Verordnung (EG) Nr. 2131/2001 des Rates vom 29. Oktober 2001 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China
Amtsblatt Nr. L 287 vom 31/10/2001 S. 0008 - 0009
Verordnung (EG) Nr. 2131/2001 des Rates vom 29. Oktober 2001 zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93(2) hat der Rat endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt, die derzeit den KN-Codes 8712 00 10, 8712 00 30 und 8712 00 80 zugewiesen werden. Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97(3) wurden diese Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend "Grundverordnung" genannt) auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in China ausgeweitet. Diese endgültigen Zölle wurden nach einer Überprüfung im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Auslaufen der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates(4) aufrechterhalten. (2) Während der vorgenannten Überprüfung, die zur Aufrechterhaltung der Maßnahmen führte, stellten die folgenden chinesischen Unternehmen bei der Kommission Anträge auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung: Giant China Co. Ltd, Viva Guangzhou Bicycle Corporation Ltd, Merida Industry Co. Ltd und Kenton Bicycle Group Ltd. Diese Unternehmen (nachstehend "Antragsteller" genannt) machten geltend, dass die geltenden Maßnahmen zum Ausgleich des Dumpings nicht mehr erforderlich seien, da sie mittlerweile unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig seien und sich die Umstände hinsichtlich des zuvor festgestellten Dumpings wesentlich verändert hätten. (3) Daraufhin veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) eine Bekanntmachung über die Einleitung einer Überprüfung der vorgenannten Maßnahmen, die auf die Untersuchung des Dumpings im Falle der Antragsteller beschränkt wurde. (4) Die Kommission unterrichtete die betroffenen Unternehmen und die Behörden der Volksrepublik China über die Einleitung der Untersuchung. Den vier Antragstellern wurden Fragebogen zugesandt. Alle interessierten Parteien wurden aufgefordert, innerhalb der in der vorgenannten Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und gegebenenfalls eine Anhörung zu beantragen. (5) Alle vier Antragsteller beantragten die Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus bzw. eine individuelle Behandlung. B. RÜCKNAHME DER ANTRAEGE (6) Im weiteren Verlauf der Untersuchung zogen alle vier Antragsteller ihre Überprüfungsanträge zurück. Ein Unternehmen tat dies bereits im November 2000, noch bevor sein Antrag auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus bzw. individuelle Behandlung geprüft worden war. Zwei weitere Unternehmen zogen ihre Anträge im Mai 2001 zurück, nachdem die Kommissionsdienststellen die Angaben in ihren Anträgen auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus bzw. individuelle Behandlung geprüft und die Unternehmen von ihrer Absicht unterrichtet hatten, die Zurückweisung der Anträge auf Zuerkennung des Marktwirtschaftsstatus vorzuschlagen. Diese Unterrichtung erfolgte vor der Überprüfung der Antworten der Unternehmen auf die Fragebogen. (7) Im Falle des vierten betroffenen Unternehmens stellten die Kommissionsdienststellen fest, dass dieser Hersteller die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum (September 1999 - August 2000) nicht ausgeführt hatte. Das Unternehmen beschloss im August 2001, seinen Überprüfungsantrag zurückzuziehen. C. EINSTELLUNG (8) Da alle vier Unternehmen ihre Überprüfungsanträge zurückgezogen haben, sollte die Überprüfung nach Ansicht des Rates eingestellt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Interimsüberprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 des Rates betreffend die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China wird eingestellt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel (1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 (ABl. L 257 vom 11.10.2000, S. 2). (2) ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1. (3) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55. (4) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39. (5) ABl. C 278 vom 30.9.2000, S. 28.