Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
Amtsblatt Nr. L 250 vom 19/09/2001 S. 0001 - 0043
Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 der Kommission vom 30. August 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 19 Nummern 1, 2 und 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und zur vollständigen Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachfolgend das "Übereinkommen" genannt, sind Bestimmungen zu erlassen. (2) Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 müssen die Einzelheiten der Bedingungen und Kriterien festgelegt werden, die für die Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen sowie für die Ausstellung, Gültigkeit und Anwendung solcher Dokumente zu berücksichtigen sind. Deshalb sind auch Modelle der diesbezüglichen Formblätter festzulegen. (3) Außerdem sind in allen Einzelheiten Bestimmungen über die Bedingungen und Kriterien der Behandlung von in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren von Tierarten und künstlich vermehrten Pflanzenarten festzulegen, um die Einheitlichkeit der für solche Exemplare zu gewährenden Abweichungen sicherzustellen. (4) Die für Exemplare, die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 als persönliche oder Haushaltsgegenstände verwendet werden, zu gewährenden Abweichungen erfordern die Festlegung von Bestimmungen, die eine Übereinstimmung mit Artikel VII Absatz 3 des Übereinkommens gewährleisten. (5) Um die einheitliche Anwendung der allgemeinen Abweichungen von den Verboten des Binnenhandels gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sicherzustellen, müssen Bedingungen und Kriterien für ihre Definition festgelegt werden. (6) Verfahren zur Kennzeichnung bestimmter Exemplare von Arten sind festzulegen, um ihre Identifizierung zu erleichtern und die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu gewährleisten. (7) Es sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Bestimmungen über Inhalt, Form und Einreichung der Berichte festgelegt werden. (8) Damit die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gegebenenfalls geändert werden können, müssen alle Informationen, insbesondere über die Erhaltungssituation und das Ausmaß des Handels, die Verwendung der Exemplare und die Methoden zur Überwachung des Handels, zur Verfügung stehen. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/98 der Kommission(4), ist mehrfach grundlegend geändert worden. Da weitere Änderungen anstehen, sollte sie im Interesse der Klarheit aufgehoben und durch eine neue Verordnung ersetzt werden. (10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND FORMBLÄTTER Artikel 1 Im Sinne dieser Verordnung und in Ergänzung zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bedeutet: a) "Datum des Erwerbs" das Datum, an dem das Exemplar der Natur entnommen, in Gefangenschaft geboren oder künstlich vermehrt wurde; b) "Nachkommen der ersten Generation (F1)" Exemplare, die in kontrollierter Umgebung geboren sind und zumindest ein Elternteil haben, das durch Paarung in freier Wildbahn gezeugt oder aus der freien Wildbahn entnommen wurde; c) "Nachkommen der zweiten Generation (F2)" und "Nachkommen folgender Generationen (F3, F4 etc.)" Exemplare, die in kontrollierter Umgebung gezeugt sind und deren Eltern ebenfalls in kontrollierter Umgebung gezeugt wurden; d) "Zuchtstock" alle Tiere, die beim Zuchtbetrieb für die Erzeugung von Nachkommen verwendet werden; e) "kontrollierte Umgebung" eine zum Zweck der Vermehrung bestimmter Arten beeinflusste Umgebung mit Grenzen, die dazu ausgelegt sind, Tiere, Eier oder Gameten der betreffenden Art am Eindringen in bzw. Verlassen der kontrollierten Umgebung zu hindern; eine kontrollierte Umgebung kann Maßnahmen wie künstliche Unterbringung, Beseitigung der Abfälle, Gesundheitspflege, Schutz vor Raubtieren und Bereitstellung von Nahrung umfassen; f) "eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft" eine Person, die sich mindestens 185 Tage pro Kalenderjahr im Gebiet der Gemeinschaft aufhält, also ihren Lebensmittelpunkt wegen beruflicher Verpflichtungen oder - bei Personen ohne berufliche Verpflichtungen - wegen persönlicher Bindungen dort hat. Artikel 2 (1) Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. (2) Die Formblätter für Einfuhrmeldungen müssen dem Muster in Anhang II entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Formblätter können fortlaufend nummeriert werden. (3) Die Formblätter für die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Bescheinigungen und Anträge auf solche Bescheinigungen müssen dem Muster in Anhang III entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass in den Feldern 18 und 19 anstelle des vorgedruckten Textes nur die betreffende Bescheinigung und/oder Genehmigung angegeben wird. (4) Die Form des Etiketts gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 muss den Abmessungen und dem Muster in Anhang IV entsprechen. Artikel 3 (1) Das Papier der in Artikel 2 genannten Formblätter darf keinen Holzstoff enthalten, muss den Anforderungen zu Schreibzwecken genügen und mindestens 55 g/m2 wiegen. (2) Die Formblätter in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 müssen ein Format von 210 × 297 mm (A4) mit einer Hoechsttoleranz in der Länge von 18 mm weniger und 8 mm mehr haben. (3) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Formblätter muss folgende Farben haben: a) Formblatt Nr. 1 (Original): weiß mit untergründigem Guilloche-Muster, grauer Druck auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird; b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Inhaber): gelb; c) Formblatt Nr. 3 (Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland im Fall einer Einfuhrgenehmigung oder Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Behörde durch die Zollstelle im Fall einer Ausfuhr- oder Wiederausfuhrbescheinigung): hellgrün; d) Formblatt Nr. 4 (Kopie für die ausstellende Behörde): rosa; e) Formblatt Nr. 5 (Antrag): weiß. (4) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Formblätter muss folgende Farben haben: a) Formblatt Nr. 1 (Original): weiß; b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für den Einführer): gelb. (5) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Formblätter muss folgende Farben haben: a) Formblatt Nr. 1 (Original): gelb mit einem untergründigen Guilloche-Muster, Druck grau auf der Vorderseite, auf dem jede auf mechanischem oder chemischem Weg vorgenommene Fälschung sichtbar wird; b) Formblatt Nr. 2 (Kopie für die ausstellende Behörde): rosa; c) Formblatt Nr. 3 (Antrag): weiß. (6) Das Papier der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Etiketten muss von weißer Farbe sein. (7) Die in Artikel 2 genannten Formblätter sind in einer von den zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufuellen. Sie müssen - soweit erforderlich - eine Übersetzung des Inhalts in eine der offiziellen Arbeitssprachen des Übereinkommens enthalten. (8) Die Mitgliedstaaten sind für den Druck der in Artikel 2 genannten Formblätter verantwortlich; der Druck kann - im Fall der in Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 genannten Formblätter - Teil eines computerisierten Verfahrens zur Ausstellung von Genehmigungen/Bescheinigungen sein. KAPITEL II AUSSTELLUNG, GELTUNGSDAUER UND VERWENDUNG VON DOKUMENTEN ABSCHNITT 1 Allgemeines Artikel 4 (1) Die Formblätter sind in Maschinenschrift auszufuellen. Anträge auf Genehmigungen und Bescheinigungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 und 3, Einfuhrmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 4 können gut leserlich mit Tinte oder Kugelschreiber in Großbuchstaben von Hand ausgefuellt werden. (2) Andere Formblätter als die Antragsformulare und Etiketten gemäß Artikel 2 Absatz 4 dürfen weder Löschungen noch Änderungen enthalten, sofern diese nicht mit Stempel und Unterschrift der ausstellenden Vollzugsbehörde oder - im Fall von Einfuhrmeldungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 - durch Stempel und Unterschrift der Einfuhrzollstelle amtlich bestätigt werden. (3) In Genehmigungen und Bescheinigungen sowie in Anträgen auf ihre Ausstellung a) muss die Beschreibung der Exemplare, wo sie verlangt wird, einen der in Anhang V aufgeführten Codes enthalten; b) müssen zur Angabe von Menge und Nettomasse die Einheiten in Anhang V verwendet werden; c) sind zur Angabe der wissenschaftlichen Namen der Arten die in Anhang VI enthaltenen Standard-Nomenklaturreferenzen zu verwenden; d) ist der Zweck der Transaktion - soweit erforderlich - mit einem der Codes in Teil 1 von Anhang VII anzugeben; e) ist die Herkunft der Exemplare in einem der Codes in Teil 2 von Anhang VII und - sofern für die Anwendung solcher Codes die Kriterien in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder der vorliegenden Verordnung eingehalten werden müssen - unter Einhaltung dieser Kriterien anzugeben. (4) Wird