32001R2297

Verordnung (EG) Nr. 2297/2001 der Kommission vom 26. November 2001 über die Lieferung von Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

Amtsblatt Nr. L 308 vom 27/11/2001 S. 0013 - 0015


Verordnung (EG) Nr. 2297/2001 der Kommission

vom 26. November 2001

über die Lieferung von Weißzucker im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates vom 27. Juni 1996 über die Nahrungsmittelhilfepolitik und -verwaltung sowie über spezifische Maßnahmen zur Erhöhung der Ernährungssicherheit(1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der vorgenannten Verordnung wurde die Liste der Länder und Organisationen denen eine Gemeinschaftshilfe gewährt werden kann und die für die Beförderung der Nahrungsmittellieferung über die fob-Stufe hinaus geltenden, allgemeinen Kriterien festgelegt.

(2) Die Kommission hat infolge mehrerer Beschlüsse über die Nahrungsmittelhilfe bestimmten Begünstigten Weißzucker zugeteilt.

(3) Diese Bereitstellungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 der Kommission vom 16. Dezember 1997 über allgemeine Durchführungsbestimmungen für die Bereitstellung und Lieferung von Waren im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 des Rates für die Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft(2). Zu diesem Zweck sollten insbesondere die Lieferfristen und -bedingungen zur Bestimmung der sich daraus ergebenden Kosten genauer festgelegt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe der Gemeinschaft wird Weißzucker bereitgestellt zur Lieferung an die im Anhang aufgeführten Begünstigten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 zu den im Anhang aufgeführten Bedingungen.

Es wird davon ausgegangen, dass der Bieter alle geltenden allgemeinen und besonderen Bedingungen zur Kenntnis genommen und akzeptiert hat. Andere in seinem Angebot enthaltene Bedingungen oder Vorbehalte gelten als nicht geschrieben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. November 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 1.

(2) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 23.

ANHANG

Vermerke:

LOSE A, B, C, D, E

1. Maßnahme Nrn.: 76/01 (A); 77/01 (B); 78/01 (C); 79/01 (D); 80/01 (E)

2. Begünstigter(2): UNRWA, Supply division, Amman Office, PO Box 140157, Amman, Jordan; Telex 21170 UNRWA JO; Tel. (962-6) 586 41 26; Fax 586 41 27

3. Vertreter des Begünstigten: UNRWA Field Supply and Transport Officer

A + E: PO Box 19149, Jerusalem, Israel [ Tel. (972-2) 589 05 55; Telex 26194 UNRWA IL; Fax 581 65 64 ]

B: PO Box 947, Beirut, Libanon [ Tel. (961-1) 84 04 61-6; Fax: 84 04 67 ]

C: PO Box 4313, Damaskus, Syrien [ Tel. (963-11) 613 30 35; Telex 412006 UNRWA SY; Fax 613 30 47 ]

D: PO Box 484, Amman, Jordanien [ Tel. (962-6) 47 41 91 40/477 22 26; Telex 23402 UNRWA JFO JO; Fax 474 63 61 ]

4. Bestimmungsland: A, E: Israel (A: Gaza; E: West Bank); B: Libanon; C: Syrien; D: Jordanien

5. Bereitzustellendes Erzeugnis: Weißzucker ("A"- oder "B"-Zucker)

6. Gesamtmenge (netto) in Tonnen: 1920

7. Anzahl der Lose: 5 (A: 665 Tonnen; B: 295 Tonnen; C: 240 Tonnen; D: 450 Tonnen; E: 270 Tonnen)

8. Merkmale und Qualität des Erzeugnisses(3)(5)(9): Siehe ABl. C 312 vom 31.10.2000, S. 1 (C.1)

9. Aufmachung(7): Siehe ABl. C 267 vom 13.9.1996, S. 1 (11.2 A 1.b, 2.b und B.4)

10. Kennzeichnung oder Markierung(6): Siehe ABl. C 114 vom 29.4.1991, S. 1 (V A 3)

- für die Kennzeichnung zu verwendende Sprache: Englisch

- zusätzliche Aufschriften: "NOT FOR SALE"

11. Art der Bereitstellung des Erzeugnisses: Gemeinschaftsmarkt

12. Vorgesehene Lieferstufe(8): A, C, E: frei Löschhafen - Container-Terminal

B, D: frei Bestimmungsort

13. Alternative Lieferstufe: frei Verschiffungshafen

14. a) Verschiffungshafen: -

b) Ladeanschrift: -:

