32001R2097

Verordnung (EG) Nr. 2097/2001 der Kommission vom 25. Oktober 2001 zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

Amtsblatt Nr. L 282 vom 26/10/2001 S. 0060 - 0060


Verordnung (EG) Nr. 2097/2001 der Kommission

vom 25. Oktober 2001

zur Festsetzung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1667/2000(4), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Regelung der Produktionserstattungen für Getreide und Reis(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1786/2001(6), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 sind die Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattung festgelegt worden. Die diesbezügliche Berechnungsgrundlage ist in Artikel 3 derselben Verordnung enthalten. Die so berechnete Erstattung muß einmal im Monat festgesetzt werden und kann geändert werden, wenn sich der Mais- und/oder der Weizenpreis erheblich ändern.

(2) Um den zu zahlenden Betrag genau zu bestimmen, sind die mit dieser Verordnung festzusetzenden Produktionserstattungen durch die im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 angegebenen Koeffizienten anzupassen.

(3) Der Verwaltungsausschuss für Getreide hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 genannte Erstattung je Tonne Mais-, Weizen-, Gerste-, Hafer-, Kartoffel-, Reis- oder Bruchreisstärke wird auf 0,00 EUR/t festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18.

(4) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 3.

(5) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112.

(6) ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 3.