einem der in Artikel 2 genannten Formblätter ein Anhang beigefügt, der Bestandteil des Formblatts wird, so ist diese Tatsache und die Anzahl der Seiten des Anhangs auf der Genehmigung oder Bescheinigung deutlich anzugeben, und jede Seite des Anhangs muss Folgendes umfassen: a) Nummer der Genehmigung oder Bescheinigung und Datum ihrer Ausstellung; b) Unterschrift und Stempel oder Siegel der Behörde, die die Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat. Wird das in Artikel 2 Absatz 1 genannte Formblatt in einer Sendung für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 für jede in der Sendung enthaltene Art die Felder 8 bis 22 des betreffenden Formblatts sowie die in Feld 27 enthaltenen Punkte ("tatsächlich eingeführte Menge/Nettomasse" und gegebenenfalls "Zahl der bei der Ankunft toten Tiere") auszufuellen sind. Wird das in Artikel 2 Absatz 3 genannte Formblatt für mehr als eine Art verwendet, so ist ein Anhang beizufügen, in dem abgesehen von den Bestimmungen des Unterabsatzes 1 für jede Art die Felder 4 bis 18 des betreffenden Formblatts angegeben sind. (5) Die Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben c) und d) und Absatz 4 gelten auch für Entscheidungen über die Anerkennung von Genehmigungen und Bescheinigungen eines Drittlands für Exemplare, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen. Dokumente zu Exemplaren, für die freiwillige oder von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens festgelegte Ausfuhrquoten bestehen, dürfen nur anerkannt werden, wenn die Gesamtzahl der im laufenden Jahr bereits ausgeführten Exemplare - einschließlich derjenigen, für die die betreffende Genehmigung ausgestellt wurde - und die Quote für die betreffende Art angegeben sind. Wiederausfuhrbescheinigungen von Drittländern sind ferner nur anzuerkennen, wenn das Ursprungsland, die Nummer und das Datum der Ausstellung der betreffenden Ausfuhrgenehmigung und gegebenenfalls das Land der letzten Wiederausfuhr sowie die Nummer und das Datum der Ausstellung der entsprechenden Wiederausfuhrbescheinigung angegeben sind oder das Fehlen dieser Angaben zufriedenstellend begründet ist. Artikel 5 (1) Die Dokumente sind unter Einhaltung der Vorschriften und Bedingungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 338/97, insbesondere von Artikel 11 Absätze 1 bis 4, auszustellen. Sie können Nebenbestimmungen, Auflagen und Bedingungen der ausstellenden Behörde zur Einhaltung dieser Verordnungen und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über ihre Durchführung enthalten. (2) Die Verwendung der Dokumente darf anderen formellen Erfordernissen hinsichtlich des Warenverkehrs in der Gemeinschaft, der Einfuhr von Waren in die Gemeinschaft oder ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft und der Verwendung von Formblättern zu ihrer Einhaltung nicht vorgreifen. (3) In der Regel entscheiden die Vollzugsbehörden binnen einem Monat nach Eingang eines vollständigen Antrags über die Ausstellung von Genehmigungen und Bescheinigungen. Konsultiert die Vollzugsbehörde jedoch Drittländer, so darf die Entscheidung erst nach befriedigendem Abschluss dieser Konsultation gefasst werden. Erhebliche Verzögerungen in der Abwicklung von Genehmigungsverfahren sind den Antragstellern mitzuteilen. Artikel 6 Für jede Sendung von Exemplaren, die als Teil einer Ladung gemeinsam versandt werden, wird eine getrennte Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt. Artikel 7 (1) Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen der Einfuhr in die Gemeinschaft beträgt höchstens zwölf Monate. Eine Einfuhrgenehmigung ist jedoch ohne ein entsprechendes Dokument des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands nicht gültig. Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen der Ausfuhr aus der Gemeinschaft und von Wiederausfuhrbescheinigungen beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen und Bescheinigungen sind diese in jeder Hinsicht als ungültig anzusehen. Der Inhaber hat das Original und sämtliche Kopien einer abgelaufenen oder nicht genutzten Genehmigung der Einfuhr in die Gemeinschaft, Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückzusenden. (2) Die in Artikel 20 genannten Bescheinigungen und Kopien für den Berechtigten von verwendeten Einfuhrgenehmigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die darin angegebenen lebenden Exemplare gestorben, entwichen oder zerstört worden sind oder die Angaben in den Feldern 2 und 4 einer Bescheinigung oder in Feld 3 - im Fall der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten - und in den Feldern 6 und 8 einer Kopie für den Berechtigten einer benutzten Einfuhrgenehmigung nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen. Die in Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe e) und Artikel 30 genannten Bescheinigungen verlieren ihre Gültigkeit, wenn die Angaben in Feld 1 nicht mehr der Wirklichkeit entsprechen. Ungültig gewordene Dokumente sind unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückzusenden; diese stellt gegebenenfalls eine Bescheinigung aus, die solchen Änderungen in Übereinstimmung mit Artikel 21 entspricht. (3) Wird eine Genehmigung oder Bescheinigung als Ersatz eines aufgehobenen, verlorenen, gestohlenen oder zerstörten Dokuments oder - im Fall einer Genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung - eines abgelaufenen Dokuments ausgestellt, so ist die Nummer des ersetzten Dokuments und der Grund für die Ersetzung im Feld "Besondere Bedingungen" anzugeben. (4) Wird eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung zurückgenommen, gestohlen, zerstört oder geht sie verloren, so teilt die ausstellende Behörde dies der Vollzugsbehörde des Bestimmungslands und dem Sekretariat des Übereinkommens mit. Artikel 8 (1) Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen sind unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 3 so rechtzeitig zu beantragen, dass sie vor der Einfuhr der Exemplare in die Gemeinschaft oder vor ihrer Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft ausgestellt werden können. Ein Zollverfahren für ein Exemplar darf nicht eröffnet werden, bevor die erforderlichen Dokumente vorgelegt worden sind. (2) Im Fall der Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft sind die Dokumente aus Drittländern nur dann als gültig anzusehen, wenn sie vor dem letzten Tag ihrer Gültigkeit zu Ausfuhr- oder Wiederausfuhrzwecken aus dem betreffenden Land verwendet wurden und spätestens sechs Monate nach dem Datum ihrer Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden. Allerdings können Ursprungsbescheinigungen für Exemplare der in Anhang C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten bis zu zwölf Monate nach ihrer Ausstellung für die Einfuhr in die Gemeinschaft verwendet werden. (3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 und sofern der Einführer bzw. (Wieder-)Ausführer die zuständige Vollzugsbehörde bei Ankunft/vor Abgang der Sendung über die Gründe des Nichtvorhandenseins der erforderlichen Dokumente unterrichtet, können Dokumente für Exemplare von in Anhang B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten sowie Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten, die in Artikel 4 Absatz 5 erwähnt sind, ausnahmsweise rückwirkend ausgestellt werden, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Behörde eines Drittlands, nachgewiesen wird, dass a) die aufgetretenen Unregelmäßigkeiten nicht auf Verschulden des Ausführers (Wiederausführers) und/oder Einführers zurückzuführen sind; b) die (Wieder-)Ausfuhr/Einfuhr der betreffenden Exemplare in jeder anderen Hinsicht i) der Verordnung (EG) Nr. 338/97, ii) dem Übereinkommen, iii) den einschlägigen Vorschriften eines Drittlands genügt. (4) In den nach Absatz 3 ausgestellten Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist klar anzugeben und zu begründen, dass und warum sie rückwirkend ausgestellt wurden. Im Fall von Genehmigungen der Einfuhr in die Gemeinschaft, von Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen ist diese Angabe in Feld 23 zu machen. (5) Mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) gelten die Absätze 2, 3 und 4 gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 entsprechend für die Durchfuhr von Exemplaren der in den Anhängen A und B der genannten Verordnung aufgeführten Arten durch die Gemeinschaft. (6) Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen der in den Anhängen B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten und künstlich vermehrter Hybriden aus den in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, die keine Anmerkung aufweisen, können die Mitgliedstaaten anstelle einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ein Pflanzengesundheitszeugnis verwenden. Derartige durch Drittländer ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnisse sind anstelle einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung anzuerkennen. (7) Werden Pflanzengesundheitszeugnisse gemäß Absatz 6 verwendet, müssen diese den wissenschaftlichen Namen der Art oder, falls dies für die als Familien in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgelisteten Taxa nicht möglich ist, den Gattungsnamen enthalten, während künstlich vermehrte Orchideen und Kakteen der in Anhang B der genannten Verordnung aufgeführten Arten als solche bezeichnet werden können. In den Pflanzengesundheitszeugnissen sind auch die Art und die Menge der Exemplare anzugeben; mit einem Stempel, Siegel oder einem sonstigen Hinweis ist darin kenntlich zu machen, dass die "Exemplare gemäß der CITES-Definition künstlich vermehrt" worden sind. ABSCHNITT 2 Einfuhrgenehmigungen Artikel 9 (1) Der Antragsteller muss gegebenenfalls die Felder 1, 3 bis 6 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3 bis 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien ausfuellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufuellen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden. (2) Das bzw. die ordnungsgemäß ausgefuellten Formblätter müssen der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats des Bestimmungslands vorgelegt werden, die erforderlichen Informationen enthalten und mit den Belegen versehen sein, die diese Behörde für notwendig erachtet, um entscheiden zu können, ob eine Genehmigung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist. Soweit Informationen im Antrag fehlen, ist dies zu begründen. Wird ein Antrag für Exemplare ausgestellt, für die ein solcher Antrag bereits einmal abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten. Artikel 10 (1) Im Fall einer Einfuhrgenehmigung für Exemplare der in Anhang I des Übereinkommens und in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten kann die "Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland" dem Antragsteller zur Vorlage bei der Vollzugsbehörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlands zurückgesandt werden. Das Original ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bis zur Vorlage der entsprechenden Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung einzubehalten. (2) Wird die "Kopie für das Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland" nicht an den Antragsteller zurückgesandt, so ist diesem schriftlich mitzuteilen, dass eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt wird, und unter welchen Bedingungen dies erfolgt. Artikel 11 Unbeschadet des Artikels 23 übergibt der Einführer oder sein hierzu ermächtigter Vertreter das Original (Formblatt Nr. 1), die "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) und, sofern dies in der Einfuhrgenehmigung festgelegt ist, alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland der Zollstelle am gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ort der Einfuhr in die Gemeinschaft. Gegebenenfalls gibt er in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an. Artikel 12 Die in Artikel 11 oder gegebenenfalls in Artikel 23 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfuellen des Felds 27 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) die Letztgenannte dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück. Das Original (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 19 weiterzuleiten. ABSCHNITT 3 Einfuhrmeldungen Artikel 13 Der Einführer oder sein hierzu befugter Vertreter fuellt gegebenenfalls die Felder 1 bis 13 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) der Einfuhrmeldung aus und gibt diese Dokumente unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 23 gegebenenfalls zusammen mit den Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland bei der Zollstelle des gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmten Ortes der Einfuhr in die Gemeinschaft ab. Artikel 14 Die in Artikel 13 oder gegebenenfalls Artikel 23 Absatz 1 genannte Zollstelle gibt nach Ausfuellen des Felds 14 des Originals (Formblatt Nr. 1) und der "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) die Letztgenannte dem Einführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück. Das Original (Formblatt Nr. 1) und alle Unterlagen aus dem Ausfuhr- oder Wiederausfuhrland sind gemäß Artikel 19 weiterzuleiten. ABSCHNITT 4 Ausfuhrgenehmigungen und Wiederausfuhrbescheinigungen Artikel 15 (1) Der Antragsteller fuellt gegebenenfalls die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 23 des Antragsformulars und die Felder 1, 3, 4 und 5 und 8 bis 22 des Originals und aller Kopien aus. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufuellen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Sendung gestellt werden. (2) Das bzw. die ordnungsgemäß ausgefuellten Formblätter müssen der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden; sie müssen die Informationen und dokumentarischen Unterlagen enthalten, die die Behörden für notwendig erachten, um entscheiden zu können, ob eine Genehmigung oder Bescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 auszustellen ist. Soweit Informationen im Antrag fehlen, ist dies zu begründen. Wird ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Exemplare gestellt, für die bereits ein solcher Antrag abgelehnt wurde, so hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten. (3) Wird zusammen mit dem Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung eine "Kopie für den Inhaber" einer Einfuhrgenehmigung, eine "Kopie für den Einführer" einer Einfuhrmeldung oder eine auf der Grundlage solcher Dokumente ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, so sind diese Dokumente erst nach Änderung der Zahl der Exemplare, für die das Dokument weiterhin gültig ist, an den Antragsteller zurückzusenden. Ein solches Dokument ist nicht an den Antragsteller zurückzusenden, wenn die Wiederausfuhrbescheinigung für die Gesamtzahl von Exemplaren, für die sie gilt, ausgestellt oder gemäß Artikel 21 ersetzt wird. Die Vollzugsbehörde entscheidet gegebenenfalls im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, ob vorgelegte Dokumente anzuerkennen sind. Unterabsatz 1 gilt auch, wenn eine Bescheinigung zur Begründung eines Antrags auf eine Ausfuhrgenehmigung vorgelegt wird. Sind Exemplare unter der Überwachung einer Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats einzeln gekennzeichnet worden, so dass eine Bezugnahme auf die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen und Genehmigungen leicht möglich ist, so müssen diese bei der Antragstellung nicht vorgelegt werden, wenn ihre Nummer im Antrag angegeben ist. In Ermangelung der in den Unterabsätzen 1, 2 und 3 genannten Dokumente stellt die Vollzugsbehörde - wenn nötig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats - fest, ob die (wieder-)auszuführenden Exemplare rechtmäßig in die Gemeinschaft eingeführt oder in dieser erworben worden sind. (4) Konsultiert eine Vollzugsbehörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten. Artikel 16 Der (Wieder-)Ausführer oder sein hierzu befugter Vertreter gibt das Original (Formblatt Nr. 1), die "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) und die "Kopie für die ausstellende Behörde" (Formblatt Nr. 3) bei einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichneten Zollstelle ab. Gegebenenfalls gibt er in Feld 26 die Nummer des Fracht- oder Luftfrachtbriefs an. Artikel 17 Die in Artikel 16 genannte Zollstelle gibt nach Ausfuellen des Felds 27 das Original (Formblatt Nr. 1) und die "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) dem (Wieder-)Ausführer oder seinem hierzu befugten Vertreter zurück. Die an die ausstellende Behörde zurückzusendende Kopie (Formblatt Nr. 3) ist gemäß Artikel 19 weiterzuleiten. Artikel 18 Werden in einem Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien der Konferenz der Vertragsstaaten des Übereinkommens Pflanzenvermehrungsbetriebe registriert, die künstlich vermehrte Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten ausführen, so können für diese Pflanzenvermehrungsbetriebe vorgefertigte Ausfuhrgenehmigungen für die in Anhang A und B aufgeführten Arten zur Verfügung gestellt werden, wobei in deren Feld 23 die Registriernummer des Pflanzenvermehrungsbetriebs sowie nachstehende Bemerkungen anzugeben sind: "Diese Genehmigung gilt nur für künstlich vermehrte Pflanzen gemäß der Definition in der CITES-Entschließung CONF.11.11. Sie gilt nur für folgende Taxa: ...". ABSCHNITT 5 Rücksendung von Dokumenten, die den Zollstellen vorgelegt wurden, an die ausstellenden Behörden Artikel 19 (1) Die Zollstellen übermitteln den zuständigen Vollzugsbehörden ihres Landes unverzüglich alle Dokumente, die ihnen entsprechend den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und dieser Verordnung übergeben worden sind. Die Vollzugsbehörden, die solche Dokumente erhalten, senden die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Dokumente