeugnisse gemäß Artikel 1 in Einrichtungen gelagert werden, in denen auch andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel gelagert sind, - müssen die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 von den anderen Agrarerzeugnissen und/oder Lebensmitteln getrennt gelagert werden; - sind alle Maßnahmen zu treffen, die zur Identifizierung der Sendungen und zur Vermeidung der Vermischung mit oder des Austauschs durch Erzeugnisse, die nicht gemäß den Vorschriften dieser Verordnung erzeugt wurden, erforderlich sind. 5. Kontrollbesuche Die Kontrollstelle oder -behörde prüft die in Abschnitt C Nummer 2 genannten Bestands- und Finanzbücher sowie die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 3 vorgesehenen und in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 festgelegten Bescheinigungen. Soweit der Einführer seine Einfuhrtätigkeit über mehrere Einheiten oder Stätten abwickelt, muss er auf Verlangen für jede dieser Einrichtungen die Berichte gemäß den Nummern 3 und 5 der "Allgemeinen Vorschriften" dieses Anhangs vorlegen. 6. Annahme von Erzeugnissen aus einem Drittland Aus einem Drittland eingeführte Erzeugnisse gemäß Artikel 1 sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuführen, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit einem Kennzeichen zur Identifizierung des Ausführers sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind, anhand deren die Übereinstimmung der Partie/des Loses mit den Angaben auf der Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern festgestellt werden kann. Bei Annahme eines Erzeugnisses gemäß Artikel 1, das aus einem Drittland eingeführt wurde, prüft der erste Empfänger die Verschließung der Verpackung bzw. des Behältnisses sowie die Übereinstimmung der Kennzeichnung der Sendung mit den Angaben in der Bescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001. Das Ergebnis dieser Prüfung ist in den Büchern gemäß Abschnitt C Nummer 2 ausdrücklich festzuhalten. D. Einheiten, die in die Erzeugung, Aufbereitung oder Einfuhr von Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 einbezogen sind und die die damit verbundenen Tätigkeiten ganz oder teilweise an Dritte vergeben haben Erstkontrolle Hinsichtlich der Tätigkeiten, die an Dritte vergeben werden, muss die vollständige Beschreibung gemäß Nummer 3 der "Allgemeinen Vorschriften" Folgendes umfassen: - eine Liste der Subunternehmen mit einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten sowie der Kontrollstellen oder -behörden, deren Kontrolle sie unterstehen; diese Subunternehmen müssen sich damit einverstanden erklärt haben, dass ihr Unternehmen im Einklang mit den einschlägigen Abschnitten des Anhangs III dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 9 unterliegt; - alle konkreten Maßnahmen, die u. a. eine angemessene Buchführung umfassen, die auf Ebene der Einheit zu treffen sind, um sicherzustellen, dass für Erzeugnisse, die das Unternehmen vermarktet, die Lieferanten und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Verkäufer sowie die Empfänger und, soweit es sich um andere Personen handelt, die Käufer festgestellt werden können. (1) ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3."