32001R2419

Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

Amtsblatt Nr. L 327 vom 12/12/2001 S. 0011 - 0032


Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission

vom 11. Dezember 2001

mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27. November 1992 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 495/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das durch die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführte integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (nachstehend: integriertes System ) hat sich als wirksames und effizientes Mittel zur Durchführung der Direktzahlungsregelungen erwiesen, die im Zuge der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 1992 eingeführt und als Teil der Maßnahmen im Rahmen der Agenda 2000 weiter ausgebaut wurden. Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2721/2000(4) ist seit ihrem Inkrafttreten mehrmals geändert worden. Außerdem haben die Erfahrung und insbesondere die Einführung elektronischer Hilfsmittel zur Verwaltung der Regelungen gezeigt, dass mehrere Bestimmungen der genannten Verordnung überarbeitet werden sollten. Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(2) Zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und um die Einreichung mehrerer Beihilfeanträge bei verschiedenen Zahlstellen eines Mitgliedstaats zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten ein einheitliches System für die Aufzeichnung der personenbezogenen Daten der Betriebsinhaber aufbauen, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch für die Einführung dieses Systems Übergangszeitraum gewährt werden.

(3) In Anbetracht der unterschiedlichen Systeme in der Gemeinschaft sollten die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, bei der Errichtung ihrer Systeme für die Identifizierung von Flächen andere Einheiten zugrunde zu legen als die landwirtschaftlich genutzte Parzelle. Diese Möglichkeit sollte an bestimmte Verpflichtungen geknüpft werden, um eine zuverlässige Identifizierung zu gewährleisten. Darüber hinaus sollte jeder Mitgliedstaat im Interesse einer wirksamen Überwachung die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen genutzten Parzelle festlegen, die in einem Beihilfeantrag Flächen angegeben werden darf.

(4) Die Definitionen der Begriffe landwirtschaftlich genutzte Parzelle und Futterfläche sollten präzisiert werden, damit eine ordnungsgemäße Angabe und Identifizierung von Parzellen gewährleistet ist.

(5) Der Inhalt der Beihilfeanträge Flächen sollte geregelt werden. Im Interesse einer wirksamen Kontrolle sollte jede Art der Flächennutzung im Beihilfeantrag Flächen angegeben werden. Haben die Mitgliedstaaten jedoch in Bezug auf andere flächenbezogene Beihilferegelungen Verwaltungs- und Kontrollsysteme eingerichtet, die im Sinne von Artikel 9a der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 kompatibel mit dem integrierten System sind, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, von dieser Anforderung abzuweichen.

(6) Es sollten spezielle Bestimmungen für die besondere Situation der Erzeugergemeinschaften im Schaf- und Ziegenfleischsektor im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung der Prämie zugunsten der Schaf- und Ziegenfleischerzeuger(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2825/2000(6), erlassen werden.

(7) Ein Beihilfeantrag Flächen, der einzig zum Zwecke der Angabe von Dauergrünland zu stellen ist, muss nicht notwendigerweise innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingereicht werden, wie Beihilfeanträge Flächen im Allgemeinen, da die Durchführung des Kontrollprogramms in Bezug auf Dauergrünland nicht innerhalb des gleichen Zeitplans erfolgen muss wie die Kontrolle von Kulturpflanzenflächen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, ein späteres als das gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zu bestimmende Datum für die Einreichung solcher Beihilfeanträge Flächen festzulegen. Dieses von den Mitgliedstaaten festzulegende Datum sollte aber nicht nach dem 1. Juli liegen.

(8) Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge Flächen bis zum letzten Aussaattermin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1038/2001(8), zu ändern, vorausgesetzt, dass alle Anforderungen der einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften erfuellt sind und dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle im Hinblick auf den den Gegenstand der Änderung bildenden Teil angekündigt hat, bei der Irrtümer festgestellt werden.

(9) Betriebsinhaber, die nur Beihilfen beantragen, welche nicht flächengebunden sind, sollten von der Verpflichtung befreit sein, einen Beihilfeantrag Flächen einzureichen.

(10) Zur Vereinfachung der Verwaltung der verschiedenen Beihilferegelungen "Tiere" sollten gemeinsame Vorschriften für die in den betreffenden Beihilfeanträgen erforderlichen Angaben festgelegt werden.

(11) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates(9) sind Rinderhalter verpflichtet, Angaben zu diesen Tieren an eine elektronische Datenbank zu übermitteln. Nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001(11), werden Prämien nur für Tiere gewährt, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Die elektronische Datenbank hat auch weit reichende Bedeutung für die Verwaltung der Beihilferegelungen erlangt. Betriebsinhaber, die Anträge im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen stellen, sollten daher rechtzeitig Zugang zu den relevanten Angaben haben.

(12) Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben für die Einführung vereinfachter Antragsverfahren zu nutzen, vorausgesetzt, dass die elektronische Datenbank zuverlässig ist. Es sollte daher vorgeschrieben werden, dass die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben Teil des Beihilfeantrags sein können.

(13) Modernen Kommunikationsformen folgend sollten die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Rechtsvorschriften erlassen können, damit Betriebsinhaber die im Rahmen des integrierten Systems erforderlichen Mitteilungen auf elektronischem Weg übermitteln können.

(14) Wenn Beihilfeanträge offensichtliche Irrtümer enthalten, sollte eine Berichtigung jederzeit möglich sein.

(15) Die Einhaltung der Fristen für die Einreichung der Beihilfeanträge und die Änderung von flächenbezogenen Anträgen ist unerlässlich, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Beihilfeanträge organisieren und vornehmen können. Daher sollte geregelt werden, innerhalb welcher Fristen verspätete Einreichungen von Anträgen zulässig sind. Um die Betriebsinhaber zur Einhaltung der Fristen anzuhalten, sollte außerdem bei verspäteten Anträgen eine Kürzung des Beihilfebetrags vorgenommen werden. Muss ein Betriebsinhaber nur Dauergrünland angeben und deshalb einen Beihilfeantrag Flächen stellen, können die Kontrollen anders organisiert werden. Für diese Fälle können geringere Kürzungen und sollten längere Fristen vorgesehen werden. Machen die Mitgliedstaaten von der Möglichkeit Gebrauch, ein späteres Datum für die Einreichung von Beihilfeanträgen Flächen, die sich nur auf Dauergrünland beziehen, festzulegen, so sollten Anträge, die nach dem vom Mitgliedstaat festgelegten Datum eingereicht werden, jedoch nicht mehr zulässig sein.

(16) Die Betriebsinhaber sollten berechtigt sein, ihre Beihilfeanträge jederzeit ganz oder teilweise zurückzuziehen, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den Betriebsinhaber noch nicht über in dem Beihilfeantrag enthaltene Irrtümer unterrichtet bzw. bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle angekündigt hat, bei der Irrtümer festgestellt werden.

(17) Die Einhaltung der Bestimmungen der im Rahmen des integrierten Systems verwalteten Beihilferegelungen sollte wirksam überwacht werden. Zu diesem Zweck und zur Gewährleistung eines einheitlichen Überwachungsstandards in allen Mitgliedstaaten müssen die Kriterien und Methoden für die Durchführung von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im Hinblick auf die flächen- und die tierbezogenen Beihilfen festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die nach dieser Verordnung und die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Kontrollen gegebenenfalls gleichzeitig durchführen.

(18) Der Mindestzahl der im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen vor Ort zu kontrollierenden Betriebsinhaber sollte festgesetzt werden. In Bezug auf Betriebsinhaber, die Beihilfen im Rahmen der verschiedenen Beihilferegelungen für Rinder beantragen, sollte ein auf den Betrieb insgesamt bezogener integrierter Ansatz vorgesehen werden.

(19) Die Stichprobe des Mindestkontrollsatzes für die Vor-Ort-Kontrollen sollte teils auf der Grundlage einer Risikoanalyse teils nach dem Zufallsprinzip gebildet werden. Die wesentlichen bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Kriterien sind festzulegen.

(20) Der Kontrollsatz sollte bei Feststellung erheblicher Unregelmäßigkeiten im laufenden und im darauf folgenden Jahr zu erhöhen sein, um ausreichende Sicherheit für die Richtigkeit der betreffenden Beihilfeanträge zu erhalten.

(21) Vor-Ort-Kontrollen bei Betriebsinhabern, die Beihilfeanträge stellen, brauchen nicht unbedingt für jedes einzelne Tier und jede einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzelle vorgenommen zu werden. Stichprobenkontrollen sind in einigen Fällen ausreichend. Wo Stichprobenkontrollen zulässig sind, sollte die Stichprobe groß genug sein, um hinreichend verlässliche Daten zu liefern. In manchen Fällen kann es erforderlich sein, die Stichprobe auf eine vollständige Kontrolle aller Flächen und Tiere zu erweitern. Die Mitgliedstaaten sollten die Kriterien für die Auswahl der zu kontrollierenden Stichprobe festlegen.