zusammen mit allen CITES-Dokumenten unverzüglich den zuständigen Vollzugsbehörden zu. (2) In Abweichung von Absatz 1 können die Zollstellen die Vorlage von Dokumenten, die durch die Vollzugsbehörde ihres Mitgliedstaats ausgestellt worden sind, elektronisch bestätigen. ABSCHNITT 6 Bescheinigungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 Artikel 20 (1) Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, kann bei Erhalt eines Antrags unter Beachtung der Absätze 5 und 6 die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bescheinigungen ausstellen, die ausschließlich für die in den genannten Absätzen aufgeführten Zwecke gelten. (2) Eine Bescheinigung zum Zweck von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bezeichnet Exemplare, die a) unter Einhaltung der in dem betreffenden Staatsgebiet geltenden Rechtsvorschriften der Natur entnommen wurden oder b) ausgesetzt wurden oder entwichen sind und anschließend unter Einhaltung der im betreffenden Staatsgebiet geltenden Rechtsvorschriften wieder eingefangen wurden oder c) unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden oder d) vor dem 1. Juni 1997 unter Einhaltung der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates(5) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden oder e) vor dem 1. Januar 1984 unter Einhaltung der Vorschriften des Übereinkommens in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden oder f) vor dem Inkrafttreten der unter Buchstaben c) oder d) genannten Verordnungen oder des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare oder in dem betreffenden Mitgliedstaat im Gebiet dieses Mitgliedstaats erworben oder in diesen eingeführt wurden. (3) Eine Bescheinigung für die in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke bezeichnet Exemplare der in deren Anhang A aufgeführten Arten, die von einem oder mehreren in Artikel 8 Absatz 1 genannten Verboten ausgenommen sind, weil sie a) in der Gemeinschaft erworben oder in diese eingeführt wurden, als die Bestimmungen für die in Anhang A oder C1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten noch keine Geltung hatten oder b) aus einem Mitgliedstaat stammen und unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften dieses Staates der Natur entnommen wurden oder c) ausgesetzt wurden oder entwichen sind und anschließend unter Einhaltung der im betreffenden Staatsgebiet geltenden Rechtsvorschriften wieder eingefangen wurden oder d) in Gefangenschaft geboren und gezüchtet wurden oder Teile von bzw. Gegenstände aus in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplaren sind oder e) für einen der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben c) und e), f) und g) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke verwendet werden dürfen. (4) Eine Bescheinigung für die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke stellt fest, dass der Transport lebender Exemplare der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder einer früher ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erlaubt ist. (5) Der Antragsteller muss gegebenenfalls die Felder 1, 2 und 4 bis 19 des Antragsformulars und die Felder 1 und 4 bis 18 des Originals und aller Kopien ausfuellen. Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass nur ein Antragsformular auszufuellen ist; in diesem Fall kann der Antrag für mehr als eine Bescheinigung gestellt werden. (6) Das vorschriftsgemäß ausgefuellte Formblatt muss der Vollzugsbehörde des Mitgliedstaates übermittelt werden, in dessen Staatsgebiet sich die Exemplare befinden; von dieser Behörde im Hinblick auf eine Entscheidung für notwendig erachtete Informationen und Dokumente sind beizufügen. Soweit Informationen im Antrag fehlen, ist dies zu begründen. Wird eine Bescheinigung für Exemplare beantragt, für die ein solcher Antrag früher abgelehnt wurde, hat der Antragsteller die Vollzugsbehörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten. Artikel 21 (1) Wird eine Sendung, für die eine "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine Bescheinigung vorgelegt wird, aufgeteilt oder entsprechen die Angaben in einem solchen Dokument aus anderen Gründen nicht mehr der Wirklichkeit, so kann die Vollzugsbehörde die entsprechenden Änderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 vornehmen oder eine oder mehrere entsprechende Bescheinigungen ausschließlich gemäß und für Zwecke von Artikel 20 ausstellen, nachdem sie die Gültigkeit des zu ersetzenden Dokuments - falls notwendig im Einvernehmen mit der Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats - geprüft hat. (2) Werden Bescheinigungen ausgestellt, um eine "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrgenehmigung, eine "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) einer Einfuhrmeldung oder eine früher ausgestellte Bescheinigung zu ersetzen, so ist das ursprüngliche Dokument von der die Ersatzbescheinigung ausstellenden Vollzugsbehörde einzubehalten. (3) Geht eine Bescheinigung verloren, wird sie gestohlen oder zerstört, so kann sie nur von der Behörde ersetzt werden, die sie ausgestellt hat. (4) Konsultiert eine Vollzugsbehörde zu den in Absatz 1 genannten Zwecken die Vollzugsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, so hat diese binnen einer Woche zu antworten. ABSCHNITT 7 Etiketten Artikel 22 (1) Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 dürfen die in Artikel 2 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten Etiketten nur für Beförderungen von nicht kommerziellen Leihobjekten und Schenkungen sowie für den Austausch von Herbariumsexemplaren, haltbar gemachten, getrockneten oder fest umschlossenen Museumsexemplaren oder lebendem pflanzlichem Material zu wissenschaftlichen Untersuchungen zwischen ordnungsgemäß registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen benutzt werden. (2) Jedem Wissenschaftler und jeder wissenschaftlichen Stelle gemäß Absatz 1 wird von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, eine Registriernummer aus fünf Stellen zugewiesen, von denen die beiden ersten den zwei Buchstaben des ISO-Ländercodes des betreffenden Mitgliedstaats und die letzten drei einer einmaligen Nummer entsprechen, die jeder Stelle von der zuständigen Vollzugsbehörde zugeteilt wird. (3) Die beteiligten Wissenschaftler und wissenschaftlichen Stellen fuellen die Felder 1 bis 5 des Etiketts aus und unterrichten die zuständige Vollzugsbehörde unverzüglich über alle Einzelheiten bezüglich der Verwendung jedes Etiketts, indem sie den hierzu vorgesehenen Teil des Etiketts zurücksenden. ABSCHNITT 8 Andere Zollstelle als die Grenzzollstelle am Ort der Einfuhr Artikel 23 (1) In Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind die Kontrollen von einer auf dem See-, Luft- oder Schienenweg in die Gemeinschaft eingeführten Sendung, die mit demselben Verkehrsträger ohne Zwischenlagerung von einer Grenzzollstelle nach einer anderen Zollstelle in der Gemeinschaft, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bestimmt wurde, weitertransportiert wird, an der letztgenannten Zollstelle vorzunehmen und die Einfuhrdokumente ebenfalls dieser vorzulegen. (2) Wird eine Sendung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 an einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 der genannten Verordnung bestimmten Zollstelle kontrolliert und zum Zweck eines nachfolgenden Zollverfahrens zu einer anderen Zollstelle befördert, so verlangt die Letztgenannte die Vorlage der "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 12 dieser Verordnung ausgefuellten Einfuhrgenehmigung, oder die "Kopie für den Einführer" (Formblatt Nr. 2) einer gemäß Artikel 14 ausgefuellten Einfuhrmeldung und kann alle von ihr als notwendig erachteten Kontrollen durchführen, um die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und dieser Verordnung zu prüfen. KAPITEL III IN GEFANGENSCHAFT GEBORENE UND GEZÜCHTETE ODER KÜNSTLICH VERMEHRTE EXEMPLARE Artikel 24 Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 25 ist ein Exemplar einer Tierart nur dann als in Gefangenschaft geboren und gezüchtet anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde nach Anhörung einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird: a) Das Exemplar ist in kontrollierter Umgebung geboren oder auf andere Weise erzeugt worden bzw. ist - im Fall einer geschlechtlichen Fortpflanzung - Nachkomme von Eltern, die sich in kontrollierter Umgebung gepaart haben, oder stammt von auf andere Weise in die kontrollierte Umgebung übertragenen Gameten ab bzw. hat - im Fall einer ungeschlechtlichen Fortpflanzung - Eltern, die sich bei der Entwicklung der Nachkommen in kontrollierter Umgebung befanden; b) der Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war; c) der Zuchtstock wird ohne das Einbringen von Exemplaren aus Wildpopulationen erhalten, mit Ausnahme gelegentlichen Einbringens