Verordnung (EG) Nr. 2022/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen
Amtsblatt Nr. L 273 vom 16/10/2001 S. 0017 - 0017
Verordnung (EG) Nr. 2022/2001 der Kommission vom 15. Oktober 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf Artikel 33, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 63 Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1660/2001(4), sieht die Einführung einer Beihilferegelung für die Destillation von Wein zu Trinkalkohol vor. Diese Regelung wurde zum ersten Mal für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 eingeführt. Auf der Grundlage der in diesem ersten Anwendungsjahr gemachten Erfahrungen ist diese Regelung zu ändern. Um eine stabilere Abwicklung während des Wirtschaftsjahres zu gewährleisten, erweist es sich insbesondere als erforderlich, die Destillation in mehreren getrennten Tranchen zu eröffnen. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Absatz 1 Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 wird folgender Unterabsatz angefügt: "Für das Wirtschaftsjahr 2001/02 wird die Destillation für den Zeitraum vom 16. Oktober bis 15. November eröffnet. Die Hoechstmenge, für die gemäß Artikel 65 Verträge abgeschlossen bzw. Erklärungen vorgelegt werden können, beläuft sich auf 7 Mio. hl. Die Kommission wird die Destillation zusätzlicher Mengen später für einen oder mehrere Zeiträume eröffnen, die nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festzusetzen sind." Artikel 2 Die Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2. (3) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. (4) ABl. L 221 vom 17.8.2001, S. 8.