(22) Im Interesse einer wirksamen Vor-Ort-Kontrolle ist es wichtig, dass das Personal, das die Kontrolle durchführt, über die Gründe für die Auswahl eines Betriebs für die Vor-Ort-Kontrolle unterrichtet wird. Die Mitgliedstaaten sollten Aufzeichnungen über derartige Informationen führen.

(23) Um es den einzelstaatlichen Behörden sowie gegebenenfalls den zuständigen gemeinschaftlichen Behörden zu ermöglichen, die Einzelheiten einer Vor-Ort-Kontrolle nachvollziehen zu können, sollten detaillierte Angaben über die Vor-Ort-Kontrollen in einem Bericht festgehalten werden. Der Betriebsinhaber oder ein Vertreter sollten das Protokoll unterzeichnen können. Bei Kontrollen durch Fernerkundung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, dieses Recht nur in den Fällen einzuräumen, in denen sich bei den Kontrollen Unregelmäßigkeiten finden. Außerdem sollte unabhängig von der Art der Vor-Ort-Kontrollen im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten der Betriebsinhaber eine Kopie des Berichts erhalten.

(24) Vor-Ort-Kontrollen von Flächen bestehen in der Regel aus zwei Teilen. Beim ersten Teil geht es um die Überprüfung und Vermessung der angegebenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen auf der Grundlage von Kartenmaterial, Luftaufnahmen usw. Der zweite Teil besteht aus einer Feldbesichtigung der Parzellen zur Überprüfung der angegebenen Kultur und ihres Zustands sowie der tatsächlichen Größe der landwirtschaftlich genutzten Parzellen. Erforderlichenfalls sollten in dieser Phase auch Vermessungen vorgenommen werden. Bei der Feldbesichtigung ist eine Stichprobenkontrolle in der Regel ausreichend.

(25) Die Einzelheiten der Bestimmung der Flächen und die Messmethoden sollten festgelegt werden. Bei der Bestimmung der Fläche beihilfefähiger landwirtschaftlich genutzter Parzellen muss erfahrungsgemäß die zulässige Breite bestimmter Landschaftsmerkmale wie Hecken, Gräben und Mauern festgesetzt werden. Mit Blick auf besondere Umweltbelange ist eine gewisse Flexibilität innerhalb der Grenzen vorzusehen, die bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 berücksichtigt wurden.

(26) Die Voraussetzungen für den Einsatz der Fernerkundung für Vor-Ort-Kontrollen sollten geregelt werden, wobei für Fälle, in denen die Fotoauswertung nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, körperliche Kontrollen vorgesehen werden sollten.

(27) Der Zeitpunkt und der Mindestinhalt der Vor-Ort-Kontrollen bei Betriebsinhabern, die Beihilfeanträge Tiere stellen, sollten festgelegt werden, um einen einheitlichen Standard in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Damit die Richtigkeit der Angaben in den Beihilfeanträgen und den Meldungen an die elektronische Datenbank ordnungsgemäß überprüft werden kann, ist es wesentlich, dass ein Großteil dieser Vor-Ort-Kontrollen während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums durchgeführt werden.

(28) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Registrierung eine Fördervoraussetzung. Es sollte daher gewährleistet werden, dass die Gemeinschaftsbeihilfen nur für Rinder gewährt werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. In diese Kontrolle sollten auch solche Rinder einbezogen werden, die gegenwärtig noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, dies aber künftig sein können. Wegen der Besonderheiten mehrerer Beihilferegelungen für Rinder wird die Prämie für diese Tiere in vielen Fällen erst beantragt, nachdem sie den Betrieb bereits verlassen haben.

(29) Es sind Bestimmungen in Bezug auf Kontrollen vorzusehen, die in Schlachthöfen durchgeführt werden müssen, um zu überprüfen, ob beantragte Tiere beihilfefähig sind und ob die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben korrekt sind. Die Mitgliedstaaten sollten ermächtigt werden, für die Auswahl der Schlachthöfe für diese Kontrollen zwei verschiedene Grundlagen anzuwenden.

(30) In Bezug auf die nach der Ausfuhr von Rindern gewährte Schlachtprämie sind wegen der unterschiedlichen Kontrollzwecke neben den gemeinschaftlichen Kontrollbestimmungen für Ausfuhren im Allgemeinen noch besondere Bestimmungen erforderlich.

(31) Die Kontrollvorschriften für die Tierprämien sollten gegebenenfalls auch in Bezug auf die Ergänzungsbeträge gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 angewendet werden.

(32) Um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen, sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen. Wegen der Unterschiedlichkeit der Beihilferegelungen sollten getrennte Regelungen für die flächenbezogenen und für die tierbezogenen Beihilferegelungen getroffen werden.

(33) Mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und bestimmte Probleme in Fällen höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher und natürlicher Umstände, sollten Kürzungen und Ausschlüsse festgelegt werden. Solche Kürzungen und Ausschlüsse sollten je nach Schwere der festgestellten Unregelmäßigkeit gestaffelt sein und bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen während eines spezifizierten Zeitraums reichen.

(34) Bei der Festsetzung von Kürzungen und Ausschlüssen sollten die Besonderheiten der verschiedenen Beihilferegelungen, die dem integrierten System unterfallen, berücksichtigt werden. Was Beihilfeanträge Flächen angeht, so betreffen Unregelmäßigkeiten in der Regel Teile von Flächen. Übererklärungen in Bezug auf eine Parzelle können mit Untererklärungen in Bezug auf andere Parzellen derselben Kulturgruppe verrechnet werden. Was Beihilfeanträge Tiere angeht, so führen Unregelmäßigkeiten dazu, dass das betreffende Tier nicht beihilfefähig ist. In Bezug auf Beihilfeanträge Flächen sollte vorgesehen werden, dass diese im Falle der Feststellung von Unregelmäßigkeiten innerhalb einer bestimmten Toleranzmarge lediglich angepasst werden und Kürzungen erst greifen, sobald diese Marge überschritten wird. Die Beihilfeanträge Tiere betreffend sollten Kürzungen bereits vorgesehen werden, wenn Unregelmäßigkeiten in Hinblick auf ein Tier festgestellt werden. Es sollte jedoch unabhängig vom Grad der Kürzung eine weniger einschneidende Sanktion vorgesehen werden, wenn in Hinblick auf drei Tiere oder weniger Unregelmäßigkeiten festgestellt werden. In allen anderen Fällen sollte die Schwere der Sanktion vom Prozentsatz der mit Unregelmäßigkeiten vorgefundenen Tiere abhängen.

(35) Um die Besonderheiten in Hinblick auf Betriebsinhaber zu berücksichtigen, die Tierprämien beantragen und hierzu eine Futterfläche angeben, sind Sonderbestimmungen erforderlich. Führt eine Übererklärung dieser Flächen nicht zu einer höheren Prämienzahlung, sollten keine Sanktionen vorgesehen werden.

(36) Betriebsinhabern sollte es erlaubt sein, Mutterkühe, Färsen und Milchkühe innerhalb der in den sektorspezifischen Vorschriften vorgesehenen Grenzen zu ersetzen.

(37) In Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder und die Einhaltung der Vorschriften des Systems für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sollten Bestimmungen hinsichtlich bereits beantragter Rinder einerseits und andererseits hinsichtlich solcher Rinder, die noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, dies aber künftig werden können, vorgesehen werden. Solche Rinder, die noch nicht Gegenstand eines Beihilfeantrags sind, stellen ein potenzielles Risiko für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) dar. Aufgrund der Struktur der Beihilferegelungen können, sobald diese Tiere in einem Beihilfeantrag angegeben werden, Verstöße gegen das System häufig nicht mehr entdeckt werden. Außerdem ist die Einhaltung der Vorschriften des Systems für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wesentlich für die Einführung vereinfachter Antragsverfahren, die auf der elektronischen Datenbank basieren. Daher ist es zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft wesentlich, dass die Vorschriften bereits vor der Einreichung des Beihilfeantrags eingehalten werden. Der Grundsatz, dass offensichtliche Irrtümer jederzeit berichtigt werden können, sollte jedoch auch für fehlerhafte Meldungen an bzw. Eintragungen in die Elemente dieses Systems gelten.

(38) Ist ein Betriebsinhaber aufgrund natürlicher Umstände nicht in der Lage, den Haltungsverpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften nachzukommen, sollten keine Kürzungen und Ausschlüsse vorgenommen werden.

(39) Angesichts der Bedeutung der Schlachthöfe für das ordnungsgemäße Funktionieren einiger Beihilferegelungen für Rinder, sollten Vorschriften für die Fälle festgelegt werden, in denen Schlachthöfe grob fahrlässig oder vorsätzlich falsche Bescheinigungen oder Erklärungen ausstellen bzw. abgeben.

(40) Bei Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit den Ergänzungsbeträgen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 sollten die Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen, die denen bei den flächen- und tierbezogenen Beihilferegelungen gleichwertig sind, es sei denn, dies ist nicht angemessen. In diesem Fall sollten die Mitgliedstaaten angemessene gleichwertige Sanktionen vorsehen.