von Tieren, Eiern oder Gameten im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich ist, ausschließlich zu folgenden Zwecken: i) zur Verhütung oder Abschwächung von Inzucht in einer Größenordnung, die durch den Bedarf an neuem Genmaterial bestimmt wird; ii) zur Verfügung über eingezogene Tiere gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder iii) in Ausnahmefällen zur Verwendung als Zuchtstock; d) der Zuchtstock hat eine zweite oder folgende Generationen in einer kontrollierten Umgebung hervorgebracht oder wird so gehalten, dass er zuverlässig in der Lage ist, Nachkommen der zweiten Generation in einer kontrollierten Umgebung hervorzubringen. Artikel 25 Hält eine zuständige Behörde für die Zwecke von Artikel 24, Artikel 32 Buchstabe a) oder Artikel 33 Absatz 1 eine Bestimmung der Abstammung eines Tiers mit Hilfe einer Blut- oder Gewebeanalyse für notwendig, so hat der Besitzer eine solche Analyse vorzunehmen oder der Behörde Proben in der von ihr vorgeschriebenen Form verfügbar zu machen. Artikel 26 Exemplare von Pflanzenarten sind nur dann als künstlich vermehrt anzusehen, wenn einer zuständigen Vollzugsbehörde nach Anhörung einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde des beteiligten Mitgliedstaats Folgendes nachgewiesen wird: a) Die Exemplare sind aus Sämlingen, Stecklingen, Gewebeteilungen, Kallusgeweben oder sonstigen pflanzlichen Geweben, Sporen oder anderen Fortpflanzungspartikeln unter kontrollierten Bedingungen entstanden oder aus solchen Exemplaren erzeugt worden, d. h. in einer nicht natürlichen Umgebung, die vom Menschen intensiv beeinflusst wird, z. B. durch Bodenbestellung, Düngung, Unkrautvernichtung, Bewässerung oder Pflanzenzuchtmaßnahmen wie Topfkultur, Beetkultur und Witterungsschutz; b) der elterliche Zuchtstock wurde in Übereinstimmung mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Rechtsvorschriften und in einer Weise erworben, die dem Überleben der Art in der Natur nicht abträglich war; c) der elterliche Zuchtstock wird so gehalten, dass er darauf abzielt, den Zuchtstock auf unbestimmte Zeit zu erhalten; d) im Fall gepfropfter Pflanzen sind sowohl Unterlage als auch Sprossstück gemäß den Buchstaben a), b) und c) künstlich vermehrt worden. Holz von Bäumen aus monospezifischen Plantagen wird als künstlich vermehrt im Sinne von Unterabsatz 1 betrachtet. KAPITEL IV PERSÖNLICHE GEGENSTÄNDE ODER HAUSHALTSGEGENSTÄNDE Artikel 27 Einfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen in die Gemeinschaft (1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegte Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden. Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, einschließlich Jagdtrophäen, die enthalten sind: - im persönlichen Gepäck von Reisenden bei ihrer Ankunft aus einem Drittland oder - im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort von einem Drittland in die Gemeinschaft verlegt, oder von einem Reisenden erjagte Jagdtrophäen, die zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden. (2) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegte Abweichung von Artikel 4 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare der in Anhang A derselben Verordnung aufgeführten Arten, wenn diese von einer Person, die in der Gemeinschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich dort niederlässt, zum ersten Mal in die Gemeinschaft eingeführt werden. (3) Bei der Ersteinfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, die Exemplare der in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten beinhalten, in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn das Original und eine Kopie eines (Wieder-)Ausfuhrdokuments vorgelegt werden. Die Zollstelle leitet das Original gemäß Artikel 19 weiter und gibt die mit ihrem Stempel versehene Kopie an den Inhaber zurück. (4) Bei der Wiedereineinfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, die Exemplare der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten beinhalten, in die Gemeinschaft durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Einfuhrgenehmigung vorgelegt werden, wenn die von der Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer zuvor verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft oder die Kopie des in Absatz 3 genannten Dokuments vorgelegt oder der Nachweis erbracht wird, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden. (5) Abweichend von den Absätzen 3 und 4 ist für die Einfuhr oder Wiedereinfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Gegenstände in die Gemeinschaft weder eine Einfuhrgenehmigung noch eine (Wieder-)Ausfuhrgenehmigung erforderlich: a) Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 250 g pro Person; b) bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person. Artikel 28 Ausfuhr und Wiederausfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen (1) Die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegte Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände gilt nicht für Exemplare, die zur Erzielung kommerzieller Gewinne verwendet, zu kommerziellen Zwecken verkauft oder zur Schau gestellt oder zu Verkaufszwecken aufbewahrt, angeboten oder befördert werden. Diese Abweichung gilt nur für Exemplare, die enthalten sind: - im persönlichen Gepäck von Reisenden, die in ein Drittland ausreisen oder - im persönlichen Besitz einer natürlichen Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Gemeinschaft in ein Drittland verlegt. (2) Bei der Ausfuhr gilt die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegte Abweichung von Artikel 5 derselben Verordnung für persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände nicht für Exemplare der in Anhang A oder B derselben Verordnung aufgeführten Arten. (3) Bei der Wiederausfuhr von persönlichen Gegenständen und Haushaltsgegenständen, einschließlich Jagdtrophäen, die Exemplare der in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten beinhalten, durch eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Gemeinschaft muss der Zollstelle keine Wiederausfuhrbescheinigung vorgelegt werden, wenn die von der Zollstelle abgestempelte "Kopie für den Inhaber" (Formblatt Nr. 2) einer früher verwendeten Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung der Gemeinschaft oder die in Artikel 27 Absatz 3 genannte Kopie vorgelegt wird oder der Nachweis erbracht wird, dass die Exemplare in der Gemeinschaft erworben wurden. (4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der folgenden, in Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Gegenstände weder eine Ausfuhrgenehmigung noch ein (Wieder-)Ausfuhrdokument erforderlich: a) Kaviar von Störarten (Acipenseriformes spp.) in Mengen bis zu 250 g pro Person; b) bis zu drei Regenstöcke aus Kaktus (Cactaceae spp.) pro Person. KAPITEL V AUSNAHMEN Artikel 29 (1) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a) bis c) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die darin festgelegten Bedingungen erfuellt sind. (2) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde, nachdem diese den Rat einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde eingeholt hat, nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare gemäß den Artikeln 24, 25 und 26 dieser Verordnung in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt wurden. (3) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e) bis g) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde, nachdem diese den Rat einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde eingeholt hat, nachgewiesen hat, dass die darin festgelegten Bedingungen erfuellt sind. (4) Die Ausnahme für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Exemplare wird nur gewährt, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die betreffenden Exemplare unter Einhaltung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats aus der Natur entnommen wurden. Artikel 30 Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 kann wissenschaftlichen Einrichtungen, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen wurden, eine Abweichung von den Verboten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung gewährt werden, die von der Vollzugsbehörde im Einvernehmen mit einer zuständigen wissenschaftlichen Behörde zu den in diesem Artikel genannten Zwecken genehmigt wird, indem eine Bescheinigung für alle Exemplare der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten der Sammlung ausgestellt wird, die zur Zucht in Gefangenschaft oder zur künstlichen Vermehrung bestimmt sind, wenn sich diese günstig auf die Arterhaltung auswirken wird, oder zu Forschungs- oder Bildungszwecken im Hinblick auf die Erhaltung oder den Schutz der Art, vorausgesetzt, dass diese Exemplare nur an wissenschaftliche Einrichtungen verkauft werden, denen eine ebensolche Bescheinigung ausgestellt wurde. Artikel 31 Unbeschadet des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelten