32001R2156

Verordnung (EG) Nr. 2156/2001 des Rates vom 5. November 2001 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 926/98 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien

Amtsblatt Nr. L 289 vom 06/11/2001 S. 0005 - 0005


Verordnung (EG) Nr. 2156/2001 des Rates

vom 5. November 2001

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 926/98 über die Einschränkung bestimmter wirtschaftlicher Beziehungen zur Bundesrepublik Jugoslawien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/719/GASP des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 96/184/GASP betreffend Waffenexporte in das ehemalige Jugoslawien und des Gemeinsamen Standpunkts 98/240/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen die Bundesrepublik Jugoslawien(1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Umsetzung der Resolution 1367(2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen hat der Rat festgestellt, dass das Waffenembargo gegen die Bundesrepublik Jugoslawien aufzuheben ist und dass das Verkaufs- und Lieferverbot für Ausrüstungsgegenstände, die zur internen Repression oder für terroristische Zwecke benutzt werden können, überfluessig geworden ist.

(2) Das Verbot des Verkaufs und der Lieferung dieser Ausrüstungsgegenstände an die Bundesrepublik Jugoslawien ist daher unverzüglich aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 926/98(2) wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 5. November 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. Miller

(1) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 49.

(2) ABl. L 130 vom 1.5.1998, S. 1.