(41) Allgemein sollten Kürzungen und Ausschlüsse nicht angewendet werden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Informationen übermittelt hat oder anderweitig nachweisen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(42) Bei Betriebsinhabern, die den zuständigen einzelstaatlichen Behörden fehlerhafte Beihilfeanträge melden, sollten unabhängig von den Gründen für die Fehler keine Kürzungen und Ausschlüsse angewandt werden, es sei denn, dem Betriebsinhaber wurde bereits mitgeteilt, dass die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle plant oder die Behörde hat ihm bereits über Unregelmäßigkeiten in seinem Beihilfeantrag unterrichtet. Dies sollte auch für fehlerhafte Angaben in der elektronischen Datenbank gelten.

(43) Müssen bei ein und demselben Betriebsinhaber mehrere Kürzungen vorgenommen werden, so sollten diese unabhängig voneinander und einzeln erfolgen. Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß dieser Verordnung sollten außerdem unbeschadet weiterer Sanktionen im Rahmen anderer gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften angewendet werden.

(44) Die Verwaltung kleiner Beträge ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Es ist daher angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, Beihilfebeträge unter einer bestimmten Mindestgrenze nicht zu zahlen und von der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge abzusehen, wenn es sich um Bagatellbeträge handelt.

(45) Ist ein Betriebsinhaber wegen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage, seinen Verpflichtungen im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften nachzukommen, sollte er seinen Beihilfeanspruch nicht verlieren. Hierzu sollte festgelegt werden, welche Fälle die zuständigen Behörden als außergewöhnliche Umstände anerkennen können.

(46) Um eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes des guten Glaubens in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten, sollten bei der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge die Voraussetzungen, unter denen sich der Betroffene auf diesen Grundsatz berufen kann, unbeschadet der Behandlung der betreffenden Ausgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(12) festgelegt werden.

(47) Es sollte geregelt werden, wer in bestimmten Fällen von Betriebsübertragungen beihilfeberechtigt ist.

(48) Grundsätzlich sollten die Mitgliedstaaten alle weiteren Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten sich erforderlichenfalls gegenseitig unterstützen.

(49) Die Kommission sollte, soweit angebracht, von allen Maßnahmen unterrichtet werden, die die Mitgliedstaaten zur Änderung ihrer Durchführung des integrierten Systems treffen. Für die wirksame Überwachung des integrierten Systems durch die Kommission sollten die Mitgliedstaaten der Kommission bestimmte jährliche Kontrollstatistiken übermitteln.

(50) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fondsausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

Die vorliegende Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zu dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend: integriertes System). Sie gilt unbeschadet besonderer in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegter Vorschriften.

Artikel 2

Definitionen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die folgenden Definitionen:

a) "System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern": das mit der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 eingeführte System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern;

b) "Ohrmarke": die Ohrmarke zur Einzelkennzeichnung von Tieren im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a) und von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

c) "Elektronische Datenbank": die elektronische Datenbank im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

d) "Tierpass": der gemäß Artikel 3 Buchstabe c) und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 auszustellende Tierpass;

e) "Register": das von den Tierhaltern gemäß Artikel 4 der Richtlinie 92/102/EWG des Rates(13), bzw. gemäß Artikel 3 Buchstabe d) und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu führende Register;

f) "Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern": die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Elemente;

g) "Kenncode": in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannte Kenncode;

h) "Unregelmäßigkeiten": jede Nichteinhaltung der für die Gewährung der betreffenden Beihilfe relevanten Rechtsvorschriften;

i) "Beihilfeantrag 'Flächen'": Antrag auf Beihilfezahlung im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Buchstabe b) Ziffer iii) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen und einschließlich der Angabe anderer Flächennutzungen, insbesondere der Angabe von Futterflächen für Zwecke der tierbezogenen Beihilfeanträge;

j) "Beihilfeantrag 'Tiere'": Antrag auf Beihilfezahlung im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffern i) und ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen;

k) "Nutzung": die Nutzung einer Fläche hinsichtlich der Art der Kultur bzw. der Pflanzendecke oder des Fehlens einer Kultur;

l) "Beihilferegelungen für Rinder": die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen;

m) "Beihilferegelung für Schafe/Ziegen": die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannte Beihilferegelung;

n) "Beantragte Rinder": Rinder, für die ein Beihilfeantrag Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder gestellt wurde;

o) "Nicht beantragte Rinder": potenziell beihilfefähige Rinder, für die noch kein Beihilfeantrag Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder gestellt wurde;

p) "Haltungszeitraum": Zeitraum, in dem ein Tier, für das eine Beihilfe beantragt wurde, gemäß nachstehenden Bestimmungen im Betrieb gehalten werden muss:

- Artikel 5 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission(14), in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder;

- Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 in Bezug auf die Mutterkuhprämie;

- Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 in Bezug auf die Schlachtprämie;

- Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission(15) in Bezug auf die Beihilfen für Schafe und Ziegen;

q) "Tierhalter": jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend, auch beim Tiertransport oder auf dem Viehmarkt, für Tiere verantwortlich ist;

r) "ermittelte Fläche": Fläche, die alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfuellt;

s) "ermitteltes Tier": Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfuellt;

t) "Prämienzeitraum": Zeitraum, auf den sich Beihilfeanträge beziehen, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einreichung.

Artikel 3

Identifizierung von Betriebsinhabern, die Beihilfeanträge im Rahmen des integrierten Systems stellen

Die Mitgliedstaaten führen ein einheitliches System für die Identifizierung der Betriebsinhaber ein, die dem integrierten System unterliegende Beihilfeanträge stellen.

Artikel 4

Identifizierung und Mindestgröße der landwirtschaftlich genutzten Parzellen

(1) Das in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannte Identifizierungssystem wird auf der Ebene der landwirtschaftlich genutzten Parzellen eingerichtet. Die Mitgliedstaaten können jedoch auf eine andere Einheit als die landwirtschaftlich genutzte Parzelle - wie beispielsweise die Katasterparzelle oder mehrere von einer natürlichen Umfriedung begrenzte zusammenhängende Parzellen - zurückgreifen. Die Mitgliedstaaten stellen in solchen Fällen sicher, dass die landwirtschaftlich genutzten Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Zu diesem Zweck verlangen sie unter anderem, dass die Beihilfeanträge Flächen Angaben enthalten oder ihnen Dokumente beigefügt werden, die von den zuständigen Behörden spezifiziert werden, mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlich genutzten Parzellen lokalisieren und vermessen lassen.

(2) Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 5

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlich genutzten Parzellen

(1) Für die Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten folgende Grundsätze:

a) Eine Parzelle, die sowohl von Bäumen bestanden ist als auch im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 für eine Kultur genutzt wird, gilt als landwirtschaftlich genutzte Parzelle, sofern diese Kultur unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen im selben Gebiet möglich ist.

b) Werden Futterflächen gemeinschaftlich genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

c) Jede Futterfläche muss für einen Mindestzeitraum von sieben Monaten für die Zwecke der Tierhaltung zur Verfügung stehen. Der Beginn dieses Zeitraums wird vom Mitgliedstaat auf einen Termin zwischen dem 1. Januar und dem 31. März festgelegt.

(2) Liegt eine Futterfläche in einem anderen als dem Mitgliedstaat, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet, der sie nutzt, so gilt diese Fläche für die Anwendung des integrierten Systems auf Antrag des Betriebsinhabers als Teil seines Betriebs, sofern

a) sie sich in unmittelbarer Nähe dieses Betriebs befindet und

b) ein bedeutender Teil der vom Betriebsinhaber genutzten landwirtschaftlichen Flächen in dem Mitgliedstaat liegt, in dem sich die Hofstelle des Betriebsinhabers befindet.

TITEL II

BEIHILFEANTRAEGE

KAPITEL I

Beihilfeanträge Flächen

Artikel 6

Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Flächen

(1) Jeder Beihilfeantrag Flächen muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlich genutzten Parzellen des Betriebs, ihre Fläche, ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und Nutzung, gegebenenfalls mit Hinweis darauf, ob es sich um eine bewässerte landwirtschaftlich genutzte Parzelle handelt, sowie die einschlägige Beihilferegelung;

c) eine Bestätigung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

(2) Im Beihilfeantrag Flächen eines Betriebsinhabers, der einer Erzeugergemeinschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 angehört und für ein und dasselbe Kalenderjahr sowohl Beihilfe nach der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen als auch nach einer anderen Gemeinschaftsregelung beantragt, sind alle von dieser Erzeugergemeinschaft genutzten landwirtschaftlichen Parzellen aufzuführen. In diesem Fall wird die Futterfläche jeweils im Verhältnis zu den am 1. Januar des betreffenden Jahres geltenden erzeugerspezifischen Obergrenzen im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2467/98 des Rates(16) fiktiv auf die betreffenden Betriebsinhaber aufgeteilt.

