32001R2033

Verordnung (EG) Nr. 2033/2001 der Kommission vom 17. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und für die Bedrafsvorausschätzungen

Amtsblatt Nr. L 275 vom 18/10/2001 S. 0003 - 0004


Verordnung (EG) Nr. 2033/2001 der Kommission

vom 17. Oktober 2001

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und für die Bedarfsvorausschätzungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 der Kommission vom 22. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Sonderregelung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl und für die Bedarfsvorausschätzungen(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2353/2000(3), ist die Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung Madeiras mit Olivenöl zwischen dem 1. November 2000 und 31. Oktober 2001 festgesetzt worden.

(2) Um die Bedarfsvorausschätzung nunmehr auf Basis des Kalenderjahrs zu erstellen und die Anwendung der geltenden besonderen Versorgungsregelung nicht zu unterbrechen, ist die Bedarfsvorausschätzung für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001 festzusetzen.

(3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2026/92 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "Zur Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 werden die Olivenölmengen der Bedarfsvorausschätzung, die aus Drittländern zollfrei eingeführt werden dürfen oder für welche die Gemeinschaftsbeihilfe gewährt wird, im Anhang festgesetzt."

2. Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. November 2001.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 198 vom 21.7.2001, S. 26.

(2) ABl. L 207 vom 23.7.1992, S. 18.

(3) ABl. L 272 vom 25.10.2000, S. 8.

ANHANG

Bedarfsvorausschätzung Madeiras für Olivenöl für den Zeitraum vom 1. November 2001 bis 31. Dezember 2001

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