32001R2039

Verordnung (EG) Nr. 2039/2001 der Kommission vom 18. Oktober 2001 zur Festsetzung des Höchstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte zwölfte Teilausschreibung

Amtsblatt Nr. L 276 vom 19/10/2001 S. 0003 - 0003


Verordnung (EG) Nr. 2039/2001 der Kommission

vom 18. Oktober 2001

zur Festsetzung des Hoechstbetrags der Ausfuhrerstattung für Weißzucker für die im Rahmen der Dauerausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte zwölfte Teilausschreibung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 der Kommission vom 13. Juli 2001 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung von Abschöpfungen und/oder Erstattungen bei der Ausfuhr von Weißzucker(2) werden Teilausschreibungen für die Ausfuhr dieses Zuckers durchgeführt.

(2) Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 ist gegebenenfalls ein Hoechstbetrag der Ausfuhrerstattung für die betreffende Teilausschreibung, insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes, festzusetzen.

(3) Nach Prüfung der Angebote sind für die zwölfte Teilausschreibung die in Artikel 1 genannten Bestimmungen festzulegen.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1430/2001 durchgeführte zwölfte Teilausschreibung für Weißzucker wird eine Ausfuhrerstattung von höchstens 43,845 EUR/100 kg festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(2) ABl. L 192 vom 14.7.2001, S. 3.