Verordnung (EG) Nr. 2301/2001 der Kommission vom 26. November 2001 zur Aussetzung des bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken mit Ursprung in Marokko zu erhebenden Präferenzzolls und zur Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/2001 S. 0023 - 0024
Verordnung (EG) Nr. 2301/2001 der Kommission vom 26. November 2001 zur Aussetzung des bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken mit Ursprung in Marokko zu erhebenden Präferenzzolls und zur Wiedereinführung des Zolls des Gemeinsamen Zolltarifs DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1300/97(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 wurden die Durchführungsbestimmungen für einen Präferenzzoll festgelegt, der im Rahmen eines jährlich zu eröffnenden Zollkontingents für die Einfuhr von frischen Schnittblumen in die Gemeinschaft auf großblütige Rosen, kleinblütige Rosen, einblütige (Standard) Nelken und mehrblütige (Spray) Nelken zu erheben ist. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates(3) betrifft die Eröffnung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Blüten und Blütenknospen, geschnitten, frisch, mit Ursprung in Ägypten, Israel, Malta, Marokko, Zypern, dem Westjordanland und dem Gazastreifen. (3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 563/2000 der Kommission(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2062/97(5), wurden die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen erlassen. (4) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2300/2001 der Kommission(6) wurden zur Anwendung dieser Regelung die gemeinschaftlichen Erzeuger- und Einfuhrpreise für Nelken und Rosen festgesetzt. (5) Gemäß den in Übereinstimmung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 4088/87 und (EWG) Nr. 700/88 getroffenen Feststellungen ist der Schluß zu ziehen, daß die Bedingungen nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 für die Aussetzung des Präferenzzolls für einblütige (Standard) Nelken mit Ursprung in Marokko erfuellt sind, und ist der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereinzuführen. (6) Das Kontingent der genannten Erzeugnisse ist im Zeitraum vom 15. Oktober 2001 bis zum 31. Mai 2002 anwendbar. Die Aussetzung des Präferenzzolls und die Wiedereinführung des Satzes des Gemeinsamen Zolltarifs gelten deshalb bis zum Ende dieses Zeitraums. (7) Die Kommission trifft diese Maßnahmen im Zwischenzeitraum zweier Sitzungen des Verwaltungsausschusses für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der mit der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzte bei der Einfuhr von einblütigen (Standard) Nelken (KN-Code ex 0603 10 20 ) mit Ursprung in Marokko zu erhebende Präferenzzoll wird ausgesetzt und der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs wiedereingeführt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 28. November 2001 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. November 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22. (2) ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 1. (3) ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2. (4) ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16. (5) ABl. L 289 vom 22.10.1997, S. 1. (6) Siehe Seite 21 dieses Amtsblatts.