(3) Bezieht sich ein Beihilfeantrag Flächen nur auf Dauergrünland, so kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, dass dieser Antrag zu einem späteren als dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 festgelegten Zeitpunkt, der jedoch nicht nach dem 1. Juli liegen darf, eingereicht werden kann.

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 findet entsprechende Anwendung.

Artikel 7

Meldungen besonderer Nutzungsformen

(1) Die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Formen der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen sind getrennt anzugeben.

(2) Die weder in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 noch im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Nutzungsformen sind unter einer oder mehreren Rubriken "Sonstige Nutzung" anzugeben.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Absätze 1 und 2 nicht gelten, wenn diese Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme übermittelt werden, die die Kompatibilität mit dem integrierten System gemäß Artikel 9a der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 gewährleisten.

Artikel 8

Änderungen des Beihilfeantrags Flächen

(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für die Beihilfeanträge Flächen können vorbehaltlich Absatz 3 Beihilfeanträge Flächen für einzelne landwirtschaftlich genutzte Parzellen, die noch nicht im Beihilfeantrag angegeben sind, hinzugefügt und Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung vorgenommen werden, vorausgesetzt, die Voraussetzungen in den sektorspezifischen Vorschriften über die betreffende Beihilferegelung werden eingehalten.

(2) Die Nachmeldung einzelner landwirtschaftlich genutzter Parzellen und Änderungen im Sinne von Absatz 1 sind der zuständigen Behörde spätestens bis zu dem Datum schriftlich mitzuteilen, das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 für die Aussaat festgesetzt ist bzw. festgesetzt werden kann.

Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 ist entsprechend anwendbar.

(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, unterrichtet und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind für die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Parzellen Nachmeldungen oder Änderungen im Sinne von Absatz 1 nicht mehr zulässig.

Artikel 9

Freistellung von der Vorlage eines Beihilfeantrags Flächen

Von der Verpflichtung zur Stellung eines Beihilfeantrags Flächen freigestellt sind Betriebsinhaber, die die nachstehenden Tierprämien beantragen:

a) die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geregelte Saisonentzerrungsprämie;

b) die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geregelte Schlachtprämie;

c) die Sonderprämie für männliche Rinder und/oder Mutterkühe, wenn die Betriebsinhaber nicht unter die Besatzdichtevorschriften gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 fallen und wenn sie keine Extensivierungsprämie im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 beantragen;

d) die in der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen vorgesehene Prämie.

KAPITEL II

Beihilfeanträge Tiere

Artikel 10

Antragsvoraussetzungen für Beihilfeanträge Tiere

(1) Der Beihilfeantrag Tiere muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere:

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) einen Hinweis auf den Beihilfeantrag Flächen, sofern dieser bereits gestellt ist;

c) Zahl und Art der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, und für Rinder den Kenncode der Tiere;

d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, die in Buchstabe c) genannten Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, Angabe der jeweiligen Haltungsorte sowie gegebenenfalls der betreffenden Zeiträume;

e) gegebenenfalls die individuelle Hoechstgrenze bzw. die erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;

f) gegebenenfalls die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, die dem Betriebsinhaber am 31. März beziehungsweise im Falle, dass der betreffende Mitgliedstaat von der Abweichung gemäß Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 Gebrauch macht, am 1. April des betreffenden Kalenderjahres zur Verfügung stand; ist diese Menge zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt, so wird sie der zuständigen Behörde so bald wie möglich mitgeteilt;

g) eine Bestätigung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

Ändert sich der Haltungsort der Tiere während des Haltungszeitraums, so teilt der Betriebsinhaber dies der zuständigen Behörde im Voraus schriftlich mit.

(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten jedem Tierhalter das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfeantrags erklärt der Betriebsinhaber, dass die darin enthaltenen Angaben zutreffend und vollständig sind und korrigiert gegebenenfalls fehlerhafte beziehungsweise übermittelt fehlende Angaben.

(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bestimmte von den in Absatz 1 genannten Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfeantrag nicht mehr aufgeführt werden müssen.

Die Mitgliedstaaten können insbesondere Verfahren vorsehen, damit die in der elektronischen Datenbank enthaltenen Angaben für den Beihilfeantrag verwendet werden können, sofern die elektronische Datenbank einen hinreichenden Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung bietet, welcher für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betroffenen Beihilfemaßnahmen erforderlich ist.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Betriebsinhaber bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.

KAPITEL III

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 11

Elektronische Übermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Mitteilungen des Betriebsinhabers an die zuständigen Behörden elektronisch übermittelt werden. Hierbei ist in geeigneter Weise sicherzustellen, dass

a) der Betriebsinhaber eindeutig identifiziert wird und sämtliche Voraussetzungen einhält;

b) sämtliche erforderlichen Begleitdokumente innerhalb derselben Fristen bei den zuständigen Behörden eingehen, wie sie für nicht elektronische Übermittlung vorgeschrieben sind;

c) keine Diskriminierungen zwischen Antragstellern entstehen, die die nicht elektronische Übermittelung, und denjenigen, die die elektronische Übermittlung wählen.

(2) Meldungen an die elektronische Datenbank gelten als elektronische Übermitteilungen in Sinne von Absatz 1, sofern die elektronische Datenbank einen hinreichenden Standard in Bezug auf die Sicherheit und Umsetzung bietet, welcher für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betroffenen Beihilfemaßnahmen erforderlich ist.

Artikel 12

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Vorschriften der Artikel 6 bis 11 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 48 verringern sich bei Einreichung eines Beihilfeantrags Flächen oder eines Beihilfeantrags Tiere nach den in den einschlägigen sektorspezifischen Vorschriften festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 1 % der Beträge.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

Bei verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags Flächen, der sich nur auf Dauergrünland bezieht, verringern sich die Beträge, auf die der Betriebsinhaber nach den betreffenden Beihilferegelungen Anspruch hätte, pro Arbeitstag der Verspätung um 0,5 % der Beträge. Werden solche Beihilfeanträge nach dem 1. Juli eingereicht, so sind sie als unzulässig anzusehen.

Macht aber der Mitgliedstaat von der in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, so finden keine Kürzungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Flächen Anwendung, die vor dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt eingereicht werden. Beihilfeanträge, die danach eingereicht werden, sind als unzulässig anzusehen.

(2) Bei Einreichung einer Änderung eines Beihilfeantrags Flächen nach Ablauf des in Artikel 8 Absatz 2 genannten letzten Termins für die Aussaat wird der der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechende Betrag um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen der Beihilfeanträge Flächen sind nur bis zu dem Datum zulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Beihilfeanträgen Flächen gemäß Absatz 1 zulässig ist. Liegt jedoch der Termin für die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge Flächen vor bzw. am Tag des in Artikel 8 Absatz 2 genannten letzten Termins für die Aussaat, so sind Änderungen des Beihilfenantrags Flächen nach diesem letzten Aussaattermin als unzulässig anzusehen.

(3) Die verspätete Einreichung eines Beihilfeantrags Flächen zieht keine Kürzungen oder Ausschlüsse von den in Artikel 9 genannten Tierprämien nach sich.

(4) Hinsichtlich der Futterflächen kommen die Kürzungen wegen verspäteter Einreichung eines Beihilfeantrags Flächen zu denjenigen hinzu, die bei verspäteter Einreichung von Anträgen auf die in Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Beihilfen vorgenommen werden.

Artikel 14

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit ganz oder teilweise wieder zurückgenommen werden.

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, unterrichtet, und werden bei dieser Vor-Ort-Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so dürfen die von den Unregelmäßigkeiten betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen im Sinne des Absatzes 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand.

TITEL III

KONTROLLEN

Artikel 15

Allgemeine Grundsätze

Die Verwaltungskontrollen und die Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten wurden.

KAPITEL I

Verwaltungskontrollen

Artikel 16

Gegenkontrollen

Die Verwaltungskontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 umfassen insbesondere:

a) Gegenkontrollen der angegebenen landwirtschaftlich genutzten Parzellen und der Tiere, um ungerechtfertigte Mehrfachgewährungen derselben Beihilfe für ein und dasselbe Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr und ungerechtfertigte Kumulierungen von Beihilfen im Rahmen gemeinschaftlicher Beihilferegelungen, die Gegenstand von Flächenmeldungen sind, zu verhindern;

b) Gegenkontrollen mit Hilfe der elektronischen Datenbank zur Prüfung der Beihilfefähigkeit.

KAPITEL II

Vor-Ort-Kontrollen

Abschnitt I

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 17

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.

(2) Die in dieser Verordnung geregelten Vor-Ort-Kontrollen und andere gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Kontrollen werden, wenn sich dies anbietet, gleichzeitig durchgeführt.

(3) Verhindert der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen.

