Verordnung (EG) Nr. 2464/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen
Amtsblatt Nr. L 331 vom 15/12/2001 S. 0025 - 0027
Verordnung (EG) Nr. 2464/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf die Artikel 26, 33, 36 und 37, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Artikel 52 bis 57 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2047/2001(4), enthalten die Einzelheiten der Regelung für Weine aus Trauben, die sowohl als Keltertrauben als auch als Trauben für einen anderen Verwendungszweck klassifiziert sind. Diese Regelung sollte den heutigen Markterfordernissen angepasst, ihre Anwendung sollte außerdem erleichtert werden. (2) Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird der Teil des bezeichneten Weins destilliert, der nicht als "normal bereitet" gilt. Um jeglichen Zweifel bezüglich der Anwendung dieser Regelung zu vermeiden, ist die Definition der betreffenden Menge ausdrücklich zu bestätigen. (3) Der als "normal bereitet" geltende Teil des Weins aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten aufgeführt sind, die zur Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmt sind, wird in mehreren Regionen geändert, um dem starken Rückgang der dortigen Branntweinerzeugung Rechnung zu tragen. Diese Änderung ist jedoch nur während zwei Wirtschaftsjahren anwendbar, da das Funktionieren dieser Bestimmung in den betreffenden Regionen einer genaueren Prüfung unterzogen werden soll. (4) Zur Erleichterung der Anwendung und gemeinschaftlichen Kontrolle dieser Regelung für Regionen, in denen große Mengen dieser Weine erzeugt und deshalb voraussichtlich umfangreiche Mengen destilliert werden, sind die auf regionaler Ebene zu destillierenden Weinmengen zu bestimmen, die Festlegung der Vorschriften zur geeigneten Umsetzung der Destillationsverpflichtung bei den jeweiligen Erzeugern sollte dagegen dem Mitgliedstaat überlassen werden. In diesem Fall empfiehlt es sich, die Destillation erst einzuleiten, wenn in der betreffenden Region die für die Weinbereitung vorgesehene Gesamtmenge die "normal bereitete" Gesamtmenge überschreitet. Damit diese geänderte Regelung je Mitgliedstaat anwendbar ist, sollte überdies genehmigt werden, dass der Unterschied zwischen der Summe der auf die jeweiligen Verpflichtungen entfallenden Mengen und der regionalen Gesamtmenge destilliert wird. (5) Eine redaktionelle Überarbeitung mehrerer Artikel der genannten Verordnung erweist sich als notwendig. (6) Da die vorgesehenen Maßnahmen die Rechte der Beteiligten nicht berühren und für das gesamte Wirtschaftsjahr gelten würden, sollten sie ab dem Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres angewendet werden. (7) Der Verwaltungsausschuss für Wein hat nicht in der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Artikel 52 bis 57 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 erhalten folgende Fassung: "Artikel 52 Bestimmung der normalen Weinbereitungsmenge (1) Bei Weinen aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für einen anderen Verwendungszweck gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aufgeführt sind, wird die gesamte normale Weinbereitungsmenge je Region einzeln bestimmt. Die gesamte normale Weinbereitungsmenge umfasst - die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von Tafelweinen und für die Gewinnung von Tafelwein geeigneten Weinen bestimmt sind; - die Traubenmoste, die zur Herstellung von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zum Zwecke der Anreicherung bestimmt sind; - die Traubenmoste, die zur Herstellung von Likörweinen mit Ursprungsbezeichnung bestimmt sind; - die Weinbauerzeugnisse, die zur Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmt sind. Der Bezugszeitraum besteht aus den folgenden Weinwirtschaftsjahren: - Zehnergemeinschaft: 1974/75 bis 1979/80, - Spanien und Portugal: 1978/79 bis 1983/84, - Österreich: 1988/89 bis 1993/94. Bei Weinen aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung aufgeführt sind, wird die diesem Bezugszeitraum entsprechende gesamte normale Weinbereitungsmenge der Region jedoch um die Mengen verringert, die in demselben Zeitraum Gegenstand einer anderen Destillation waren als derjenigen, mit der Branntwein mit Ursprungsbezeichnung erzeugt werden sollte. Außerdem wird diese gesamte normale Weinbereitungsmenge in den Wirtschaftsjahren 2001/02 und 2002/03 um 1,4 Mio. hl verringert, wenn die normale Weinbereitungsmenge der Region 5 Mio. hl übersteigt. (2) In den in Absatz 1 genannten Regionen werden die normalen Weinbereitungsmengen pro ha von den beteiligten Mitgliedstaaten selbst festgesetzt. Sie bestimmen zu diesem Zweck für den in demselben Absatz genannten Bezugszeitraum die Weinanteile aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung einer Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmte Sorten geführt werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 