32001R1980

Verordnung (EG) Nr. 1980/2001 der Kommission vom 10. Oktober 2001 zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2000/01

Amtsblatt Nr. L 270 vom 11/10/2001 S. 0015 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1980/2001 der Kommission

vom 10. Oktober 2001

zur Festsetzung der geschätzten Olivenölerzeugung und der als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Erzeugungsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2000/01

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1513/2001(2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1638/98(4), insbesondere auf Artikel 17a Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 136/66/EWG muss die einheitliche Erzeugungsbeihilfe in jedem Mitgliedstaat, dessen tatsächliche Erzeugung die garantierte einzelstaatliche Menge überschreitet, gekürzt werden. Zur Beurteilung des Umfangs dieser Überschreitung ist für Spanien, Griechenland, Portugal, Frankreich und Italien auch die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, die zu Olivenöl verarbeitet werden, ausgedrückt in Olivenöläquivalent anhand der in den Entscheidungen 98/605/EG(5), 98/619/EG(6), 98/620/EG(7), 1999/715/EG(8) und 2000/227/EG(9) der Kommission genannten Koeffizienten, zu berücksichtigen.

(2) Gemäß Artikel 17a der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 ist zur Bestimmung des als Vorschuss zahlbaren einheitlichen Betrags der Beihilfe für die Erzeugung von Olivenöl die Erzeugung in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zu schätzen. Dieser Betrag muss so festgesetzt werden, dass jede Gefahr einer ungerechtfertigten Zahlung an die Olivenerzeuger ausgeschlossen ist. Der besagte Betrag gilt auch für Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes Wirtschaftsjahr die zur Feststellung der geschätzten Erzeugung benötigten Angaben über die voraussichtliche Erzeugung von Olivenöl und gegebenenfalls von Tafeloliven mit. Die Kommission kann sich auch auf andere Informationsquellen stützen. Auf dieser Grundlage ist die geschätzte Erzeugung von Olivenöl und von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent, für die einzelnen Mitgliedstaaten auf die nachstehend genannte Höhe festzusetzen.

(4) Bei der Festsetzung des Vorschusses ist den einbehaltenen Beträgen für die Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1414/97 des Rates(10) Rechnung zu tragen.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 beträgt die geschätzte Erzeugung von Olivenöl

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(2) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 beträgt die geschätzte Erzeugung von Tafeloliven, ausgedrückt in Olivenöläquivalent

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(3) Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 beträgt der Vorschuss gemäß Artikel 17a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Oktober 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. 172 vom 30.9.1996, S. 3025/66.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 4.

(3) ABl. L 208 vom 3.8.1984, S. 3.

(4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 38.

(5) ABl. L 289 vom 28.10.1998, S. 39.

(6) ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 50.

(7) ABl. L 295 vom 4.11.1998, S. 54.

(8) ABl. L 283 vom 6.11.1999, S. 16.

(9) ABl. L 71 vom 18.3.2000, S. 28.

(10) ABl. L 196 vom 24.7.1997, S. 4.