32001R2245

Verordnung (EG) Nr. 2245/2001 der Kommission vom 19. November 2001 zur Änderung der Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Höchstmengen für die Bundesrepublik Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 303 vom 20/11/2001 S. 0017 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 2245/2001 der Kommission

vom 19. November 2001

zur Änderung der Anhänge III B und VI der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates bezüglich der Hoechstmengen für die Bundesrepublik Jugoslawien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2878/2000 der Kommission(2), insbesondere Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sind die jährlichen Hoechstmengen für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in der Bundesrepublik Jugoslawien festgelegt.

(2) Seit den politischen Veränderungen in der Bundesrepublik Jugoslawien im Oktober 2000 nimmt dieses Land in vollem Umfang am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der EU teil und genießt uneingeschränkt die Vorteile des Handelspräferenzsystems für die westlichen Balkanstaaten, das die Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2563/2000(4), eingeführt hat.

(3) Ein Mandat für die Aushandlung eines bilateralen Abkommens über den Handel mit Textilwaren kann noch nicht in Betracht gezogen werden, da bestimmte Fragen im Zusammenhang mit dem Außenhandel und der Zollkontrolle in der Bundesrepublik Jugoslawien noch geklärt werden müssen.

(4) Gegenwärtig ist der Handel mit Textilwaren bestimmter Kategorien blockiert, da die Hoechstmengen ausgeschöpft wurden. Die Bundesrepublik Jugoslawien hat eine Erhöhung dieser Hoechstmengen um 20 % beantragt.

(5) Es ist angemessen, alle Hoechstmengen für die Bundesrepublik Jugoslawien zu erhöhen, wie dies durch die Verordnung (EG) Nr. 7/2000 des Rates(5) vor Aushandlung eines bilateralen Textilabkommens mit Kroatien und Bosnien und Herzegowina bereits für diese beiden Länder für das Jahr 2000 geschehen ist.

(6) Bei dieser Erhöhung ist für jede Kategorie von den Wachstumsraten auszugehen, die im Ergänzungsprotokoll zum mit dem Beschluss 90/649/EWG(6) geschlossenen Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über den Handel mit Textilwaren veranschlagt wurden.

(7) Diese allgemeine Erhöhung ist sodann auf die Kategorien umzuverteilen, in denen eine Erhöhung am dringendsten erforderlich ist, und zwar maximal in Höhe der von der Bundesrepublik Jugoslawien beantragten Erhöhungen.

(8) Die erhöhten Hoechstmengen sind bereits ab Beginn des Jahres 2001 anzuwenden, damit bestimmten bereits gestellten Einfuhranträgen stattgegeben werden kann.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 517/94 ist daher entsprechend zu ändern.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 eingesetzten Textilausschusses -

HAT DIE FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge III B und VI zu der Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2001

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1.

(2) ABl. L 333 vom 29.12.2000, S. 60.

(3) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1.

(4) ABl. L 295 vom 23.11.2000, S. 1.

(5) ABl. L 2 vom 5.1.2000, S. 51.

(6) ABl. L 352 vom 15.12.1990, S. 120.

ANHANG

Die Anhänge III B und VI zur Verordnung (EG) Nr. 517/94 werden wie folgt geändert:

1. Anhang III B wird ersetzt durch:

"ANHANG III B

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 2 Absatz 1 vierter Gedankenstrich

BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

2. Anhang VI wird ersetzt durch:

"ANHANG VI

PASSIVER VEREDELUNGSVERKEHR

Jährliche Gemeinschaftshöchstmengen gemäß Artikel 4

BUNDESREPUBLIK JUGOSLAWIEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"