das Verbot des Kaufs, des Angebots zum Kauf oder des Erwerbs von Exemplaren der in Anhang A der genannten Verordnung aufgeführten Arten zu kommerziellen Zwecken und die Vorschriften von Artikel 8 Absatz 3 der genannten Verordnung nach denen Ausnahmen von diesen Verboten von Fall zu Fall durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, nicht, wenn a) für die betreffenden Exemplare eine der in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Bescheinigungen ausgestellt wurde und die Exemplare gemäß dem darin erwähnten Zweck verwendet werden, oder b) für die Exemplare eine der allgemeinen Ausnahmen gemäß Artikel 32 gilt. Artikel 32 Die Verbote in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und die Anforderung von Artikel 8 Absatz 3, nach denen Ausnahmen hiervon fallweise durch Ausstellung einer Bescheinigung zu gewähren sind, gelten nicht für a) in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Tiere von in Anhang VIII dieser Verordnung aufgeführten Arten und Hybriden davon, vorausgesetzt, dass Exemplare von Arten, die mit einer Anmerkung versehen sind, gemäß Artikel 36 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung gekennzeichnet sind; b) künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten; c) bearbeitete Gegenstände, die gemäß Artikel 2 Buchstabe w) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren erworben wurden. In diesen Fällen ist keine Bescheinigung erforderlich. Artikel 33 (1) Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Züchtern, die zu diesem Zweck von einer Vollzugsbehörde zugelassen werden, vorgefertigte Bescheinigungen zur Verfügung stellen, sofern diese ein Zuchtregister führen, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird. Solche Bescheinigungen müssen in Feld 20 folgende Angabe enthalten: "Diese Bescheinigung gilt nur für folgende Art/Taxa: ...". (2) Für die in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben d) und h) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecke kann ein Mitgliedstaat Personen, die von einer Vollzugsbehörde dazu zugelassen werden, tote, in Gefangenschaft gezüchtete Exemplare und/oder eine geringe Zahl von toten, unter Einhaltung des geltenden Rechts in der Gemeinschaft der Natur entnommenen Exemplare zu verkaufen, zu diesem Zweck vorgefertigte Bescheinigungen zur Verfügung stellen, sofern die betreffende Person a) ein Buch führt, das auf Verlangen der zuständigen Vollzugsbehörde vorgelegt wird und Einzelheiten über die verkauften Exemplare, die Arten, die Todesursache (falls bekannt), die Personen, von denen die betreffenden Exemplare gekauft wurden und Angaben darüber, an wen sie verkauft wurden, enthält; b) der zuständigen Vollzugsbehörde einen jährlichen Bericht vorlegt, der die Einzelheiten über die im betreffenden Jahr abgeschlossenen Verkäufe sowie die Art und Menge der Exemplare der betreffenden Arten und wie diese erworben wurden, enthält. KAPITEL VI KENNZEICHNUNG VON EXEMPLAREN Artikel 34 (1) Eine Bescheinigung zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecken für lebende Wirbeltiere darf nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die einschlägigen Vorschriften von Artikel 36 der vorliegenden Verordnung eingehalten werden. (2) Einfuhrgenehmigungen für die nachstehenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß Artikel 36 Absatz 4 gekennzeichnet wurden: a) Exemplare aus einem nach den Entscheidungen der Konferenz der Vertragsparteien registrierten Zuchtbetrieb; b) Exemplare, die aus einem von der Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens genehmigten Ranching-Betrieb stammen; c) Exemplare einer Population einer in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Art, für die die Konferenz der Parteien des Übereinkommens eine Ausfuhrquote genehmigt hat; d) unbearbeitete Stoßzähne von afrikanischen Elefanten und Teile davon, die mehr als 20 cm Länge und mehr als 1 kg Gewicht aufweisen; e) rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Häute, Flanken, Schwänze, Kehlen, Füße, Rückenhautstreifen und andere Teile von Krokodilen, die in die Gemeinschaft ausgeführt werden, sowie ganze rohe, gegerbte oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken, die in die Gemeinschaft wiederausgeführt werden; f) lebende Wirbeltiere der in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die zu einer Wandertierschau gehören; g) Primärbehälter (Dose, Glas oder Kiste, in die der Kaviar direkt verpackt wird) mit mehr als 249 g Kaviar, wenn auf jedem vom Ursprungsland in die Gemeinschaft eingeführten Primärbehälter ein nicht wieder verwendbares Etikett angebracht ist; h) Primärbehälter mit weniger als 250 g Kaviar, wenn auf dem Sekundärbehälter ein nicht wieder verwendbares Etikett angebracht ist, das eine Beschreibung des vom Ursprungsland in die Gemeinschaft eingeführten Inhalts enthält. Artikel 35 (1) Wiederausfuhrbescheinigungen für in Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a) bis d) und f) genannte Exemplare, die nicht grundlegend verändert wurden, werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die ursprünglichen Kennzeichen unversehrt sind. (2) Wiederausfuhrbescheinigungen für ganze rohe, gegerbte und/oder fertig verarbeitete Krokodilhäute und -flanken werden nur ausgestellt, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachweist, dass die ursprünglichen Anhänger unversehrt sind oder, falls sie verloren oder entfernt wurden, dass die Exemplare mit einem Anhänger für die Wiederausfuhr versehen wurden. (3) Ausfuhrgenehmigungen für die nachstehenden Exemplare dürfen nur ausgestellt werden, wenn der Antragsteller der Vollzugsbehörde nachgewiesen hat, dass die Exemplare gemäß Artikel 36 Absatz 4 gekennzeichnet wurden: a) Primärbehälter (Dose, Glas oder Kiste, in die der Kaviar direkt verpackt wird) mit mehr als 249 g Kaviar, wenn auf jedem Primärbehälter ein nicht wieder verwendbares Etikett angebracht ist; b) Primärbehälter mit weniger als 250 g Kaviar, wenn auf dem Sekundärbehälter ein nicht wieder verwendbares Etikett angebracht ist, das eine Beschreibung des Inhalts enthält. Artikel 36 (1) Zu dem in Artikel 34 Absatz 1 genannten Zweck müssen a) in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel gemäß Absatz 5 oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der Art bedingter Eigenschaften nicht angewandt werden kann, mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) gekennzeichnet werden; b) andere lebende Wirbeltiere als in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel mit einem einmalig nummerierten, nicht veränderbaren Mikrochip-Transponder gemäß den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) oder, falls der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass diese Methode wegen physischer oder durch das Verhalten der betreffenden Exemplare/Arten bedingter Eigenschaften ungeeignet ist, mit Hilfe von einmalig nummerierten Ringen, Bändern, Marken und Etiketten, Tätowierungen oder durch jedes andere Mittel identifizierbar gemacht werden. (2) Artikel 34 Absatz 1 gilt nicht, wenn der zuständigen Vollzugsbehörde nachgewiesen wird, dass die physischen Eigenschaften der betreffenden Exemplare zum Zeitpunkt der Ausstellung der betreffenden Bescheinigungen, eine sichere Durchführung eines Kennzeichnungsverfahrens nicht erlauben. Trifft dies zu, so wird es von der Vollzugsbehörde in Feld 20 der Bescheinigung vermerkt, oder sie fügt, falls ein Kennzeichnungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt sicher angewandt werden kann, eine geeignete Auflage auf der Bescheinigung hinzu. (3) Exemplare, die vor dem 1. Januar 2002 mit einem Mikrochip-Transponder, der nicht den ISO-Normen 11784:1996 (E) und 11785:1996 (E) entspricht, oder vor dem 1. Juni 1997 nach einem der Verfahren in Absatz 1 oder die vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Absatz 4 gekennzeichnet wurden, werden als den Vorschriften in Absatz 1 entsprechend betrachtet. (4) Die in Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 35 Absatz 2 genannten Exemplare werden nach den von der Konferenz der Parteien des Übereinkommens für die betreffenden Exemplare zugelassenen oder empfohlenen Verfahren gekennzeichnet. (5) In Gefangenschaft geborene und gezüchtete Vögel werden mit einem einmalig gekennzeichneten, nahtlos verschlossenen Beinring gekennzeichnet, d. h. mit einem Ring oder einem Band in einem fortlaufenden Kreis ohne Unterbrechung oder Fuge, der auf keine Weise manipuliert wurde, der von einer Größe ist, dass er nach vollständigem Auswachsen des Beins nicht entfernt werden kann, wenn er in den ersten Tagen des Lebens eines Vogels angebracht wurde, und der für diese Zwecke gewerblich hergestellt worden ist. Artikel 37 Erfordert die Kennzeichnung lebender Tiere auf dem Gebiet der Gemeinschaft das Anbringen einer Marke, eines Etiketts, Bandes, Rings oder einer sonstigen Vorrichtung, eine Kennzeichnung