32001R2451

Verordnung (EG) Nr. 2451/2001 der Kommission vom 13. Dezember 2001 bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

Amtsblatt Nr. L 329 vom 14/12/2001 S. 0059 - 0059


Verordnung (EG) Nr. 2451/2001 der Kommission

vom 13. Dezember 2001

bezüglich der im Rahmen der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 eingereichten Angebote für die Ausfuhr von Gerste

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1501/95 der Kommission vom 29. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Ausfuhrerstattungen und zur Festlegung der bei Störungen im Getreidesektor zu treffenden Maßnahmen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 602/2001(4), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Eine Ausschreibung der Erstattung und/oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste nach allen Drittländern mit Ausnahme der Vereinigten Staaten und Kanadas wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 der Kommission(5), eröffnet.

(2) Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 beschließen, die auf die Ausschreibung eingegangenen Angebote nicht zu berücksichtigen.

(3) Unter Berücksichtigung insbesondere der Kriterien nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1501/95 ist die Festsetzung einer Hoechsterstattung nicht angezeigt.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen der Ausschreibung der Erstattung oder der Abgabe bei der Ausfuhr von Gerste gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1558/2001 vom 7. bis 13. Dezember 2001 eingereichten Angebote werden nicht berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 7.

(4) ABl. L 89 vom 29.3.2001, S. 16.

(5) ABl. L 205 vom 31.7.2001, S. 33.