Artikel 18

Kontrollsätze

(1) Die Gesamtzahl der jährlichen Vor-Ort-Kontrollen erstrecken erstreckt sich pro Jahr auf mindestens

a) 5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge Flächen stellen;

b) 5 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge Tiere im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder stellen, außer wenn die elektronischen Datenbanken in Bezug auf die Sicherheit und Durchführung nicht den Standard bieten, der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der betroffenen Beihilfemaßnahmen erforderlich ist. In diesem Fall erhöht sich der Prozentsatz auf 10 %. Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen auch mindestens 5 % aller Tiere pro Beihilferegelung, für die Beihilfen beantragt werden;

c) 10 % aller Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge Tiere im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen stellen.

(2) Werden bei den Vor-Ort-Kontrollen bedeutende Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit einer bestimmten Beihilferegelung oder in einem bestimmten Gebiet oder einem Teilgebiet festgestellt, so führen die zuständigen Behörden im laufenden Jahr entsprechende zusätzliche Kontrollen durch und sehen außerdem im darauf folgenden Jahr vor, einen entsprechend höheren Prozentsatz von Betriebsinhabern einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen.

(3) Ist vorgesehen, dass einzelne Elemente einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Basis einer Stichprobenauswahl durchgeführt werden können, so muss die Stichprobe ein verlässliches und repräsentatives Kontrollniveau gewährleisten. Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Stichprobenauswahl fest. Werden bei der Kontrolle der Stichprobe Unregelmäßigkeiten festgestellt, so wird die Stichprobe entsprechend vergrößert.

Artikel 19

Auswahl der vor Ort zu kontrollierenden Anträge

(1) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge fest, welche Betriebsinhaber einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehen sind. Bei der Risikoanalyse werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a) die Beihilfebeträge;

b) die Zahl der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie die Fläche bzw. die Zahl der Tiere, für die Beihilfe beantragt wird;

c) die Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;

d) die Kontrollergebnisse der Vorjahre;

e) Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1760/2000;

f) Betriebsinhaber, die unmittelbar oberhalb oder unmittelbar unterhalb von Begrenzungsfaktoren liegen, die für die Gewährung der Beihilfen relevant sind;

g) Ersetzungen von Tieren gemäß Artikel 37;

h) sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.

Zur Sicherstellung der Repräsentativität wählen die Mitgliedstaaten 20 % bis 25 % der Mindestanzahl der einer Vor-Ort-Kontrolle zu unterziehenden Betriebsinhaber nach dem Zufallsprinzip aus.

(2) Die zuständige Behörde hält die Gründe für die Auswahl des Betriebsinhabers für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich fest. Der die Vor-Ort-Kontrolle durchführende Inspektor ist vor Beginn der Kontrolle entsprechend zu informieren.

Artikel 20

Kontrollbericht

(1) Über jede Vor-Ort-Kontrolle ist ein Kontrollbericht anzufertigen, der es ermöglicht, die Einzelheiten der vorgenommenen Kontrollschritte nachzuvollziehen. Der Bericht muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

a) die kontrollierten Beihilferegelungen und Anträge;

b) die anwesenden Personen;

c) die kontrollierten landwirtschaftlichen Parzellen, die vermessenen landwirtschaftlichen Parzellen, die Ergebnisse der Vermessung je vermessene landwirtschaftliche Parzelle und die angewandten Messverfahren;

d) Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls die kontrollierten Ohrmarkennummern, Eintragungen in das Register und die elektronische Datenbank, kontrollierte Belegdokumente, die Ergebnisse der Kontrollen und gegebenenfalls besondere Bemerkungen zu einzelnen Tieren und/oder ihre Kenncodes;

e) ob und gegebenenfalls wie lange im Voraus die Kontrolle angekündigt war;

f) Angaben zu den sonstigen Kontrollmaßnahmen.

(2) Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter können den Bericht unterzeichnen und dadurch ihre Anwesenheit bei der Kontrolle bezeugen und Bemerkungen zu dieser Kontrolle hinzufügen. Werden Unregelmäßigkeiten festgestellt, erhält der Betriebsinhaber eine Ausfertigung des Berichts.

Wird die Vor-Ort-Kontrolle mittels Fernerkundung gemäß Artikel 23 durchgeführt, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass dem Betriebsinhaber bzw. seinem Vertreter keine Gelegenheit zur Unterzeichnung des Kontrollberichts gegeben werden muss, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

Abschnitt II

Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge Flächen

Artikel 21

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen

Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf alle landwirtschaftlich genutzten Parzellen, für die im Rahmen der Beihilferegelungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Beihilfe beantragt wurde. Die tatsächliche Feldbesichtigung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle kann jedoch auf eine Stichprobe von mindestens der Hälfte der landwirtschaftlichen Parzellen begrenzt werden, für die Anträge gestellt wurden.

Artikel 22

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlich genutzten Parzellen werden mit den geeigneten Mitteln bestimmt, die von der zuständigen Behörde festgelegt werden und eine mindestens gleichwertige Messgenauigkeit wie die nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführten amtlichen Messungen gewährleisten müssen. Die zuständige Behörde legt eine Toleranzmarge fest, um insbesondere dem angewandten Messverfahren, der Genauigkeit der vorhandenen amtlichen Dokumente, den örtlichen Gegebenheiten wie Hanglage, Parzellenform und den Bestimmungen von Absatz 2 Rechnung zu tragen.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlich genutzten Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können nach vorheriger Mitteilung an die Kommission eine größere Breite als zwei Meter zulassen, wenn diese Flächen bei der Festsetzung der Erträge der betreffenden Regionen berücksichtigt wurden.

(3) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlich genutzten Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt.

Artikel 23

Fernerkundung

(1) Kontrolliert ein Mitgliedstaat die Stichprobe im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a) ganz oder teilweise durch Fernerkundung, so gilt Folgendes:

a) Die per Fernerkundung zu kontrollierenden Zonen werden soweit wie möglich nach geeigneten Risikokriterien bestimmt, die vom Mitgliedstaat festzulegen sind.

b) Artikel 19 findet nur dann Anwendung, wenn nicht alle Betriebsinhaber, die Beihilfeanträge stellen und in die betreffende Fernerkundungszone fallen, einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.

(2) Bei den Kontrollen durch Fernerkundung gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:

a) Fotoauswertung von Satelliten- oder Luftaufnahmen aller zu kontrollierenden landwirtschaftlichen Parzellen zur Bestimmung der Pflanzendecke und zur Vermessung der Flächen;

b) körperliche Vor-Ort-Kontrolle aller Anträge, bei denen aufgrund der Fotoauswertung nicht zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde geschlossen werden kann, dass die Angaben korrekt sind.

(3) Bedient sich ein Mitgliedstaat der Fernerkundung, so müssen die zusätzlichen Kontrollen gemäß Artikel 18 Absatz 2 mittels herkömmlicher Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt werden, wenn die zusätzlichen Kontrollen im laufenden Jahr nicht mehr mittels Fernerkundung durchgeführt werden können.

Abschnitt III

Vor-Ort-Kontrollen der Beihilfeanträge Tiere

Artikel 24

Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Der gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen mit Ausnahme der Beihilferegelungen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, ist über den Haltungszeitraum mindestens einer der betroffenen Beihilferegelungen verteilt durchzuführen.

(2) Mindestens 50 % des gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Mindestsatzes der Vor-Ort-Kontrollen sind über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen. In Mitgliedstaaten, in denen das mit der Richtlinie 92/102/EWG eingeführte System in Bezug auf Schafe und Ziegen, insbesondere hinsichtlich der Kennzeichnungen der Tiere und das ordnungsgemäße Führen der Register noch nicht vollständig umgesetzt und angewandt wird, ist jedoch der gesamte Mindestsatz der Vor-Ort-Kontrollen über den Haltungszeitraum verteilt durchzuführen.

Artikel 25

Gegenstand der Vor-Ort-Kontrollen

(1) Die Vor-Ort-Kontrollen erstrecken sich auf sämtliche Tiere, für die im Rahmen der zu kontrollierenden Beihilferegelungen Beihilfeanträge gestellt wurden, und im Fall von Beihilferegelungen für Rinder auch auf die nicht beantragten Rinder.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen umfassen insbesondere:

a) Überprüfungen, ob die Zahl der im Betrieb vorhandenen Tiere, für die Beihilfeanträge eingereicht wurden, sowie die Zahl der nicht beantragten Rinder, der Zahl der Tiere in den Registern und - im Fall von Rindern - der Zahl der an die elektronische Datenbank gemeldeten Tiere entspricht;

b) in Bezug auf die Beihilferegelungen für Rinder

- Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register und der Mitteilungen an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe, Schlachtbescheinigungen, Veterinärbescheinigungen und gegebenenfalls Tierpässe für Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden;

- Überprüfungen der Übereinstimmung der in der elektronischen Datenbank und dem Register enthaltenen Informationen durch Stichprobenkontrollen in Bezug auf die Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten vor dem Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge gestellt wurden;

- Überprüfungen, dass alle im Betrieb vorhandenen und noch unter die Haltungsverpflichtung fallenden Tiere beihilfefähig sind;

- Überprüfungen, ob alle im Betrieb vorhandenen Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind, und gegebenenfalls durch Tierpässe begleitet werden, im Register geführt und ordnungsgemäß an die elektronische Datenbank gemeldet sind. Diese Überprüfungen werden bei allen männlichen Rindern, die noch unter die Haltungsverpflichtung fallen und für die Anträge mit Ausnahme derjenigen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf Sonderprämie gestellt wurden, einzeln durchgeführt. In allen anderen Fällen kann die Überprüfung der ordnungsgemäßen Eintragung in die Tierpässe, die Register und Meldung an die elektronische Datenbank durch Stichprobenkontrollen vorgenommen werden;

c) in Bezug auf die Beihilferegelung für Schafe und Ziegen Überprüfungen anhand des Registers, ob alle Tiere, für die in den letzten zwölf Monaten bis zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle Beihilfeanträge eingereicht wurden, während des gesamten Haltungszeitraums im Betrieb gehalten wurden, sowie Überprüfungen der Richtigkeit der Eintragungen in das Register durch Stichprobenkontrollen von Belegdokumenten wie Rechnungen über Käufe und Verkäufe und Veterinärbescheinigungen.

