32001R2244

Verordnung (EG) Nr. 2244/2001 der Kommission vom 19. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie

Amtsblatt Nr. L 303 vom 20/11/2001 S. 0016 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 2244/2001 der Kommission

vom 19. November 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates vom 22. April 1997 über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2136/2001(2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2136/2001 wurde der darin vorgesehene Zeitraum von fünf Jahren für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten um zwei Jahre verlängert.

(2) Angesichts des Datums des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 2136/2001 konnte die Kommission den Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für das Jahr 2002 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 der Kommission vom 15. September 1997 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 723/97 des Rates über die Durchführung von Aktionsprogrammen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kontrollen der Ausgaben des EAGFL, Abteilung Garantie(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1890/98(4), nicht mehr festsetzen. Für dieses Jahr ist somit eine neue Frist für die Entscheidung der Kommission und die Bestimmung der zuschussfähigen Ausgaben festzusetzen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1780/97 wird folgender Absatz 2a eingefügt: "(2a) Abweichend von Absatz 2 Unterabsatz 1 legt die Kommission auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten den Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für das Jahr 2002, ausgedrückt in Euro, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Programmen durch die Mitgliedstaaten fest.

Nur die nach dem 1. Januar 2002 getätigten Ausgaben können von der Gemeinschaft kofinanziert werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. November 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 108 vom 25.4.1997, S. 6.

(2) ABl. L 288 vom 1.11.2001, S. 1.

(3) ABl. L 252 vom 16.9.1997, S. 20.

(4) ABl. L 245 vom 4.9.1998, S. 28.