auf einem Körperteil des Tiers oder das Anbringen von Mikrochip-Transpondern, so müssen diese Vorgänge human und unter Beachtung des Wohlbefindens und natürlichen Verhaltens der betreffenden Exemplare erfolgen. Artikel 38 (1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erkennen die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 zugelassenen Kennzeichnungsverfahren an. (2) Ist ein solches Dokument nach den Vorschriften dieser Verordnung erforderlich, sind die genauen Einzelheiten der Kennzeichnung auf allen Genehmigungen oder Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem betreffenden Exemplar anzugeben. KAPITEL VII BERICHTERSTATTUNG UND INFORMATION Artikel 39 (1) Die Mitgliedstaaten erfassen Daten über Einfuhren in die Gemeinschaft und Ausfuhren und Wiederausfuhren aus der Gemeinschaft auf der Grundlage der von ihren Vollzugsbehörden ausgestellten Genehmigungen und Bescheinigungen unabhängig vom Ort der Einfuhr oder (Wieder-)Ausfuhr. Die Mitgliedstaaten teilen diese Informationen über Exemplare der in den Anhängen A, B und C genannten Arten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 für jedes Kalenderjahr vor dem 15. Juni des folgenden Jahres in computergestützter Form und entsprechend den vom Sekretariat des Übereinkommens herausgegebenen "Guidelines for the preparation and submission of CITES annual reports" (Leitlinien für die Ausarbeitung und Einreichung von CITES-Jahresberichten) der Kommission mit. Diese Berichte sollen Informationen über eingezogene und beschlagnahmte Sendungen enthalten. (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in zwei getrennten Teilen vorzulegen: a) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren der Arten in den Anhängen des Übereinkommens und b) Informationen über Einfuhren, Ausfuhren und Wiederausfuhren von Exemplaren anderer in den Anhängen A, B und C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführter Arten und über die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang D der genannten Verordnung aufgeführten Arten in die Gemeinschaft. (3) Hinsichtlich der Einfuhr von Sendungen lebender Tiere führen die Mitgliedstaaten, soweit möglich, Aufzeichnungen über den Prozentsatz der Exemplare der in den Anhängen A und B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Arten, die zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Gemeinschaft tot waren. (4) Die gemäß Absatz 3 erfassten Daten sind der Kommission für jedes Kalenderjahr jeweils zum 15. Juni des darauf folgenden Jahres nach Arten und nach Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrländern getrennt mitzuteilen. (5) Die in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Informationen müssen Einzelheiten zu den Rechts- und Verwaltungsvorschriften umfassen, die zur Durchführung und Durchsetzung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erlassen wurden. Artikel 40 (1) Zur Vorbereitung der Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß deren Artikel 15 Absatz 5 übermitteln die Mitgliedstaaten hinsichtlich der bereits in den Anhängen erwähnten und der für die Aufnahme in die Anhänge in Frage kommenden Arten alle zweckdienlichen Informationen über: a) ihren biologischen Status und den Handel mit diesen Arten; b) die Verwendungen solcher Arten; c) die Methoden zur Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten. (2) Entwürfe für Änderungen der Anhänge B oder D der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) oder d) oder Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a) der genannten Verordnung sind der wissenschaftlichen Prüfgruppe von der Kommission zur Stellungnahme vorzulegen, bevor sie dem Ausschuss vorgelegt werden. KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 41 (1) Unmittelbar nach Einführung einer Einschränkung gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und bis zu deren Aufhebung lehnen die Mitgliedstaaten Anträge auf Einfuhrgenehmigungen für Exemplare aus dem (den) betreffenden Ursprungsland(-ländern) ab. (2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Einfuhrgenehmigung ausgestellt werden, wenn a) ein Antrag auf eine Einfuhrgenehmigung vor der Einführung der Einschränkung gestellt wurde; b) der zuständigen Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats nachgewiesen wird, dass aufgrund eines Vertrags oder Auftrags eine Zahlung geleistet wurde oder die Exemplare aufgrund eines solchen bereits versandt worden sind. (3) Die Einfuhrgenehmigung aufgrund der in Absatz 2 erwähnten Abweichung ist höchstens einen Monat gültig. (4) Die in Absatz 1 genannten Einschränkungen gelten, soweit nicht ausdrücklich anders entschieden wird, nicht für a) in Übereinstimmung mit den Artikeln 24, 25 und 26 in Gefangenschaft geborene oder künstlich vermehrte Exemplare; b) zu den in Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe e), f) oder g) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 genannten Zwecken eingeführte Exemplare; c) lebende oder tote Exemplare, die als Hausrat zum Besitz einer Person gehören, die in die Gemeinschaft einreist, um sich dort niederzulassen. Artikel 42 Die Verordnung (EG) Nr. 939/97 wird hiermit aufgehoben. Artikel 43 (1) Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission(6) ausgestellte Bescheinigungen können weiterhin zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b), Absatz 3 Buchstaben b), c) und d), Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 und in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a) und d) bis h) der Verordnung (EG) Nr. 338/97 festgelegten Zwecken verwendet werden. (2) Ausnahmen von den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 festgelegten Verboten gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, sofern dies angegeben ist. (3) Die Mitgliedstaaten können Bescheinigungen in der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 939/97 festgelegten Form noch innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausstellen. Artikel 44 Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Sekretariat des Übereinkommens die Vorschriften, die er zur Durchführung dieser Verordnung erlässt, und die Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu ihrer Durchführung und Durchsetzung mit. Die Kommission leitet diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Artikel 45 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 30. August 2001 Für die Kommission Margot Wallström Mitglied der Kommission (1) ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1. (2) ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 14. (3) ABl. L 140 vom 30.5.1997, S. 9. (4) ABl. L 145 vom 15.5.1998, S. 3. (5) ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 1. (6) ABl. L 344 vom 7.12.1983, S. 1. ANHANG I >PIC FILE= "L_2001250DE.001502.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.001601.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.001701.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.001801.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.001901.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.002001.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.002101.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.002301.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.002401.TIF"> ANHANG II >PIC FILE= "L_2001250DE.002502.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.002601.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.002701.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.002801.TIF"> ANHANG III >PIC FILE= "L_2001250DE.002902.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.003001.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.003101.