Artikel 26

Kontrollmaßnahmen bei Vor-Ort-Kontrollen in Schlachthöfen

(1) Hinsichtlich der in Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geregelten Sonderprämie für Rinder und hinsichtlich der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geregelten Schlachtprämie werden auch in den Schlachthöfen Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt. Die Mitgliedstaaten führen Vor-Ort-Kontrollen durch entweder

a) in mindestens 30 % aller Schlachthöfe, die anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 5 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden, oder

b) in mindestens 20 % der Schlachthöfe, die zuvor nach von den Mitgliedstaaten festzulegenden besonderen Zuverlässigkeitskriterien anerkannt wurden und anhand einer Risikoanalyse ausgewählt werden; in diesem Fall erstrecken sich die Kontrollen auf eine Stichprobe von mindestens 2 % aller Rinder, die in dem betreffenden Schlachthof in den zwölf Monaten vor der Kontrolle geschlachtet wurden.

Diese Vor-Ort-Kontrollen umfassen nachträgliche Belegprüfungen, einen Vergleich mit den Eintragungen in der elektronischen Datenbank und Prüfungen der Übersichten über die den anderen Mitgliedstaaten übermittelten Schlachtbescheinigungen (oder gleichwertigen Informationen) gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999.

(2) Die Vor-Ort-Kontrollen in den Schlachthöfen umfassen körperliche Stichprobenkontrollen der am Tage der Vor-Ort-Kontrolle durchgeführten Schlachtungen. Erforderlichenfalls wird überprüft, ob die verwogenen Schlachtkörper für eine Prämie in Betracht kommen.

Artikel 27

Kontrollmaßnahmen im Fall der Beihilfegewährung nach der Ausfuhr

(1) Wird die Schlachtprämie in Übereinstimmung mit Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 für in Drittländer ausgeführte Rinder gewährt, so werden sämtliche Ladevorgänge einer Vor-Ort-Kontrolle nach folgenden Maßgaben unterzogen:

a) Bei der Verladung ist zu überprüfen, ob alle Rinder mit Ohrmarken gekennzeichnet sind. Außerdem sind mindestens 10 % der auf diese Weise überprüften Rinder mit dem Ziel ihrer Identifizierung individuell zu kontrollieren.

b) Beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets

- ist, wenn das Beförderungsmittel zollamtlich verschlossen wurde, sicherzustellen, dass der Verschluss unbeschädigt ist. Ist der Verschluss unbeschädigt, ist eine Stichprobenkontrolle nur dann durchzuführen, wenn es Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Sendung gibt;

- werden, wenn das Beförderungsmittel nicht zollamtlich verschlossen wurde oder ein angebrachter Verschluss beschädigt wurde, mindestens 50 % der bei der Verladung individuell kontrollierten Rinder erneut identifiziert.

(2) Die Tierpässe sind an die zuständige Behörde gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zurückzureichen.

(3) Die Zahlstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999, die für die Zahlung der Prämie zuständig ist, überprüft die Beihilfeanträge anhand der Zahlungsunterlagen und anderer ihr vorliegender Informationen, insbesondere der Ausfuhrpapiere und der Vermerke der Kontrollbehörden, und gleicht ab, ob die Tierpässe im Einklang mit Absatz 2 zurückgereicht wurden.

Artikel 28

Besondere Bestimmungen betreffend die Ergänzungsbeträge

Hinsichtlich der Ergänzungsbeträge im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 wenden die Mitgliedstaaten die Vorschriften dieses Titels an, soweit dies angemessen ist. Ist die Anwendung der genannten Vorschriften aufgrund der Struktur der Regelung über die Ergänzungsbeträge nicht angemessen, so sehen die Mitgliedstaaten Kontrollen vor, die ein der vorliegenden Verordnung entsprechendes Kontrollniveau gewährleisten.

Artikel 29

Besondere Bestimmungen betreffend den Kontrollbericht

(1) Führen die Mitgliedstaaten Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung in Verbindung mit Kontrollen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 der Kommission(17) durch, so wird der Bericht im Sinne von Artikel 20 der vorliegenden Verordnung durch Berichte im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 ergänzt.

(2) In Bezug auf die Kontrollen in den Schlachthöfen im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 kann der Kontrollbericht im Sinne von Artikel 20 darin bestehen, dass in den Aufzeichnungen des Schlachthofs angegeben wird, welche Tiere einer Kontrolle unterzogen wurden.

In Bezug auf die Kontrollen im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 sind in dem Bericht unter anderem der Kenncode, das Schlachtkörpergewicht sowie das Schlachtdatum aller am Tage der Vor-Ort-Kontrolle geschlachteten und kontrollierten Tiere anzugeben.

(3) In Bezug auf die Kontrollen im Sinne von Artikel 27 reicht es aus, wenn die Kontrollberichte darin bestehen, dass die auf diese Weise kontrollierten Tiere angegeben werden.

(4) Finden sich bei Vor-Ort-Kontrollen gemäß dieser Verordnung Verstöße gegen die Bestimmungen des Titels I der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, so werden Kopien des Berichts im Sinne von Artikel 20 unverzüglich den Behörden übermittelt, die für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2630/97 zuständig sind.

TITEL IV

GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DER BEIHILFEN, KÜRZUNGEN UND AUSSCHLÜSSE

KAPITEL I

Feststellungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Flächen

Artikel 30

Allgemeine Grundsätze

Für die Zwecke dieses Kapitels werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) Futterflächen, die für die Zwecke des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 angegeben werden;

b) andere Futterflächen als Weideland und als Flächen für die Erzeugung von Ackerkulturen im Sinne des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, die für die Zwecke des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 angegeben werden;

c) Weideland im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, das für die Zwecke des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 angegeben wird;

d) Dauergrünland, das für die Zwecke des Artikels 19 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates(18) angegeben wird;

e) Ackerkulturflächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt;

f) Stilllegungsflächen und gegebenenfalls Stilllegungsflächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gilt.

Artikel 31

Berechnungsgrundlage

(1) Liegt die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Liegt die in einem Beihilfeantrag Flächen angegebene Fläche über der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe unbeschadet der Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Artikeln 32 bis 35 auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(3) Die Berechnung der Hoechstfläche, die für die Flächenzahlungen an die Erzeuger von Kulturpflanzen in Betracht kommt, erfolgt auf der Grundlage der ermittelten Stilllegungsfläche und entsprechend dem Anteil der einzelnen Kulturen. Zahlungen an Erzeuger von Kulturpflanzen werden jedoch gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 im Hinblick auf die ermittelte Stilllegungsfläche nur bis zu einem Niveau gekürzt, das der Fläche entspricht, die für die Erzeugung von 92 Tonnen Getreide erforderlich ist.

(4) Konnte ein Betriebsinhaber infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 48 seinen Verpflichtungen nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintritt der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähige Fläche bestehen.

Artikel 32

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt die angegebene Fläche einer Kulturgruppe über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 eine Beihilfe beantragt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche, so wird im betreffenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der genannten Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 31 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des gleichen, nach Unterabsatz 1 abzulehnenden Betrages von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen Anspruch hat.

Artikel 33

Vorsätzliche Verstöße

Beruhen die gemäß Artikel 31 Absatz 2 festgestellten Differenzen zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche auf vorsätzlich begangenen Unregelmäßigkeiten, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 31 Absatz 2 Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des gleichen, nach Unterabsatz 1 abzulehnenden Betrages auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 genannten Beihilferegelungen Anspruch hat.

Artikel 34

Berechnung der Futterfläche für die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien

(1) Artikel 31, Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 finden Anwendung auf die Berechnung der Futterfläche für die Gewährung der in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien.