15. Löschhafen: A, E: Ashdod; C: Lattakia

16. Bestimmungsort: UNRWA warehouse in Beirut (B) and Amman (D)

- Transitlager oder Transithafen: -

- Lieferung auf dem Landweg: -

17. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der vorgesehenen Lieferstufe: - erste Frist: A, B, C, E: 3.2.2002; D: 10.2.2002

- zweite Frist: A, B, C, E: 24.2.2002; D: 3.3.2002

18. Lieferzeitraum oder letzter Liefertermin auf der alternativen Lieferstufe: - erste Frist: 7.-20.1.2002

- zweite Frist: 28.1.-10.2.2002

19. Frist für die Angebotsabgabe (um 12.00 Uhr Brüsseler Zeit): - erste Frist: 11.12.2001

- zweite Frist: 8.1.2002

20. Höhe der Bietungsgarantie: 15 EUR/t

21. Anschrift für die Einsendung der Angebote und der Bietungsgarantien(1): Bureau de l'aide alimentaire, Attn. Mr T. Vestergaard, Bâtiment Loi 130, bureau 7/46, Rue de la Loi/Wetstraat 200, B - 1049 Bruxelles/Brussel; Telex 25670 AGREC B; Fax (32-2) 296 70 03/296 70 04 (ausschließlich)

22. Erstattung bei der Ausfuhr(4): Die am 21.11.2001 gültige und durch die Verordnung (EG) Nr. 2211/2001 der Kommission (ABl. L 300 vom 16.11.2001, S. 6) festgesetzte Erstattung

(1) Zusätzliche Erklärungen: Torben Vestergaard (Tel. (32-2) 299 30 50; Fax (32-2) 296 20 05).

(2) Der Auftragnehmer tritt mit dem Begünstigten oder seinem Vertreter baldmöglichst zur Bestimmung der erforderlichen Versandbescheinigungen in Verbindung.

(3) Der Auftragnehmer übergibt dem Begünstigten eine von einer amtlichen Stelle stammende Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Normen betreffend die Kernstrahlung für die zu liefernde Ware nicht überschritten worden sind. In der Bescheinigung über die radioaktive Belastung ist der Gehalt an Cäsium 134 und 137 und an Jod 131 anzugeben.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 259/98 der Kommission (ABl. L 25 vom 31.1.1998, S. 39) betrifft die Ausfuhrerstattungen. Das in Artikel 2 derselben Verordnung genannte Datum ist das unter Nummer 22 dieses Anhangs stehende Datum.

Der Lieferant wird auf Artikel 4 Absatz 1 letzter Unterabsatz der genannten Verordnung verwiesen. Die Kopie der Lizenz wird übermittelt, sobald die Ausfuhranmeldung angenommen wurde (zu verwendende Fax-Nummer: (32-2) 296 20 05).

(5) Der Auftragnehmer überreicht dem Empfänger oder seinem Vertreter bei der Lieferung folgendes Dokument:

- gesundheitliches Zeugnis (+ "Herstellungsdatum: ...").

(6) Die Aufschrift erhält abweichend von ABl. C 114 vom 29.4.1991, Punkt V A 3 c), folgende Fassung: "Europäische Gemeinschaft".

(7) Im Hinblick auf eine eventuelle Umfuellung muss der Auftragnehmer 2 % leere Säcke derselben Qualität wie die die Ware enthaltenden Säcke liefern. Diese Säcke müssen außer der Aufschrift auch ein großes "R" tragen.

(8) In Containern von 20 Fuß zu liefern. Partien A, C und E: Als vereinbarte Versandbedingungen gelten die Liner-Bedingungen frei Löschhafen, Containerabstellfläche für 15 Tage (Samstage, Sonntage, gesetzliche und kirchliche Feiertage ausgenommen), beginnend mit dem Tag/Zeitpunkt der Ankunft des Schiffes, frei von Gebühren für Rückgabe von Containern im Löschhafen. Auf die 15-Tage-Frist ist im Konnossement hinzuweisen. Gebühren, die für eine verzögerte Rückgabe über die erwähnten 15 Tage hinaus bona fide erhoben werden, übernimmt die UNRWA. Die UNRWA kommt nicht für Containerhinterlegungsgebühren auf.

Nach Übernahme der Waren auf der Lieferstufe übernimmt der Begünstigte alle Kosten für den Abtransport der Container auf ein Entladegelände außerhalb des Hafengebiets sowie für deren Rückbeförderung in die Container-Abstellfläche.

(9) Partie C: Das Gesundheits- und das Ursprungszeugnis müssen den Sichtvermerk eines syrischen Konsulats tragen, aus dem hervorgeht, dass die Konsulatsgebühren und -abgaben gezahlt worden sind.