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.003301.TIF"> >PIC FILE= "L_2001250DE.003401.TIF"> ANHANG IV IN ARTIKEL 2 ABSATZ 4 UND ARTIKEL 22 ERWÄHNTES ETIKETT >PIC FILE= "L_2001250DE.003502.TIF"> ANHANG V IN DEN NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BUCHSTABEN a) UND b) AUSZUSTELLENDEN GENEHMIGUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN ZUR BESCHREIBUNG DER EXEMPLARE ZU BENUTZENDE CODES UND MASSEINHEITEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Erläuterung der Einheiten (andere, dem metrischen System entsprechende Einheiten können verwendet werden) g= Gramm kg= Kilogramm l= Liter cm3= Kubikzentimeter ml= Milliliter m= Meter m2= Quadratmeter m3= Kubikmeter Anzahl= Anzahl der Exemplare ANHANG VI STANDARD-NOMENKLATURREFERENZEN ZUR ANGABE WISSENSCHAFTLICHER ARTENNAMEN IN GENEHMIGUNGEN UND BESCHEINIGUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3 BUCHSTABE c) a) "Mammal Species of the World: A Taxonomic and Geographic Reference", 2. Ausgabe, (hrsg. von D. E. Wilson und D. M. Reeder, 1993, Smithsonian Institution Press), für die Nomenklatur der Säugetiere außer die Gattung der Wale (Balaenoptera) in D. W. Rice, 1998: "Marine mammals of the World", Sonderausgabe Nr. 4: i-ix, 1-231, The Society for Marine Mammals; b) "A Reference List of the Birds of the World" (J. J. Morony, W. J. Bock und J. Farrand Jr., 1975, American Museum of Natural History) zur Angabe von Ordnung und Familie bei Vögeln; c) "Distribution and Taxonomy of Birds of the World" (C. G. Sibley und B. L. Monroe Jr., 1990, Yale University Press) und "A supplement to Distribution and Taxonomy of Birds of the World" (Sibley und Monroe, 1993, Yale University Press) für Gattungs- und Artennamen von Vögeln; d) "Schildkröte, Krokodile, Brückenechsen" (H. Wermuth, und R. Mertens, 1996 (Neudruck), i-xxvi, 1-506, Gustav Fischer Verlag, Jena, ISBN 3-437-35048-X), für die Namen von Krokodilen, Wasserschildkröten, Landschildkröten und Brückenechsen, sowie "A revised checklist with distribution maps of the turtles of the world" (J. B. Iverson, 1992: i-xiii, 1-363, Privatdruck, J. B. Iverson, Dept. of Biology, Earlham College, Richmond, Indiana 47374, USA, ISBN 0-9617431-0-5) für die Einteilung von Wasser- und Landschildkröten; e) "Herpetology" (F. H. Pough, R. M. Andrews, J. E. Cadle, M. L. Crump, A. H. Savitzky und K. D. Wells, 1998, i-xi, 1-577) für die Abgrenzung der Echsenfamilien; f) "Chamaeleonidae" (C. J. J. Klaver und W. Böhme, 1997. Das Tierreich 112: i-xv, 1-85; Walter de Gruyter, Berlin, New York, ISBN 3-11-015187-1) für die Artennamen aller Chamäleons; g) "Reptiles del noroeste, nordeste y este de la Argentina - Herpeto-fauna de las selvas subtropicales, puna y pampa", 1993 (José M. Cei, In Monografie XIV, Museo Regionale di Scienze Naturali); "Lizards of Brazilian Amazonia" (T. C. S. Avila Pires, 1995, Zool. Verh. 299: 1-706, Nationaal Natuurhistorisch Museum, Leiden, ISBN 90-73239-40-0); "A new species of Tupinambis (Squamata: Teiidae) from Central Brazil, with an analysis of morphological and genetic variation in the genus" (G. R. Colli, A. K. Péres und H. J. da Cunha, 1998, Herpetologica 54 (4): 477-492); und "A new species of Tupinambis Daudin, 1802 (Squamata, Teiidae) from Central Brazil" (P. R. Manzani und A. S. Abe, 1997, Boletim do Museu Nacional. Nov. Ser. Zool. 382: 1-10) für Artennamen der Gattung Tupinambis; h) "Snake species of the world: A taxonomic and geographic reference": Volume 1 (Campbell, McDiamid und Touré, 1997), veröffentlicht unter der Schirmherrschaft der Herpetologists' League, für die Nomenklatur von Schlangen, außer folgenden Fällen: folgende Namen für madegassische Riesenschlagen sollten weiter verwendet werden: Acrantophis dumerilii (Jan, 1860), Acrantophis madagascariensis (Duméril & Bibron, 1844) und Sanzinia madagascariensis (Duméril & Bibron, 1844); bei den Gattungen Calabaria, Charina und Lichanura sollten folgende Namen weiter verwendet werden: Calabaria reinhardtii (Schlegel, 1848), Charina bottae (Blainville, 1935) und Lichanura trivirgata (Cope, 1861); und bei Unterarten des Python molurus sind zwei Unterarten anerkannt: P. m. molurus (Linnaeus, 1758) und P. m. bivittatus Kuhl, 1820; i) "Amphibian species of the world: A taxonomic and geographic reference" (D. R. Frost, 1985, Allen Press and The Association of Systematics Collections) und "Amphibian species of the world: Additions and corrections" (W. E. Duellman, 1993, University of Kansas) für Amphibien und "A review of the genus Mantella (Anura, Ranidae, Mantellinae): taxonomy, distribution and conservation of Malagasy poison frogs", (M. Vences, F. Glaw und W. Böhme, 1999; Alytes 17 (1-2): 3-72) für die Gattung Mantella; j) "Catalog of Fishes". (W. N. Eschmeier, 1998, Vol. 1. Introductory materials. Species of Fishes A-L: 1-958. Vol. 2. Species of Fishes M-Z: 959-1820. Vol. 3. Genera of Fishes. Species and genera in a classification. Literature cited. Appendices: 1821-2905, California Academy of Sciences, ISBN 0-940228-47-5) für Klassifikation und Namen aller Fische; k) Für die Gattung Brachypelma sollte folgende Nomenklatur verwendet werden: Brachypelma albopilosum Valerio, 1980, Brachypelma angustum Valerio, 1980, Brachypelma auratum Schmidt, 1992, Brachypelma aureoceps (Chamberlin, 1917), Brachypelma baumgarteni Smith, 1993, Brachypelma boehmei Schmidt & Klaas, 1994, Brachypelma embrithes (Chamberlin & Ivie, 1936), Brachypelma emilia (White, 1856), Brachypelma epicureanum (Chamberlin, 1925), Brachypelma fossorium Valerio, 1980, Brachypelma mesomelas (Pickard-Cambridge, 1892), Brachypelma sabulosum (Pickard-Cambridge, 1897), Brachypelma smithi (Pickard-Cambridge, 1897) (einschließlich der Synonyme Brachypelma annitha und Brachypelma harmorii), Brachypelma vagans (Ausserer, 1875); l) "The Plant book", Neuausgabe, (D. J. Mabberley, 1990, Cambridge University Press) für die Gattungsnamen aller CITES-Pflanzen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardchecklisten im Rahmen der unter den Buchstaben n) bis r) genannten Referenzen angenommen hat; m) "A Dictionary of Flowering Plants and Ferns", 8. Ausgabe (J. C. Willis, überarbeitet von H. K. Airy Shaw, 1973, Cambridge University Press) für Gattungssynonyme, die nicht in The Plant Book genannt sind, sofern die Konferenz der Vertragsparteien hierfür keine Standardchecklisten im Rahmen der unter m) bis q) genannten Referenzen angenommen hat; n) "A World List of Cycads" (D. W. Stevenson, R. Osborne und K. D. Hill, 1995; In: P. Vorster (Hrsg.), "Proceedings of the Third International Conference on Cycad Biology", S. 55-64, Cycad Society of South Africa, Stellenbosch) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Cycadaceae-, Stangeriaceae- und Zamiaceae-Artennamen; o) "The Bulb Checklist" (1997, zusammengestellt durch Royal Botanic Gardens, Kew, Großbritannien) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Cyclamen- (Primulaceae), Galanthus- und Sternbergia-(Liliaceae)-Artennamen; p) "The CITES Checklist of Succulent Euphorbia Taxa (Euphorbiaceae)" (1997, veröffentlicht vom deutschen Bundesamt für Naturschutz) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Succulens Euphorbia-Artennamen; q) "CITES Cactaceae Checklist", 2. Auflage (1999, zusammengestellt von D. Hunt, Royal Botanic Gardens, Kew, Großbritannien) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Kakteen-Artennamen; r) "CITES Orchid Checklist", (zusammengestellt von Royal Botanic Gardens, Kew, Großbritannien) sowie vom Nomenklaturausschuss verabschiedete Neuausgaben als Leitlinien zur Angabe von Cattleya-, Cypripedium-, Laelia-, Paphiopedilum-, Phalaenopsis-, Phragmipedium-, Pleione- und Sophronitis-Artennamen (Band I, 1995) sowie Cymbidium-, Dendrobium-, Disa-, Dracula- und Encyclia-Artennamen (Band 2, 1997); ANHANG VII 1. Codes für die Angabe des Zwecks einer Transaktion gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe d) in Genehmigungen und Bescheinigungen B= Zucht in Gefangenschaft oder künstliche Vermehrung, E= Bildung, G= botanische Gärten, H= Jagdtrophäen, L= Durchsetzung, M= biomedizinische Forschung, N= Wiedereinbürgerung oder Auswilderung, P= persönliche Zwecke, Q= Zirkusse und Wanderzoos, S= wissenschaftliche Zwecke, T= kommerzielle Zwecke, Z= zoologische Gärten. 2. Codes zur Angabe der Herkunft von Exemplaren gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e) in Genehmigungen und Bescheinigungen W= der freien Wildbahn entnommene Exemplare, R= aus einem Ranching-Betrieb stammende Exemplare, D= zu kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 zu kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A sowie Teile und Erzeugnisse daraus, A= zu nicht kommerziellen Zwecken künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 künstlich vermehrte Pflanzen von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus, C= zu nicht kommerziellen Zwecken in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in Anhang A und gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 in Gefangenschaft gezüchtete Tiere von Arten in den Anhängen B und C sowie Teile und Erzeugnisse daraus, F= in Gefangenschaft geborene Tiere, für die die Kriterien von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1808/2001 nicht erfuellt sind, sowie Teile und Erzeugnisse daraus, I= einbehaltene oder beschlagnahmte Exemplare(1), O= Exemplare aus der Zeit vor dem Übereinkommen(1), U= Herkunft unbekannt (ist zu begründen). (1) Nur anzugeben, wenn ein anderer Code zur Angabe der Herkunft verwendet wird. ANHANG VIII IN ARTIKEL 32 BUCHSTABE a) ERWÄHNTE TIERARTEN AVES ANSERIFORMES Anatidae Anas laysanensis Anas querquedula Aythya nyroca Branta ruficollis Branta sandvicensis Oxyura leucocephala GALLIFORMES Phasianidae Catreus wallichi Colinus virginianus ridgwayi Crossoptilon crossoptilon Crossoptilon mantchuricum Lophophurus impejanus Lophura edwardsi Lophura swinhoii Polyplectron emphanum Syrmaticus ellioti Syrmaticus humiae Syrmaticus mikado COLUMBIFORMES Columbidae Columba livia PSITTACIFORMES Psittacidae Cyanoramphus novaezelandiae Psephotus dissimilis PASSERIFORMES Fringillidae Carduelis cucullata