(2) Wird eine Differenz von mehr als 50 % zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 31 Absatz 2 ermittelten Fläche festgestellt, so wird der Betriebsinhaber bei den Beihilfeanträgen, die er während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre stellt, ein weiteres Mal für eine Futterfläche ausgeschlossen, die der nach Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 2 auszuschließenden Fläche entspricht.

(3) Die Kürzungen und Ausschlüsse gemäß den Absätzen 1 und 2 sind nur dann anzuwenden, wenn die angegebene Fläche zu einer höheren Beihilfe geführt hat oder geführt hätte.

Artikel 35

Berechnung der Futterfläche für die Extensivierungsprämie gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999

(1) Die Extensivierungsprämie im Sinne von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 kann nicht für eine größere Zahl von Tieren gewährt werden als die, für welche nach Anwendung von Artikel 34 die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Prämien gewährt werden dürfen.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 wird die betreffende Futterfläche nach Artikel 31 bestimmt.

Wird die Hoechstgrenze des Besatzdichtefaktors für die so ermittelte Futterfläche nicht überschritten, so dient die ermittelte Fläche als Grundlage für die Berechnung der Extensivierungsprämie.

Wird die Hoechstgrenze überschritten, ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber auf der Grundlage von im laufenden Kalenderjahr für Prämienregelungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gestellten Anträgen Anspruch hat, um 50 % des Betrages zu kürzen, der ihm als Extensivierungsprämie gewährt wurde oder gewährt worden wäre.

(3) Ist die Differenz zwischen der angegebenen und der ermittelten Fläche das Ergebnis vorsätzliche begangener Unregelmäßigkeiten und wird die Hoechstgrenze des Besatzdichtefaktors für die ermittelte Fläche überschritten, so ist der Gesamtbetrag gemäß Absatz 2 abzulehnen. In diesem Falle findet außerdem Artikel 33 Unterabsatz 2 entsprechend Anwendung.

KAPITEL II

Feststellungen in Bezug auf die Beihilfeanträge Tiere

Artikel 36

Berechnungsgrundlage

(1) Gilt eine individuelle Hoechstgrenze oder eine erzeugerspezifische Obergrenze, so wird die Zahl der in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere auf die Hoechstgrenze oder die Obergrenze verringert, die für den betreffenden Betriebsinhaber festgesetzt wurde.

(2) In keinem Fall darf die Beihilfe für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfeantrag angegeben sind.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfeantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfebetrag unbeschadet der Artikel 38 und 39 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

Konnte ein Betriebsinhaber jedoch infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikel 48 seiner Haltungsverpflichtung nicht nachkommen, so bleibt der Beihilfeanspruch für die bei Eintreten der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände beihilfefähigen Tiere erhalten.

(4) Werden Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so gilt Folgendes:

a) Ein Rind, das eine der beiden Ohrmarken verloren hat, gilt dennoch als ermittelt, wenn es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eindeutig identifiziert werden kann.

b) Handelt es sich bei den festgestellten Unregelmäßigkeiten um fehlerhafte Eintragungen in das Register oder die Tierpässe, so gilt das betreffende Tier erst dann als nicht ermittelt, wenn derartige Fehler bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt werden. In allen anderen Fällen gelten die betreffenden Tiere bereits nach der ersten Feststellung als nicht ermittelt.

Artikel 12 gilt für Meldungen und Eintragungen im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern.

Artikel 37

Ersetzung

(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag aufgeführt sind. Mütterkühe und Färsen, für die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999, und Milchkühe, für die Beihilfe gemäß Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraumes innerhalb der in den genannten Artikeln festgelegten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Prämienanspruchs führt.

(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen, nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Artikel 38

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Rinder, für die Beihilfe beantragt wurde

(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Rinder und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Beihilferegelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.

(2) Werden bei mehr als drei Tieren Unregelmäßigkeiten festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Betriebsinhaber im Rahmen dieser Regelungen für den betreffenden Prämienzeitraum Anspruch hat, wie folgt zu kürzen:

a) um den gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt;

b) um das Doppelte des gemäß Absatz 3 festzusetzenden Prozentsatz, wenn dieser mehr als 10 %, aber nicht mehr als 20 % beträgt.

Beträgt der nach Absatz 3 festgesetzte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen dieser Regelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Beträgt der nach Absatz 3 festgesetzte Prozentsatz mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber darüber hinaus ein weiteres Mal bis zur Höhe des nach Unterabsatz 1 abzulehnenden Betrages auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder Anspruch hat.

(3) Zur Festsetzung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird die Gesamtzahl der in dem betreffenden Prämienzeitraum im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder beantragten Rinder, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, durch die Gesamtzahl der für diesen Prämienzeitraum ermittelten Rinder dividiert.

(4) Sind die Differenzen zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten das Ergebnis vorsätzlich begangener Unregelmäßigkeiten, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung bzw. Beihilferegelungen für Rinder, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 3 Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Beläuft sich die gemäß Absatz 3 festgestellte Differenz auf mehr als 20 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des nach Unterabsatz 1 abzulehnenden Betrages auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen verrechnet, auf die der Betriebsinhaber während der auf das betreffende Kalenderjahr folgenden drei Kalenderjahre im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder Anspruch hat.

Artikel 39

Verstöße gegen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung bei nicht beantragten Rindern

(1) Werden bei einer Vor-Ort-Kontrolle bei nicht beantragten Rindern Verstöße gegen die Bestimmungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern festgestellt, so wird der dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 3 im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder für den betreffenden Prämienzeitraum zustehende Gesamtbetrag, gegebenenfalls nach Anwendung der Kürzungen gemäß Artikel 38, außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Artikel 48, um einen Betrag gekürzt, der nach der in Absatz 2 geregelten Formel zu berechnen ist.

Dies gilt auch, wenn mehr Rinder an das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern gemeldet bzw. in dieses eingetragen wurden, als im Betrieb vorhanden sind.

Artikel 36 Absatz 4 findet entsprechend Anwendung.

(2) Für die in Absatz 1 genannte Berechnung gilt folgende Formel:

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Dabei bedeutet:

a= die Zahl der Verstöße gegen das System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern;

b= die Zahl der zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb vorhandenen Rinder;

c= die durchschnittliche Zahl der Rinder im Betrieb während des Jahres, in dem die Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wird, wobei die im Rahmen von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 angewendeten Methoden entsprechend angewendet werden;

d= der Gesamtbetrag der dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 3 im Rahmen der Beihilferegelungen für Rinder für den betreffenden Prämienzeitraum zustehenden Beihilfe, gegebenenfalls nach Anwendung der Kürzungen gemäß Artikel 38.

(3) Werden bei einem Betriebsinhaber innerhalb eines Jahres mehrere Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt, so werden etwaige Kürzungen gemäß Absatz 1 auf der Grundlage des arithmetischen Mittels der Ergebnisse der einzelnen Vor-Ort-Kontrollen berechnet.

(4) Wurden die Verstöße gemäß Absatz 1 vorsätzlich begangen, so wird für den betreffenden Prämienzeitraum keine Beihilfe nach der betreffenden Beihilferegelung bzw. den betreffenden Beihilferegelungen gewährt.

Artikel 40

Kürzungen und Ausschlüsse in Bezug auf Schafe/Ziegen, für die Beihilfe beantragt wurde

Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen der Beihilferegelung für Schafe/Ziegen eine Differenz zwischen der angegebenen Zahl der Tiere und der gemäß Artikel 36 Absatz 3 ermittelten festgestellt, so gilt Artikel 38 Absätze 2, 3 und 4 ab dem ersten Tier, bei dem eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, entsprechend.

Artikel 41

Natürliche Lebensumstände

Ist der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seines Bestandes oder seiner Herde zusammenhängen, nicht in der Lage, die Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird, während des Haltungszeitraums zu halten, finden die in den Artikeln 38 und 40 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn er die zuständige Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Feststellung einer Reduzierung der Zahl seiner Tiere hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.

Unbeschadet der im Einzelfall zu berücksichtigenden tatsächlichen Umstände können die zuständigen Behörden insbesondere die folgenden natürlichen Lebensumstände eines Bestandes oder einer Herde anerkennen:

a) Tod eines Tiers durch Krankheit;

b) Tod eines Tiers infolge eines Unfalls, für den der Betriebsinhaber nicht verantwortlich gemacht werden kann.

Artikel 42

Falsche Bescheinigungen und Erklärungen von Schlachthöfen

Hinsichtlich der Erklärungen und Bescheinigungen, die Schlachthöfe im Zusammenhang mit der Schlachtprämie im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 abgeben bzw. ausstellen, gilt Folgendes: Wird festgestellt, dass ein Schlachthof grob fahrlässig oder vorsätzlich eine falsche Bescheinigung oder Erklärung ausgestellt bzw. abgegeben hat, so wendet der betreffende Mitgliedstaat angemessene einzelstaatliche Sanktionen an. Werden derartige Unregelmäßigkeiten zum zweiten Mal festgestellt, so wird dem betreffenden Schlachthof das Recht, prämienrelevante Erklärungen abzugeben bzw. Bescheinigungen auszustellen, für mindestens ein Jahr entzogen.

