32001R2382

Verordnung (EG) Nr. 2382/2001 des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

Amtsblatt Nr. L 323 vom 07/12/2001 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2382/2001 des Rates

vom 4. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die ersten Maßnahmen, die im Rahmen des durch die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999(4) eingerichteten strukturpolitischen Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt eine Gemeinschaftsunterstützung erhalten, wurden ab dem Jahr 2000 von der Kommission beurteilt und genehmigt.

(2) Angesichts der Erfahrungen, die in der Zwischenzeit bei der Beurteilung und Genehmigung der im Rahmen des ISPA zu finanzierenden Maßnahmen gewonnen wurden, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 geändert werden.

(3) Die Kofinanzierung der Maßnahmen, insbesondere die Kofinanzierung mit internationalen Finanzinstituten, sowie die Verwendung privater Finanzierungsmittel sind für die Funktionsweise des ISPA von wesentlicher Bedeutung. In manchen Fällen ist der Zugang zu anderen Finanzierungsquellen als der Gemeinschaftsunterstützung unverzichtbar, damit die begünstigten Länder die Kofinanzierung von Maßnahmen sicherstellen können, die den Förderbedingungen und den Zielen des ISPA in vollem Umfang entsprechen.

(4) Um gemeinsame Kofinanzierungen mit internationalen Finanzinstituten und/oder privaten Finanzierungsquellen zu ermöglichen oder zu erleichtern, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, nach Prüfung jedes Einzelfalls von den allgemeinen Bestimmungen für die Teilnahme an den im Rahmen des ISPA kofinanzierten Ausschreibungen sowie Aufträgen und Verträgen abzuweichen.

(5) Nach Artikel 114 Absatz 2 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(5) kann in besonders begründeten Ausnahmefällen gemäß den spezifischen Vorschriften der für den Bereich der Zusammenarbeit geltenden Basisrechtsakte entsprechend den einschlägigen Genehmigungsverfahren eine Beteiligung von Staatsangehörigen dritter Staaten an den Ausschreibungen beschlossen werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 ist ein solcher Basisrechtsakt.

(6) Es empfiehlt sich diesbezüglich die Anlehnung an einige Bestimmungen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989(6) über Wirtschaftshilfe für bestimmte Länder in Mittel- und Osteuropa errichteten Programms PHARE gelten.

(7) Der Begriff der förderfähigen Ausgaben sollte präzisiert werden, um die Kofinanzierung der ISPA-Maßnahmen durch andere ausländische Finanzierungsquellen zu ermöglichen.

(8) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 sollten darüber hinaus angepasst werden, um dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(7) Rechnung zu tragen.

(9) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt. "Artikel 6a

Beteiligung an Auftragsvergaben

(1) Im Falle von Maßnahmen, bei denen die Gemeinschaft die einzige ausländische Finanzierungsquelle ist, steht die Teilnahme an Ausschreibungen sowie Aufträgen und Verträgen allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten sowie der in Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Länder zu gleichen Bedingungen offen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Kofinanzierungen.

Bei Kofinanzierungen kann jedoch die Teilnahme von Drittländern an den Ausschreibungen sowie Aufträgen und Verträgen von der Kommission nach einer Prüfung jedes einzelnen Falls genehmigt werden."

2. Dem Artikel 7 wird folgender Absatz angefügt: "(8) Im Falle der Kofinanzierung einer Maßnahme durch internationale Finanzinstitute können für die Berechnung der förderfähigen Gesamtausgaben für die Maßnahme diejenigen Ausgaben berücksichtigt werden, die den Regeln für die Förderfähigkeit gemäß Absatz 7 entsprechen, jedoch nach den Verfahren anderer ausländischer Finanzierungsquellen als der Gemeinschaftsunterstützung getätigt und von diesen Finanzinstituten getragen werden."

3. Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: "(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt (im Folgenden 'Ausschuss' genannt). Die Europäische Zentralbank benennt einen Vertreter, der nicht stimmberechtigt ist.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3) Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. Reynders

(1) ABl. L 180 E vom 26.6.2001, S. 197.

(2) Stellungnahme vom 20. September 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. C 221 vom 7.8.2001, S. 166.

(4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

(5) ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. Haushaltsordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 (ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 1).

(6) ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1).

(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.