32001R1812

Verordnung (EG) Nr. 1812/2001 der Kommission vom 14. September 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder

Amtsblatt Nr. L 246 vom 15/09/2001 S. 0005 - 0006


Verordnung (EG) Nr. 1812/2001 der Kommission

vom 14. September 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 939/2001(2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 der Kommission vom 6. September 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf die Ausdehnung bestimmter von Erzeugerorganisationen des Fischereisektors festgelegter Regeln auf Nichtmitglieder(3) enthält vor allem Kriterien zur Beurteilung der Repräsentativität der Erzeugerorganisationen im Fangsektor, die als solche nicht auf den Aquakultursektor übertragen werden können. Daher müssen für diesen Sektor eigene Kriterien zur Beurteilung der Repräsentativität festgelegt werden.

(2) Angesichts der Besonderheiten des Aquakultursektors scheint es ferner angezeigt, klare eigene Produktions- und Vermarktungsregeln festzulegen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In der Verordnung (EG) Nr. 1886/2000 erhalten die Artikel 1 und 2 folgende Fassung: "Artikel 1

(1) Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Fangsektor werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn

a) die Vermarktung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 65 % der insgesamt vermarkteten Mengen ausmacht und

b) die Anzahl der Fischer auf den Schiffen, die von den Mitgliedern der Erzeugerorganisation betrieben werden, über 50 % der Gesamtzahl aller Fischer ausmacht, die in dem Gebiet ansässig sind, auf das die Regeln ausgedehnt werden sollen.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr vermarkteten Mengen zugrunde gelegt.

(3) Für die Berechnung des Prozentsatzes in Absatz 1 Buchstabe b) werden die Fischer an Bord von Schiffen mit einer Gesamtlänge von 10 m oder weniger proportional zum Verhältnis zwischen den von diesen Fischern vermarkteten Mengen und den im fraglichen Gebiet insgesamt vermarkteten Mengen berücksichtigt.

(4) Erzeugung und Vermarktung einer Erzeugerorganisation im Sektor Aquakultur gemäß der Definition in Anhang III Abschnitt 2 Nummer 2.2. Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates(4) werden als ausreichend repräsentativ für das Gebiet angesehen, für das eine Ausdehnung der Regeln vorgeschlagen wird, wenn die Erzeugung der Arten, für welche diese Regeln gelten sollen, durch die betreffende Erzeugerorganisation oder ihre Mitglieder mehr als 40 % der insgesamt erzeugten Mengen ausmacht.

(5) Für die Anwendung von Absatz 4 werden die im vorausgegangenen Wirtschaftsjahr erzeugten Mengen zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 genannten Produktions und Vermarktungsregeln schließen Folgendes ein:

a) Qualität, Größe oder Gewicht und Aufmachung der zum Verkauf angebotenen Erzeugnisse,

b) Probenahmen, Behältnisse für den Verkauf, Verpackung und Etikettierung sowie die Verwendung von Eis,

c) die Bedingungen für die Erstvermarktung, die Regeln über den rationellen Absatz der Erzeugnisse zur Stabilisierung des Marktes einschließen können.

(2) Im Sektor Aquakultur können die in Absatz 1 genannten Regeln Maßnahmen einschließen, die das Einsetzen von Jungtieren oder andere Eingriffe in den Lebenszyklus der Aquakulturarten betreffen, auf die die Regeln Anwendung finden sollen, bis hin zu Vorschriften über die Ernte oder Lagerung einschließlich Gefrieren einer möglichen Überschussproduktion."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. September 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 10.

(3) ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 11.

(4) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.