Artikel 43

Feststellungen im Hinblick auf die Ergänzungsbeträge

Hinsichtlich der in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 geregelten Ergänzungsbeträge wenden die Mitgliedstaaten Kürzungen und Ausschlüsse an, die den in diesem Titel vorgesehenen gleichwertig sind.

KAPITEL III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 44

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die gemäß diesem Titel vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen und die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

Artikel 45

Änderungen und Berichtigungen der Eintragungen in die elektronische Datenbank

(1) In Bezug auf beantragte Rinder gilt Artikel 44 ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Beihilfeantrags auch bei Fehlern und Versäumnissen betreffend Eintragungen in die elektronische Datenbank.

(2) In Bezug auf nicht beantragte Rinder gelten die in Artikel 39 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht, wenn der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde Änderungen und Berichtigungen von Eintragungen in die elektronische Datenbank mitteilt, es sei denn, er hat Kenntnis von der Absicht der zuständigen Behörde erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen.

TITEL V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 46

Mindestbetrag

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass keine Beihilfe gewährt wird, wenn der betreffende Betrag je Beihilfeantrag 50 EUR nicht überschreitet.

Artikel 47

Zusammentreffen mehrerer Sanktionen

(1) Kürzungen und Ausschlüsse nach dieser Verordnung sind unabhängig voneinander und einzeln vorzunehmen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 des Rates(19) gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse unbeschadet zusätzlicher Sanktionen gemäß anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 48

Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände

(1) Fälle von höherer Gewalt und außergewöhnliche Umstände sind der zuständigen Behörde mit den von ihr anerkannten Nachweisen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, schriftlich mitzuteilen.

(2) Als außergewöhnliche Umstände können von der zuständigen Behörde u. a. anerkannt werden:

a) Tod des Betriebsinhabers;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers;

c) schwere Naturkatastrophe, die die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden;

e) Seuchenbefall des ganzen oder eines Teils des Tierbestands des Betriebsinhabers.

Artikel 49

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, den zu Unrecht gezahlten Betrag einzuziehen, indem sie den betreffenden Betrag von Vorschüssen oder Zahlungen abziehen, die der Betriebsinhaber nach Erlass des Rückforderungsbescheids im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 erhält. Der Betriebsinhaber kann diesen Betrag jedoch zurückzahlen, ohne den Abzug abzuwarten.

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde selbst oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 13 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

(8) Die Mitgliedstaaten können je Betriebsinhaber und je Prämienzeitraum auf die Rückzahlung eines Betrags von bis zu 100 EUR (ausschließlich Zinsen) verzichten, sofern die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften entsprechende Bestimmungen für solche Fälle enthalten.

Artikel 50

Übertragung eines Betriebes

(1) Im Sinne dieses Artikels

a) ist die "Übertragung" eines Betriebs der Verkauf, die Verpachtung oder jede ähnliche Art der Transaktion in Bezug auf die betreffenden Produktionseinheiten;

b) ist der "Übergeber" der Betriebsinhaber, dessen Betrieb an einen anderen Betriebsinhaber übertragen wird;

c) ist der "Übernehmer" der Betriebsinhaber, an den der Betrieb übertragen wird.

(2) Wird ein Betrieb von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen, nachdem ein Beihilfeantrag eingereicht worden ist, aber bevor alle Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfuellt worden sind, so wird dem Übergeber keine Beihilfe für den übertragenen Betrieb gewährt.

(3) Die vom Übergeber beantragte Beihilfe wird dem Übernehmer gewährt, wenn

a) der Übernehmer die zuständige Behörde innerhalb einer von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Frist über die Übertragung unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe beantragt;

b) der Übernehmer der zuständigen Behörde die von ihr geforderten Nachweise vorlegt;

c) alle Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe im übertragenen Betrieb erfuellt sind.

(4) Nachdem der Übernehmer die zuständige Behörde von der Übertragung des Betriebs unterrichtet und die Zahlung der Beihilfe gemäß Absatz 3 Buchstabe a) beantragt hat,

a) gehen alle Rechte und Pflichten des Übergebers, die sich im Rahmen des Beihilfeantrags aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Übergeber und der zuständigen Behörde ergeben, auf den Übernehmer über;

b) gelten alle Maßnahmen, die für die Gewährung der Beihilfe erforderlich sind, und alle vom Übergeber vor der Übertragung abgegebenen Erklärungen für die Anwendung der betreffenden Gemeinschaftsbestimmungen als vom Übernehmer getroffen bzw. abgegeben;

c) gilt der übertragene Betrieb gegebenenfalls in Bezug auf das betreffende Wirtschaftsjahr oder den betreffenden Prämienzeitraum als eigenständiger Betrieb.

(5) Wird ein Beihilfeantrag eingereicht, nachdem die Maßnahmen, die für die Beihilfegewährung erforderlich sind, getroffen worden sind, und wird ein Betrieb nach Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen, aber vor Erfuellung aller Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vollständig von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber übertragen, so kann die Beihilfe dem Übernehmer gewährt werden, sofern die Voraussetzungen von Absatz 3 Buchstaben a) und b) erfuellt sind. In diesem Fall findet Absatz 4 Buchstabe b) Anwendung.

(6) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls entscheiden, dem Übergeber die Beihilfe zu gewähren. In diesem Fall

a) wird dem Übernehmer keine Beihilfe gewährt und

b) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 entsprechend Anwendung finden.

Artikel 51

Zusätzliche Maßnahmen und gegenseitige Unterstützung der Mitgliedstaaten

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen und unterstützen sich erforderlichenfalls gegenseitig bei der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, sofern diese Verordnung keine angemessenen Kürzungen und Ausschlüsse vorsieht, auch entsprechende einzelstaatliche Sanktionen gegen Erzeuger oder andere Marktteilnehmer wie Schlachthöfe oder Verbände verhängen, die mit dem Beihilfeverfahren befasst sind, um zu gewährleisten, dass die Kontrollerfordernisse, wie etwa das aktuelle Bestandsregister des Betriebs oder die Meldepflichten, eingehalten werden.

(2) Soweit dies erforderlich oder vorgeschrieben ist, unterstützen sich die Mitgliedstaaten gegenseitig, um wirksame Kontrollen zu ermöglichen und zu gewährleisten, dass die Echtheit der übermittelten Dokumente und/oder die Richtigkeit der ausgetauschten Angaben kontrolliert werden.

Artikel 52

Mitteilungen

(1) Wenn die Mitgliedstaaten Änderungen bei ihrer Durchführung des integrierten Systems vornehmen, setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für Ackerkulturen spätestens am 31. März jeden Jahres und für Tierprämien spätestens am 31. August jeden Jahres einen Bericht über das vergangene Kalenderjahr, der sich insbesondere auf folgende Bereiche bezieht:

a) Stand der Durchführung des integrierten Systems;

b) Zahl der Anträge, Gesamtfläche und Gesamtzahl Tiere, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Beihilferegelungen im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92;

c) Zahl der Anträge, Gesamtfläche und Gesamtzahl Tiere, die kontrolliert wurden;

d) Ergebnis der durchgeführten Kontrollen unter Angabe der nach Titel IV vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse.

Bei der Übermittlung der Informationen über Tierprämien gemäß Absatz 1 an die Kommission teilen die Mitgliedstaaten gleichzeitig die Gesamtzahl der Begünstigten mit, die Beihilfen im Rahmen der unter das integrierte System fallenden Beihilferegelungen erhalten haben.

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Kommission von den in Unterabsatz 1 genannten Terminen abweichen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche einzelstaatlichen Maßnahmen sie in Anwendung dieser Verordnung erlassen haben.

(4) Die im Rahmen des integrierten Systems gewonnenen informatisierten Daten dienen zur Untermauerung der spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten der Kommission im Rahmen der sektorspezifischen Vorschriften zu übermitteln haben.

TITEL VI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 53

Aufhebung

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 wird aufgehoben. Sie gilt jedoch weiter für Beihilfeanträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2002 auslaufende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

(2) Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind gemäß der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 54

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

(2) Sie gilt für Beihilfeanträge, die sich auf ab dem 1. Januar 2002 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen.

Artikel 3 und Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 2 gelten ab 1. Januar 2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Dezember 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 1.

(2) ABl. L 72 vom 14.3.2001, S. 6.

(3) ABl. L 391 vom 31.12.1992, S. 36.

(4) ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 8.

(5) ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 7.

(6) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 1.

(7) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 1.

(8) ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 16.

(9) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

(10) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(11) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 1.

(12) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(13) ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32.

(14) ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30.

(15) ABl. L 245 vom 1.10.1993, S. 99.

(16) ABl. L 312 vom 20.11.1998, S. 1.

(17) ABl. L 354 vom 30.12.1997, S. 23.

(18) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

(19) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

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