Verordnung (EG) Nr. 2241/2001 des Rates vom 15. November 2001 zur Änderung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Knoblauch des KN-Codes 07032000
Amtsblatt Nr. L 303 vom 20/11/2001 S. 0008 - 0008
Verordnung (EG) Nr. 2241/2001 des Rates vom 15. November 2001 zur Änderung des autonomen Zollsatzes des Gemeinsamen Zolltarifs für Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Argentinien im Rahmen des Artikels XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 zur Änderung der in der Liste CXL im Anhang zum GATT vorgesehenen Zugeständnisse hinsichtlich von Knoblauch wurde mit dem Beschluss 2001/404/EG(1) im Namen der Gemeinschaft genehmigt. (2) Seit dem 1. Juni 2001 gelten somit geänderte Einfuhrbedingungen für Knoblauch. Nach der neuen Regelung unterliegen über das GATT-Kontingent hinausgehende Einfuhren von Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 einem Zollsatz, der sich aus einem Wertzoll von 9,6 % und einem spezifischen Betrag von 1200 EUR/t Eigengewicht zusammensetzt. (3) Damit diese Regelung reibungslos funktionieren kann, sollte der im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzte autonome Zollsatz um den gleichen spezifischen Betrag erhöht werden, wie er beim vertragsmäßigen Zollsatz mit Wirkung vom 1. Juni 2001 für über das Kontingent hinausgehende Lieferungen vorgesehen ist - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der autonome Zollsatz für Knoblauch des KN-Codes 0703 20 00 setzt sich aus einem Wertzoll von 12 % und einem spezifischen Betrag von 1200 EUR/t Eigengewicht zusammen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juni 2001. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 15. November 2001. Im Namen des Rates Der Präsident M. Aelvoet (1) ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 7.