1998/1999 sind die Mitgliedstaaten bei Weinen aus Trauben, die in der Klassifizierung derselben Verwaltungseinheit sowohl als Keltertrauben als auch als für die Herstellung von Branntwein mit Ursprungsbezeichnung bestimmte Sorten geführt werden, ermächtigt, für einen Erzeuger, der ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98 für einen Teil der Rebfläche seines Betriebs die Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaus gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erhalten hat, während der fünf auf die Rodung folgenden Wirtschaftsjahre die normal bereitete Weinmenge in der Höhe beizubehalten, die sie vor der Rodung erreicht hatte. Artikel 53 Bestimmung der zu destillierenden Weinmenge (1) Ein Erzeuger, der der Verpflichtung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterliegt, lässt seine für die Weinbereitung bestimmte Gesamterzeugung, vermindert um die normal bereitete Menge gemäß Artikel 52 Absatz 2 und die im jeweiligen Wirtschaftsjahr zur Ausfuhr bestimmte Menge, destillieren. Der Erzeuger darf darüber hinaus die sich bei dieser Berechnung ergebende Menge um höchstens 10 hl verringern. (2) Beläuft sich die auf regionaler Ebene normal bereitete Weinmenge auf über 5 Mio. hl, bestimmt der Mitgliedstaat für jede Region die Gesamtmenge des gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu destillierenden Weins. Sie umfasst die gesamte im betreffenden Wirtschaftsjahr zur Weinbereitung bestimmte Menge abzüglich der normalen Weinbereitungsmenge gemäß Artikel 52 und der aus der Gemeinschaft ausgeführten Mengen. Für die genannten Regionen gilt Folgendes: - Der Mitgliedstaat teilt die in der betreffenden Region zu destillierende Weinmenge nach objektiven Kriterien ohne Diskriminierung auf die einzelnen Weinerzeuger der jeweiligen Region auf und unterrichtet die Kommission darüber. - Die Destillation ist nur zulässig, wenn in der jeweiligen Region die gesamte zur Weinbereitung bestimmte Menge im betreffenden Wirtschaftsjahr die gesamte normale Weinbereitungsmenge der Region übersteigt. - Der Unterschied zwischen der auf regionaler Ebene zu destillierenden Mengen und der Summe der Einzelmengen darf je Wirtschaftsjahr höchstens 200000 hl betragen. Artikel 54 Termine für die Lieferung des zu destillierenden Weins Der Wein ist spätestens am 15. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres an eine zugelassene Brennerei zu liefern. In dem in Artikel 68 dieser Verordnung genannten Fall ist der Wein spätestens am 15. Juni des jeweiligen Wirtschaftsjahres an einen zugelassenen Brennweinherstellungsbetrieb zu liefern. Die zu destillierende Weinmenge darf um die Menge verringert werden, die spätestens am 15. Juli des jeweiligen Wirtschaftsjahres ausgeführt wird. Artikel 55 Ankaufspreis (1) Der in Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Ankaufspreis wird dem Erzeuger vom Brenner für die gelieferte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Ablieferung in der Brennerei gezahlt. Dieser Preis gilt für nicht abgefuellte Ware ab Erzeugerbetrieb. (2) Für Wein aus Trauben von Sorten, die in der Klassifizierung sowohl als Keltertraubensorten als auch als Sorten für die Herstellung von Branntwein aufgeführt sind, kann der Ankaufspreis vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nach Maßgabe des Hektarertrags für die Destillationspflichtigen unterschiedlich festgesetzt werden. Die in dem jeweiligen Mitgliedstaat anzuwendenden Bestimmungen gewährleisten, dass sich der für alle destillierten Weine tatsächlich gezahlte Durchschnittspreis auf 1,34 EUR/hl/% vol beläuft. Artikel 56 Beihilfe für den Brenner Der Betrag der Beihilfe gemäß Artikel 28 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird je Volumenprozent Alkohol und je Hektoliter des aus der Destillation gewonnenen Erzeugnisses folgendermaßen festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei Nutzung der Möglichkeit zur Staffelung des Ankaufspreises gemäß Artikel 55 Absatz 2 ist der Betrag der in Unterabsatz 1 genannten Beihilfen in der gleichen Weise zu staffeln. Für Alkohol aus den zur Destillation gelieferten Weinmengen, die um mehr als 2 % über die Verpflichtung des Erzeugers gemäß Artikel 53 dieser Verordnung hinausgehen, wird keine Beihilfe gezahlt. Artikel 57 Ausnahmen vom Verbot der Verbringung der Weine Gemäß der Ausnahme von Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in demselben Artikel genannten Weine verbracht werden a) in eine Zollstelle, um dort den Ausfuhrzollförmlichkeiten unterzogen zu werden und das Zollgebiet der Gemeinschaft anschließend zu verlassen oder b) in die Anlagen eines zugelassenen Brennweinherstellers, um dort zu Brennwein verarbeitet zu werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. August 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. (3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. (4) ABl. L 276 vom 19.10.2001, S. 15.